B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2917/2012
Ur t e i l vom 6 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Gartenhofstrasse 7, Postfach 9656, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ordentliche Einbürgerung.
C-2917/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende A._____ (geb. […], nachfolgend Beschwer-
deführer 1) reiste am 20. Oktober 1992 in die Schweiz ein, wo er rund eine
Woche später um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 22. November 2000
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die vorläufige
Aufnahme angeordnet. Am 18. März 2002 erhielt er vom Kanton Zürich
eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles. Im Januar 2004 heiratete er in der Schweiz die
seit November 1999 ebenfalls hierzulande ansässige Landsfrau B._____
geb. Y._____ (geb. […], Beschwerdeführerin 2). Aus dieser Verbindung gin-
gen die Kinder C._____ (geb. 2003, Beschwerdeführer 3) und D._____
(geb. 2005, Beschwerdeführer 4) hervor. Seine Familienangehörigen sind
im Besitze der Niederlassungsbewilligung.
B.
Am 30. Oktober 2007 stellten die Eheleute für sich und die beiden Söhne
ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung
nach Art. 13 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR
141.0). Nachdem der Erhebungsbericht vorlag, beschloss der Stadtrat von
Zürich am 26. November 2008, vorbehältlich der Erteilung des Kantons-
bürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung, die Auf-
nahme der betreffenden Personen in das Bürgerrecht der Stadt Zürich. Am
18. Juni 2009 beantragte das Gemeindeamt des Kantons Zürich beim Bun-
desamt für Migration (BFM; heute: SEM) für den Beschwerdeführer 1 und
dessen Familie gestützt darauf in der Folge die Erteilung der eidgenössi-
schen Einbürgerungsbewilligung.
Die Vorinstanz ihrerseits leitete die Einbürgerungsakten daraufhin an den
Nachrichtendienst des Bundes (NDB) weiter.
C.
C.a In einer ersten Stellungnahme vom 22. August 2011 bzw. 16. Septem-
ber 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer 1 mit, den getätigten Er-
hebungen lasse sich entnehmen, dass er ein langjähriger Aktivist der Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei und während mehrerer Jahre bei
Landsleuten in der Schweiz Geld beschafft und dieses dem damaligen
Chef der LTTE-Schweiz übergeben habe. Zudem unterhalte er enge Kon-
takte zu früheren ranghohen Führungsfunktionären und er sei bei ver-
schiedenen LTTE-Veranstaltungen als Organisator aufgetreten. Der NDB
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Seite 3
gehe deshalb davon aus, dass der Gesuchsteller diesbezügliche sezessi-
onistische Bestrebungen nach wie vor aktiv unterstütze. Aufgrund dessen
erfülle er die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht. Dementspre-
chend wurde ihm der Rückzug des Einbürgerungsgesuches empfohlen.
C.b Nach Einsichtnahme in die Akten wendete der neu mandatierte Partei-
vertreter am 23. Dezember 2011 dagegen ein, dass die LTTE im Jahre
2009 in einem blutigen Bürgerkrieg besiegt worden sei und heute nicht
mehr bestehe. Selbst wenn sein Mandant in der Vergangenheit für diese
Organisation tätig gewesen wäre, so liesse sich daraus nicht die Schluss-
folgerung ziehen, er würde weiterhin und aktiv die sezessionistischen Be-
strebungen der ehemaligen LTTE unterstützen. Der Gesuchsteller be-
streite, dass seine frühere Tätigkeit für tamilische Organisationen die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet habe bzw. sie heute
gefährden könnte.
C.c Am 20. Februar 2012 führte die Vorinstanz ergänzend aus, die LTTE
figuriere immer noch auf der Beobachtungsliste des NDB, und listete noch-
mals die Erkenntnisse der Fachbehörde auf. Für das BFM bestehe daher
keine Veranlassung, von seinem ersten Schreiben mit der in Aussicht ge-
stellten Ablehnung des Einbürgerungsgesuches abzuweichen.
C.d In seinen abschliessenden Bemerkungen vom 24. Februar 2012 wies
der Rechtsvertreter insbesondere darauf hin, dass die LTTE hierzulande
nie verboten gewesen sei und die Schweiz selbst es dieser Organisation
seinerzeit ermöglicht habe, in Genf mit Vertretern der srilankischen Regie-
rung Friedensgespräche zu führen. Die LTTE sei Ansprechpartnerin für
Schweizer Behörden gewesen und habe in regelmässigem und offenem
Kontakt zur Bundespolizei und zum NDB gestanden. Die LTTE sei Partei
in einem Bürgerkrieg gewesen, in welchem auch der Regierung von Sri
Lanka schwere Kriegsverbrechen angelastet worden seien. Wenn der Be-
schwerdeführer 1, der nicht der LTTE angehört habe, unter diesen Umstän-
den gegen die Menschenrechtsverletzungen an Tamilen protestiere, so
gleiche sein Verhalten demjenigen von Menschenrechtsorganisationen wie
der International Crisis Group, Amnesty International oder Human Rights
Watch. Da die LTTE nun offensichtlich militärisch besiegt worden sei, be-
stehe kein Grund mehr, ihm die Einbürgerung zu verweigern.
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Seite 4
C.e Am 27. März 2012 wiederholte das BFM, gemäss den Berichten des
NDB erfülle der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen für die Einbür-
gerung zur Zeit nicht, worauf der Betroffene am 3. April 2012 um den Erlass
einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchte.
D.
Mit Verfügung vom 26. April 2012 lehnte die Vorinstanz die Gesuche um
Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligungen ab. Zur Be-
gründung führte sie aus, im Rahmen ihrer Erhebungen habe sie beim NDB
einen Bericht über die Gefährdung der Sicherheit durch den Beschwerde-
führer 1 eingeholt. Dieser Bericht sei für sie verbindlich. Im vorliegenden
Fall habe die Fachbehörde die Frage der Bedrohung der inneren und
äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer 1 in einem
Bericht vom 12. Mai 2011 bejaht, weshalb die Einbürgerung zu verweigern
sei. Die Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 4. November 2011
(recte: 23. Dezember 2011) und 20. Februar 2012 (recte: 24. Februar 2012)
vermöchten gegen die Ablehnungsgründe nicht aufzukommen. Wohl treffe
zu, dass die LTTE seit 2009 infolge der militärischen Niederschlagung nicht
mehr existiere. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller die sezessionistischen
Bestrebungen der ehemaligen LTTE weiterhin aktiv unterstützen könnte,
werde dadurch indessen nicht beseitigt. Soweit er in allgemeiner Weise die
Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka anprangere, betreffe dies im Üb-
rigen nicht das konkrete Gefährdungspotenzial des Gesuchstellers für die
Sicherheit der Schweiz. Solche Einwendungen könnten die Feststellungen
des NDB nicht entkräften. Aufgrund dessen lasse sich auch die Einbürge-
rung der Ehefrau und der minderjährigen Kinder nicht rechtfertigen. Würde
ihnen das Schweizer Bürgerrecht verliehen, so entstünde dadurch bei ei-
ner allenfalls notwendig werdenden Ausweisung des Gesuchstellers kraft
seines vom Schweizer Bürgerrecht der Kinder abgeleiteten Aufenthalts-
rechts ein Konflikt. Ebenso würden die diplomatischen Beziehungen zum
sri-lankischen Staat durch die Einbürgerung von Gattin und Kindern in
kompromittierender Weise in Frage gestellt. Sie seien daher von der Ver-
weigerung der Einbürgerung miterfasst.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2012 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragen die Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer 1 und seiner Familie die
eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen; eventualiter seien
die Einbürgerungsgesuche der Ehefrau und der Kinder gutzuheissen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Beizug des Berichts des
C-2917/2012
Seite 5
