Abtei lung II I
C-2914/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
E._______,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Stefan Rolli,
Seilerstrasse 9, Postfach 5016, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2914/2009
Sachverhalt:
A.
Am 22. November 2008 wandte sich der im Kanton Waadt ansässige
E._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) an die
Schweizerische Vertretung in Pristina und beantragte für seine aus
dem Kosovo stammende Mutter B._______ (geboren 1942, im
Folgenden: Gesuchstellerin) ein Visum für einen Besuchsaufenthalt
über die Feiertage in der Schweiz. Gegen die formlose Verweigerung
durch die Auslandvertretung gelangte der Beschwerdeführer mittels
Schreiben vom 7. Januar 2009 direkt an das Bundesverwaltungsge-
richt, welches die Eingabe mit Nichteintretensurteil vom 14. Januar
2009 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterleitete. Die Gesuch-
stellerin ihrerseits ersuchte am 22. Januar 2009 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Pristina um die Erteilung eines entsprechenden
Einreisevisums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Auch die-
ses Gesuch wurde an das BFM übermittelt.
B.
Nachdem die zuständige Migrationsbehörde des Kantons Waadt weite-
re Abklärungen getroffen und die Erteilung eines Visums nicht befür-
wortet hatte, wies die Vorinstanz die Gesuche vom 22. November 2008
bzw. 22. Januar 2009 mit Verfügung vom 17. März 2009 ab. Als Be-
gründung legte sie dar, dass die persönliche Situation der Gesuchstel-
lerin sowie die in ihrem Herkunftsland herrschenden politischen und
sozioökonomischen Verhältnisse keine hinreichende Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schen-
genraum nach dem Besuchsaufenthalt böten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2009 beantragt der Gastgeber die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des ge-
wünschten Besuchervisums. Hierzu lässt er im Wesentlichen vorbrin-
gen, der angefochtene Entscheid gehe auf den Einzelfall nicht näher
ein, was unzulässig sei. Die Gesuchstellerin habe in der Vergangenheit
mehrere Male versucht, in die Schweiz einzureisen. Den beiden Asyl-
gesuchen wie auch den darauffolgenden Gesuchen um Familiennach-
zug resp. Einreise in die Schweiz hätten jedoch jeweils die prekäre Si-
cherheitslage und die sanitären Bedingungen in der vom Kriegsge-
schehen zerstörten Heimat zu Grunde gelegen. Seit dem 9. Januar
2003, dem Datum des letzten Einreisegesuches, habe sich die Situati-
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on im Kosovo aber entscheidend verändert. Der Beschwerdeführer
habe deshalb das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) mit Schreiben vom 30. Januar 2006 gebeten, das seine Mutter
betreffende Dossier zu schliessen. Zudem gelte es zu beachten, dass
die Gesuchstellerin sich seit Juli 2000 wieder ununterbrochen in ihrer
Heimat aufhalte. Es sei anzunehmen, dass sie während dieser acht
Jahre die Möglichkeit gehabt habe, sich dort einen persönlichen Be-
kanntenkreis aufzubauen und dass die Bindungen zu ihren in der
Schweiz lebenden Kindern abgenommen hätten. Dem Beschwerdefüh-
rer gehe es nurmehr um einen Familienbesuch. Für eine gesicherte
Wiederausreise könne laut einem Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts insbesondere auch die Tatsache sprechen, dass die Initiative
für den Besuchsaufenthalt vom schweizerischen Gastgeber ausgehe,
was vorliegend zutreffe. Schliesslich könnten der Beschwerdeführer
und seine Gattin, da sie beide einer Erwerbstätigkeit nachgingen, nicht
für die aufgrund ihres Alters auf eine gewisse Unterstützung angewie-
sene Gesuchstellerin sorgen. Ihre Unterstützung könne im Kosovo
besser gewährt werden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2009 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus und hebt hervor, dass die Gesuchstellerin mehrere
Versuche unternommen habe, um sich dauerhaft hierzulande nieder-
zulassen.
E.
Mit Replik vom 17. August 2009 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Ergänzend fügt er an,
es halte sich nicht die ganze Verwandtschaft der Gesuchstellerin in der
Schweiz auf. Ausserdem erhalte sie im Kosovo Leistungen der Pen-
sionskasse und besitze dort eine Eigentumswohnung.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
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Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
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4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht
vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten
(Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
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5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
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und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als kosovarische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
Das Bundesamt verweigerte der Gesuchstellerin die Visumserteilung
namentlich mit der Begründung, dass angesichts der im Vergleich zur
Schweiz schlechteren Lebensbedingungen im Kosovo keine genügen-
de Gewähr für ihre gesicherte Wiederausreise bestehen würde.
