Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2915/2011
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Revisionsgesuch, Verfügung vom 19. April 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA X._______
(Beschwerdeführer), geboren am _______ 1949, kosovarischer
Staatsangehöriger, mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 eine halbe
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zugesprochen hat (act. 43),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2011
(eingegangen bei der IVSTA am 19. Januar 2011) ein
Rentenrevisionsgesuch eingereicht hat mit der Begründung, sein
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (act. 73),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 19. April 2011 auf das
Revisionsgesuch gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) nicht
eingetreten ist (act. 75),
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
16. Mai 2011 (der Post übergeben am 18. Mai 2011) Beschwerde
einreichen und erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
geltend machen und die Vornahme von zusätzlichen Untersuchungen
beantragen liess (BVGer act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. August 2011 die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung beantragt hat,
dass sie zur Begründung angeführt hat, der Beschwerdeführer mache
eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades geltend, ohne dies
jedoch durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen (BVGer act. 8),
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2011 um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (BVGer act. 11),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. September 2011
verschiedene medizinische Unterlagen einreichen und daran festhalten
liess, sein Invaliditätsgrad habe sich verändert, insbesondere habe er
psychische und kardiologische Probleme, ebenso leide er an einem
verminderten Hörvermögen (BVGer act. 14),
dass der mit Zwischenverfügung vom 29. August 2011 einverlangte
Kostenvorschuss am 27. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer act. 9, 13),
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dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Instruktionsrichterin das
vom 7. Oktober 2011 datierte Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" inkl. verschiedene Unterlagen am 11. Oktober 2011
ausgefüllt retourniert hat (BVGer act. 12, 16),
dass die Vorinstanz mit Duplik vom 21. Oktober 2011 mit Verweis auf die
Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 18. Oktober 2011 beantragt
hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei im Sinn der erwähnten Stellungnahme an
die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 17),
dass die IVStellenärztin Dr. K._______ in ihrer Stellungnahme die
medizinischen Dokumente als nicht ausreichend erachtet hat, um eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen, und die
Einholung von weiteren Untersuchungen insbesondere in psychiatrischer,
kardiologischer und orthopädischer Hinsicht empfohlen hat (act. 77),
dass mit Verfügung vom 10. November 2011 dem Beschwerdeführer die
Duplik vom 21. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig der
Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist (BVGer act. 18),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine
Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, und
das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde
zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
worden ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60
ATSG), weshalb darauf einzutreten ist,
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dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund
nennt,
dass der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person zu
prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen
und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass vorliegend festzustellen ist, dass einerseits der Beschwerdeführer
weder dem Revisionsgesuch medizinische Berichte beigelegt hat, noch
die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hat,
dass bei Einreichung eines Revisionsgesuches eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden muss,
dass andererseits die letzte bzw. rentenzusprechende Verfügung vom
4. Oktober 2006 datiert,
dass in Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. K._______, IV
Stellenärztin, vom 18. Oktober 2011 ergänzende Untersuchungen in
orthopädischer, kardiologischer und psychiatrischer Hinsicht
unumgänglich sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss kommt, dass zur
Beurteilung des Rentenanspruchs zusätzliche Abklärungen erforderlich
sind,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung eine
Rentenrevision von Amtes wegen durchzuführen entsprechend den
Anträgen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz,
dass bei diesem Verfahrensausgang dem obsiegenden
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG e contrario) und der bereits geleistete Kostenvorschuss
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückzuerstatten ist,
dass dem obsiegenden, rechtlich vertretenen Beschwerdeführer zu
Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen
ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Vertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht
hat,
dass aufgrund der Akten die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 400.
(inkl. Auslagen) festzulegen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos
abzuschreiben ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 19. April 2011 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. wird diesem nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400. (inkl.
Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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