NDB vom 12. Mai 2011, zweier Befragungsprotokolle der Fachbehörde
über Gespräche mit dem Beschwerdeführer 1 und die Edition eines voll-
ständigen Aktenverzeichnisses. Dazu bringt der Parteivertreter im Wesent-
lichen vor, das BFM stütze sich in seinen Erwägungen auf einen nicht ins
Aktenverzeichnis aufgenommenen Bericht des NDB vom 12. Mai 2011. In
den Akten figuriere hierzu lediglich eine Stellvertreternotiz mit einer kurzen
Zusammenfassung. Dieser könne jedoch nicht entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer 1 mit seinen Handlungen die innere und äussere
Sicherheit der Schweiz gefährden würde. Allein gestützt auf die äusserst
knappe Stellvertreternotiz erwiesen sich die diesbezüglichen Schlussfolge-
rungen als nicht nachvollziehbar. Was die persönlichen Aussagen seines
Mandanten gegenüber dem NDB anbelange, so ergäben sie ein umfas-
sendes Bild über seine politische Tätigkeit hierzulande. Diese stünde im
Einklang mit den verfassungsmässigen Rechten der Meinungsäusse-
rungs- und Versammlungsfreiheit. Die fraglichen Aktenstücke seien auf je-
den Fall heranzuziehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei eine Stel-
lungnahme des NDB sodann keineswegs verbindlich. Ferner wird geltend
gemacht, der Beschwerdeführer 1 sei weder je Mitglied der LTTE gewesen,
noch habe er für sie Geld gesammelt; dies habe er nur für die Tamil Reha-
bilitation Organisation (TRO) getan. Das Geld sei der vom Bürgerkrieg ge-
beutelten Zivilbevölkerung zu Gute gekommen. Bei der TRO handle es sich
um eine unabhängige Hilfsorganisation, welche von der Regierung von Sri
Lanka zeitweilig sogar als Nichtregierungsorganisation (NGO) anerkannt
worden sei. Durch ihre finanzielle Hilfe für die Tamilen in ihrer Heimat sei
sie aber zwangsläufig auch in Kontakt zu Personen aus dem Umfeld der
LTTE gekommen. In der Schweiz habe sie als Verein gemäss dem ZGB
gegolten. Die Geldsammlung für die TRO könne deshalb nicht als eine ak-
tuelle Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz be-
trachtet werden. Analoges gelte für einzelne LTTE-Veranstaltungen, wel-
che er organisiert habe. Hierfür habe er vorgängig nämlich jedes Mal die
erforderlichen Bewilligungen eingeholt. Die Fachbehörde habe jeweils
Kund getan, die guten Kontakte zu den Ansprechpartnern dieser tamili-
schen Organisation zu begrüssen. Abgesehen davon sei er nie wegen ei-
ner politischen Tätigkeit belangt worden, geschweige denn habe man ge-
gen ihn je eine Strafuntersuchung geführt. Die seitens der Vorinstanz dar-
aus gezogenen Schlüsse seien mithin willkürlich. Darüber hinaus hebt der
Beschwerdeführer 1 hervor, heute keine sezessionistische, sondern eine
politische (d.h. nicht militärische) Lösung des Konfliktes zu befürworten,
und verweist auf den Lagebericht 2012 des NDB, was ebenfalls dagegen
spreche, dass er Sicherheitsinteressen der Schweiz gefährden könnte.
C-2917/2012
Seite 6
Schliesslich rügt er die Nichteinbürgerung der Familienangehörigen als
eine jeglichem rechtstaatlichen Denken widersprechende Sippenhaft.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2012
auf Abweisung der Beschwerde und betont, dass der Beschwerdeführer 1
seine Behauptungen nicht mit entsprechenden Beweismitteln untermauert
habe. Zu den bisher genannten Gründen fügte das BFM hinzu, der Be-
troffene sei mit Strafurteil vom 1. November 2011 wegen fahrlässiger Kör-
perverletzung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen (bei
einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt
worden. Ebenso wenig habe er in überzeugender Weise aufgezeigt, inwie-
fern eine Distanzierung von seinem früheren Verhalten erfolgt sei. Es be-
stünden vielmehr Anzeichen dafür, dass er sich jederzeit und unter Um-
ständen gewalttätig an sezessionistischen Bestrebungen der LTTE in der
Schweiz beteiligen könnte, so dass auch seiner Familie das Bürgerrecht
zu verweigern sei.
Der Vernehmlassung beigelegt waren eine anonymisierte Fassung des Be-
richts des NDB vom 12. Mai 2011 und ein Auszug aus dem Schweizeri-
schen Strafregister vom 18. Oktober 2012.
G.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 30. November 2012 am einge-
reichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
H.
Am 26. März 2014 gelangte die Instruktionsbehörde an den NDB und er-
suchte um Edition zweier Befragungsprotokolle vom 17. Dezember 2010
bzw. 7. Januar 2011. In diesem Rahmen wurde der Fachbehörde auch Ge-
legenheit gegeben, die dem Beschwerdeführer 1 vorgehaltenen Aktivitäten
im Sinne einer schriftlichen Auskunft inhaltlich und zeitlich zu konkretisie-
ren.
Mit Schreiben vom 17. April 2014 übermittelte die Fachbehörde das Ge-
sprächsprotokoll vom 7. Januar 2011 mit einem Nachtrag vom 14. Januar
2011 (in anonymisierter Form) an das Bundesverwaltungsgericht und teilte
mit, dass das Gespräch vom 17. Dezember 2010 nicht protokolliert worden
sei.
C-2917/2012
Seite 7
I.
Von der Möglichkeit, sich zu den Befragungsprotokollen zu äussern und
abschliessende Bemerkungen anzubringen, machte der Parteivertreter mit
Eingabe vom 4. Juni 2014 Gebrauch.
J.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungs-
bewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 51 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1
Bst. a VGG liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer C-4132/2012 vom 30. Ja-
nuar 2015 E. 1.1 [nicht publizierte Erwägung von BVGE 2015/1] m.H.).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in der vorliegenden Angelegen-
heit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. b BGG; Urteil des BVGer C-563/2011 vom
10. September 2014 E. 11 m.H.).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
C-2917/2012
Seite 8
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
In formeller Hinsicht moniert der Parteivertreter, dass nicht bekannt sei, wer
die angefochtene Verfügung unterzeichnet habe und dafür die Verantwor-
tung trage. Sodann beantragt er den Beizug mehrerer konkret bezeichne-
ter Aktenstücke und eines vollständigen Aktenverzeichnisses.
3.1 Mit Blick auf das angesprochene Gültigkeitserfordernis genügt es in
rechtlicher Hinsicht, dass die Verfügung eine Unterschrift trägt (vgl. UHL-
MANN/SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 38 N. 22). Leser-
lichkeit wird nicht verlangt. Zudem ist die angefochtene Verfügung vom 26.
April 2012 aufgrund der im Briefkopf aufgeführten Personenkürzel (Fsi/Plg)
konkreten Personen zuordenbar. Solche Kürzel figurierten schon im Vor-
verfahren auf allen vorinstanzlichen Mitteilungen und Anordnungen; mit ei-
ner Ausnahme enthielt sämtliche Korrespondenz auch einen direkten An-
sprechpartner. Darüber hinausgehende Pflichten bestanden auf Seiten der
Vorinstanz in diesem Verfahrensstadium keine. Inwiefern den Verfügungs-
adressaten daraus ein rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil sollte er-
wachsen sein, wird nicht ersichtlich.
3.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, erhielt der Beschwerdeführer 1
im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens Einsicht in die von ihm aufgeführ-
ten Aktenstücke. Eine anonymisierte Fassung des Berichts des NDB vom
12. Mai 2011 wurde ihm zusammen mit der Vernehmlassung zugestellt
(vgl. Sachverhalt Bst. F), Kopien des Gesprächsprotokolls vom 7. Januar
2011 sowie eines Nachtrages hierzu vom 14. Januar 2011 unterbreitete
ihm die Instruktionsbehörde am 28. April 2014 nachträglich zur Stellung-
nahme (siehe Sachverhalt Bst. H). Ein erstes Gespräch vom 17. Dezember
2010 war nicht protokolliert worden, den Angaben des NDB zufolge, weil
ein Austausch ohne Dolmetscher nicht möglich gewesen sei. Damit wird
den Anforderungen von Art. 27 und Art. 28 VwVG Genüge getan.
