B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2921/2011
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand
Arzneimitteleinfuhr, Verfügung vom 12. Mai 2011.
C-2921/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. März 2011 leitete das Zollinspektorat C._______ eine an der
Grenze zurückbehaltene, an A._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führerin) adressierte Sendung aus Indien mit insgesamt 150 Kapseln
G._______ _______mg (Wirkstoff H._______) zur weiteren Folgegebung
an das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic (im Folgenden:
Institut oder Vorinstanz), weiter.
B.
Das Institut teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. April
2011 mit, es beabsichtige, die zurückgehaltene Ware, bei der es sich um
ein zulassungs- und verschreibungspflichtiges, in der Schweiz aber nicht
zugelassenes Arzneimittel mit dem Wirkstoff H._______ in nicht kleiner
Menge handle, zu vernichten – unter Kostenauflage in der Höhe von Fr.
300.- bis 400.-.
C.
In ihrem Schreiben an das Institut vom 5. April 2011 machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie habe die fraglichen Ampullen bei der
Firma S._______, _______, Indien, nicht bestellt; sie kenne weder diese
Firma noch das fragliche Arzneimittel. Es müsse sich um einen Irrtum
oder eine Fehlbestellung bzw. -zustellung handeln.
D.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 ordnete die Vorinstanz die Vernichtung
der zurückgehaltenen Arzneimittel an (Dispositiv Ziff. 1) und auferlegte
der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 300.- (Dispositiv Ziff. 2). Zur
Begründung dieser Verfügung wiederholte die Vorinstanz im Wesent-
lichen die Ausführungen in ihrem Vorbescheid und hielt ergänzend fest,
es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die
Arzneimittel unter einem andern Produktenamen bei einer andern, seriös
wirkenden Firma in einem andern Land bestellt habe. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Sendung klar an die Beschwerdeführerin
adressiert sei, wenn sie nicht Bestellerin sei. Sie habe daher als
Bestellerin und rechtmässige Empfängerin zu gelten.
E.
Mit Eingabe vom 21. April 2011 (recte: 21. Mai 2011) führte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
C-2921/2011
Seite 3
Verfügung vom 12. Mai 2011 und beantragte sinngemäss, die Verfügung
sei aufzuheben.
Zur Begründung ihres Antrags wiederholte sie im Wesentlichen ihre
Ausführungen vom 5. April 2011 und betonte, entgegen der Vermutung
des Instituts habe sie die fraglichen Arzneimittel nicht bestellt. Auch wenn
sie den Beweis für die Nichtbestellung nicht erbringen könne, handle es
sich dabei nicht um eine Schutzbehauptung.
F.
Am 6. Juni 2011 leistete die Beschwerdeführerin den mit Verfügung vom
27. Mai 2011 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 500.-.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2010 beantragte das Institut,
die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Zur Begründung seines Antrags hielt es vorab fest, es sei unbestritten,
dass es sich bei den fraglichen Produkten um zulassungspflichtige, in der
Schweiz aber nicht zugelassene Arzneimittel in nicht kleiner Menge
handle, deren Einfuhr nicht zulässig sei. Im Weiteren machte es im
Wesentlichen geltend, ohne anderweitige Anhaltspunkte werde der Adres-
sat einer Sendung als Verursacher vermutet. Vorliegend lasse es die
Beschwerdeführerin bei der blossen Behauptung bewenden, sie habe die
fragliche Ware nicht bestellt. Hierfür lege sie aber keine Beweismittel vor.
