B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-292/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Serbien),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügungen vom 22. Dezember 2017.
C-292/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1970 geborene, geschiedene Staatsangehörige von Serbien,
A._______, lebt in Serbien. Sie war von Januar 1988 bis August 1991 (mit
Unterbrüchen) in der Schweiz im Gastgewerbe erwerbstätig und leistete
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (IV-act. 7 und 8). Gemäss Angaben des serbischen Sozialversi-
cherungsträgers meldete sich A._______ am 14. November 2013 zum Be-
zug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 9).
B.
Mit Verfügungen vom 22. Dezember 2017 (IV-act. 81 ff.) sprach die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz)
A._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine halbe Rente zu.
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende
Unterlagen ab: den Entlassungsbericht der Klinik B._______ (undatiert,
letzter Behandlungstag 20. Juni 2013, IV-act. 28), den Bericht der Kran-
kenstation C._______ vom 25. Dezember 2013 (IV-act. 31), diverse Be-
richte des behandelnden Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie,
aus der Zeitspanne vom 17. April 2014 bis zum 9. März 2017 (IV-act. 32
bis 59) sowie die Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der IVSTA
vom 20. April 2017 (IV-act. 42), 19. Juni 2017 (IV-act. 62) und vom 27. Juli
2017 (IV-act. 70).
Die Ärzte diagnostizierten bei A._______ im Wesentlichen eine bipolare
affektive Störung, arterielle Hypertonie, Adipositas und Coxarthrose links.
Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen gingen die Ärzte von
einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer Ein-
schränkung im Aufgabenbereich zwischen 45 % bis 54 % aus.
C.
Gegen die Verfügungen vom 22. Dezember 2017 erhob A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Ein-
gabe vom 12. Januar 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gungen und die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. August
2012, eventualiter die Durchführung von weiteren Sachverhaltsabklärun-
gen. Zur Begründung führte sie aus, sie sei psychisch schwer krank und
sowohl für schwere als auch leichte Tätigkeiten und im Aufgabenbereich
(Haushalt) zu mindestens 70 % eingeschränkt. Die Einschätzungen der
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RAD-Ärzte könnten in Anbetracht der ausführlichen medizinischen Unter-
lagen der serbischen Psychiater nicht akzeptiert werden.
D.
Am 31. Januar 2018 (vgl. BVGer-act. 4) ist der mit Zwischenverfügung vom
18. Januar 2018 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 800.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2018 (BVGer-act. 6) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die serbischen Ärzte
vom Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung mit manischen und de-
pressiven Episoden ausgingen. Diesen Unterlagen seien jedoch keine ex-
pliziten Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin zu ent-
nehmen. Es sei darauf hinzuweisen, dass es für die Bemessung der Inva-
lidität alleine auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen
Behinderung ankomme, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festge-
legten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmten. Im Übrigen
sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht
eine zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen sowie die Einteilung der
Arbeit durch die versicherte Person erwartet und berücksichtigt werden
dürfe.
F.
Mit Replik vom 7. März 2018 (BVGer-act. 8) hielt die Beschwerdeführerin
an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.
G.
Mit Duplik vom 16. März 2018 (BVGer-act. 10) hielt die Vorinstanz an ihrem
Abweisungsantrag fest.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 (BVGer-act. 16) wies der In-
struktionsrichter die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Rück-
weisung an die Vorinstanz und die damit einhergehende Gefahr einer re-
formatio in peius hin. Der Instruktionsrichter gab der Beschwerdeführerin
deshalb Gelegenheit, sich dazu zu äussern und ihre Beschwerde allenfalls
zurückzuziehen.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 (BVGer-act. 17) hielt die Beschwerdeführe-
rin explizit an ihrer Beschwerde fest.
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Seite 4
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-
rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochte-
nen Verfügung berührt und sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
C-292/2018
Seite 5
2.
2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügungen vom 22. Dezember 2017 in Kraft standen; weiter aber
auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa-
ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs-
ansprüche von Belang sind.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 22. Dezember 2017) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat dort
ihren Wohnsitz. Es kommen das im Verhältnis zu Serbien bis zum 31. De-
zember 2018 gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozial-
versicherungsabkommen Jugoslawien) sowie das per 1. Januar 2019 in
Kraft getretene Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicher-
heit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: Abkommen Serbien) zur Anwen-
dung. Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens Jugoslawien ste-
hen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist (so auch Art. 4
Abs. 1 Abkommen Serbien). Hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sehen die Sozialversicherungsabkommen und die
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Seite 6
dazugehörigen Verwaltungsvereinbarungen vom 5. Juli 1963 (SR
0.831.109.808.12) und vom 11. Oktober 2010 (0.831.109.682.11) keine im
vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der
Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch der Beschwerde-
führerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozial-
versicherungsabkommens Jugoslawien).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge im
Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (vgl. IV-act. 7), so dass die An-
spruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. c).
C-292/2018
Seite 7
3.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als
50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbe-
zahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG).
3.5
3.5.1 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal-
tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli-
chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel-
len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit
Hinweisen).
3.5.2 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver-
fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre-
chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver-
trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt
C-292/2018
Seite 8
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die
potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer-
den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be-
gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach-
ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis
zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi-
tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf
BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
3.5.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt
eines Versicherten sind – analog zur vorerwähnten Rechtsprechung betref-
fend die Beweiskraft von Arztberichten – verschiedene Faktoren zu berück-
sichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen
sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträch-
tigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher-
ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei-
ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plau-
sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Ein-
schränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben stehen (in BGE 134 V 9 [Urteil des BGer I 246/05 vom
30. Oktober 2007] nicht publizierte E. 5.2 mit Hinweisen). Trifft all dies zu,
ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Diese Beweiswürdigungskrite-
rien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art
und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten
analog für den Teil des Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Um-
fang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit
häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (vgl. Urteil des
BGer I 236/2006 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten mangels geeig-
neten Abklärungspersonen keine Haushaltabklärung (im Sinne einer Ab-
klärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV) durchgeführt werden
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Seite 9
kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach ana-
logen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2 und C-5131/2007 vom
16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im einzelnen Fall ge-
nügt, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden.
3.5.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in sei-
ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützli-
cher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Er-
werbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zu-
mutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es
am behandelnden Arzt beziehungsweise am Vertrauensarzt der IV-Stelle
zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er
seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
Ebenso ist der Versicherte gehalten, im Rahmen des Möglichen und Zu-
mutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen sei-
ner Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und
ihm eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus-
haltsarbeiten ermöglichen. Kann er wegen seiner Behinderung gewisse
dieser Arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erle-
digen, so muss er in erster Linie seine Arbeit einteilen und in üblichem Um-
fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invali-
ditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit
angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige
verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbs-
einbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im
Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person
zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter
als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unter-
stützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.5.5 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht
nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche-
rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl-
len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem
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Seite 10
Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun-
gen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465; 122 V 157
E. 1d). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und
des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be-
richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016
vom 2. November 2016 E. 2.2 f. und 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014
E. 4).
Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA,
welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut-
achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste-
henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be-
fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile
des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom
8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hin-
weisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht
insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfe-
stellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche
in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den me-
dizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizi-
nisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit
Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie
haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen,
wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten
eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die an-
dere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu-
nehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen
Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme ei-
ner versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende
Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun-
gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011
E. 3.3).
3.5.6 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen)
kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in
der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen
Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die
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Seite 11
Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das
Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach-
tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V
465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz-
tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von
vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde-
ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und
Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer
8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere
geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin-
ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V
465 E. 4.5).
3.5.7 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati-
sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen
(vgl. BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit syste-
matisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungs-
hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspo-
tentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare
Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und
4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Vo-
raussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl.
BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt
systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwe-
regrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprä-
gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persön-
lichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi-
sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kate-
gorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Fak-
toren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver-
gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliede-
rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
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Seite 12
3.6
3.6.1 Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten
in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 16 ATSG), bei nichterwerbstätigen Versicherten durch einen Be-
tätigungsvergleich nach der spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG
i.V.m. Art. 27 IVV [SR 831.201]) und bei teilerwerbstätigen Versicherten mit
einem Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
IVG und Art. 27bis IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 16 ATSG und
Art. 27 IVV).
3.6.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), was je zur Anwen-
dung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver-
gleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt, ergibt sich aus der
Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte,
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist
somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Per-
son im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem
Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versi-
cherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fä-
higkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Be-
gabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für
die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er-
werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1
mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018
E. 4.1.1). Die Statusfrage ist hypothetisch zu beurteilen. Dabei sind die
ebenfalls hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person
zu berücksichtigen, welche als innere Tatsachen einer direkten Beweisfüh-
rung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien er-
schlossen werden müssen (Urteil des BGer 9C_883/2017 vom 28. Februar
2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.
Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch
auf Leistungen der IV hat und falls ja, in welcher Höhe und ab wann. Die
C-292/2018
Seite 13
Vorinstanz stützte sich anlässlich der Beurteilung des Leistungsbegehrens
der Beschwerdeführerin auf folgende Unterlagen:
4.1 Dem Entlassungsbericht der Klinik B._______, Klinik für Psychiatrie
(undatiert, letzter Behandlungstag 20. Juni 2013, IV-act. 28), (…), ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren Störung, ge-
genwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10
F31.1) leidet. Dem Bericht ist keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu
entnehmen, aber folgende Ausführungen zu den Befunden: „Es handelt
sich um die erste stationäre psychiatrische Behandlung. Der Denkprozess
ist normal. Der Gedankeninhalt ist nicht beeinträchtigt. Die Stimmung ist
subdepressiv. Sie ist ängstlich. Die emotionale Resonanz ist erhalten. Die
Willens- und Antriebsdynamismen sind in Form einer transitorischen In-
somnie, einer Hypobulie und einer Anhedonie kompromittiert. Es wird eine
Dyskontrolle des Impulses festgestellt. Die Frustrationsschwelle ist redu-
ziert. Sie negiert das Vorhandensein von Selbstmordideen und -absichten.
Der Realitätstest ist erhalten. Die Einsichtnahme und die Kritikalität sind
teilweise kompromittiert.“
4.2 Dem Bericht der Krankenstation C._______ vom 25. Dezember 2013
(IV-act. 31) sind die Diagnosen bipolare Störung, gegenwärtig manische
Episode ohne psychotische Symptome, arterielle Hypertonie, Adipositas
und Coxarthrose links zu entnehmen. Der Bericht enthält keine Angaben
zur Arbeitsfähigkeit, indes folgende Schilderung in Bezug auf die Befunde:
«Sie befindet sich seit 1997 in regelmässiger Behandlung durch den zu-
ständigen Psychiater. Die Beschwerden sind stets präsent, weisen aber
eine wechselhafte Intensität auf. Sie ist nicht in der Lage, ein selbständiges
Leben zu führen sowie selbständig zu arbeiten. Sie bedarf ständig fremder
Hilfe und Pflege».
4.3 Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie, und behandelnder Psy-
chiater der Beschwerdeführerin attestierte ihr in seinen Berichten vom
17. April 2014 (IV-act. 32), vom 19. November 2014 (IV-act. 34), vom
19. Februar 2015 (IV-act. 35), vom 27. Oktober 2015 (IV-act. 36), vom
9. Mai 2016 (IV-act. 38), vom 6. Februar 2017 (IV-act. 60) und vom 9. März
2017 (IV-act. 59) im Wesentlichen eine bipolare affektive Störung mit ma-
nischen und depressiven Episoden und zum Teil mit psychotischen Symp-
tomen respektive eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F31.2, F31.3,
F31.7, F31.1 und F.25.0). Dr. med. D._______ machte in seinen Berichten
Angaben zur verordneten Medikation, äusserte sich indes nicht zur Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin.
C-292/2018
Seite 14
4.4 Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
beim medizinischen Dienst der IVSTA, hielt in seiner Stellungnahme vom
20. April 2017 (IV-act. 42) als Hauptdiagnosen eine bipolare affektive Stö-
rung mit manischen Episoden, mit und ohne psychotische Symptome, und
depressive Episoden fest. Als Nebendiagnosen erwähnte er Adipositas, ar-
terielle Hypertonie und Coxarthrose links. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte
er mit 100 % in der bisherigen Tätigkeit seit 7. Juni 2013. Ferner attestierte
er eine Einschränkung von 45 % im Aufgabenbereich.