3.3 Zur Aktenführung lässt sich sodann festhalten, dass die Aktenverzeich-
nisse vom 14. November 2011 (vor Übergabe der Akten an den Parteiver-
treter) und 6. Juni 2012 (vor Übermittlung der Akten an das Bundesverwal-
tungsgericht) insoweit vollständig sind, als der Bericht der Fachbehörde
vom 12. Mai 2011 darin jeweils ausdrücklich erwähnt wird, wenn auch mit
dem Vermerk "nicht zur Edition bestimmt". An Stelle jenes Berichts findet
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Seite 9
sich unter act. 7 stattdessen eine "Stellvertreternotiz Bericht NDB vom
12.5.2011". Offen bleiben mag, ob die beiden Gesprächsprotokolle vom 7.
Januar 2011 und 14. Januar 2011 nicht ebenfalls hätten aufgeführt werden
müssen. Wohl handelt es sich um NDB-Akten; dass die beiden Dokumente
keine Grundlage des angefochtenen Einbürgerungsentscheides gebildet
haben, wie in der Vernehmlassung erklärt wird, ist hingegen nicht anzu-
nehmen, basiert ein Teil der Erkenntnisse der Fachbehörde im Bericht vom
12. Mai 2011 doch auf eben diesen Befragungen. Weil dem Rechtsvertreter
inzwischen Einsicht in die fraglichen Einvernahmeprotokolle gewährt wor-
den ist, erübrigen sich hierzu jedoch weitere Ausführungen.
4.
4.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören drei Gemeinwesen als
Bürger an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht
und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine un-
trennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürger-
rechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Ge-
meindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 BüG; HÄFELIN/HALLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, N. 1308).
4.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig.
Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilli-
gung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art.
14 und Art. 15 BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des
Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kanton und Gemeinden nehmen auf-
grund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürge-
rung vor (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., N. 1327).
4.3 Die Einbürgerungsbewilligung wird vom Bundesamt für einen bestimm-
ten Kanton erteilt (Art. 13 BüG). Zu prüfen ist gemäss Art. 14 BüG, ob die
gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob
sie in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den
schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist
(Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere
oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls
hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Ist die Gefährdung der inneren oder
äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürge-
rungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheitsrisiko mehr besteht
(vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3 m.H.).
C-2917/2012
Seite 10
4.4 Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicher-
heit ist insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt
im militärischen und politischen Bereich zu verstehen. Darunter fallen z.B.
Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, or-
ganisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die
gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft
gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung
abzielen. Von primärer Bedeutung ist im Kontext der Einbürgerung, dass
die einbürgerungswillige Person das Gewaltmonopol des Staates akzep-
tiert und dass ihr Verhalten auf das Vorhandensein der in einer Demokratie
notwendigen minimalen Diskursbereitschaft schliessen lässt. Gesuchstel-
ler, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung
nicht zweifelsfrei ausschliesst, können von der Einbürgerung ausgeschlos-
sen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/1 E. 3.4 m.H.).
5.
5.1 Mit Blick auf die Beweiswürdigung bemängelt der Rechtsvertreter, die
Vorinstanz beziehe sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung
ausschliesslich auf Stellungnahmen des NDB, welche sie fälschlicherweise
für verbindlich erachte.
5.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege allgemein und damit auch im
Einbürgerungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG).
Die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit obliegt daher
der Behörde. Sie ist es, die den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen vollständig und richtig abzuklären hat. Eine Relativierung erfährt der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
VwVG). Wo sich die Parteien weigern, das ihnen Zumutbare zu unterneh-
men, um den Sachverhalt festzustellen, ist die Behörde nicht gehalten, wei-
ter zu ermitteln. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche
Sachverhalt bewiesen ist oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung will-
kürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem
zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die Partei die ihr zu-
mutbare Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts verweigert. In den
letzteren beiden Fällen entscheidet die Behörde aufgrund des gesammel-
ten Tatsachenmaterials nach Massgabe der Beweislastverteilung im Ver-
fahren (vgl. Urteile des BVGer C-563/2011 E. 4.1; C-6690/2011 vom 23.
Dezember 2013 E. 4.3 m.H.).
C-2917/2012
Seite 11
5.3 Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweis-ver-
fahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tat-
sächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn
das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am
Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr be-
steht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, trägt die
(objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache, wer aus ihr Rechte
ableitet (Art. 8 ZGB). Im Einbürgerungsverfahren liegt sie beim Gesuch-
steller: Hegt die Behörde nach korrekter Durchführung des Beweisverfah-
rens begründete Zweifel am Vorliegen einer der Voraussetzungen in Art.
14 BüG, hat sie so zu entscheiden, wie wenn deren Nichtvorliegen erwie-
sen wäre (vgl. Urteil C-563/2011 E. 4.2 m.H.).
5.4 Das SEM hat zur Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheitsgefähr-
dung vorliegt, eine amtliche Stellungnahme des NDB als Expertenbehörde
einzuholen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung über den Nach-
richtendienst des Bundes vom 4. Dezember 2009 [V-NDB, SR 121.1] i.V.m.
Ziff. 4.2.1 Anhang 1 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB; KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N. 179 ff.). Der NDB ist
das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und prä-
ventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst.
c der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2009 [OV-VBS,
SR 172.214.1]). Als Fachbehörde ist der NDB verpflichtet, sachdienliche
Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbür-
gerung entgegenstehen könnten; er kann dem SEM einen begründeten
Antrag stellen. Diese Mitwirkung ändert nichts an der Verfügungskompe-
tenz des SEM und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungs-
verfahren Parteistellung zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie
Art. 14 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD], SR
172.213.1; BVGE 2013/34 E. 6.1 m.H.; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la na-
tionalité et fédéralisme en Suisse, 2008, N. 891). Die Stellungnahme des
NDB bindet das SEM zwar nicht. Dieses wird aber in Fachfragen von einer
Stellungnahme der Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige
Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des
NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es weil die Stellungnahme nicht hinrei-
chend substantiiert oder unzureichend begründet ist oder an inneren Wi-
dersprüchen leidet (vgl. Urteil C-563/2011 E. 4.4 m.H.). Ungeachtet der
C-2917/2012
Seite 12
zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM, welches
das Gesamtbild zu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist dazu
verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der
Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtser-
kenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen. Die
Formulierung im Handbuch Bürgerrecht (Ziff. 4.7.4.2), wonach bei einer
negativen Stellungnahme des NDB die Einbürgerungsbewilligung verwei-
gert werden «muss», ist daher nicht mit der Verfügungskompetenz des
SEM vereinbar (vgl. BVGE 2015/1 E. 4.4 m.H.).
5.5 Die Vorinstanz stützte sich in ihren Erwägungen hauptsächlich auf den
mehrfach erwähnten Bericht des NDB vom 12. Mai 2011, in welchem der
Beschwerdeführer 1 als LTTE-Aktivist eingestuft wird. In den fraglichen Be-
richt wurde ihm anfänglich keine Einsicht gewährt, sondern einzig in eine
Stellvertreterakte. Eine anonymisierte Fassung des NDB-Berichts konnte
dem Betroffenen dann im Rechtsmittelverfahren zur Akteneinsicht zuge-
stellt werden (vgl. Sachverhalt Bst. F). Ebenfalls erst auf Beschwerde-
ebene Kenntnis erhielt er vom Inhalt zweier vom NDB aufgenommener Ge-
sprächsprotokolle, die vom 7. bzw. 14. Januar 2011 datieren (Sachver-halt
Bst. I). Entscheidgrundlagen bilden ferner allgemein zugängliche Informa-
tionen wie der jährliche Lagebericht der Fachbehörde. Hinzu kommt ein
seitens der Vorinstanz eingeholter Strafregisterauszug. Ansonsten hat der
NDB weder gegenüber dem SEM noch der Rechtsmittelinstanz Unterlagen
(beispielsweise als vertraulich klassifizierte Aktenstücke und der-gleichen)
offengelegt. Am 26. März 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht der
Fachbehörde deshalb ausdrücklich Gelegenheit gegeben, die Aktivitäten
des Beschwerdeführers zu Gunsten der LTTE im Rahmen einer schriftli-
chen Auskunft inhaltlich und zeitlich konkret einzuordnen (Art. 12 Bst. c und
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 49 BZP). Dennoch wurden – ausser den nachge-
lieferten Einvernahmeprotokollen – keine ergänzenden fallspezifischen In-
formationen mehr vorgelegt, womit die aufgelisteten Aktenstücke als allei-
nige Entscheidgrundlagen dienen (zur Verwertbarkeit nicht offen gelegter
Akten siehe BVGE 2013/34 E. 3.2).
