Abtei lung II I
C-2916/2006 koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, case postale 3100,
1211 Genève 2
Vorinstanz,
AHV; Altersrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2916/2006
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1941, österreichischer Staatsangehöriger,
arbeitete in den Jahren 1959 bis 1999 regelmässig in der Schweiz und
leistete dabei die obligatorischen Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Aus gesundheitli-
chen Gründen musste er seine Arbeitstätigkeit aufgeben und erhielt im
Folgenden per 1. Mai 2000 eine Invalidenrente zugesprochen (act. 43).
B.
Am 21. März 2006 informierte die österreichische Pensionsversiche-
rungsanstalt die Schweizerische Ausgleichskasse mittels Formular
E 202, dass der Versicherte eine Altersrente beantragt habe (act. 102).
C.
Die Vorinstanz verfügte am 19. Juni 2006 per 1. Juli 2006 eine monatli-
che Altersrente von Fr. 1'489.- bei einer Beitragsdauer von 29 Jahren 4
Monaten und auf Basis der Rentenskala 34 (act. 120). Gegen diese
Verfügung erhob der Versicherte am 16. Juli 2006 Einsprache
(act. 181). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wies die
Einsprache am 23. August 2006 ab, mit der Begründung, dass bei der
Rentenberechnung persönliche Ausgaben und Unterhaltskosten nicht
berücksichtigt werden könnten. Zudem sei eine Vergleichsrechnung
aufgestellt worden, da der Versicherte bis anhin eine Invalidenrente
bezogen habe. Die Berechnungsgrundlage der Invalidenrente sei für
ihn vorteilhafter, da die Rentenskala 34 angewendet werden könne
anstelle der für die Altersrente anwendbaren Rentenskala 29. Das
massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen betrage Fr. 60'630.-
und aufgrund der Rentenskala 34 erhalte er somit eine Altersrente in
der Höhe von Fr. 1'489.- pro Monat (act. 190).
D.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 15. Sep-
tember 2006 eine Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Re-
kurskommission für Personen im Ausland ein. Er gab alle seine Ar-
beitsorte in der Schweiz von 1959 bis 1995 an. Der Beschwerde legte
er u.a. diverse Wohnsitzbestätigungen, Arbeitszeugnisse, Zeitungsarti-
kel und einen Mietvertrag bei.
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E.
Am 16. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Partei-
en mit, dass es das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. Januar
2007 übernommen habe und forderte die Vorinstanz auf, eine Stel-
lungnahme sowie die Akten einzureichen. Die Vernehmlassungsfrist
wurde in der Folge mehrmals erstreckt.
F.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt.
G.
Am 8. Mai 2007 reichte die Vorinstanz ihre Stellungnahme ein und in-
formierte, dass sie eine neue Verfügung erlassen habe. Am 2. Mai
2007 hatte sie die Verfügung vom 19. Juni 2006 wiedererwägungswei-
se durch eine Einsprache-Verfügung ersetzt. Durch die zusätzlichen
Beitragsmonate, die bei der Ausgleichskasse Metzger ermittelt worden
seien, habe sich nun eine gesamte Beitragsdauer von 37 Jahren und 4
Monaten ergeben, welche zu einer Rente der höheren Rentenskala 43
berechtige. Die neue Rente betrage ab 1. Juli 2006 Fr. 1'866.- und ab
dem 1. Januar 2007 Fr. 1'918.- (act. 371-373).
Die Vorinstanz beantragte, es sei die Beschwerde als gegenstandslos
abzuschreiben. Daraufhin setzte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer eine Frist zur Mitteilung, ob er die Beschwerde zu-
rückziehe.
H.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Einsprache-
Verfügung vom 2. Mai 2007 ein. Angesichts der nunmehr acht Jahre
höheren Beitragsdauer erscheine ihm die Rentenerhöhung von ledig-
lich Fr. 337.- zu gering. Zudem habe er in diesen acht Jahren sehr gut
verdient. Er ersuche um eine erneute rechnerische Überprüfung der
Rentenhöhe.
I.
Die Vorinstanz reichte am 28. Juni 2007 eine Duplik ein. Sie führte die
Berechnungsmethode für die Altersrente detailliert aus und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
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Die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist für Schlussbe-
merkungen liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen.
J.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 teilte der Instruktionsrichter den
Beteiligten einen Wechsel des Spruchkörpers mit.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Diesfalls übernimmt es die Beurteilung der am
1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) fin-
det keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis
VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.1 Durch den ursprünglich angefochtenen Einspracheentscheid vom
23. August 2006 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Die Eintretens-
voraussetzungen sind erfüllt.
1.3 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts beendet eine nach Art. 58 VwVG während des Beschwerdever-
fahrens erlassene Verfügung den Streit nur insoweit, als sie den Be-
gehren des Beschwerdeführers entspricht. Soweit in dieser neuen Ver-
fügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nicht-
erfüllten Begehren weiter; in diesem Falle muss die Beschwerdeins-
tanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung
nicht befunden worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer diese
ebenfalls anzufechten braucht (BGE 113 V 237 Erw. 1a, 107 V 250).
Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, so-
weit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG).
Das ursprüngliche Anfechtungsobjekt – der Einspracheentscheid vom
23. August 2006 und damit die Verfügung vom 19. Juni 2006 – wurde
durch die Wiedererwägungsverfügung zugunsten des Beschwerdefüh-
rers ersetzt. Indem die Altersrente in der Wiedererwägungsverfügung
erhöht wurde, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerde grundsätzlich entsprochen. In seiner Beschwerde gegen die
Wiedererwägungsverfügung anerkennt der Beschwerdeführer die Er-
höhung der Rente, macht jedoch geltend, dass die Erhöhung im Ver-
hältnis der nun viel längeren Beitragsdauer und angesichts seines Ver-
dienstes zu gering sei. Vorliegend ist demnach strittig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die neuerliche
Rentenberechnung in der Wiedererwägungsverfügung richtig vorge-
nommen hat. In diesem Rahmen ist das Verfahren nicht gegenstands-
los gewordenen.
2.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
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Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG
H 13/05 vom 4. April 2005, Erw. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht,
insbesondere dem AHVG.
3.
3.1 Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AHVG hat der Beschwerde-
führer, der am 14. Juni 2006 das 65. Altersjahr vollendet und während
mehr als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hin-
terlassenenversicherung geleistet hat, ab dem 1. Juli 2006 Anspruch
auf eine ordentliche Altersrente. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht
die Altersrente ab diesem Datum zugesprochen (act. 371).
3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, der Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Per-
son zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
3.3 Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
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(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung nach der ab dem
1. Januar 1973 geltenden Fassung von Art. 38 Abs. 2 AHVG das
Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu
denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt
gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von
Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Als vollständig gilt die
Beitragsdauer, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre
aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
3.4 Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters-
und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung treten, auf die für die
Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen,
falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.
4.
Die Forderung des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom
24. Mai 2007 ist nicht substantiiert. Insbesondere macht er keine wei-
teren Beitragszeiten mehr geltend. Er äussert lediglich, dass ihm der
monatliche Rentenbetrag von Fr. 1'918.- angesichts der Beitragsdauer
von 37 Jahren und 4 Monaten deutlich zu niedrig erscheine. Auch sei
zu beachten, dass er in diesen nun zusätzlich angerechneten acht Bei-
tragsjahren sehr gut verdient habe.
4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Duplik ausführlich beschrieben, wie die
Berechnung der Rente vorgenommen wurde. Darauf kann an dieser
Stelle grundsätzlich verwiesen werden.
4.2 Indes stimmen die Angaben der Vorinstanz in der Duplik nicht
vollständig mit denjenigen in der Einsprache- bzw. Wiedererwägungs-
verfügung vom 2. Mai 2007 überein; in der Duplik geht sie von einer
Beitragsdauer von 37 Jahren und 4 Monaten (vgl. auch die Vernehm-
lassung vom 8. Mai 2007) sowie einem massgebenden durchschnitt-
lichen Jahreseinkommen von Fr. 59'340.- aus, während die entsprech-
enden Werte in der Wiedererwägungsverfügung 29 Jahre und 4 Mona-
te bzw. Fr. 60'996.- betragen. Diese Zahlen in der Wiederwägungs-
verfügung basieren jedoch noch auf der ursprünglichen, der Verfügung
vom 19. Juni 2006 zugrunde liegenden Rentenberechnung und sind
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offensichtlich unzutreffend. Die Beitragsdauer und das massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen sind daher näher zu prüfen.
4.3 Die Beitragsdauer eines Versicherten bestimmt sich in der Regel
nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto
das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss.
Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre
der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass
daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist
gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts (EVG) in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die
Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbeschei-
nigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführen-
den Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mut-
masslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen
(BGE 107 V 16 Erw. 3 b).
Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der Angaben des Beschwerde-
führers in der Beschwerde weitere Nachforschungen zu dessen Ver-
sicherungszeiten angestellt (vgl. act. 258 ff.). Gestützt auf die erhobe-
nen Unterlagen konnte sie die Einträge im individuellen Konto des
Beschwerdeführers ergänzen, die vormals bestehenden Beitrags-
lücken zu weiten Teilen füllen und eine Beitragszeit von insgesamt 37
Jahren und 4 Monaten ermitteln. Dieser Wert wird vom Beschwerde-
führer nicht mehr bestritten und ist auch vom Bundesverwaltungs-
gericht nicht zu beanstanden.
4.4 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, das sich aus den
Erwerbseinkommen (lit.a), den Erziehungsgutschriften (lit.b) und den
Betreuungsgutschriften (lit.c) zusammensetzt. Nach Art. 29quinquies
Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 AHVG berechnet sich das durchschnittliche
Jahreseinkommen, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von de-
nen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, aufgewertet und
durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird.
Das durchschnittliche Jahreseinkommen ist demnach über die gesam-
te Beitragszeit zu berechnen. Für den hier zu beurteilenden Fall heisst
das, dass die Einkommen des Beschwerdeführers während den acht
zusätzlichen Beitragsjahren zu den früher erzielten Einkommen zu ad-
dieren sind und gestützt darauf das durchschnittliche Jahresein-
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kommen während der gesamten Beitragszeit zu berechnen ist. Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers verhält sich die Erhöhung
der Rente demnach nicht proportional zu einem allfällig höheren Ein-
kommen in den zusätzlich angerechneten acht Jahren.
4.4.1 Vorliegend ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahres-
einkommens nur das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Erzieh-
ungs- und Betreuungsgutschriften können nicht angerechnet werden,
da der Beschwerdeführer in der Zeit, als er der Versicherungspflicht in
der Schweiz unterstand, weder die elterliche Gewalt über Kinder unter
16 Jahren ausübte (Art. 29sexies AHVG), noch im gemeinsamen Haus-
halt lebende Verwandte mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschä-
digung der AHV oder der IV zu betreuen hatte (Art. 29septies AHVG).
4.4.2 Im individuellen Beitragskonto des Beschwerdeführers sind Er-
werbseinkommen in Höhe von insgesamt Fr. 1'165'185.- ausgewiesen
(act. 355). Diese Summe ist nach Art. 30 Abs. 1 AHVG entsprechend
einem vom Bundesrat jährlich festgesetzten Faktor aufzuwerten, um
die Inflation auszugleichen. Der Aufwertungsfaktor beträgt hier, ent-
sprechend dem ersten Eintrag im individuellen Konto nach Erreichen
des 20. Altersjahrs im Jahr 1962 und dem Eintritt des für den Be-
schwerdeführer günstigeren Versicherungsfalles der Invalidität im Jahr
2000, 1.491 (vgl. Aufwertungsfaktoren des Bundesamtes für Sozialver-
sicherung für das Jahr 2000, in Rententabellen 2005, S. 15). Das auf-
gewertete gesamte Einkommen beträgt Fr. 1'737'291.-.
4.4.3 Nach lit. c Abs. 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung des
AHVG vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision; nachfolgend: Schluss-
Best.) ist bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und
geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, ei-
ne Übergangsgutschrift zu berücksichtigen, wenn ihnen nicht während
mindestens 16 Jahren Erziehungsgutschriften angerechnet werden
können. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Er-
ziehungsgutschrift. Die Letztere entspricht dem Betrag der dreifachen
minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt
der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG); für
das Jahr 2000 belief sich die minimale Altersrente auf Fr. 1'005.- pro
Monat bzw. Fr. 12'060.- pro Jahr (Rententabellen 1999, S. 24). Die
Übergangsgutschrift darf für Versicherte mit Jahrgang 1945 und älter
für 16 Jahre angerechnet werden, höchstens jedoch für die Anzahl der
Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberech-
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tigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 3 SchlussBest.). Dem
1941 geborenen, seit 1972 geschiedenen Beschwerdeführer sind
mangels anrechenbaren Erziehungsgutschriften Übergangsgutschrif-
ten in der Höhe von 16 halben Erziehungsgutschriften à Fr. 18'090.-
(= Fr. 12'060.- x 3 : 2), ausmachend Fr. 289'440.-, anzurechnen.
4.4.4 Bei einer Beitragszeit von 37 Jahren und 4 Monaten, entsprech-
end 37,33 Beitragsjahren, resultiert ein durchschnittliches Jahresein-
kommen des Beschwerdeführers von Fr. 54'292.- ([Fr. 1737'291.- +
Fr. 289'440.-] : 37,33 Beitragsjahre). Dieser Betrag ist gemäss
Rz. 5101 der Wegleitung über die Renten in der AHV/IV (RWL) auf
den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlich-
en Jahreseinkommens in der Skala 43, somit auf Fr. 55’476.-, aufzu-
runden. Diesem Tabellenwert für das Jahr 2000 entspricht für das Jahr
2006 ein Wert von Fr. 59'340.- (vgl. die auch für 2006 massgebenden
Rententabellen 2005, S. 20).
Der von der Vorinstanz in ihrer Duplik erwähnte Tabellenwert erweist
sich demnach als zutreffend.
4.5 Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
von Fr. 59'340.- beläuft sich die monatliche Altersrente des Beschwer-
deführers im Jahre 2006 gemäss der Skala 43 auf Fr. 1'866.- (vgl.
Rententabellen 2005, S. 20). Diesen Rentenbetrag hat auch die Vor-
instanz ermittelt. Dieser wie auch der Rentenbetrag von Fr. 1'918.- ab
1. Januar 2007 ist nicht zu beanstanden.
4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die in der Wiedererwägungsver-
fügung vorgenommene Rentenberechnung im Ergebnis als rechtens.
Soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, ist die Be-
schwerde deshalb abzuweisen.
5.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
6.
Dem teilweise unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwer-
deführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]; BGE 127 V 205 E. 4b).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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