7.1 Geht es um die Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens kei-
ne gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen
werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung der gesicherten Wiederaus-
reise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. In diesem Rahmen ist bei Ein-
reisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen
mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält-
nissen zu berücksichtigen, dass deren persönliche Interessenlage in
solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Die Gesuchstellerin lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. , Countries > Euro-
pe and Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief 2009 [upda-
ted April 2009], besucht im September 2009). Der Zuwanderungsdruck
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aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der
schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr
2008 7.8% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Koso-
vo. Diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach
Nationen an vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008,
S. 9). Seit dem 1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo gemäss Be-
schluss des Bundesrates vom 6. März 2009 zwar als verfolgungssiche-
re Staaten (so genannte Safe Countries), es wird sich aber zeigen
müssen, ob und falls ja welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewer-
berzahlen haben wird. Immerhin stellten im 2. Quartal 2009 noch 142
Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Kosovo liegt damit in
der Quartalsstatistik der Asylgesuche nach Nationen an sechster Stel-
le (vgl. kommentierte Asylstatistik des BFM 2. Quartal 2009, S. 2).
7.3 Die geschilderten Umstände im Herkunftsland der Gesuchstellerin
deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin; sie entbinden die Vorinstanz bei der Analyse des Migra-
tionsrisikos jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung.
Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Ver-
pflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei einer gesuchstellenden Person, die
keine der erwähnten Verpflichtungen hat, welche sie von einer mögli-
chen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrun-
gen das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen
Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als
hoch eingeschätzt werden. In diesem Zusammenhang wirft der Partei-
vertreter dem BFM vor, nicht einzelfallbezogen argumentiert zu haben.
Es wäre in der Tat zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wieder-
ausreise zu schliessen. Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor, hat
die Vorinstanz doch zumindest die Ergebnisse der Einzelfallprüfung
(keine engen Bindungen der Gesuchstellerin zum Heimatland, Verweis
auf Ablehnungsgründe der zuständigen Auslandvertretung) in der an-
gefochtenen Verfügung aufgeführt. Weitere auf den Einzelfall Bezug
nehmende Aspekte finden sich in der Vernehmlassung. Die diesbezüg-
liche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 67-jährige,
verwitwete Frau. Was die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
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se anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass heute zwei ihrer
Söhne und eine Tochter im Kosovo und die übrigen Kinder in der
Schweiz wohnen (siehe Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Feb-
ruar 2009 zu Handen der Migrationsbehörde des Kantons Waadt sowie
Replik). Einem Bericht der Fremdenpolizei der Stadt Bern (heute: Ein-
wohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei [EMF] der Stadt Bern)
vom 22. Mai 2003 zufolge haben sich allerdings zeitweilig sämtliche ih-
rer Söhne im Ausland aufgehalten. Zudem soll die Gesuchstellerin
eine Wohnung besitzen und Leistungen der Pensionskasse beziehen.
Letzteres ist aktenmässig nicht hinreichend erstellt. Diese Angaben
lassen im Gesamten betrachtet nicht auf besondere familiäre oder ge-
sellschaftliche Verpflichtungen schliessen, welche die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise garantieren würden. Kommt hinzu,
dass die Betroffene gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit ge-
plant hat (vgl. ihr Einreisegesuch vom 22. Januar 2009), was ebenfalls
auf eine erhebliche Flexibilität hindeutet.