5.6 Dieser Ablauf wie auch die Begründung der angefochtenen Verfügung
zeigen, dass die Vorinstanz die Einbürgerungsvoraussetzung des Art. 14
Bst. d BüG nicht selbständig geprüft, sondern mehr oder weniger unbese-
hen auf die Stellungnahme des NDB vom 12. Mai 2011 abgestellt hat. Es
ist nicht einmal ersichtlich, ob das SEM den Inhalt der Befragungsproto-
kolle vom 7. bzw. 14. Januar 2011 daneben überhaupt zur Kenntnis ge-
C-2917/2012
Seite 13
nommen hat. Als eigenständiges Begründungselement figuriert in der Ver-
nehmlassung – als Randargument – einzig ein Hinweis auf ein Strafurteil
vom 1. November 2011, woraus eine mögliche Gewaltbereitschaft des Be-
schwerdeführers 1 bei der Ausübung exilpolitischer Tätigkeiten abgeleitet
wird. Hinzu kommt ein Analogieschluss zur Situation der übrigen Familien-
angehörigen. Was den angesprochenen Bericht des NDB anbelangt, so
war dieser nun aber nicht hinreichend substantiiert (vgl. E. 5.4 weiter oben),
weil er nicht in konkreter Weise auf spezifische Vorfälle oder bestimmte
Handlungen des Beschwerdeführers 1 Bezug nahm und somit auch keine
sorgfältige, individuelle Beurteilung der persönlichen Aktivitäten ermög-
lichte (vgl. dazu BVGE 2013/34 E. 7.2 in fine). Die Vor-instanz wäre von
daher gehalten gewesen, den NDB um eine hinreichend substantiierte
Stellungnahme zu ersuchen. Sinnvollerweise wäre der NDB gleichzeitig zu
ersuchen gewesen, die nachrichtendienstlichen Akten oder Auszüge da-
von amtshilfeweise zu edieren (vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes vom 21.
März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS,
SR 120] sowie Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB),
wie es das Gericht im Beschwerdeverfahren mit den zwei obgenannten
Gesprächsprotokollen ersatzweise getan hat (vgl. Sachverhalt Bst. H).
Dies hätte es der Vorinstanz erlaubt, den Sachverhalt mit der nötigen Sorg-
falt zu klären. Stattdessen machte sie die nicht hinreichend substantiierte
Einschätzung des NDB ohne weitere Prüfung zu ihrer eigenen und dele-
gierte dadurch faktisch ihre Zuständigkeit, über die Einbürgerungsvoraus-
setzung des Art. 14 Bst. d BüG zu entscheiden, an den NDB, ohne dass
hierfür eine gesetzliche Grundlage bestanden hätte. Auf diese Weise
wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 12 VwVG) und der rechts-
erhebliche Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 49 Bst. b VwVG). Weil
die Vorinstanz die ihr zustehende Prüfungsbefugnis nicht tatsächlich wahr-
genommen hat, wurde zudem der Anspruch der Beschwerdeführer auf
gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 1
BV; BVGE 2013/23 E. 8.1 m.H.; BVGE 2015/1 E. 4.6).
5.7 Angesichts der beschriebenen prozeduralen Mängel des erstinstanzli-
chen Verfahrens erscheint fraglich, ob deren Heilung im Rechtsmittelver-
fahren zulässig wäre. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefoch-
tenen Entscheid jedoch mit voller Kognition prüfen, hat die Akten des NDB
(soweit sie offen gelegt wurden) beigezogen und den Beschwerdeführern
Gelegenheit gegeben, sich zu konkreten Vorwürfen zu äussern (vgl. Sach-
verhalt Bst. G und I; Urteil des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014
E. 4.8 m.H.). Zu berücksichtigen sind sodann die Interessen der Beschwer-
C-2917/2012
Seite 14
deführer, deren Einbürgerungsverfahren bereits lange dauerte (vgl. Sach-
verhalt Bst. B). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer stellen refor-
matorische Anträge, aber keinen Eventualantrag auf Aufhebung des Ent-
scheids aus formellen Gründen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Folglich ist davon
auszugehen, dass sie einen Sachentscheid einer weiteren Verlängerung
des Verfahrens vorziehen, und eine Rückweisung kann im Interesse des
Beschleunigungsgebots unterbleiben (vgl. HÄFELIN et al., Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1711; LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverlet-
zung und Heilung, in: ZBl 1998, S. 111 ff.; vgl. auch BGE 137 I 195 E. 2.3.2
m.H.).
6.
6.1 Die Fachbehörde (und mit ihr die Vorinstanz) begründen die gehegten
Sicherheitsbedenken mit den Verbindungen des Beschwerdeführers 1 zur
ehemaligen LTTE. Daraus leiten sie ab, dass er weiterhin und aktiv ent-
sprechende sezessionistische Gruppierungen unterstützen werde, wes-
halb die Gefahr der Bedrohung der inneren und äusseren Sicherheit der
Schweiz durch den Betroffenen zu bejahen sei. Einleitend rechtfertigt sich
ein Blick darauf, welches generelle Gefahrenpotenzial für die Sicherheit
der Schweiz heutzutage von der LTTE bzw. von ihren Nachfolgeorgani-sa-
tionen ausgeht.
6.2 In Sri Lanka herrschte ab dem Jahr 1983 ein Bürgerkrieg, in dem schät-
zungsweise 100'000 Menschen getötet wurden und der im Mai 2009 mit
der Niederlage der LTTE endete. Diese gilt seither militärisch als vernichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in asylrechtlichen Verfahren re-
gelmässig davon aus, dass von der LTTE keine Verfolgungshandlungen
mehr ausgehen und diese Organisation respektive deren Führungsverant-
wortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können (vgl. z.B.
Urteile des BVGer E-3971/2011 vom 20. Juni 2013 E. 5.2 und E-801/2010
vom 20. Januar 2012 E. 5.2). Die Sicherheitslage hat sich zwar in bedeut-
samer Weise stabilisiert, die Menschenrechtslage aber ist schlecht. Die
nach Kriegsende aufkeimenden Hoffnungen auf Versöhnung und politische
Reformen haben sich bis anhin nicht realisiert. Die von beiden Seiten ver-
übten Kriegsverbrechen sind noch nicht untersucht, geschweige denn auf-
gearbeitet und gesühnt worden. Der Norden des Landes ist von einem
Grossaufgebot an Soldaten besetzt. Der bis vor kurzem amtierende Präsi-
dent Rajapaksa hatte seine Befugnisse stark ausgebaut, diejenigen der
Provinzen hingegen wurden stark eingeschränkt. Inwiefern der am 9. Ja-
nuar 2015 vereidigte neue Präsident Sirisena – ein ehemals enger Weg-
C-2917/2012
Seite 15
gefährte Rajapaksas – sein Wahlversprechen, die Macht zu dezentralisie-
ren und das Parlament zu stärken, einlösen und dem Aufruf von Papst
Franziskus, den Bürgerkrieg aufzuarbeiten und einen Aussöhnungspro-
zess einzuleiten, nachkommen wird, bleibt ab-zuwarten. Jedenfalls bis vor
kurzer Zeit wurden politisch Oppositionelle jeglicher Couleur von der Re-
gierung als Staatsfeinde betrachtet und verfolgt (vgl. BVGE 2011/24 E.