4.5 Dr. med. F._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
beim medizinischen Dienst der IVSTA, hielt in ihren beiden Stellungnah-
men vom 19. Juni 2017 (IV-act. 62) und vom 27. Juli 2017 (IV-act. 70) fest,
die Beschwerdeführerin leide an einer bipolaren affektiven Störung mit ma-
nischen Episoden, mit und ohne psychotische Symptome. Ferner würden
bei der Beschwerdeführerin depressive Episoden auftreten. Als Nebendi-
agnosen hielt sie Adipositas, arterielle Hypertonie und Coxarthrose links
fest. In ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2017 führte sie in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit aus, dass gestützt auf den Bericht von
Dr. med. D._______ vom 9. März 2017 davon auszugehen sei, dass sich
der Zustand der Beschwerdeführerin seit der Beurteilung durch
Dr. med. E._______ verschlechtert habe. Die Verschlechterung begrün-
dete sie mit den folgenden Befunden: Starke Erregung, Hyperthymie (er-
höhte Betriebsamkeit), Logorrhö (krankhafte Geschwätzigkeit) und kogni-
tive Störungen. Sie attestierte der Beschwerdeführerin deshalb eine Ein-
schränkung im Aufgabenbereich von 52 %. In der Stellungnahme vom
27. Juli 2017 korrigierte sie die der Beschwerdeführerin zugestandene Ein-
schränkung im Teilbereich Haushaltsführung auf 100%, was im Ergebnis
zu einer Einschränkung im Aufgabenbereich von total 54 % führte.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die beurteilenden Ärzte
in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen im We-
sentlichen einig sind. Als Hauptdiagnose, die einen Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin hat, ist im Wesentlichen eine bipolare
Störung mit depressiven und manischen Episoden und teilweise psychoti-
schen Symptomen festgestellt worden. Weniger klar ist hingegen die dar-
aus folgende Arbeitsunfähigkeit. Keiner der behandelnden Ärzte hat sich
zur Arbeitsunfähigkeit oder zur Einschränkung der Beschwerdeführerin im
Aufgabenbereich geäussert. Die Ärzte des medizinischen Dienstes,
Dr. med. E._______ und Dr. med. F._______, die die Beschwerdeführerin
nicht persönlich untersucht haben, haben zwar die Tabelle betreffend Ein-
schränkung im Aufgabenbereich ausgefüllt, indes fehlt eine fachärztliche
C-292/2018
Seite 15
Beurteilung, die die vorhandenen Beschwerden hinreichend und umfas-
send würdigt und unter Berücksichtigung der von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung geforderten Standardindikatoren die Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit respektive auf den Aufgabenbereich beurteilt. Die An-
gaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen für im Haushalt tätige Ver-
sicherte wurden überdies nur zum Teil übernommen, und die Ärzte haben
ihre (teilweise abweichenden) Einschätzungen nicht begründet. So hat die
Beschwerdeführerin namentlich angegeben, sie sei nicht in der Lage, al-
leine einzukaufen. Die Behinderung im Teilbereich Einkaufen wurde von
beiden Ärzten jedoch lediglich mit 60 % beziffert. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass die Einschätzung der Einschränkung im Teilbereich
Haushaltsführung ohne nachvollziehbaren Grund mehrfach abgeändert
wurde, was die Glaubwürdigkeit der Einschätzungen beeinträchtigt. Ge-
stützt auf die vorhandenen unvollständigen und widersprüchlichen Unter-
lagen ist es nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderli-
chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob
und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der Invaliden-
versicherung besteht. Vielmehr sind dazu weitere Abklärungen respektive
Präzisierungen unter Prüfung der Standardindikatoren gemäss
BGE 141 V 281 notwendig.
In Bezug auf die Statusfrage ist zudem Folgendes festzuhalten: Die Vo-
rinstanz ist davon ausgegangen, dass vorliegend die spezifische Methode
des Betätigungsvergleichs anzuwenden ist, da die Beschwerdeführerin seit
1991 (d.h. seit ihrem 21. Lebensjahr) nicht mehr erwerbstätig war (vgl. IV-
act. 41). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin sowohl den Fragebo-
gen für die im Haushalt tätigen Versicherten als auch den Fragebogen für
den Versicherten ausfüllen lassen. Es fällt jedoch auf, dass weder mit den
beiden Fragebogen noch auf eine andere Art und Weise die Frage geklärt
wurde, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall er-
werbstätig wäre. Die Statusfrage wurde somit nicht geklärt. Die Beschwer-
deführerin hat im April 1990 letztmals AHV-Beiträge aufgrund einer Er-
werbstätigkeit geleistet. Im Jahr 1991 sind noch AHV-Beiträge während Ar-
beitslosigkeit im IK verzeichnet. Aufgrund des Umstandes, dass das erste
Kind der Beschwerdeführerin im Jahr 1990, das zweite Kind im Jahr 1991
und das dritte Kind im Jahr 1997 geboren worden ist, liegt es nahe, dass
die Beschwerdeführerin damals ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kin-
derbetreuung aufgegeben hat. Im Zeitpunkt der Verfügung waren die Kin-
der alle bereits über 10 Jahre als, so dass es durchaus möglich wäre, dass
die Beschwerdeführerin wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde,
C-292/2018
Seite 16
wenn sie aus gesundheitlicher Sicht dazu in der Lage wäre. Für eine defi-
nitive Beurteilung der Frage fehlt die Befragung der Beschwerdeführerin zu
den konkreten Umständen und Beweggründen sowie eine entsprechende
Würdigung. Es obliegt indessen nicht dem Gericht, sondern der Vorinstanz,
diese Frage unter Berücksichtigung aller Umstände (namentlich: Betreu-
ungssituation, finanzielle Verhältnisse, Alter der Kinder etc.) zu beantwor-
ten.
4.7 Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihrer Beschwerde die
Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. August 2012, eventuali-
ter die weitere Abklärung des Sachverhalts. Sie hielt an ihrem diesbezügli-
chen Antrag mit Schreiben vom 15. Mai 2019 ausdrücklich fest.
4.7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialver-
sicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zu wei-
teren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen. So hat
es erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem Beschwerdefall auf
der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch drängt es sich
auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein-
holt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich
abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem
rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die
IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhe-
bung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn
lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen
Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.).
4.7.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA
im Lichte der dargelegten Rechtsprechung aus nachfolgenden Gründen
ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführun-
gen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210, wonach eine
weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf
die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit
der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Sub-
stanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von
vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungs-
weise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin
gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege
lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende
Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte
bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten
C-292/2018
Seite 17
Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig
(BGE 137 V 210 E. 4.2).
4.7.3 Hier liegen zwar mehrere vom Bundesverwaltungsgericht zu würdi-
gende Berichte im Recht, die jedoch eine abschliessende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit respektive Einschränkung im Aufgabenbereich nicht zulas-
sen. Eine Beurteilung ohne eingehende Diskussion der die Arbeitsfähigkeit
beeinflussenden Faktoren und ohne die Durchführung eines strukturierten
Beweisverfahrens ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Die vorliegende
Konstellation hätte zwangsläufig zu einer Präzisierung der vorhandenen
Unterlagen führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhalts-
abklärung respektive -würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutach-
tens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die Gefahr der uner-
wünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz über-
tragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären (sodass gestützt da-
rauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf
das Gericht. Daher und aufgrund dessen, dass vorliegend aufgrund der
Aktenlage der Gesundheitszustand und demnach auch die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden kann und zu-
dem die Statusfrage nicht mittels Gerichtsexpertise geklärt werden kann,
ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Verfügungen vom 22. Dezember
2017 sind aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung der notwendigen
medizinischen Abklärungen, Prüfung der Statusfrage und Prüfung des
Leistungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der un-
terliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt
im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Be-
schwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des
C-292/2018
Seite 18
vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zu-
rückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63
Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden
Verfahren nicht-anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegen-
den Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kos-
tennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichti-
gung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 1’000.- festzu-
setzen.
C-292/2018
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen
Verfügungen vom 22. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen
den Sachverhalt ergänzt und über den Anspruch der Beschwerdeführerin
erneut verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1’000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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