8.2 Gegen eine massgebende Verwurzelung in der Herkunftsregion
spricht wie eben angetönt sodann, dass ein Teil der Kinder der Ge-
suchstellerin (worunter der Beschwerdeführer) je mit eigenen Familien
und gefestigtem Aufenthalt hierzulande ansässig ist. Der Gastgeber
und seine Ehefrau haben im Frühjahr 2006 sogar das Schweizer Bür-
gerrecht erworben. Dieser vergleichsweise enge Bezug zur Schweiz
dürfte sich durch die Geburt von Enkelkindern inzwischen noch ver-
stärkt haben (vgl. dazu wiederum die obgenannte Eingabe vom
23. Februar 2009). Vor allem aber gilt es hervorzuheben, dass die ein-
geladene Person in der Vergangenheit wiederholt versucht hat, in der
Schweiz Fuss zu fassen bzw. ein Anwesenheitsrecht zu erwirken. So
weilte sie zweimal als Asylsuchende im Kanton Waadt. Auf das erste
Asylgesuch vom 4. November 1997 wurde am 17. November 1997
nicht eingetreten; das zweite Asylgesuch vom 5. Oktober 1998 wies
das BFM (damals: Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) mit Entscheid
vom 18. Februar 2000 ab. Soweit ersichtlich, hielt sich die Gesuchstel-
lerin in dieser Zeit in der Schweiz auf, zeitweilig galt sie als ver-
schwunden. Anfangs Juli 2000 kehrte sie in ihre Heimat zurück. Be-
reits am 15. September 2000 reichte der Beschwerdeführer für seine
Mutter aber ein Gesuch um Familiennachzug ein, welchem die Migrati-
onsbehörde des Kantons Waadt mit Verfügung vom 19. März 2001
nicht stattgab. Am 6. August 2001 stellte die Gesuchstellerin bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina daraufhin ein Begehren für ei-
nen dreimonatigen Tourismusaufenthalt in der Schweiz. Dieses Einrei-
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segesuch wurde vom EJPD mit Beschwerdeentscheid vom 5. April
2002 (vgl. Ref-Nr. A8-0121075) in letzter Instanz abgewiesen. Auch ei-
nem Einreisebegehren vom 9. Januar 2003 war kein Erfolg beschieden
(siehe den unangefochten gebliebenen Entscheid des Bundesamtes
für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES, heute: BFM]
vom 2. Juli 2003). Aufgrund der dargelegten Begebenheiten ist daher
davon auszugehen, dass nach wie vor ein starker Bezug der Gesuch-
stellerin zur Schweiz (mit entsprechendem Emigrationswillen) besteht.
8.3 Der Rechtsvertreter wendet auf Beschwerdeebene ein, die Situati-
on im Kosovo sei heute nicht mehr mit derjenigen vor einigen Jahren
zu vergleichen. Ausserdem halte sich die Gesuchstellerin seit nunmehr
acht Jahren wiederum ununterbrochen dort auf. Es ist nicht von der
Hand zu weisen, dass sich die Lebensbedingungen in diesem Land in
gewissen Bereichen inzwischen verbessert haben. Die Vorgeschichte,
in welcher sich die Bindungen der eingeladenen Person zum Gastland
manifestieren (siehe E. 8.2 hiervor), kann bei der vorzunehmenden In-
teressenabwägung indessen nicht ausgeklammert werden. Die Bemü-
hungen der Betroffenen, die Gesuchstellerin in die Schweiz zu holen,
wurden denn erst im Januar 2006 eingestellt, wobei dies mehr aus
pragmatischen Gründen denn aus Überzeugung geschah (vgl. Schrei-
ben des Beschwerdeführer vom 30. Januar 2006 an das EJPD), wes-
halb von fortbestehenden Emigrationstendenzen auszugehen ist. Un-
klarheiten bestehen ferner hinsichtlich des Gesundheitszustandes der
Gesuchstellerin und ihrer Integration im Heimatland. Die diesbezügli-
chen Angaben in der Rechtsmitteleingabe resp. der Replik decken sich
jedenfalls nicht. Dem zitierten Vergleichsfall wiederum (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-917/2006 vom 2. Oktober 2007) liegt eine
völlig andere Konstellation zu Grunde. Die aufgelisteten Aspekte ber-
gen vielmehr nach wie vor ein erhöhtes Risiko in sich, die Gesuchstel-
lerin könnte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Schweiz ge-
neigt sein, ihren Lebensabend bei den hier ansässigen Söhnen und
Töchtern zu verbringen. Angesichts dieser Sachlage (Alter, Zivilstand,
keine überdurchschnittliche Verwurzelung in der Heimat, Mehrheit der
Kinder wohnt in der Schweiz, frühere Asyl-, Einreise- und Aufenthalts-
gesuche) sind die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten Rück-
kehr berechtigt. Sie werden von der Schweizer Vertretung vor Ort ge-
teilt.
9.
Unter den geschilderten Umständen durfte die Vorinstanz somit zu
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Recht davon ausgehen, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine
gesicherte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Daran än-
dert auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese zugesichert hat, ist
doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar.
Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang
mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein be-
stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11 und
C-8300/2007 vom 19. November 2008 E. 5.3).
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.– festzuset-
zenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Service de la population du Canton de Vaud (VD [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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