B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2921/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Yannick Antoniazza,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-2921/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren 1993, ist Staatsangehö-
riger von Kosovo. Am 17. Dezember 2014 beantragte er bei der schweize-
rischen Botschaft in Pristina die Erteilung eines 14-tägigen Schengen-Vi-
sums. Dabei gab er an, seine im Kanton Luzern lebende Tante A._______
besuchen zu wollen. Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit
der Begründung, dass seine Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des
Visums wieder verlassen zu wollen, nicht feststellbar sei.
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 18. Dezember 2014 erhob
A._______ Einsprache, die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) –
nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 16. April
2015 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Gesuchstel-
ler stamme aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck
anhalte. Aufgrund der Bevölkerungsstruktur in Kosovo seien gerade viele
junge Menschen von der hohen Arbeitslosigkeit betroffen. Sie versuchten,
auch wegen der fehlenden wirtschaftlichen Fortschritte, in den Westen zu
reisen und dort Geld zu verdienen oder sich eine vermeintlich bessere Zu-
kunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein gewisses familiäres Bezie-
hungsnetz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr grund-
sätzlich als hoch eingestuft werden. Dies gelte auch im Falle des Gesuch-
stellers, der früher ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen habe und
bei dem derzeit unklar sei, wie er als Student seinen Lebensunterhalt be-
streite. In Kosovo wohne er mit seiner Mutter zusammen, habe aber Ver-
wandte sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland, wo eine Schwester
lebe. Daher bestünden keine genügenden familiären oder gesellschaftli-
chen Verpflichtungen, die für seine anstandslose Wiederausreise Gewähr
bieten könnten.
C.
Mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller
das beantragte Visum zu erteilen, erhob A._______ mit Eingabe vom
2. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es bestehe kein
Grund, ihrem Neffen den Besuch in der Schweiz zu verweigern. Er sei in
der Heimat verwurzelt, habe dort seinen Freundeskreis und folglich kein
Interesse, in der Schweiz zu bleiben und hier zu leben. Ausserdem sei er
Student an der Universität in Pristina. Man dürfe nicht "alle in einen Topf"
werfen und ihm unterstellen, dass er sein Visum missbrauchen könnte.
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Eine solche Schlussfolgerung sei für sie nicht nachvollziehbar. Sie könne
den Besuch ihres Neffen finanziell gut tragen. Zudem habe sie garantiert,
dass er während des Aufenthalts in der Schweiz weder einer Arbeit nach-
gehen noch Asyl beantragen werde. Sie habe auch garantiert, dass er die
Schweiz gemäss Gültigkeit des Visums wieder verlassen werde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz unter
Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten.
E.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
15. Juli 2015 zur Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig wurde der Schrif-
tenwechsel geschlossen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin, die am Einspracheverfahren teilgenommen
hat, ist gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG beschwerdelegitimiert. Auch die
weiteren, unter Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG genannten Voraussetzun-
gen liegen in ihrem Fall vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs.
4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines kosova-
rischen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Perso-
nenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur in-
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
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Seite 5
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Insbesondere haben sie glaubhaft zu machen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederaus-
reise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw.
SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl.
zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c
SGK).
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Seite 6
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staa-
ten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen
der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da
Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visums-
pflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet
und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als
auch mit seinen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im
Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können je-
doch lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreise-
gesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten,
dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellen-
den Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche o-
der familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben,
das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Ver-
bleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Obwohl Kosovo, vor allem im regionalen Vergleich, ein starkes Wirt-
schaftswachstum verzeichnet, ist die wirtschaftliche Lage – auch wenn bis-
her keine zuverlässigen Statistiken für das Jahr 2014 vorliegen – nach wie
vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr 2013 lag offiziell bei über 30 %,
eine Zahl, die aber aufgrund des grossen informellen Sektors zu relativie-
ren ist. Der IWF ging für das Jahr 2013 von einem Bruttoinlandsprodukt
von rund 2'800 Euro je Einwohner aus, womit Kosovo nicht nur als eines
der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf dem
Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen
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aus dem Ausland fehlen jedoch; Schätzungen gehen bis zu etwa 500 Mio.
Euro/Jahr. Diese Überweisungen, vor allem aus der kosovarischen
Diaspora in Deutschland und in der Schweiz, stellen eine wichtige Einkom-
mensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle:
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformati-
onen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, mit Hinweisen auf weitere Quellen;
Stand: April 2015, besucht im September 2015). Aufgrund der geschilder-
ten Situation ist der Wunsch nach Emigration, nicht zuletzt um die eigene
finanzielle Existenz zu sichern, stark verbreitet.