Sie streite nur ab, das Medikament G._______ nicht bei der Firma
S._______, _______, bestellt zu haben. Möglich sei, dass sie die
Arzneimittel unter einem andern Namen (z.B. R._______) bei einer
anderen Firma (z.B. bei einer kanadischen oder europäischen
Versandapotheke) im Internet bestellt habe. Vorliegend gebe es keine
Hinweise auf eine Fehladressierung. Erfahrungsgemäss würden
Arzneimittelsendungen aus dem Ausland nur gegen Vorinkasso, in der
Regel via Kreditkarte, ausgeliefert. Es sei unwahrscheinlich, dass
vorliegend ohne vorangehende Zahlung geliefert worden wäre, und auch
eine Fehllieferung oder ein Missbrauch der Adresse der
Beschwerdeführerin sei nicht wahrscheinlich. Aufgrund dieser
Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die
Ware bestellt habe. Darüber hinaus sei es rechtsmissbräuchlich, wenn
die Möglichkeit der Einfuhr zum Eigengebrauch dazu benutzt werde, die
Verschreibungspflicht zu umgehen, was der Fall sei, wenn – wie
C-2921/2011
Seite 4
vorliegend – vergleichbare Präparate in der Schweiz nur auf ärztliches
Rezept hin abgegeben werden dürften.
H.
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Replik vom 3. Oktober 2011
geltend, sie habe weder bei der Firma S._______, _______, noch bei
einer anderen Firma über Internet oder auf andere Weise das fragliche
oder ein ähnliches Schlankheitsmittel bestellt – wofür sie auch keinen
Bedarf habe. In ihren Kontoauszügen fänden sich auch keine
entsprechenden Belastungen. Sie habe versucht, die Firma S._______,
_______ zur Klärung der Angelegenheit zu kontaktieren, was ihr aber
mangels genügender Angaben nicht möglich gewesen sei. Es handle sich
vorliegend um eine Fehlzustellung; die Vorinstanz könne nichts anderes
beweisen.
I.
In Ihrer Duplik vom 8. November 2011 bestätigte die Vorinstanz ihr
Rechtsbegehren und verwies im Wesentlichen auf die Ausführungen in
ihrer Vernehmlassung.
J.
Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 15. November 2011
zugestellt.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die vorliegenden
Beweismittel ist – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen
näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des
Instituts vom 12. Mai 2011, mit welcher die Vernichtung einer an die
Beschwerdeführerin gerichteten Sendungen mit insgesamt 150 Kapseln
G._______ _______mg (Wirkstoff H._______) angeordnet und der
Beschwerdeführerin eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- auferlegt
worden ist.
1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitsachen richtet sich nach
Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
C-2921/2011
Seite 5
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32). Danach beurteilt das Gericht ins-
besondere Beschwerden gegen Verfügungen der Anstalten und Betriebe
des Bundes (Art. 33 Bst. e VGG). Da das Institut eine öffentlich-rechtliche
Anstalt des Bundes bildet (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte [HMG; SR
812.21]), die angefochtenen Anordnungen ohne Zweifel als Verfügungen
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu qualifizieren sind
und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Zur Beschwerde befugt ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und zudem ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 21. April 2011
(recte: 21. Mai 2011) geltend, die zu beurteilende Arzneimittelsendung
nicht bestellt zu haben und beantragt nur sinngemäss, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Sie macht aber weder in der Beschwerde
noch im Rahmen anderer Eingaben geltend, die zurückgehaltenen
Arzneimittel dürften nicht vernichtet werden, wie dies verfügt worden ist.
Insbesondere verlangt sie auch nicht die Herausgabe der Ware – was
ohnehin mit ihrer Darstellung, diese nicht bestellt zu haben, im
Widerspruch stehen würde. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich,
welches Interesse sie an der Aufhebung der mit der angefochtenen
Verfügungen angeordnete Vernichtung der Ware (Verfügungsdispositiv
Ziff. 1) haben könnte. In dieser Beziehung ist auf die Beschwerde
mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin, die als Partei an den vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat, ist dagegen durch die in Ziff. 2 des Verfü-
gungsdispositivs angeordneten Gebührenauflage von Fr. 300.- ohne
Zweifel besonders berührt und hat an deren Aufhebung ein schutz-
würdiges Interesse. Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 500.-
innert Frist geleistet worden ist, kann insoweit auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.