7.6). Zum gefährdeten Personenkreis gehören namentlich Personen, die
verdächtigt werden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden
zu sein. Die Regierung der Republik Sri Lanka hat im März 2014 eine «Ter-
rorliste» veröffentlicht, welche neben 16 Organisationen auch die Namen
von 424 eigenen Staatsbürgern enthält, die im Ausland leben und vor allem
wegen angeblicher Aktivitäten für die LTTE gesucht werden. Diese Liste
entfaltet hierzulande keine direkten Auswirkungen; völkerrechtlich ist die
Schweiz nicht daran gebunden (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/1 E. 5.2).
6.3 Die LTTE wird weiterhin von vielen Staaten – und u.a. von der Europä-
ischen Union – als terroristische Gruppierung eingestuft. Anders verhält es
sich in der Schweiz, die über keine eigentliche «Terrorliste» verfügt. Explizit
verboten sind hierzulande derzeit einzig die Gruppierungen «Al-Qaïda»
und «Islamischer Staat» (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezem-
ber 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer
Staat» sowie verwandter Organisationen, SR 122). Die LTTE figuriert indes
– dies ergibt sich bereits aus der Einstufung der LTTE als terroristische
Vereinigung durch die Europäische Union – auf der Beobachtungsliste des
VBS betreffend Gruppierungen, bei denen der konkrete Verdacht besteht,
dass sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden (vgl.
Art. 11 Abs. 3 und Abs. 6 BWIS i.V.m. Art. 27 Abs. 5 Bst. b V-NDB; ferner
BVGE 2015/1 E. 5.3).
6.4 Vor dem Hintergrund der veränderten politischen Rahmenbedingungen
in Sri Lanka gilt es, die Situation in der Schweiz zu betrachten. Im La-ge-
bericht 2012 hielt der NDB hierzu fest, in der tamilischen Diasporagemein-
schaft seien seit Monaten keine grösseren Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer
Nachfolgeorganisationen zu verzeichnen gewesen. Deren internationales
Netzwerk sei aber in Teilen bestehen geblieben. Bislang habe sich keine
Klärung der Stellung der tamilischen Bevölkerung in ihrer Heimat abge-
zeichnet. Sollte sich bei der tamilischen Minderheit der Eindruck einstellen,
die wirtschaftliche und politische Situation werde sich auf absehbare Zeit
nicht verbessern, könnte die Stimmung wieder in gewaltsame Proteste um-
schlagen und zur erneuten Unterstützung einer separatistischen, tenden-
ziell terroristischen Bewegung führen. Die grosse tamilische Diaspora
C-2917/2012
Seite 16
dürfte sich diesfalls wiederum mit der Bevölkerung und gegebenenfalls ei-
ner neuen separatistischen Gruppierung in Sri Lanka solidarisieren (siehe
BVGE 2013/34 E. 7.2).
Ähnlich tönt es, was den sog. ethno-nationalistisch motivierten Gewaltex-
tremismus anbelangt, im Lagebericht 2013. Von den Nachfolgeorganisati-
onen der LTTE ging demnach sowohl in Europa als auch in der Schweiz
nurmehr wenig Aktivität aus und es kristallisierten sich diesbezüglich bis
dahin keine klaren Nachfolgestrukturen heraus. Sodann würden sich, je-
denfalls offiziell, alle bekannten Organisationen vom gewaltsamen Kampf
distanzieren. In kleinerem Ausmass komme es zu Propagandaveranstal-
tungen. Indes gebe es keine Hinweise darauf, dass sich ehemalige rang-
hohe LTTE-Kader oder LTTE-Kämpfer in der Schweiz aufhielten. Mit Blick
auf diese Einschätzungen hielt das Bundesverwaltungsgericht im August
2013 fest, das Gefahrenpotenzial, das von der LTTE und ihrer Anhänger-
schaft ausgehe, erscheine eher minim (vgl. BVGE 2013/34 E. 7.2 m.H.).
Dieser Trend zur Entspannung und Beruhigung hat sich seither fortgesetzt.
Gemäss dem Lagebericht 2014 waren im Vorjahr keine ethno-nationalis-
tisch motivierten Gewalttaten der LTTE zu verzeichnen. Der NDB führt dies
auf die militärische Niederlage der Separatisten im Jahre 2009 zurück. Da-
neben findet sich in der fraglichen Publikation einzig ein Hinweis, wonach
die Bundesanwaltschaft wegen Geldspenden mit unklarem Verwendungs-
zweck gegen langjährige Verantwortliche des Schweizer Ablegers der
LTTE eine Strafuntersuchung führe. Ansonsten halten die Verfasser fest,
es lägen keine Hinweise auf den Wiederaufbau einer gewalttätigen tamili-
schen Separatistengruppierung vor. Die Entwicklung in der Schweiz sei je-
doch abhängig von der Lage im Heimatstaat. Eine allfällige Eskalation
müsse nicht direkt zu einer Verstärkung der Aktivitäten in der Diaspora füh-
ren. Ethnonationalistische Gruppierungen könnten aber auch nach länge-
rer Ruhephase wieder gewaltextremistisch tätig werden (vgl. hierzu NDB,
Sicherheit Schweiz, Lagebericht 2014, S. 41 f.,
Dokumentation > Publikationen > Nachrichten-
dienst > Lagebericht NDB, abgerufen im Mai 2015). Diese Einschätzung
des NDB erscheint angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka nachvoll-
ziehbar. Der deutsche Verfassungsschutz weist denn darauf hin, es sei bei
der LTTE zu einer Annäherung der beiden Flügel der Organisation gekom-
men, und es bleibe abzuwarten, inwieweit dies mit einer Neuauflage des
bewaffneten Kampfes oder aber einer friedlichen, konsensorientierten Agi-
tation verbunden sein werde (siehe wiederum BVGE 2015/1 E. 5.4 m.H.).
C-2917/2012
Seite 17
6.5 Das Gefahrenpotenzial, das von solchen Gruppierungen und ihrer An-
hängerschaft für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht,
erscheint vor diesem Hintergrund heutzutage vergleichsweise gering. Bei
dieser Sachlage vermag ein Engagement in der tamilischen Emigration
nicht per se eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG zu begrün-
den. Ebenso wenig genügt es, Leute aus dem Umfeld der LTTE oder ihrer
Nachfolgeorganisationen zu kennen oder mit ihnen zu verkehren. Vielmehr
bedarf es einer individuellen Beurteilung der persönlichen Aktivitäten des
Beschwerdeführers 1.
7.
In seiner Einschätzung vom 12. Mai 2011 hält der NDB fest, beim Be-
schwerdeführer 1 handle es sich um einen langjährigen LTTE-Aktivisten.
Während mehrerer Jahre habe er bei Landsleuten Geld für diese Bewe-
gung beschafft und den Sammelerlös jeweils dem damaligen Chef der
LTTE Schweiz übergeben. Er unterhalte enge Kontakte zu früheren rang-
hohen Führungsfunktionären und sei bei verschiedenen LTTE-Veranstal-
tungen als Organisator in Erscheinung getreten.
7.1 Zu prüfen ist, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerde-
führers 1 auf eine relevante Sicherheitsgefährdung geschlossen werden
kann. Wer eingebürgert werden will, muss seine angestammte kulturelle
Identität nicht verleugnen (vgl. CÉLINE GUTZWILLER, a.a.O., N. 555 ff. u. N.
681 ff.) und darf sich insoweit auf die Grundrechte berufen (Art. 7 ff. BV).
Wie schon erwähnt, steht ein Einsatz zu Gunsten tamilischer Anliegen ei-
ner Einbürgerung an sich nicht im Wege. Zentral erscheint aber, dass sol-
che Aktivitäten gewaltfrei ablaufen und keine Sicherheitsinteressen der
Schweiz tangieren (vgl. in diesem Sinne Urteil C-2946/2008 E. 6.4.4 sowie
vorne E. 4.4). Im dargelegten Kontext sind die seitens des NDB als prob-
lematisch erachteten Kontakte des Beschwerdeführers 1 zur tamilischen
Diaspora (insbesondere der LTTE bzw. deren Umfeld) einer Würdigung zu
unterziehen.
