Abtei lung II I
C-2913/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
H._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Studer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2913/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende H._______ (geb. 1967, nachfolgend
Beschwerdeführer) gelangte 1995 erstmals in die Schweiz und er-
suchte hier um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylge-
such ab, weshalb der Beschwerdeführer die Schweiz per 23. Dezem-
ber 1995 verliess. Nach einer erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr
1996 stellte er ein zweites Asylgesuch, welches wiederum abgelehnt
wurde. Gestützt auf den negativen Entscheid verfügte das zuständige
Bundesamt die Wegweisung und setzte eine Ausreisefrist bis 30. Sep-
tember 1997 an. Am 8. Dezember 1997 heiratete der Beschwerdefüh-
rer die Schweizer Staatsangehörige X._______ (geb. 1944). In der
Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Frau.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 5. Febru-
ar 2002 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechts-
gesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 13. März 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in ei-
ner tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist,
wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe-
gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsäch-
liche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach
Art. 41 BüG führen kann.
Am 2. April 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert
und erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht die kantonalen Bürger-
rechte von Basel-Stadt und Bern sowie die Gemeindebürgerrechte von
Basel und Ins.
C.
Am 8. Juni 2004 reichten die Eheleute beim Richteramt Dorneck-Thier-
stein ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. In der Folge wurde
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C-2913/2008
die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau am
18. Januar 2005 rechtskräftig geschieden.
D.
Am 4. Oktober 2005 heiratete der Beschwerdeführer die aus dem Ko-
sovo stammende Z._______ (geb. 1968). Das Paar hatte bereits ein
gemeinsames Kind, welches am 23. Dezember 1999 im Kosovo auf
die Welt gekommen ist. Offiziell anerkannte der Beschwerdeführer das
Kind allerdings erst nach einer Blutgruppenuntersuchung, welche am
18. Mai 2005 im Kosovo durchgeführt wurde.
E.
Auf Grund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, in dessen Rahmen
sie dem Beschwerdeführer am 13. September 2007 und am 23. Okto-
ber 2007 Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Von dieser Mög-
lichkeit machte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. Okto-
ber 2007 und 2. November 2007 Gebrauch.
Am 22. Oktober 2007 forderte die Vorinstanz – mit Zustimmung der
Betroffenen – beim Richteramt Dorneck-Thierstein Einsicht in die Ak-
ten des Ehescheidungsverfahrens, welche am 24. Oktober 2007 mit
postalischer Zusendung der betreffenden Akten gewährt wurde.
Zudem wurde auch die ehemalige Schweizer Ehefrau des Beschwer-
deführers von der Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 zur
schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom
17./18. November sowie 4. Dezember 2007 antwortete jene.
F.
Seit 11. Dezember 2007 wird der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt
Dr. Peter Studer, 4143 Dornach, vertreten.
G.
Am 31. März 2008 wurde L._______, das zweite Kind des Beschwer-
deführers und seiner Ehefrau geboren. Das Kind erwarb in der Folge
das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung gemäss Art. 1 Abs. 1
Bst. a BüG.
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C-2913/2008
H.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilten die Kantone Bern und Basel-
Stadt am 4. März resp. am 13. März 2008 die Zustimmung zur Nichtig-
erklärung der erleichterten Einbürgerung.
I.
Mit Verfügung vom 1. April 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete
sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke,
deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung
beruhten.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2008 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und ersucht um Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung.
K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2008
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
L.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. September 2008 an
seinen Begehren fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
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waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs.
4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, teilweise publiziert in BGE 129 II 215.)
3.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt ergibt sich, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von den
Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene
beantragt (Parteibefragung und Zeugeneinvernahme), kann daher in
antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs
abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S.
157 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom
3. Februar 2009 E. 3.1; zur Zeugeneinvernahme: Urteil des Bun-
desgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
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lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im
Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482
E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll
482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E.
3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte
dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichter-
te Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2
S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst
in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es
unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu
informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S.