6.2 Der ledige Gesuchsteller ist 21 Jahre alt. Laut Auskünften seiner Gast-
geberin lebt er bei seiner Mutter (vgl. Auskunftsformular der Migrationsbe-
hörde des Kantons Luzern). Mit ihr und seiner mittlerweile in Deutschland
wohnenden Schwester hielt er sich in den Jahren 1999 – 2003 in der
Schweiz auf und musste das Land nach erfolglos durchlaufenem Asylver-
fahren im Alter von neuneinhalb Jahren wieder verlassen (vgl. Zentrales
Migrationssystem [ZEMIS]).
Mit seinem Visumsgesuch vom 17. Dezember 2014 hat er mehrere Be-
scheinigungen der Universität in Pristina vorgelegt, welche die Ernsthaf-
tigkeit seines Studiums jedoch bezweifeln lassen. Eine Bescheinigung vom
9. Dezember 2014 bestätigt seine erstmalige Immatrikulation für das aka-
demische Jahr 2013/2014 an der philologischen Fakultät, Abteilung für
Deutsche Sprache und Literatur, als Teilzeit-Student; gleichzeitig bestätigt
sie seine Einschreibung für das erste Semester 2014/2015 und das erste
laufende Studienjahr. Einer weiteren Bescheinigung vom 15. Dezember
2014 ist zu entnehmen, dass er von Februar bis September 2014 vier Prü-
fungen abgelegt und dafür insgesamt 23 Kreditpunkte erhalten hat. Nach
dem für Europa einheitlichen ECTS-Standard wären pro Semester bzw.
Studienjahr jedoch 30 bzw. 60 Kreditpunkte erforderlich gewesen.
6.3 Darauf, dass sich der Gesuchsteller eigentlich im zweiten Studienjahr
befinden sollte und zu wenig Kreditpunkte gesammelt hat, hat auch die
Botschaft bei der Prüfung seines Visumantrags hingewiesen und auf sein
fehlendes Interesse am Studium geschlossen. Dies ist nachvollziehbar, zu-
mal die geringe Anzahl von Kreditpunkten allenfalls bei zwingender Not-
wendigkeit zum Teilzeitstudium erklärbar wäre. Eine solche Notwendigkeit
– die sich beispielsweise aus einer Berufstätigkeit ergeben könnte – ist
beim Gesuchsteller aber nicht erkennbar.
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Seite 8
6.4 Auch die Beschwerdeführerin hat sich zu den näheren – insbesondere
finanziellen – Lebensumständen ihres Gastes nicht geäussert. In ihrer
Rechtsmitteleingabe macht sie geltend, der ablehnende Entscheid der Vo-
rinstanz erscheine ihr sehr allgemein und die Begründung sei ebenfalls we-
nig fundiert; man dürfe das Visumsgesuch ihres Neffen nicht aufgrund all-
gemeiner Erfahrungen beurteilen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin
jedoch, dass angesichts der grossen Anzahl von Visumanträgen der per-
sönliche Hintergrund der gesuchstellenden Personen nur dann eingehend
berücksichtigt werden kann, wenn er auch offengelegt wird. Geschieht dies
nicht oder nur teilweise, so kann die Vorinstanz ihren Entscheid mehr oder
weniger nur auf die allgemeine Situation im Herkunftsland abstützen.
6.5 Im vorliegenden Fall ist bei der Einreichung des Visumsgesuchs zum
einen unklar geblieben, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt
in Kosovo finanziert, zum anderen, welche dortigen Bindungen oder Ver-
pflichtungen für seine Rückkehr sprechen könnten. Obwohl der vor-in-
stanzliche Entscheid ausdrücklich diese gegen die Visumserteilung spre-
chenden Umstände nennt, nimmt die Gastgeberin in ihrer Beschwerde
hierzu nicht konkret Stellung und bringt auch nichts vor, was zu einer an-
deren Einschätzung führen könnte. Die Erklärung, dass ihr Neffe im Hei-
matland einen Freundeskreis habe und studiere, reicht dafür nicht. Erst
recht gilt dies angesichts des Eindrucks, dass er mit der Immatrikulation an
der Universität seine Rückkehrabsicht glaubhaft zu machen versucht, wo-
möglich aber gegenteilige Pläne hat.
6.6 Die Beschwerdeführerin hat somit keine überzeugenden Gründe ge-
nannt, die für die anstandslose Wiederausreise ihres Gastes sprechen
könnten. Vielmehr ist sie der Ansicht, dass ihre eigenen, gegenüber dem
Kanton abgegebenen Erklärungen die Rückkehrbereitschaft ihres Neffen
hinreichend belegen. Doch selbst wenn an ihrer aufrichtigen Überzeugung
keine Zweifel bestehen, so kann darauf nicht abgestellt werden. Gastgeber
können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem
Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absich-
ten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E.
9).
7.
Gründe, die es erlauben würden, dem Gesuchsteller ein humanitäres Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen, bestehen ange-
sichts der fehlenden nahen Verwandtschaft zur Gastgeberin nicht.
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8.
Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die
Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49
VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: