Abtei lung II I
C-2919/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch Herrn Advokat Nikolaus Tamm,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Beschwerdegegnerin,
Rentenanspruch, Verfügung vom 18. August 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2919/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ hatte in den Jahren 1975 bis 2004 als Grenzgänger in der
Schweiz gearbeitet und während dieser Zeit Beiträge an die Schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet.
Am 15. Februar 2002 erlitt der zuletzt als Marmorist tätig gewesene
Versicherte einen Arbeitsunfall. In der Folge meldete er sich am 15.
Februar 2004 (eingegangen am 19. Februar 2004) wegen diverser Be-
schwerden (Herzinfarkt, Schmerzen an Nacken, Arm, Rücken und
Bein) bei der IV-Stelle S._______ zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung an.
B.
Die mit der Prüfung dieses Rentengesuchs befasste IV-Stelle
S._______ erhob im Wesentlichen folgende Unterlagen zu den Akten:
- die Akten der SUVA, welche insbesondere enthalten: ein Arztzeug-
nis vom 1. August 2003 von Dr. B._______, Arzt für Innere Medizin,
Spez. Herz- und Kreislauferkrankungen; die Unfallmeldung vom 17.
Juli 2003; einen zuhanden der SUVA erstellten Rapport vom 21. Au-
gust 2003; einen undatierten Untersuchungsbefund von Dr.
E._______; einen Arztbericht vom 27. Mai 2003 von Dr. C._______,
Rheumatologin; SUVA-Rapport vom 9. September 2003; einen ärzt-
lichen Kurzbericht vom 15. September 2003 von Dr. B._______; ei-
nen ärztlichen Kurzbericht vom 5. November 2003 von Dr.
J._______, Spezialarzt für Neurologie FMH; spezialärztliche Unter-
suchungsbefunde des Centre Hospitalier de M._______ vom 16.
und 22. Februar 2002; einen ärztlichen Untersuchungsbericht vom
23. September 2003 von Dr. J._______; Berichte der Rehaklinik
A._______ vom 11. Februar 2004 und 7. Mai 2004; das Meldever-
fahren AHV/IV-UV vom 10. Juni 2004; die Verfügung der SUVA vom
8. Oktober 2004, mit welcher ab 1. Oktober 2004 eine Rente bei ei-
ner Erwerbsunfähigkeit von 20% zugesprochen und die Integritäts-
schädigung mit Fr. 8'010.-- beziffert wurde; den Einspra-
cheentscheid vom 20. Mai 2005 (inkl. ärztlicher Beurteilung vom 10.
Mai 2005), mit welchem die Einsprache vom 10. November 2004
abgewiesen wurde;
- den am 9. März 2004 vom letzten Arbeitgeber des Gesuchsstellers,
der Firma N.______ AG, ausgefüllten Fragebogen, aus dem
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hervorgeht, dass der Versicherte dort seit dem 1. April 1995 als
Marmorist gearbeitet hatte, seit dem 15. Februar 2002 zu 100%
arbeitsunfähig war und bei einer wöchentlichen Stundenanzahl von
41.50 ein jährliches Einkommen von Fr. 71'435.-- erzielte;
- ärztlicher Kurzbericht vom 16. April 2004 von Dr. med. A. Y._______,
Rehaklinik A._______, in dem folgende Diagnosen aufgeführt sind:
thorakale Kompression und Kontusion infolge Unfalls vom 15. Feb-
ruar 2002 (Auffangen einer abrutschenden Küchenplatte von ca.
200 kg); Nacken-Schulter-Armsyndrom links; Thorako- und lumbo-
vertebrales Schmerzsyndrom; Somatisierungsstörung nach Unfall-
verletzung und durchgemachtem Myokardinfarkt bei ängstlich ak-
zentuierten Persönlichkeitszügen und erfolgter narzisstischen Krän-
kungen; koronare Einasterkrankung (Erstmanifestation mit akutem
anteroseptalem Myokardinfarkt am 15. Februar 2002, proximales
RIVA-Stenting am 16. Februar 2002, Risikofaktoren: arterielle Hy-
pertonie, Nikotinabusus und Hyperlipidämie). In der bisherigen Tä-
tigkeit als Marmorist bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab
dem 15. April 2004; leichte Arbeiten seien hingegen ganztags zu-
mutbar;
- einen Bericht "berufliche Abklärung" der Rehaklinik A.______ vom
16. April 2004, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass dem
Versicherten leichte wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zuzu-
muten seien;
- den Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom 7. Juli 2005
der Sozialversicherungsanstalt S.______ IV-Stelle, wonach eine ge-
zielte Stellensuche nicht möglich gewesen sei, da der Versicherte in
allen Gesprächen seine körperlichen Einschränkungen und Be-
schwerden beklagt und konkrete Stellenangebote abgelehnt habe;
da im Rahmen einer Einsprache gegen die Verfügung der SUVA
weitere medizinische Abklärungen geplant seien, sei eine Stellen-
vermittlung nicht mehr möglich;
- das polydisziplinäre Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinsti-
tuts ABI in I.______ vom 11. Mai 2006, wonach in der angestamm-
ten Tätigkeit seit dem 15. Februar 2002 volle Arbeitsunfähigkeit und
für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte
Tätigkeiten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe.
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Mit Verfügung vom 18. August 2006 lehnte die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland – nach einem Vorbescheid der IV-Stelle S._______ vom 6.
Juli 2006 – das Rentenbegehren des Versicherten ab, da der Invalidi-
tätsgrad unter 40% liege und somit kein Rentenanspruch bestehe.
C.
Mit Eingabe vom 20. September 2006 liess X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskom-
mission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend:
Rekurskommission) erheben und stellte folgende Rechtsbegehren: Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer seien
die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und die Vorinstanz sei zu
verpflichten, das Gutachten des ABI vom 11. Mai 2006 in seiner Ge-
samtheit offen zu legen, d.h. dem Beschwerdeführer sei insbesondere
Einsicht in die involvierten Teilgutachten der Fachärzte zu gewähren;
eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärun-
gen, insbesondere zur Anordnung eines Obergutachtens zurückzuwei-
sen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, gemäss einer
Sendung des Fernseh-Magazins "Kassensturz" vom 19. August 2006
sei es bei der Erstellung von Schlussberichten des ABI offenbar in
Dutzenden von Fällen zu Manipulationen gekommen. Dr. med.
L.______, der das vorliegende Gutachten mitunterzeichnet habe, habe
diesem Vorwurf – bei der Redaktion der Schlussberichte eigenmächtig
von Beurteilungen der Fachgutachter abgewichen zu sein – in der
Sendung nicht widersprochen. Demzufolge könne nicht ausgeschlos-
sen werden, dass sich die angefochtene Verfügung auf ein mangelhaf-
tes eventuell sogar unter strafrechtlich relevanten Umständen ver-
fälschtes Gutachten stütze. Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Vernehmlassung vom 13. November 2006 beantragte die Vorin-
stanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons
S._______ vom 1. November 2006 die Abweisung der Beschwerde
und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die IV-Stelle
S._______ führte in ihrer Stellungnahme aus, sich bei der Beurteilung
des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers voll auf das ABI-Gutachten, dem volle Beweiskraft
zuzuerkennen sei, gestützt zu haben. Laut dem Gutachten bestehe
eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten
Tätigkeit. Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich
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und in der Folge ermittelte Invaliditätsgrad sei korrekt durchgeführt
worden und nicht zu beanstanden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass
das ABI keine eigentlichen Teilgutachten erstellen lasse. Im Rahmen
des Schlussberichts würden die Beurteilungen der Teilgutachter
vollständig integriert. Sogenannte Teilgutachten der involvierten
Fachärzte lägen nicht vor und könnten daher auch nicht ediert werden.
E.
Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über.
F.
Mit Replik vom 30. März 2007 machte der Beschwerdeführer eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geltend und beantragte, das ABI sei
vom Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die Teilgutachten zu edie-
ren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Teilgutachten
seien unverzichtbar, weil sie regelmässig nur auszugsweise Eingang in
den Gesamtbericht fänden. Die Offenlegung der Teilgutachten sei all-
gemein anerkannte Praxis; ohne die Teilgutachten seien die Akten un-
vollständig. Ebenso verlange die Rechtsprechung gemäss Urteil des
Bundesgerichts I 615/05 vom 24. August 2006, die vorgängige Be-
kanntgabe der Namen, der mit dem Gutachtensauftrag befassten
Fachärzte und von deren fachlichen Qualifikationen. Erst recht müsse
dies für die Ergebnisse ihrer Arbeit gelten. Bei den Teilgutachten hand-
le es sich nicht bloss um interne Notizen, sondern um eigenständige
Beurteilungen. Demzufolge erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht
auch auf diese.