C-2921/2011
Seite 6
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent-
lichen nach den Vorschriften des VwVG und des VGG.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 84 Abs. 1 HMG in Verbindung
mit Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Zu prüfen ist vorliegend einzig, ob das Institut der Beschwerdeführerin zu
Recht eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- auferlegt hat, was die Be-
schwerdeführerin sinngemäss mit dem Hinweis darauf bestreitet, sie
habe die am Zoll zurückgehaltene Ware nicht bestellt und sie habe daher
die verfügte Verwaltungsmassnahme des Instituts nicht veranlasst.
3.1 Zulassungspflichtige, aber nicht zugelassene, verwendungsfertige
Arzneimittel dürfen in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden (Art.
9 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. d und f HMG). Insbesondere ist deren
Einfuhr untersagt (Art. 20 Abs. 1 HMG) – soweit nicht der Bundesrat in
einer Verordnung erlaubt, dass solche Arzneimittel in kleinen Mengen
durch Medizinalpersonen oder durch Einzelpersonen für den Eigenge-
brauch eingeführt werden dürfen (Art. 20 Abs. 2 HMG).
3.1.1 Von dieser Rechtsetzungsdelegation hat der Bundesrat Gebrauch
gemacht und in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über
die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV, SR 812.212.1) die Vor-
aussetzungen umschrieben, unter denen ausnahmsweise die Einfuhr
nicht zugelassener, zulassungspflichtiger Arzneimittel durch Einzelper-
sonen erlaubt ist. Danach darf eine Einzelperson verwendungsfertige
Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, in der für den
C-2921/2011
Seite 7
Eigengebrauch erforderlichen kleinen Menge einführen.
3.1.2 Bei den vorliegend vom Zollinspektorat C._______ zurückge-
haltenen Medikamenten handelt es sich um verwendungsfertige zu-
lassungspflichtige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind –
was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Ohne Zweifel
handelt es sich bei der einzuführenden Menge auch nicht um eine kleine
Menge, decken doch 150 Kapseln G._______ _______mg mit dem
Wirkstoff H._______ den Eigenbedarf für weit mehr als einen Monat (vgl.
zum Begriff der kleinen Menge etwa VPB 69.22 E. 3.1, VPB 70.20 E.3.2;
vgl. auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-6050/
2008 vom 14. Februar 2011 E. 3.4 ff. und C-1602/2009 vom 23. Juni 2011
E. 3.3. ff., je mit Hinweisen).
3.2 Die Einfuhr der zurückgehaltenen Arzneimittel ist daher rechtswidrig
und das Institut war gehalten, gestützt auf Art. 66 HMG die erforderlichen
Verwaltungsmassnahmen zu ergreifen.
3.3 Das Institut kann für seinen Verwaltungstätigkeiten – insbesondere für
den Aufwand im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen – Ge-
bühren erheben (Art. 65 Abs. 1 HMG und Art. 1 Bst. a der Verordnung
vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittel-
instituts (HGebV, in der vorliegend noch anwendbaren, bis zum 31. De-
zember 2012 gültig gewesenen Fassung, AS 2006 3681). Gemäss Art. 2
Abs. 1 Bst. a HGebV muss eine Gebühr bezahlen, wer eine Verfügung
des Instituts veranlasst. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist
nach ständiger Praxis insbesondere derjenige, welcher durch sein Ver-
halten (oder durch das Verhalten seiner Hilfspersonen) zumindest den
Verdacht einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit heraufbeschwört
(vgl. Urteile des BVGer C-5894/2010 vom 26. August 2011 E. 6.2 und
C-1281/2007 vom 17. September 2007 E. 2.4). Voraussetzung für die Ge-
bührenpflichtigkeit eines Veranlassers ist allerdings, dass er nicht nur
behördliches Tätigwerden, sondern die Anordnung von besonderen, in
der Regel gegen ihn selbst gerichteten Verwaltungsmassnahmen verur-
sacht (vgl. etwa den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission
für Heilmittel HM 05.117 vom 27. Januar 2006, E. 5.2).