7.2 In allgemeiner Weise wirft der NDB dem Beschwerdeführer 1 vor, ein
LTTE-Aktivist gewesen zu sein und enge Verbindungen zu wichtigen Ka-
derleuten gepflegt zu haben. Der Betroffene bestreitet dies nur insoweit,
als er geltend macht, nie Mitglied dieser separatistischen Bewegung gewe-
sen zu sein. Bezogen auf konkrete Handlungen will er zudem nur beab-
sichtigt haben, die TRO zu unterstützen (im Einzelnen vgl. E. 7.3 f.). Worauf
die Erkenntnisse der Fachbehörde zu den Aktivitäten der einbürgerungs-
willigen Person zu Gunsten der LTTE beruhen, ist nicht bekannt. Da sie
C-2917/2012
Seite 18
dem Bundesverwaltungsgericht ausser den drei mehrfach erwähnten Ak-
tenstücken (interner Bericht vom 12. Mai 2011, zwei Gesprächsprotokolle)
keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, lässt sich die Stichhaltigkeit
besagter Einschätzung nur in diesem Rahmen überprüfen, wodurch eini-
ges im Dunkeln bleibt (siehe ergänzend Sachverhalt Bst. H sowie E. 5.5
hiervor). Als hinreichend erstellt betrachtet werden kann in dieser Hinsicht,
dass der Beschwerdeführer 1 während einer gewissen Zeitspanne die
LTTE bzw. ihr nahe stehende oder mit ihr verflochten gewesene Organisa-
tionen unterstützt hat und er wichtige Personen aus dem entsprechenden
Umfeld kennt. Der Betroffene selbst wird von der Fachbehörde allerdings
nicht als LTTE-Mitglied bezeichnet und er zählt in ihren Augen auch nicht
zu den ehemaligen ranghohen Führungsfunktionären. Folgerichtig darf da-
von ausgegangen werden, dass er ebenfalls nicht der Personengruppe zu-
zurechnen ist, welche im Lagebericht 2012 als "ehemalige LTTE-Kader"
bezeichnet wird. Ebenso wenig gehört er zu den langjährigen LTTE-Ver-
antwortlichen, welche laut Lagebericht 2014 in eine Strafuntersuchung der
Bundesanwaltschaft involviert sind, andernfalls dies in den obgenannten
Einvernahmeprotokollen seinen Niederschlag gefunden hätte. Schliesslich
wird er nicht bezichtigt, sich einer gewaltextremistischen Nachfolgeorgani-
sation angeschlossen zu haben. Unabhängig davon sind die allgemeinen
früheren Kontakte des Beschwerdeführers 1 zur tamilischen Diaspora im
Lichte der Lageberichte des NDB der Jahre 2012 bis 2014 und des zu we-
nig substantiierten Amtsberichtes vom 12. Mai 2011 nicht geeignet, die der
angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Risikoeinschätzung zu be-
stätigen.
7.3 Was die in Frage stehenden konkreten Handlungen anbelangt, so
räumt der Beschwerdeführer 1 ein, nach der Tsunami-Katastrophe in seiner
Heimat ab Ende 2004 Gelder für die LTTE bzw. die TRO gespendet zu
haben (zur Schwierigkeit des Auseinanderhaltens besagter Organisatio-
nen siehe E. 7.4 und 7.5 hiernach). Ungefähr Fr. 3'000.- will er im Gefolge
des Tsunamis gespendet haben, total seien es etwa Fr. 5'000.- gewesen,
wobei die letzte Spende im Juni 2010 erfolgt sei und Fr. 150.- betragen
habe. Die Gelder habe er in aller Regel in bar dem in seiner Nähe wohn-
haften Chef der LTTE Zürich oder – ganz am Schluss – dem Finanzchef
der LTTE Schweiz (gemäss NDB dem Chef der LTTE Schweiz) übergeben.
Der Beschwerdeführer 1 habe freiwillig, jedoch nicht regelmässig gespen-
det (vgl. S. 3 u. 4 des Gesprächsprotokolls vom 7. Januar 2011). Zumindest
was die im Anschluss an die Naturkatastrophe geleistete Summe betrifft,
darf angenommen werden, dass humanitäre Überlegungen im Vorder-
C-2917/2012
Seite 19
grund standen. Angesichts des in diesem Falle glaubhaft dargelegten Ver-
wendungszweckes sowie der über die Jahre hinweg betrachtet vergleichs-
weise bescheidenen Beträge kann seine Einbürgerung insoweit kaum ein
Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 14 Bst. d BüG darstellen.
7.4 Der NDB und die Vorinstanz begründen die Sicherheitsbedenken ins-
besondere auch mit der Geldbeschaffung des Beschwerdeführers 1 für die
LTTE. Zu berücksichtigen gilt es in dieser Hinsicht Folgendes:
7.4.1 Der tamilischen Diaspora kommt seit langer Zeit eine vitale Bedeu-
tung zur Unterstützung ihrer Angehörigen im Heimatland zu. Während ur-
sprünglich sowohl der grösste Teil der Rimessen dieser Emigrantinnen und
Emigranten als auch der Gelder, welche aus der tamilischen Diaspora via
informelle Kanäle in die Heimat gelangten, für die Unterstützung der tami-
lischen Bevölkerung in den Kriegsgebieten verwendet worden waren, ver-
schob sich der Verwendungszweck mit dem Fortdauern des Krieges von
der humanitären Hilfe hin zur Kriegsfinanzierung, wofür in der tamilischen
Diaspora weltweit «Steuern» eingezogen wurden. Auch nach Ende des
Bürgerkriegs finden weiterhin Sammlungen statt, die einerseits der Unter-
stützung der weiterhin anhaltenden Bemühungen für mehr Autonomie, an-
dererseits – und nun überwiegend – humanitären Zwecken dienen (vgl.
BVGE 2015/1 E. 6.3.5.1 m.H.). In der jüngeren Gerichtspraxis wurde eine
relevante Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz im
Zusammenhang mit Handlungen zu Gunsten der LTTE im Falle eines Ein-
bürgerungskandidaten, dem vom NDB vorgeworfen wurde, in die Aktivitä-
ten der LTTE involviert zu sein, verneint, weil ihm keine konkreten gewalt-
bejahenden Verhaltensweisen vorgehalten werden konnten (vgl. BVGE
2013/34 E. 7.3 ff.). Eine Sicherheitsgefährdung wurde hingegen bei einem
tamilischen Ehepaar bejaht, das via eigene Handelsgesellschaft mit erheb-
lichen Summen zumindest mittelbar an der Finanzierung von LTTE-Aktivi-
täten beteiligt war und auch nach Kriegsende mutmasslich Geldtransporte
nach Sri Lanka organisierte (siehe BVGE 2015/1 E. 6.1 ff.).
7.4.2 Der Beschwerdeführer 1 gab gegenüber dem NDB an, die Sammel-
tätigkeit habe sich von Ende 2004 bis im Sommer 2009 erstreckt. Er habe
auf telefonischen Auftrag des Finanzchefs der LTTE Schweiz oder zuwei-
len des Chefs der LTTE Zürich gehandelt. Seine Besuche bei den tamili-
schen Spendern habe er vorher angekündigt, das Geld – meistens ca. Fr.
200.- bis Fr. 1'000.- pro Familie – in bar entgegengenommen und dann
jeweils persönlich seinen Auftraggebern überbracht. Manchmal hätten ihm
die Leute die Überweisungen direkt in einem Restaurant abgeliefert. Bei
C-2917/2012
Seite 20
dieser Sammeltätigkeit, welche sich auf die Stadt Zürich beschränkt haben
soll, sei er stets alleine unterwegs gewesen (vgl. S. 6 des Gesprächspro-
tokolls vom 7. Januar 2011). Im dargelegten Umfang sind die seitens der
Fachbehörde behaupteten Vorgänge (Geldsammlungen, Übergabe an
Führungsfunktionäre der LTTE) unbestritten. Nichts Genaueres bekannt ist
hingegen über die Höhe dieser Spenden.
7.4.3 Der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2012 zufolge
hat der Beschwerdeführer 1 das Geld nicht für die LTTE, sondern für die
TRO gesammelt. Es sollte der vom Bürgerkrieg in Mitleidenschaft gezoge-
nen tamilischen Zivilbevölkerung zu Gute kommen. Dieser auf Beschwer-
deebene besonders hervorgehobene humanitäre Verwendungszweck
lässt sich nur bedingt mit seinen früheren Aussagen in Einklang bringen.
So hatte der Beschwerdeführer 1 noch anlässlich der ersten Befragung
durch die Fachbehörde ausgesagt, die LTTE und die TRO gehörten zu-
sammen. Ferner gab er zu Protokoll, die eingeholten Spenden entweder
dem Chef der LTTE Zürich oder dem Finanzchef der LTTE Schweiz aus-
gehändigt zu haben. Für welchen Zweck das Geld effektiv verwendet wor-
den sei, wisse er nicht. Dass der Beschwerdeführer 1 nur für die TRO und
ausschliesslich für humanitäre Zwecke gesammelt hat, erweist sich mithin
als unglaubhaft. Ebenso wenig ist aufgrund seiner Nähe zu wichtigen
LTTE-Exponenten anzunehmen, dass ihm das System der Geldflüsse und
der Transportwege völlig fremd war. Geldsammlungen für die LTTE bein-
halteten – namentlich während der Zeit des Bürgerkriegs – in der Schweiz
innerhalb der tamilischen Diaspora denn durchaus ein gewisses Konflikt-
und Gewaltpotenzial. Es stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwer-
deführer 1 in seiner Eigenschaft als ein Glied in dieser Finanzierungskette
nicht als Sicherheitsrisiko eingestuft werden müsste. Aufgrund der nachfol-
genden Ausführungen ist dies – in Bezug auf den heutigen Zeitpunkt – zu
verneinen.
7.5 Wie mehrfach erwähnt, vermag ein Engagement für tamilische Anlie-
gen, selbst wenn es im Umfeld der LTTE geschieht, nicht per se eine Si-
cherheitsgefährdung zu begründen (vgl. E. 6.5). Zu betonen gilt es zudem
nochmals, dass sich aufgrund des seit Jahrzehnten schwelenden Konflikts
zwischen Singhalesen und Tamilen ein grosser Teil der tamilischen Bevöl-
kerung für die Rechte der Tamilen einsetzt oder eingesetzt hat; dies gilt in
besonderem Masse für die in der Diaspora lebenden Tamilinnen und Tami-
len. Eine Minderheit tamilischer Aktivisten hat sich zeitweilig zwar dem ge-
waltsamen Kampf verschrieben und dafür illegale und terroristische Mittel
eingesetzt. Freilich kamen Personen, die sich in der tamilischen Emigration
C-2917/2012
Seite 21
engagiert haben, generell kaum um die LTTE und deren Organisations-
strukturen herum. Sodann ist bekannt, dass solche Gruppierungen ihr Ge-
dankengut längst nicht nur in Form politischer Aktivitäten, sondern eben-
falls über anderweitige Kanäle wie beispielsweise kulturelle Vereine ver-
breiteten und dadurch versuchten, Einfluss in ihrem Sinne auszuüben
(BVGE 2013/34 E. 7.3.1). Eine Trennung zwischen unbedenklichen Unter-
stützungshandlungen einerseits und rechtsstaatlich heikler Aktionen ande-
rerseits gestaltet sich im Kontext von Art. 14 Bst. d BüG mit anderen Wor-
ten äusserst schwierig. Dass die TRO im Umfeld der LTTE agierte, hat der
Beschwerdeführer 1 anlässlich der ersten Einvernahme durch den NDB
nicht in Abrede gestellt. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass die 1985
als Flüchtlingshilfswerk gegründete TRO von der Regierung in Sri Lanka
von anfangs 2002 bis November 2007 offiziell als Nichtregierungsorgani-
sation (NGO) anerkannt war. In dieser Zeit leistete sie – teilweise auch
ausserhalb der tamilischen Gebiete und in Zusammenarbeit mit anderen
NGOs – Wiederaufbauhilfe (als Folge des Tsunamis), unterstützte diverse
Entwicklungsprogramme und förderte Projekte zum Schutze von Kriegs-
kindern. Nach der Aufkündigung des Waffenstillstandes durch die betroffe-
nen Akteure und der Intensivierung des Bürgerkrieges in Sri Lanka wurde
die TRO in der Tat zusehends als Hilfsorganisation der LTTE wahrgenom-
men (siehe ebenfalls E. 7.4.1 vorstehend). Dennoch hat eine Mehrheit der
tamilischen Diaspora die TRO bis zu deren Auflösung weiterhin finanziell
unterstützt. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 mit seinem Tun die Akti-
vitäten der LTTE mitunterstützt hat und damit in Kauf nahm, dass ein Teil
der Spenden wohl in die Kriegskasse floss, können solche Hintergründe
nicht einfach ausgeblendet werden.
7.6 Zur Rolle, welche der Beschwerdeführer 1 bei den Spendenaktionen
einnahm, lässt sich darüber hinaus festhalten, dass er laut Amtsbericht des
NDB vom 12. Mai 2011 wegen seiner diesbezüglichen Aktivitäten nie straf-
rechtlich belangt worden ist. Es wird ihm des Weiteren nicht vorgeworfen,
bei der Spenden- und Sammeltätigkeit zu widerrechtlichen Mitteln gegriffen
zu haben. Anders als im Vergleichsfall BVGE 2015/1 hat die einbürge-
rungswillige Person die Abnehmer des Bargeldes gegenüber der Fachbe-
hörde überdies bekannt gegeben und die fraglichen Transaktionen wurden,
soweit in den Einflussbereich des Beschwerdeführers 1 fallend, nicht teil-
weise verdeckt über Firmen abgewickelt. Nicht zuletzt erlaubt es die Be-
weislage nicht, von derart hohen Summen wie im eben aufgeführten Bei-
spiel auszugehen. Es erscheint daher fraglich, ob der Beitrag des Be-
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Seite 22
schwerdeführers 1 oder vielmehr dessen Einfluss innerhalb des LTTE-Ge-
füges als so bedeutsam zu werten ist, um die relevanten Sicherheitsinte-
ressen zu tangieren.
7.7 Anlässlich des ersten Gesprächs vom 7. Januar 2011 mit dem NDB
thematisiert wurde ferner, dass der Beschwerdeführer 1 regelmässig an
dem von der LTTE veranstalteten Heldengedenktag ("National Heroes
Day") teilgenommen hat. Hierzu wäre anzumerken, dass es sich um bewil-
ligte Massenanlässe handelte, die jährlich von über 10'000 Personen tami-
lischer Herkunft besucht wurden und ebenso in anderen Ländern stattfan-
den. Dass am Veranstaltungsort jeweils LTTE-Kader anwesend waren,
liegt auf der Hand, tut hier aber nichts zur Sache, da viele Leute mit ihren
Familienangehörigen an diese Feier kamen, die für die Tamilen symboli-
sche und kulturelle Komponenten mit beinhaltet. Dem Beschwerdeführer 1
wird in diesem Zusammenhang aber gar nicht vorgehalten, an der Organi-
sation mitbeteiligt gewesen zu sein. Die blosse Teilnahme am Gedenktag
kann indessen keinen Grund darstellen, ihn nicht einzubürgern. Ohnehin
beschränkt sich der an seine Adresse gerichtete Vorwurf, LTTE-Anlässe
organisiert zu haben, letztlich auf eine Gedenkfeier für die Black- und Sea-
Tigers im Juli 2006 im Zürcher Volkshaus. Zu diesem Zweck hat der Be-
schwerdeführer 1 damals auf seinen Namen (aber auf Veranlassung des
LTTE-Chefs Zürich) einen Saal gemietet. Gemäss dem Gesprächsproto-
koll vom 7. Januar 2011 tat er dies, weil ein Bruder von ihm im Jahre 1993
als Black Tiger ums Leben gekommen sein soll. Dazu, ob bzw. inwieweit
besagte Veranstaltung Propagandazwecken diente, äusserte sich der NDB
nicht; der Betroffene seinerseits charakterisierte sie als blosse stille Ge-
denkfeier. Fakt bleibt, dass dieses Vorkommnis schon über achteinhalb
Jahre zurückliegt und ansonsten keine konkreten Anlässe aktenkundig
sind, an denen er in massgeblicher Weise organisatorisch mitgewirkt hat.
7.8 In der zweiten Einvernahme vom 14. Januar 2011 wird der Beschwer-
deführer 1 ausserdem damit konfrontiert, vom "Tamil Coordinating Com-
mittee-France" im Dezember 2010 gebeten worden zu sein, in der Schweiz
1'400 LTTE-Umlege-Kalender zu verteilen. Dies erachtet die Fachbehörde
deshalb als problematisch, weil die Sendung von der Schweizer Grenzwa-
che sichergestellt wurde. Ob diese Konfiskation vor-übergehend war oder
die Artikel später freigegeben wurden, geht aus den vorhandenen Unterla-
gen nicht direkt hervor. Laut dem Gesprächsprotokoll vom 14. Januar 2011
gelangten solche Kalender wenig später über andere Kanäle trotzdem in
C-2917/2012
Seite 23
den Umlauf. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer 1 in die-
sem Zusammenhang in unzulässiger Weise für die tamilische Sache pro-
pagandistisch betätigt oder exponiert hat, sind aber keine auszumachen.
7.9 Hinsichtlich der beschriebenen einzelnen Aktivitäten (siehe E. 7.3, 7.4,
7.7 sowie 7.8) fehlt es schliesslich an einem minimalen Aktualitätsbezug.
Gerade das Geldsammeln als ein Hauptgrund, weshalb der NDB Zweifel
am Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 14 BüG hegte, hat der Be-
schwerdeführer 1 nach Kriegsende im Sommer 2009 eingestellt (vgl. S. 6
des ersten Gesprächsprotokolls). Darin besteht ein weiterer wesentlicher
Unterschied zum mehrfach zitierten Vergleichsfall, in welchem die Gesuch
stellenden Personen im System der Geldüberweisungen nach Sri Lanka
bis heute eine wichtige Funktion ausüben (vgl. BVGE 2015/1 E. 6.3.6). Ge-
nerell liegen für die Periode nach Dezember 2010 weder Hinweise auf kon-
krete Vorfälle oder Kontakte zu Exponenten der LTTE vor, noch sind seither
staatsschutzrelevante Fakten hinzugekommen. Der Beschwerdeführer 1
gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, eine politische Lösung des
Konflikts zu befürworten und dagegen zu sein, dass die LTTE sich wieder
militärisch aufbaue und verstärke. Damit einher geht das Fehlen ihm anre-
chenbarer, gewaltbejahender Verhaltensweisen. Seine Distanzierung ist
aufgrund des Gesagten als glaubhaft einzustufen. Daran vermag der vo-
rinstanzliche Verweis auf eine strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahre
2011 nichts zu ändern, kann aufgrund der Art der geahndeten Delikte doch
keineswegs auf Gewaltbereitschaft der betreffenden Person geschlossen
werden (siehe dazu E. 8.1 und 8.2 hiernach). Zu berücksichtigen ist in die-
sem Kontext, dass die LTTE militärisch zerschlagen ist und von ihr aktuell
nur mehr ein geringes Gefährdungspotenzial für die Sicherheit der Schweiz
ausgeht.
7.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 wäh-
rend des Bürgerkriegs in Sri Lanka zwar in nicht mehr bestimmbarem Um-
fange in LTTE-Aktivitäten involviert war, er sich seither – d.h. über mehrere
Jahre hinweg – aber an keinen Unterstützungshandlungen mehr beteiligte.
Bei dieser Sach- und Beweislage lässt sich die Schlussfolgerung, dass der
Beschwerdeführer 1 weiterhin und aktiv die sezessionistischen Bestrebun-
gen der ehemaligen LTTE unterstützen werde, zwischenzeitlich nicht mehr
aufrecht erhalten. Die vom NDB und der Vor-instanz zum Ausdruck ge-
brachten Sicherheitsbedenken erweisen sich im Rahmen eines Gesamtbil-
des (soweit hinreichend erstellt) als nicht aussagekräftig genug, zu wenig
gewichtig und vor allem nicht mehr aktuell. Es spricht daher nichts gegen
die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung; erst recht gilt
C-2917/2012
Seite 24
dies für die Einbürgerung der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 (welche
laut NDB nicht nachteilig verzeichnet ist) und der Kinder.
8.
In der Vernehmlassung erwähnt die Vorinstanz ergänzend ein Strafurteil,
allerdings ohne daraus ein Einbürgerungshindernis abzuleiten.
8.1 Die ordentliche Einbürgerung setzt wie angetönt (E. 4.3 weiter vorne)
zusätzlich voraus, dass der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung
beachtet (Art. 14 Bst. c BüG). Er muss mithin einen guten straf- und betrei-
bungsrechtlichen Leumund aufweisen (vgl. hierzu die Botschaft zur Ände-
rung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III 305
u. 309). In der Praxis wird von einem Einbürgerungswilligen verlangt, dass
er in den letzten fünf Jahren vor der Einbürgerung die Rechtsordnung der
Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Fer-
ner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfah-
ren gegen ihn hängig sein. Diese Einbürgerungspraxis sieht zudem vor,
trotz bestehendem Strafregistereintrag eine Einbürgerung ausnahmsweise
zuzulassen, falls es sich um eine Verurteilung zu einer bedingten kurzen
Haftstrafe oder einer Geldstrafe handelt. Gelöschte Einträge sind in jedem
Fall nicht mehr relevant. Darüber hinaus darf der Betroffene in der fragli-
chen Zeit generell keine Delikte begangen haben, für welche er auch noch
nach der Einbürgerung eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung zu ge-
wärtigen hat (vgl. Urteil des BVGer C-6115/2011 vom 2. April 2014 E. 6.1
m.H. in analogiam).
8.2 Massgebend für den strafrechtlichen Leumund ist das Strafregister.
Gemäss Strafregisterauszug vom 18. Oktober 2012 wurde der Beschwer-
deführer 1 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 1. November 2011
wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB, begangen am
23. April 2011) und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG; Zeitraum der Tatbegehung: 11. Mai
2011 bis 13. Mai 2011 sowie 18. Mai 2011) zu einer bedingten Geldstrafe
von 60 Tagessätzen (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse
von Fr. 500.- verurteilt. Dieses Strafurteil trübt zwar den strafrechtlichen
Leumund des Beschwerdeführers 1; die Vergehen wiegen, wie sich aus
dem Strafmass ergibt, jedoch nicht besonders schwer. Gemäss ständiger
Praxis sind bedingt ausgesprochene Vorstrafen nach Ablauf der Probezeit
sowie einer zusätzlichen Frist von sechs Monaten denn nicht mehr zu be-
rücksichtigen (siehe Handbuch Bürgerrecht, a.a.O., Kapitel 4 Ziff. 4.7.3.1).
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Seite 25
Beides trifft inzwischen zu, weshalb dem Beschwerdeführer 1 unter dem
Aspekt von Art. 14 Bst. c BüG nichts mehr zur Last gelegt werden kann.
9.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt daher zum Schluss, dass – jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt – keine
konkreten Anhaltspunkte mehr vorliegen, welche den Beschwerdeführer 1
und seine Familienangehörigen als Risiko für die innere und äussere Si-
cherheit der Schweiz erkennen liessen (Art. 14 Bst. d BüG) und dass der
Beschwerdeführer 1 die schweizerische Rechtsordnung genügend beach-
tet hat (Art. 14 Bst. c BüG).
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Erteilung der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligungen zu Unrecht verweigert und
somit Bundesrecht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem-
zufolge gutzuheissen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihnen gestützt auf
Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Par-
teientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 26
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und den Beschwerdeführern
wird die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 27. Juli 2012 geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladres-
se")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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