G.
Mit Verfügung vom 16. April 2007 forderte das Bundesverwaltungsge-
richt das ABI zur Herausgabe sämtlicher Berichte auf, die Grundlage
des ärztlichen Gutachtens vom 11. Mai 2006 bildeten.
H.
Mit Eingabe vom 17. April 2007 führte das ABI aus, sämtliche Berich-
te, die Grundlage des Gutachtens bildeten, seien umfassend im Akten-
auszug in Abschnitt 2 des Gutachtens aufgelistet. Alle Akten seien ent-
weder, falls es sich um Originale gehandelt, an den Absender zurück-
geschickt worden, oder falls es sich um Kopien gehandelt habe,
vernichtet worden. Entsprechend der neuen Unterschriftenregelung
werde eine von allen Mitgutachtern unterzeichnete Kopie des Gutach-
tens zur Bestätigung, dass sämtliche Untersuchungen in vollständiger
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und abschliessender Form im Gesamtgutachten integriert worden sei-
en und die Gesamtbeurteilung der Meinung der Teilgutachter entspre-
che, zugestellt. Ergänzend dazu werde eine Kopie der Laborwerte und
der kardiologischen Untersuchungsbefunde der Ergometrie und der
Echokardiographie, welche im Gutachten nicht explizit wiedergegeben
seien, ausgehändigt.
I.
Mit Duplik vom 26. Juni 2007 hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die
Stellungnahme der IV-Stelle S._______ vom 19. Juni 2007 am Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest.
J.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Es gingen keine Aus-
standsbegehren ein.
K.
Mit Eingabe vom 16. August 2007 reichte der Beschwerdeführer das
Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" unter Beilage ver-
schiedener Belege dem Bundesverwaltungsgericht ausgefüllt ein.
L.
Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den fol-
genden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den
Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und
Art. 32 VGG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Be-
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schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an
deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf
sie einzutreten ist.
2.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches er darin erblickt, dass ihm
die Teilgutachten, welche dem ABI Gutachten vom 11. Mai 2006 zu
Grunde lagen, nicht ediert worden sind.
2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 ATSG
haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (im Verwaltungs-
verfahren bzw. im Verwaltungsjustizverfahren nach Art. 29 VwVG). Das
rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des
Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Partei-
en, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entschei-
des zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht
in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu-
wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 und BGE 132 V 368 E. 3.1
mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 68 Rz. 18 ff.). Im Zusammenhang mit
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Gutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht,
Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und dem Experten er-
gänzende Fragen zu stellen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich
Basel Genf 2003, N. 14 zu Art. 42).
2.2 Mit Schreiben vom 24. Januar 2006 teilte die IV-Stelle dem Be-
schwerdeführer mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig,
welche durch das Ärztliche Begutachtungsinstitut ABI durchgeführt
werde. Wenn er damit nicht einverstanden sei, könne er eine be-
schwerdefähige Verfügung verlangen. Der Beschwerdeführer erhob
dagegen keine Einwände. Vor Erlass der Verfügung vom 18. August
2006 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf Gesuch vom
12. Juli 2006 hin Akteneinsicht, insbesondere stellte sie ihm auch das
Gesamtgutachten des ABI vom 11. Mai 2006 zu.
Mit Beschwerde vom 20. September 2006 rügte der Beschwerdeführer,
er hätte keine Einsicht in die Teilgutachten erhalten, sondern lediglich
in den Schlussbericht. Daher könne nicht ausgeschlossen werden,
dass sich die angefochtene Verfügung auf ein mangelhaftes, eventuell
sogar verfälschtes Gutachten stütze. Die Vorinstanz sei daher aufzu-
fordern, das Gutachten in einer vollständigen Version, insbesondere
unter Einschluss der Teilgutachten, zu edieren und dem Beschwerde-
führer sei anschliessend Gelegenheit einzuräumen, sich dazu verneh-
men zu lassen. Mit Beschwerdeergänzung vom 30. März 2007 änderte
der Beschwerdeführer seinen Antrag dahin gehend ab, dass das ABI
direkt anzuweisen sei, die einschlägigen Teilgutachten herauszugeben.
