uotaf_011_d(01)
Abtei lung II I
C-2913/2006/pii
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Isabelle Pittet.
D._______, Serbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue
Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Freiwillige Versicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2913/2006
Sachverhalt:
A.
Die in der Republik Serbien wohnhafte Schweizer Bürgerin D._______
wurde am 1. Mai 1997 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung)
aufgenommen (act. 1-2).
Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 setzte die Schweizerische Ausgleichs-
kasse (SAK) die Beiträge für die Beitragsperiode 2004/2005 mittels
amtlicher Taxation auf Fr. 848.70 pro Jahr fest, wobei von einem Ver-
mögen von Fr. 119'200.-- ausgegangen wurde (act. 41).
B.
Am 14. Oktober 2004 ermahnte die SAK die Versicherte, dass per 30.
Juni 2004 ein Betrag in der Höhe von Fr. 244.20 fällig geblieben sei,
und forderte sie auf, diesen Betrag innert einer 30-tägigen Frist zu
überweisen (act. 42). Mit einer zweiten, per Einschreiben versandten
Mahnung vom 12. Januar 2005 wies die SAK die Versicherte darauf
hin, dass die am 30. September 2004 (recte: 14. Oktober 2004) einge-
mahnten verfallenen Beiträge nicht eingegangen seien, und machte
diese gleichzeitig auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam,
wonach die nicht fristgerechte Bezahlung von Beiträgen den Aus-
schluss aus der freiwilligen Versicherung nach sich ziehe (act. 43). Am
31. Januar 2006 ging die Erklärung der Versicherten über Einkommen
und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge für die Beitragsperio-
de 2006/2007 bei der SAK ein (act. 44). Mit Schreiben vom 3. Februar
2006 forderte die SAK die Versicherte auf, weitere Unterlagen für die
Beitragsberechnung 2006/2007 einzureichen (act. 44).
C.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 (versandt am 22. Februar 2006)
schloss die SAK D._______ aus der freiwilligen Versicherung aus, weil
sie trotz zweimaliger Mahnung ihren Jahresbeitrag (2004) nicht
vollständig bezahlt habe (act. 45).
Mit Eingabe vom 10. März 2006 bezog sich die Versicherte auf das
Schreiben der SAK vom 3. Februar 2006 und übersandte weitere Un-
terlagen zur Beitragsberechnung 2006/2007. Dieses Schreiben wurde
von der SAK als sinngemässe Einsprache der Versicherten gegen die
Ausschlussverfügung vom 6. Februar 2006 betrachtet (act. 46). Mit
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Verfügung vom 18. August 2006 wies die SAK die Einsprache ab mit
der Begründung, dass die Versicherte ihre Beiträge für das Jahr 2004
nicht fristgerecht bezahlt habe; persönliche und finanzielle Gründe
könnten einen Ausschluss nicht verhindern (act. 51).
D.
Gegen die Einspracheverfügung vom 18. August 2006 erhob
D._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) fristgerecht Be-
schwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die
im Ausland wohnenden Personen und beantragte sinngemäss die Auf-
hebung der Ausschlussverfügung. Zur Begründung brachte sie im We-
sentlichen vor, dass sie die Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 aus
gesundheitlichen Gründen (stationäre Behandlung) nicht habe bezah-
len können; sie habe die Beiträge jeweils während ihrer Aufenthalte in
der Schweiz überwiesen, sei aber krankheitsbedingt nicht mehr in die
Schweiz gereist.
E.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2006 beantragte die SAK
(nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde mit der Be-
gründung, dass seit der letzten Überweisung vom 24. Mai 2004 keine
Zahlung mehr erfolgt sei. Die erste Mahnung sei am 14. Oktober 2004
verschickt worden; gleichtzeitig sei mit einer Kontostandsmeldung auf
einen Zahlungsausstand von Fr. 668.55 per 14. Oktober 2004 hinge-
wiesen worden. Die zweite (mit eingeschriebener Post verschickte)
Mahnung sei am 27. Januar 2005 übermittelt worden.
F.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
G.
Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über. Mit Verfügung vom 29. März 2007 wurde der Be-
schwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt
gegeben; Ausstandsbegehren sind keine eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.
Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.3
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ers-
ten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.4
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5
Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
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2.
2.1
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versi-
cherung ausgeschlossen hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund der-
jenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 126 V 136 Erw. 4b, 124 V 227
Erw. 1), somit nach den im Jahre 2006 geltenden Bestimmungen des
AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.10) sowie der Verordnung
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111).
2.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 VFV
werden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen,
wenn sie ihren Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des
folgenden Kalenderjahres vollständig bezahlen.
2.3
Vor Ablauf der Frist hat die Ausgleichskasse den Versicherten eine
eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zuzustel-
len; diese Androhung kann mit der zweiten Mahnung gemäss Art. 17
Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen, das heisst mit der letzten Zahlungsauffor-
derung (Art. 13 Abs. 2 VFV).
2.4
Nach der Rechtsprechung des EVG stellt der Ausschluss aus der frei-
willigen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die
Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist deshalb unabdingbar, dass
der vom Ausschluss bedrohte Versicherte genau weiss, welchen Be-
trag er zu bezahlen hat und bis zu welchem Datum dieser Betrag bei
der SAK einzugehen hat, damit der Ausschluss abgewendet werden
kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV auch festgelegt,
dass eine Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen
Frist ergehen muss (BGE 117 V 103 Erw. 2c, bestätigt mit Urteil des
EVG vom 28. April 2005 i. Sa. P. V. S., Erw. 4.3 [H 224/04]).
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3.
3.1
Die Beschwerdeführerin ist am 1. Mai 1997 in die freiwillige Versi-
cherung aufgenommen worden (act. 1-2). Mit Beitragsverfügung vom
2. Juli 2004 setzte die Vorinstanz die Beiträge für die Jahre 2004 und
2005 auf Fr. 848.70 pro Jahr fest (act. 41). Diese Beitragsverfügung ist
- unangefochten - in Rechtskraft erwachsen. Vorliegend ist unbestrit-
ten, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2005 für das Jahr 2004
noch Fr. 668.55 schuldig blieb. Damit ist die in Art. 2 Abs. 3 AHVG in
Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 VFV statuierte Voraussetzung für den
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfüllt.
3.2
Mit erster Mahnung vom 14. Oktober 2004 teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit, dass ihr Beitragskonto per 30. Juni 2004 ei-
nen fälligen Betrag von Fr. 244.20 aufweise und bezifferte in der beige-
legten Kontostandsmeldung das Guthaben der SAK per 14. Oktober
2004 auf Fr. 668.55 (act. 42). Mit einer zweiten, per Einschreiben ver-
sandten Mahnung vom 12. Januar 2005 wies die SAK die Versicherte
darauf hin, dass der am 30. September 2004 (recte: 14. Oktober 2004)
eingemahnte verfallene Beitrag nicht eingegangen sei; sie machte die
Beschwerdeführerin gleichzeitig auf die gesetzlichen Bestimmungen
aufmerksam, wonach die nicht fristgerechte Bezahlung von Beiträgen
den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung nach sich ziehe
(act. 38). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeführerin so-
mit in rechtskonformer Weise gemahnt worden ist (Art. 13 Abs. 2 VFV).
Als unerheblich erachtet das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zu-
sammenhang den Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer zweiten Mah-
nung versehentlich angab, die erste Mahnung sei vom 30. September
2005 anstatt vom 14. Oktober 2005 datiert gewesen.
3.3
Art. 13 Abs. 4 VFV sieht vor, dass der Ausschluss aus der Versiche-
rung nicht eintritt, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer
Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Bei-
träge in die Schweiz unmöglich ist. Persönliche Gründe gesundheitli-
cher und finanzieller Natur, wie Sie von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemacht werden, vermögen indes aufgrund dieser Bestimmung
den Ausschluss nicht zu verhindern, und die Versicherte trägt die allei-
nige Verantwortung für die fristgerechte Bezahlung der geschuldeten
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Beiträge. Somit ist der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der
freiwilligen Versicherung auch aus diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde an die Zustelladresse
in der Schweiz)
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzender Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Isabelle Pittet
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
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fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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