484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
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suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im We-
sentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und
schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig,
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfol-
gerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH
HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Ei-
chenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die
Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungs-
rechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff.,
und GYGI, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
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dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nach-
vollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Mo-
nate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung der Hei-
matkantone Bern und Basel-Stadt für nichtig erklärt. Die formellen Vor-
aussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind
somit erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2008 vom
30. September 2008 E.3 mit Hinweisen).
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre
1995 erstmals in die Schweiz einreiste. In der Folge stellte er ein Asyl-
gesuch, welches vom dafür zuständigen Bundesamt abgewiesen wur-
de und ihn veranlasste, am 23. Dezember 1995 aus der Schweiz aus-
zureisen. Auch ein im Jahr 1996, nach erneuter Einreise in die
Schweiz gestelltes zweites Asylgesuch, wurde abgelehnt. Wiederum
wurde die Wegweisung verfügt und eine Ausreisefrist bis zum 30. Sep-
tember 1997 angesetzt. Er reiste jedoch nicht aus, sondern heiratete
am 8. Dezember 1997 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1944), welche
somit 23 Jahre älter war als er. Damit verschaffte er sich ein dauerhaf-
tes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Am 23. Dezember 1999 kam
sein mit einer Landsfrau ausserehelich gezeugtes Kind zur Welt. Be-
reits am 5. Februar 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am
13. März 2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen
Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am
2. April 2003 erleichtert eingebürgert. Ein Jahr später, am 16. Ap-
ril 2004, verliess der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung und am
8. Juni 2004 reichten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbe-
gehren ein. Am 18. Januar 2005 wurde die Ehe rechtskräftig geschie-
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den. Am 4. Oktober 2005 heiratete der Beschwerdeführer die Mutter
seines Kindes. Ein Gesuch um Familiennachzug ist derzeit beim Amt
für Ausländerfragen des Kantons Solothurn hängig.
7.2 Allein schon diese äusseren Umstände – angefangen von der Auf-
enthaltssituation des Beschwerdeführers vor seiner Heirat, über die
Heirat als 30-jähriger mit einer zum damaligen Zeitpunkt fast 54-jähri-
gen Schweizer Bürgerin, bis hin zur relativ raschen Trennung nach der
erleichterten Einbürgerung, vor allem aber die aussereheliche Zeu-
gung eines Kindes und die Heirat der Kindsmutter nach der Scheidung
von der Schweizer Bürgerin – rechtfertigen die Vermutung, dass die
Ehegatten zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom
13. März 2003 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 2. April 2003
nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten (zur Be-
deutung und Tragweite der natürlichen Vermutung im Verfahren auf
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl. grundlegend BGE
130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
7.3 Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist,
diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht
den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin
zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Ver-
mutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der
Beschwerdeführer eine plausible Alternative zu der dargestellten Ver-
mutungsfolge präsentieren kann. Er kann den Gegenbeweis erbringen,
indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses
dartut, das geeignet ist, den raschen Verfall der ehelichen Bande zu
erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er sich der ehelichen
Probleme nicht bewusst gewesen war und er demzufolge zum Zeit-
punkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte,
weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu halten (vgl. BGE
130 II 482 E. 3.2 S. 486; ferner Urteil des Bundesgerichts
1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E.3 mit Hinweisen).
8.
8.1 Der tatsächlichen Vermutung hält der Beschwerdeführer entgegen,
seine Ehe sei nach der erleichterten Einbürgerung "nicht unter einem
glücklichen Stern gestanden". Der Alterunterschied habe jedoch nie
ein Problem dargestellt, vielmehr sei es der Umstand gewesen, dass
seine Schweizer Ehefrau ihn nie in den Kosovo habe begleiten wollen,
um seine Familie kennen zu lernen. So habe man denn auch die Feri-
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en stets getrennt verbracht. Als ausserordentliches Ereignis, welches
die gemeinsame Fortführung der Ehe verhindert habe, nannte der Be-
schwerdeführer den Schlaganfall seiner damaligen Ehefrau anfangs
2004, worauf sie ihm gegenüber den Wunsch nach einer Trennung
geäussert habe. Dem Scheidungswunsch habe er sich denn auch
nicht widersetzt, da er die Wünsche seiner Ehefrau während der
ganzen Ehedauer stets respektiert habe. Am 16. April 2004 sei er aus
der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die damalige Schweizer Ehefrau
des Beschwerdeführers führte ihrerseits in einem Schreiben vom
17./18. November 2007 aus, sie sei ab Herbst 2003 beruflich sehr
gestresst gewesen, weshalb sie den Beschwerdeführer oftmals um
Ruhe gebeten habe. Nach einem Schlaganfall im Januar 2004 sei ihr
auch noch gekündigt worden. Durch diese Vorfälle sei sie in ein
seelisches Tief geraten, weshalb sie gegenüber ihrem damaligen
Ehemann den Wunsch geäussert habe, allein zu sein. Er habe diesem
Wunsch dann auch entsprochen.
8.2 Der vom Beschwerdeführer für das Scheitern der Ehe geltend ge-
machte besondere Grund – die gesundheitlichen Probleme seiner
Ehefrau – ist vorerst, auch in Anbetracht der zeitlichen Abfolge, nach-
vollziehbar: Die Einbürgerung des Beschwerdeführers erfolgte am
2. April 2003. Den Schlaganfall habe die damalige Schweizer Ehefrau
im Januar 2004 erlitten. Am 16. April 2004 habe der Beschwerdeführer
alsdann die eheliche Wohnung verlassen und am 8. Juni 2004 sei das
gemeinsame Scheidungsbegehren der Eheleute eingereicht worden,
worauf am 18. Januar 2005 die Ehe rechtskräftig geschieden worden
sei. Das dargelegte Ereignis erscheint somit vorerst als nicht ungeeig-
net, den Verfall der ehelichen Bande innerhalb von 12 Monaten – vom
Zeitpunkt der Einbürgerung am 2. April 2003 bis zum Verlassen der
ehelichen Wohnung am 16. April 2004 – zu erklären.
Vor allem kann – wie es von der Vorinstanz geltend gemacht wird –
aus den Angaben im Scheidungsbegehren vom 8. Juni 2004, die Tren-
nung sei seit längerem Gegenstand von Diskussionen gewesen, wes-
halb der Beschwerdeführer am 16. April 2004 eine eigene Wohnung
bezogen habe, nicht abgeleitet werden, dass der Schlaganfall ein An-
lass für die Umsetzung eines längst feststehenden Scheidungsent-
schlusses gewesen sei und es sich beim Argument der ernsthaften Er-
krankung der Ehefrau um eine reine Schutzbehauptung handle. In ei-
nem Schreiben der Schweizer Ehefrau vom 17./18. November 2007
weist diese unter anderem darauf hin, dass bereits ab Herbst 2003 be-
ISeite 10
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dingt durch beruflichen Stress Probleme bestanden hätten und sie oft-
mals um Ruhe gebeten habe. Nach dem im Januar 2004 erlittenen
Schlaganfall habe sie keine Nähe mehr ertragen, weshalb sie den Be-
schwerdeführer gebeten habe, zu gehen. Damit steht die Sachver-
haltsdarstellung, die sich aus den Akten ergibt, in diesem Punkt in kei-
nem Widerspruch zur Kurzbegründung im gemeinsamen Scheidungs-
begehren. Gestützt wird diese zeitliche Darstellung auch von der mit
Replik vom 16. September 2008 eingereichten Bemühungskarte des
Scheidungsanwaltes, welche aufzeigt, dass eine Erstbesprechung mit
den Eheleuten am 26. Februar 2004 und damit erst nach dem Schlag-
anfall erfolgte.
8.3 Der vom Beschwerdeführer dargelegte besondere Grund für das
Scheitern der Ehe kann jedoch nicht darüber hinweg täuschen, dass
im vorliegenden Fall eine ganze Reihe von zusätzlichen Indizien exis-
tieren, welche aufzeigen, dass die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers insgesamt nicht geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit eines alter-
nativen Geschehensablaufs glaubhaft zu machen.
8.3.1 Im dargelegten Kontext von Belang erscheint der auffallend
grosse Altersunterschied von mehr als 23 Jahren zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner damaligen Schweizer Ehefrau. Einem sol-
chen Aspekt kommt zusätzliche Bedeutung zu, wenn – wie dies für
den Kultrukreis des Beschwerdeführers zutrifft – Ehen in der Regel nur
zur Familiengründung geschlossen werden (zur Altersfrage siehe auch
die Urteile des Bundesgerichts 5A.16/2006 vom 27. Juli 2006 E. 2.5,
5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.2, 5A.2/2003 vom 3. April 2003
E.4.3 oder 5A.18/2002 vom 28. Oktober 2002 E. 3.2.2). So erstaunt
denn nicht, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung eine ge-
genüber der Schweizerin wesentlich jüngere Landsfrau (mit Jahrgang
1968) ehelichte. Unter den konkreten Begebenheiten stellt der Alters-
unterschied zweifelsohne ein gewichtiges Element für die vorinstanzli-
che Tatsachenvermutung dar.