Mit Verfügung vom 16. April 2007 forderte die Instruktionsrichterin in
der Folge das ABI auf, sämtliche medizinischen Berichte einzureichen,
die als Grundlage des ärztlichen Gutachtens vom 11. Mai 2006 dien-
ten. Mit Stellungnahme vom 17. April 2007, unterzeichnet von den vier
für die Fallführung zuständigen Dres. med. D._______, Facharzt ortho-
pädische Chirurgie, F._______, Facharzt Psychiatrie und Psychothe-
rapie, H._______, Facharzt Kardiologie, und L._______, Facharzt In-
nere Medizin, wurde seitens des ABI ausgeführt, dass die intern dik-
tierten und überarbeiteten Berichte in vollständiger Form im
Gesamtgutachten vom 11. Mai 2006 enthalten seien. Entsprechend
der neuen Unterschriftenregelung werde eine von allen Mitgutachtern
unterzeichnete Kopie des bereits vorliegenden Gutachtens zur Bestäti-
gung beigelegt, dass sämtliche Untersuchungen in vollständiger und
abschliessender Form im Gesamtgutachten integriert seien, und die
Gesamtbeurteilung der Meinung der Teilgutachter entspreche. Im Übri-
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gen seien sämtliche in Abschnitt 2 des Gutachtens aufgelisteten Be-
richte, die Grundlage des Gutachtens gebildet haben, entweder, falls
es sich um Originale gehandelt habe, an den Absender zurückge-
schickt, oder, falls es sich um Kopien gehandelt habe, vernichtet wor-
den.
Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers, das durch die IV-
Stelle hätte verletzt werden können, bezieht sich auf diejenigen Akten,
auf die sich die IV-Stelle bei ihrer Entscheidfindung gestützt hat. Dies
war vorliegend offensichtlich einzig das Gesamtgutachten, und nicht
etwa Teilgutachten, die der IV-Stelle nach übereinstimmender Aussage
der IV-Stelle und der ABI-Gutachter nie zur Verfügung gestanden hat-
ten. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer somit keine ihr zur Verfü-
gung stehenden entscheidwesentlichen Akten vorenthalten. Mit der
Edition des Gesamtgutachtens an den Beschwerdeführer hat sie das
rechtliche Gehör hinreichend gewährt. Somit liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor.
Mit Blick auf die Tatsache, dass der IV-Stelle und dem Bundesverwal-
tungsgericht lediglich das Gesamtgutachten vom 11. Mai 2006, nicht
aber einschlägige Teilgutachten vorliegen, stellt sich allenfalls die Fra-
ge nach dem Beweiswert des Gesamtgutachtens. Diese Frage wird
nachfolgend näher zu prüfen sein (vgl. E. 6.2).
3.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
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C-2919/2006
3.2 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist
im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwer-
deführers um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat.
4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfah-
ren zur Anwendung gelangen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in
der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17.
Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls
über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen
EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie
über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen
zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979
994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art.
20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
4.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entspre-
chenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich
nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da im vorliegenden Fall
der Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. Februar
2003 beginnen konnte (vgl. E. 5.1), sind die Bestimmungen des ATSG
und der ATSV anwendbar. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art.
2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden
ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art.
7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art.
16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistun-
gen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidge-
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nössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art.
3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine for-
mellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwi-
ckelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des
Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judika-
tur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche
weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember
2002 in Kraft gestandenen Fassung, vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104
V 135 E. 2a und b).
4.3 Am 1. Januar 2004 ist die Änderung des IVG und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 bzw. vom 21. Mai
2003 (IVV, SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003
3859) in Kraft getreten. Somit ist für die Prüfung von Ansprüchen, die
nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, die seit dem 1. Januar 2004
gültige Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des IVG vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwend-
bar. Die Änderungen des IVG und der IVV vom 6. Oktober 2006 bzw.
vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren
nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. a.a.O. KIESER, ATSG-
Kommentar, N. 4 zu Art. 82).