3.4 Eine Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin setzt somit voraus,
dass sie die versuchte Einfuhr der Waren verursacht hat, die Ware also
bestellt hat oder hat bestellen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-1281/2007
vom 17. September 2007 E. 2.4).
C-2921/2011
Seite 8
3.4.1 Wie das Institut zu Recht festhält, stehen zur Abklärung der Identität
des Bestellers der Waren keine erfolgsversprechenden, verhältnismäs-
sigen Beweismassnahmen zur Verfügung: Vom Versender der Ware ist
bloss die Postadresse in Indien bekannt (vgl. pag. 3 der Vorakten). Da
den versandten Medikamenten keine Arzneimittelinformation bzw. Waren-
beschreibung beilag, ist zudem davon auszugehen, dass sich der Ver-
sender der Unrechtmässigkeit des Imports in die Schweiz bewusst
gewesen sein dürfte. Ein direkter Beweis der Identität des Bestellers kann
unter diesen Umständen nicht erbracht werden, so dass aufgrund der
sich aus den Akten ergebenden Indizien zu beurteilen ist, ob die Be-
schwerdeführerin als Veranlasserin der fraglichen Verwaltungsmass-
nahme des Instituts zu gelten hat. Dabei können aufgrund der Lebens-
erfahrung auch Wahrscheinlichkeitsfolgerungen getroffen werden (BGE
132 II 482 E. 3.2). Insbesondere ist das Heranziehen von Erfahrungs-
sätzen zulässig, wenn aus einem bestimmten Sachverhalt nach allge-
meiner gefestigter Auffassung in der weitaus überwiegenden Zahl von
Fällen nur ein einziger Schluss gezogen werden kann (CHRISTOPH AUER,
in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 12).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin hat für ihre Behauptung, die Waren nicht
bestellt zu haben, keinerlei Beweismittel beigebracht – was allerdings
auch kaum möglich gewesen wäre (Beweis einer negativen Tatsache).
Das Institut hat zwar auch keine Unterlagen zur Bestellung der Ware
vorgelegt, hält aber fest, dass keine Hinweise auf eine Fehladressierung
vorlägen und dass nach gängiger Geschäftspraxis Arzneimittel nur nach
Vorinkasso, in der Regel via Kreditkarte, ausgeliefert würden. Hieraus
schliesst die Vorinstanz aufgrund ihrer Erfahrung in einer Vielzahl von
Fällen des Arzneimittelimports, dass die Beschwerdeführerin auch
Bestellerin der Ware war bzw. diese hat bestellen lassen.
3.4.3 Entgegen den Ausführungen des Instituts ist die fragliche Sendung
keineswegs korrekt adressiert. Die Adresse der Beschwerdeführerin ist
wie folgt angegeben:
A._______
X._______str. _______
Y._______
Aargau
_______
Switzerland
C-2921/2011
Seite 9
Abgesehen davon, dass beim Ortsnamen ein Umlaut fehlt, sind Namen
und Wohnadresse der Beschwerdeführerin richtig angegeben; zusätzlich
findet sich aber die völlig falsche Angabe "Aargau". Für diese Fehl-
adressierung bietet sich die einzig nachvollziehbare Erklärung an, dass
regelmässig bei Internetshops (vor allem in den USA) neben der Angabe
des Namens, der Strasse und Hausnummer, des Ortes samt Postleitzahl
und des Landes auch jene des Teilstaates verlangt wird (Bundesstaat
bzw. -land, Kanton etc.) und diese Angabe bei Auswahl eines Landes
automatisch in einer anklickbaren Laufliste generiert wird, die alpha-
betisch sortiert ist. Wird in dieser Liste kein Teilstaat ausgewählt, so bleibt
oftmals der erste Eintrag stehen, für die Schweiz also der Kanton Aargau
(vgl. z.B. die Website der Internetapotheke preferredrugstore [http://www.