8.3.2 Weitere Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung des Instituts
der erleichterten Einbürgergerung bilden die Zeugung eines ausser-
ehelichen Kindes und die spätere Heirat der Kindsmutter. Fakt ist,
dass der Beschwerdeführer während seiner ersten Ehe mit einer an-
deren Frau ausserehelichen Intimkontakt hatte. Dieser wurde von ihm
denn auch nie bestritten: Gemäss Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers habe er die Kindsmutter schon länger gekannt. Anlässlich eines
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kurzen Besuchs im Kosovo im Jahre 1999 habe er sie dann näher ken-
nengelernt. Erneut getroffen habe er sie in Basel. Auch in Dornach, wo
die Schwägerin des Beschwerdeführers lebe, habe er sie hin und wie-
der gesehen. Da es ihm nach der Scheidung psychisch schlecht ge-
gangen sei, habe er sich nach einer neuen Beziehung gesehnt. In der
Schweiz habe er jedoch keine Frauen gekannt, weshalb lediglich die
Ehe mit einer Frau aus seiner Heimat in Frage gekommen sei. Als ihm
die Kindsmutter die Heirat unter der Voraussetzung vorgeschlagen
habe, dass er ihr im Jahre 1999 geborenes Kind als das seine aner-
kenne, habe er daraufhin eingewilligt. Zuvor habe er jedoch noch ab-
klären wollen, ob er als Vater des Kindes in Betracht komme. Die
Kindsmutter habe zwar bereits nach der Geburt des Kindes behauptet,
er sei der Vater. Er selbst habe jedoch die Vaterschaft stets bestritten.
Nach einer Blutgruppenuntersuchung im Regionalkrankenhaus in Gji-
lan am 18. Mai 2005 habe er sich alsdann bereit erklärt, sich im Ge-
burtsregister als Vater eintragen zu lassen. Am 2. Juni 2005 sei er in
der Folge erstmals in einer Geburtsurkunde als Vater aufgeführt wor-
den.
8.3.3 Lebensfremd erscheint hier die Darstellung, dass der Beschwer-
deführer erst nach längerer Zeit einen Vaterschaftstest in Auftrag ge-
geben habe, um seine Vaterschaft zu klären, obwohl er wusste, dass
die Frau, mit der er gemäss eigenen Aussagen "eine Nacht verbracht
hat", ein Kind zur Welt brachte. Angesichts der gesellschaftlichen
Situation lediger Mütter im Kosovo, worauf überdies auch in der Be-
schwerdeschrift vom 2. Mai 2008 hingewiesen wird, überzeugt es
nicht, wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Vaterschaft
erst am 18. Mai 2005 aufgrund der bevorstehenden Hochzeit klären
wollen. Im Kulturkreis, aus dem der Beschwerdeführer und seine Part-
nerin stammen, sind uneheliche Kinder der sichtbarste Beweis für
Schande und ein grosses Tabu. Ein nichteheliches Kind gilt als ausser-
halb des Gesetzes stehend und hat damit keine Existenzberechtigung.
Hinzu kommt, dass alleinstehende und alleinerziehende Frauen keine
ausreichende Lebensbasis haben (vgl. Rainer Mattern, Kosovo – Be-
deutung der Tradition im heutigen Kosovo, Schweizerische Flüchtlings-
hilfe [SFH], 11/2004, S. 10 ff.). Dementsprechend lastet ein extremer
Druck auf den ledigen Eltern, die Frage der elterlichen Verantwortung
sofort zu klären. Dass die Kindsmutter nicht mittels Vaterschafts- bzw.
Unterhaltsklage versuchte, ihre Lage zu verbessern, wie es in der Be-
schwerdeschrift geltend gemacht wird, ist in Anbetracht ihres gesell-
schaftlichen Umfelds ebenfalls nur ein Hinweis darauf, dass die Frage
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der Elternschaft und damit auch ihre finanzielle Situation bereits von
Geburt des Kindes an geklärt war.
8.3.4 Erhebliche Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers
werden zudem durch die Tatsache geweckt, dass er lediglich aufgrund
einer Blutgruppenuntersuchung, welche am 18. Mai 2005 im Kosovo
durchgeführt wurde, das Kind J._______ anerkannte. Dies obwohl er
selbst die Vaterschaft stets bestritt und er in der Beschwerdeschrift
vom 2. Mai 2008 zudem geltend machte, es gäbe Gründe anzuneh-
men, dass auch die Kindsmutter nicht sicher gewesen sei, ob er tat-
sächlich der Vater ihres Sohnes sei. Der für die Untersuchung zustän-
dige Arzt, Herr Dr. T._______, teilte dem Beschwerdeführer denn auch
mit, dass aufgrund der vorgenommenen Blutgruppenuntersuchung
nicht mit Sicherheit bestätigt werden könne, dass er der Vater des Kin-
des sei. Dass er sich trotz dem Wissen über das unsichere Testresultat
mit einer Blutgruppenuntersuchung zufrieden gab, um das Kind anzu-
erkennen, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass er eben gerade nicht –
wie von ihm behauptet – an seiner Vaterschaft zweifelte. Dem Be-
schwerdeführer ist aus diesem Grund mit der Vorinstanz entgegenzu-
halten, dass er ihr seine Vaterschaft, als wesentlichen Sachverhalt
während des Verfahrens um erleichterte Einbürgerung, verheimlichte.