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gülti-
gen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein;
fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Min-
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destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren-
te gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis am
31. Dezember 2007 gültigen Fassung) erfüllt ist.
5.1 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für
die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG [in Kraft bis 31. Dezember 2007, AS 2007 5141]). Vorlie-
gend ist das Gesuch vom 15. Februar 2004 am 19. Februar 2004 bei
der IV-Stelle S._______ eingegangen. Demgemäss ist zu überprüfen,
ob im Zeitraum vom 19. Februar 2003 bis zum 18. August 2006 (Da-
tum der angefochtenen Verfügung) ein Rentenanspruch entstanden ist.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist
der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochte-
nen Einspracheentscheids zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weisen, vgl. auch LOCHER, a.a.O., §74 Rz. 20).
5.2 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a,
BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die
Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gülti-
gen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilwei-
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se Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung),
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach
dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat
ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditäts-
grad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%, auf
eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60% und auf
eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gel-
tenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weni-
ger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitglied-
staaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten
haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohn-
sitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundes-
gerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 264 E. 6c).
5.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
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zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutba-
re Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
gebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S.
322 E. 4).
5.5 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit
tatsächlich verwertet oder nicht.
5.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, d.h. ohne förmliche Beweisregel, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
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Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts I 268/2005 E. 1.2 vom 26. Januar 2006, mit Hinweis
auf BGE 125 V 351 E. 3a).
Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Un-
tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-
chen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
6.
Bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers hat sich die
Vorinstanz insbesondere auf das Gutachten des ABI vom 11. Mai 2006
gestützt. Aus diesem geht Folgendes hervor:
6.1 Dr. D. H_______, Facharzt für Orthopädie, führte in seinem Gut-
achten vom 11. Mai 2006, Ziff. 4.1.3, das auf einer persönlichen Unter-
suchung vom 14. Februar 2006 beruhte, folgende orthopädischen Dia-
gnosen auf:
a) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links ohne radiku-
läre Symptomatik (ICD-10 M53.1)
- leichtgradige degenerative Veränderungen der mittleren und un-
teren Halswirbelsäule (ICD-10 M47.83/M50.3)
2. Verdacht auf subakromiales Impingement Schulter links (ICD-10
M75.4)
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b) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre
Symptomatik (ICD-10 M54.5)
2. Verdacht auf linksbetontes multilokuläres Schmerzsyndrom, weitge-
hend ohne objektivierbares klinisches Korrelat (ICD-10 R52.1)
Zusammenfassend beurteilte Dr. D._______ die Arbeitsfähigkeit aus
orthopädischer Sicht wie folgt: Der Explorand sei in den letzten 20 Jah-
ren in der Marmorbearbeitung tätig und entsprechend körperlich ho-
hen Belastungen ausgesetzt gewesen. Aufgrund der degenerativen
Veränderungen im Bereich von Hals- und Lendenwirbelsäule sowie
des möglicherweise vorliegenden subakromialen Impingements der
linken Schulter bestehe in der Tätigkeit als Marmorist 100%-ige Ar-
beitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in
wechselnder Position und ohne Bewegungen der Arme oberhalb der
Horizontalen bestehe jedoch eine zeitlich und leistungsmässig unein-
geschränkte Arbeitsfähigkeit. Dies entspreche weitgehend auch der
Selbsteinschätzung des Exploranden, der eine körperlich leichte Tätig-
keit für möglich halte. Zudem bemerkte Dr. D._______, es bestehe
eine gewisse Diskrepanz zwischen den anamnestischen Schmerz-
schilderungen und den objektivierbaren Befunden sowie den Schmerz-
äusserungen anlässlich der Untersuchung. Insbesondere die vom Ex-
ploranden beschriebenen Schmerzen im Bereich der linken Schulter
imponierten bei der Untersuchung nicht übermässig, indem eine nur
minimal eingeschränkte Beweglichkeit im Vergleich zur Gegenseite
ohne wesentliche Schmerzangabe resultierten. Inwieweit eine
Schmerzverarbeitungsstörung vorliege und dadurch möglicherweise
ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entstehe, sei anlässlich der psychi-
atrischen Begutachtung zu prüfen.
Dr. F._______, Facharzt für Psychiatrie, führte in seinem Bericht aus,
die Körperbeschwerden seien aus somatischer Sicht grösstenteils
nicht nachvollziehbar, in den Angaben diffus, und es seien bereits
mehrfach Abklärungen durchgeführt worden. Daher müsse davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer an einer Somatisie-
rungsstörung leide. Bereits die Rehaklinik A._______ habe eine Soma-
tisierungsstörung diagnostiziert. Die verschiedenen körperlichen Be-
schwerden seien nicht derart beeinträchtigend, dass der Explorand
nicht mehr in der Lage sei, irgendwelchen Interessen oder Tätigkeiten
nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht kam Dr. F._______ zum
Seite 16
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Schluss, dass dem Exploranden jegliche Tätigkeit vollumfänglich zuzu-
muten sei (Gutachten vom 11. Mai 2006, Ziff. 4.2).
Dr. H._______, Facharzt für Kardiologie, führte die kardiologische Un-
tersuchung durch. Er stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Koronare 1-Ast-Erkrankung (RIVA) (ICD-10 125.9)
- Status nach akutem anteroseptalem Myokardinfarkt 15.02.2002
(ICD-10 125.2)
- Status nach PTCA RIVA und Stent-Implantation 16.02.2002 (Centre
Hospitalier de Mulhouse) LVEF 46% (ICD-10 Z95.5)
- Kontroll-Koronarographie 18.04.2002 (Mulhouse): gutes Resultat
nach PTCA, offene Gefässe, LVEF 50-55% bei apikaler Hypokinesie
- aktuell: erhaltene LVEF, 55-60% echokardiographisch
- eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit bei der Fahrrad-Ergo-
metrie
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Dyslipidämie,
evt. beginnender Diabetes mellitus
2. Chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom links ohne radiku-
läre Symptomatik (ICD-10 M53.1)
- leichtgradige degenerative Veränderungen der mittleren und unte-
ren Halswirbelsäule (ICD-10 M47.83/M50.3)
3. Verdacht auf subakromiales Impingement Schulter links (ICD-10
M75.4)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- linksbetontes multilokuläres Schmerzsyndrom, weitgehend ohne ob-
jektivierbares klinisches Korrelat (ICD-10 R52.1)
2. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre
Symptomatik (ICD-10 M54.5)
3. Erhöhter HbA1c-Wert aktuell (7.2%; Norm - Verdacht auf Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9)
Aus kardiologischer Sicht bestehe beim Exploranden nach akutem Vor-
derwand-Infarkt ein erfreulicher Verlauf. Er sei für den Einsatz in einer
leichten körperlich, bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit mit Ge-
hen, Sitzen und verschiedentlichem Tragen leichter Lasten weiter ein-
setzbar. Starke isometrisch fordernde Belastungen mit Heben schwe-
Seite 17
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rer Gewichte seien bei der Anamnese mit koronarer Herzkrankheit zu
vermeiden (Gutachten vom 11. Mai 2006, Ziff.4.3).
Die erwähnten Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum
Schluss, dass beim Exploranden in der angestammten Tätigkeit seit
dem 15. Februar 2002 volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für leichte bis
intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten sei eine zumutba-
re Arbeitsfähigkeit von 100% gegeben. Die Fortsetzung der bereits
etablierten medizinischen Massnahmen sei empfehlenswert und weite-
re seien vorzuschlagen; ebenso seien aus medizinischer Sicht berufli-
che Massnahmen vorzuschlagen. Eine Rückkehr in den Arbeitspro-
zess könne jedoch möglicherweise an IV-fremden Gründen scheitern
(Gutachten vom 11. Mai 2006, Ziff. 6.9).
6.2 Das Gutachten des ABI vom 11. Mai 2006 gliedert sich in acht Tei-
le (1. Einleitung, 2. Akten, 3. Exploration/Anamnese [fachärztliche or-
thopädische Fallführung], 4. weitere spezialärztliche Untersuchungen
[Teilgutachten], 5. Diagnosen, 6. Gesamtbeurteilungen [Arbeitsfähig-
keit, Massnahmen], 7. Zusatzfragen, 8. weitere Angaben). Es beruht
auf allseitigen Untersuchungen und ist in Kenntnis der Vorakten abge-
geben worden. Es umfasst ein orthopädisches, ein psychiatrisches so-
wie ein kardiologisches Teilgutachten. Der Stellungnahme vom 17. Ap-
ril 2007 der vier für die Fallführung zuständigen Dres. med. D.______,
Facharzt orthopädische Chirurgie, D. F._______, Facharzt Psychiatrie
und Psychotherapie, H._______, Facharzt Kardiologie, und
L._______, Facharzt Innere Medizin, ist zu entnehmen, dass die intern
diktierten und überarbeiteten Berichte in vollständiger Form im Ge-
samtgutachten vom 11. Mai 2006 enthalten sind. Ferner wurde ein zu-
sätzliches Exemplar des Gutachtens vom 11. Mai 2006 beigelegt, das
von den genannten Gutachtern unterzeichnet wurde. Demzufolge ist
die Aussagekraft des Gesamtgutachtens und insbesondere die Tatsa-
che nicht anzuzweifeln, dass die im Gesamtgutachten enthaltenen
Aussagen der Meinung der Teilgutachter entspricht.