], bei der die Anmeldung zum Kauf eines Produktes
über die Seite abge-
wickelt wird). Eine andere Erklärung der Fehladressierung (ausser einem
in dieser Form höchst unwahrscheinlichen Computerversagen) ist nicht
ersichtlich, findet sich auf dem Internet doch die Adresse der Be-
schwerdeführerin in dieser Form nicht und ist auszuschliessen, dass ein
Bekannter der Beschwerdeführerin diese Adresskombination absichtlich
gewählt hätte. Eine Fehladressierung kann ausgeschlossen werden und
es ist davon auszugehen, dass die Sendung für die Beschwerdeführerin
bestimmt war.
3.4.4 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich
bei der Aussage der Beschwerdeführerin, die Waren nicht bestellt zu
haben, um eine unbelegte Schutzbehauptung. Es finden sich in den
Akten keinerlei Anzeichen, welche auf eine Bestellung durch einen
Dritten, eine Verwechslung, eine Fehllieferung oder gar kriminelle
Machenschaften hindeuten würden. Vielmehr ist festzuhalten, dass der
Absender offensichtlich die Zustellung an die Beschwerdeführerin wollte
und der Sendung keine Rechnung beigelegt war. Wie das Institut zu
Recht betont, ist auszuschliessen, dass Waren im Wert von doch über
hundert Franken ohne Vorauszahlung an eine nicht kontrollierte Adresse
versendet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für ausge-
schlossen, dass der Name und die Adresse der Beschwerdeführerin
missbraucht worden sein könnten, ist doch in keiner Weise ersichtlich,
welchen Nutzen ein Dritter aus einem derartigen Vorgehen hätte ziehen
können. Auch eine böswillige Belästigung durch einen Dritten ist auszu-
schliessen, war doch in keiner Weise vorauszusehen, dass die Sendung
im Rahmen der stichprobenweisen Prüfung durch die Zollbehörden er-
fasst und zurückgehalten werden würde. Ebenso ist nicht ersichtlich,
C-2921/2011
Seite 10
welche kriminellen Machenschaften hinter der Zustellung der Ware an die
Beschwerdeführerin stecken könnten.
3.5 Unter diesen Umständen erachtet es das Bundesverwaltungsgericht
als ausreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Ware bestellt
hat oder hat bestellen lassen und damit die verfügten Verwaltungsmass-
nahmen des Instituts veranlasst hat. Sie ist daher gemäss Art. 2 Abs. 1
lit. c HGebV gebührenpflichtig.
4.
Die Höhe der Gebühr richtet sich im Wesentlichen nach dem Ver-
waltungsaufwand, der mit Fr. 200.- pro Stunde zu belasten ist (Art. 3 in
Verbindung mit Ziff. V Anhang HGebV). Es ist ohne weiteres nachvoll-
ziehbar, wenn das Institut geltend macht, dass im vorinstanzlichen Ver-
fahren ein Verwaltungsaufwand von 1,5 Stunden angefallen sei. Die sich
daraus ergebende Gebühr von Fr. 300.- ist angemessen und entspricht
ohne Zweifel den Grundsätzen des Äquivalenz- und des
Kostendeckungsprinzips.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Institut der Beschwerde-
führerin zu Recht eine Verwaltungsgebühr in der Höhe von Fr. 300.- auf-
erlegt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer-
den insgesamt, unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierig-
keit der Streitsache, der Art der Prozessführung, der finanziellen Lage der
Parteien und den involvierten Vermögensinteressen auf Fr. 500.- fest-
gelegt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2], SR 173.320.2). Sie werden der unter-
liegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
C-2921/2011
Seite 11
6.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch das obsiegende
Institut haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
C-2921/2011
Seite 12
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).