8.3.5 Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, wieso er nach der
Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau ausgerechnet die Kindsmut-
ter geehelicht habe, vermag nicht zu überzeugen und wirkt allzu kon-
struiert. So habe er sich nach der Scheidung psychisch schlecht
gefühlt und sich nach einer neuen Beziehung gesehnt. Da er keine
Schweizer Frauen kenne, habe er lediglich eine Frau aus seiner
Heimat heiraten können. Bei dieser Gelegenheit habe die Kindsmutter
ihm anerboten, ihn zu heiraten. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
kosovarische Diaspora in der Schweiz gemäss einer gerichtsinternen
Abklärung – laut Auskunft der politischen Abteilung I des EDA – rund
130'000 Angehörige umfasst. Es wäre damit wohl nicht schwierig
gewesen, auch eine bereits in der Schweiz lebende Kosovarin kennen
zu lernen und zu heiraten. Die Heirat der Kindsmutter ist damit als
weiteres gewichtiges Indiz für die vorinstanzliche Tatsachenvermutung
zu werten; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Ehe mit
der zweiten Ehefrau bereits 10 Monate nach der Scheidung von der
Schweizerin einging.
ISeite 13
C-2913/2008
9.
Dem Beschwerdeführer ist somit nicht gelungen, die gegen ihn spre-
chende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeit-
punkt der gemeinsamen Erklärung vom 13. März 2003 und der erleich-
terten Einbürgerung am 2. April 2003 zwischen ihm und seiner schwei-
zerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheli-
che Gemeinschaft bestanden hat. Auf Grund der gesamten Umstände
muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille,
falls er überhaupt jemals bestand, bereits einige Zeit vorher erloschen
war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um dem
Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der
Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer
intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. einen Sachverhalt nicht
anzeigte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht
und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG
erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt und die
angefochtene Verfügung ist soweit zu Recht ergangen.
10.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG folgt zudem, dass sich die Nichtigkeit von
Gesetzes wegen auf alle Familienmitglieder erstreckt, deren Schweizer
Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, es sei
denn, etwas anderes wird ausdrücklich verfügt. Der Beschwerdeführer
hat mittlerweile mit seiner zweiten Ehefrau zwei Kinder: Der im Jahr
1999 ausserehelich geborene Sohn J._______ erwarb das Schweizer
Bürgerrecht mit der Eheschliessung seiner Eltern am 4. Oktober 2005;
das zweite während der Ehe im Jahr 2008 geborene Kind L._______
wurde durch Abstammung zum Schweizer Bürger. Vorliegend sind auf-
grund des Alters der Kinder sowie aufgrund des Umstands, dass sie
bisher noch nicht in der Schweiz gelebt haben, noch keine Gründe –
wie allfälliges Erfüllen der Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürge-
rung, Absolvierung der militärischen Grundausbildung, berufliche Aus-
bildung, Ausübung des Stimmrechts etc. – vorhanden, welche es
rechtfertigen würden, die Kinder des Beschwerdeführers von der Nich-
tigerklärung auszunehmen. Auch droht ihnen nicht die Staatenlosig-
keit, da die beiden Kinder mit Geburt auch das kosovarische Bürger-
recht erworben haben dürften bzw. erlangen können (vgl. Art. 3 und
Art. 6 des Gesetzes über die kosovarische Staatsangehörigkeit Nr. 03/
L-034 vom 20. Februar 2008 [abrufbar unter
ISeite 14
C-2913/2008
> law > June 2008 > law on Citizenship of Kosova]). Die angefochtene
Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
Die Erstreckung der Nichtigkeit der Einbürgerung ist somit verhältnis-
mässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes vereinbar.
11.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
ISeite 15
C-2913/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
[...] zurück)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Zivil-
standsfachstelle, Eigerstrasse 73, 3011 Bern ([...])
- das Zivilstandsamt Basel-Stadt, Kantonaler Bürgerrechtsdienst,
Rittergasse 11, Postfach, 4010 Basel
- den Kanton Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, Ambassadoren-
hof, 4509 Solothurn
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
ISeite 16
C-2913/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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