6.3 Die vom Beschwerdeführer unbelegte Vermutung, das Gutachten
könnte manipuliert worden sein, entbehrt jeder Grundlage. Unter die-
sen Umständen erübrigt sich die Einholung eines Obergutachtens und
der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
6.4 Die Vorinstanz hat sich demzufolge zu Recht auf das Gutachten
des ABI vom 11. Mai 2006 gestützt, wonach der Beschwerdeführer in
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seiner früheren Tätigkeit als Marmorist zu 100% arbeitsunfähig und in
einer angepassten Tätigkeit aber voll arbeitsfähig ist.
7.
Zu überprüfen bleiben noch die erwerblichen Auswirkungen auf die
festgestellten Beeinträchtigungen.
7.1 Nach Art. Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise Art. 16 ATSG sind
für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Be-
ginns des möglichen Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Einspracheentscheid respektive bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.2).
Die IV-Stelle ist in ihrem Einkommensvergleich vom 18. August 2006
von einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 71'435.-- ausgegangen,
das der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Marmorist im Jahr 2004 erzielte. Bei der Berechnung des Invalidenein-
kommens hat die IV-Stelle den Zentralwert der LSE-Tabellenlöhne für
das Jahr 2004 (LSE 2004, TA 1, Privater Sektor, Anforderungsniveau
4, einfache und repetitive Tätigkeiten, Männer) herangezogen (Fr.
4'588.--) und diesen sodann auf die durchschnittliche wöchentliche Ar-
beitszeit von 41,6 Stunden umgerechnet und ein Jahreseinkommen
von Fr. 57'258.-- ermittelt; nach Abzug eines leidensbedingten Abzugs
von 15% resultierte ein jährliches Invalideneinkommen von Fr.
48'669.--, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 32% ergibt.
Für den hier vorzunehmenden Einkommensvergleich ist jedoch die Si-
tuation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü-
gung vom 18. August 2006 massgeblich (BGE 129 V 222 E. 4.3). Da-
bei ist beim Validen- sowie Invalideneinkommen eine Indexierung bis
ins Jahr 2006 vorzunehmen:
Demnach beträgt das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der
Lohnidexierung bis ins Jahr 2006 Fr. 73'015.15. Das Invalideneinkom-
men ergibt indexiert auf das Jahr 2006 und nach einem leidensbeding-
ten Abzug von 15% Fr. 49'745.85. Der Invaliditätsgrad beträgt somit
gerundet 32% ([{73'015.15 - 49'745.85} x 100] : 73'015.15 = 31,869),
was dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung einer Inde-
xierung bis ins Jahr 2006 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
gibt.
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7.2 Die Vorinstanz hat demzufolge den Rentenanspruch zu Recht ver-
neint, weshalb die Verfügung vom 18. August 2006 zu bestätigen, und
die Beschwerde vom 20. September 2006 abzuweisen ist.
8.
Zu prüfen bleibt noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
8.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt
bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
8.2 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten Un-
terlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen, da
er ohne Beeinträchtigung des für ihn nötigen Unterhalts nicht in der
Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten.
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante be-
trachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber
davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1
mit Hinweis). Das Begehren des Beschwerdeführers kann vor diesem
Hintergrund nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist. Da der Beschwerde-
führer zudem nicht in der Lage war, seine Rechte in ausreichendem
Masse selber wahrzunehmen, ist auch das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gutzuheissen.
8.3 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einrei-
chung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und
Seite 20
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aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 1'800.-- (inkl. Ausla-
gen) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Beizufügen
ist, dass die Mehrwertsteuer nicht geschuldet ist (vgl. Art. 5 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14
Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Ebenso ist auf
Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden
Mitteln gelangt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.--
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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