Abtei lung II I
C-2922/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 4. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2922/2008
Sachverhalt:
A.
Am 7. August 2006 stellte der am _______1963 geborene, verheiratete
und in seiner Heimat Österreich wohnhafte X.________(im Folgenden:
Beschwerdeführer) bei der österreichischen Verbindungsstelle zu-
handen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorin-
stanz) ein Gesuch um Bezug von Rentenleistungen der schweize-
rischen Invalidenversicherung (IV; act. 2). Dieses Leistungsgesuch
wies die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid vom 7. Januar 2008 be-
stätigenden Verfügung vom 4. April 2008 mangels Vorliegens einer
rentenbegründenden Invalidität ab (act. 40 und 42).
B.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2008 (Datum der Postaufgabe) beantragte
der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom
4. April 2008 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen, da er laut Bericht vom 18. Februar 2008 von Dr. med.
A._______ mindestens zu 70% arbeitsunfähig und ihm eine Therapie
seiner Alkohol- und Drogensucht nicht zuzumuten sei.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf
die Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 des Regionalen Ärztlichen
Dienstes Rhone (im Folgenden: RAD; act. 38), wonach beim Be-
schwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
D.
Nachdem er den mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 ein-
verlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- am 25. September
2008 geleistet hatte, bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Replik
vom 11. Dezember 2008 die beschwerdeweise gestellten Anträge
sowie deren Begründung. Seiner Replik legte er ferner Berichte vom
18. Februar und 10. Dezember 2008 von Dr. med. A._______ bei.
E.
In ihrer Duplik vom 20. Februar 2009 bekräftigte die Vorinstanz ihre
Anträge und deren bisherige Begründung. Sie verwies auf die Stel-
lungnahme des RAD vom 10. Februar 2009 (act. 45), wonach die vom
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Beschwerdeführer mit der Replik nachgereichten medizinischen Doku-
mente keine neuen relevanten Aspekte aufzeigten.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 2. Mai 2008 gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 4. April 2008, mit welcher das Leistungsbe-
gehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver -
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfüg-
ungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Verfahrenskostenvorschuss
innert Frist geleistet worden ist, kann auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde eingetreten werden (Art. 60 ATSG, Art. 52
Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren wesentlichen Verfahrens-
grundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
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sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG, heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219
E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuch-
ungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Ken-
ntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur-
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teilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von
Ärzten eines RAD darf sodann nur abgestellt werden, sofern sie
schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs-
frei sind – und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl.
zum Ganzen: BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen).
Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte
den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Unter-
suchungen vermag daher ihre Stellungnahmen, Berichte oder Gut-
achten für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere
dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen
Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht,
folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den
Hintergrund rückt. Allerdings müssen diese Ärzte über die zur
Beurteilung des Einzelfalles erforderlichen persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, andernfalls ein gewichtiges Indiz gegen die
Zuverlässigkeit ihrer Expertise oder Stellungnahme vorliegt (vgl. zum
Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 ff., I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1,
jeweils mit Hinweisen).
Ferner erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten eines externen
Spezialarztes bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken-
nen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex-
pertise sprechen, er aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattet und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt (vgl.
hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/ aa und bb mit Hinweisen; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
Berichte der behandelnden Ärzte dagegen sind – obschon ihren Er-
kenntnissen durchaus Gehör zu schenken ist – aufgrund ihrer auf-
tragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
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auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BGE 125 V 351
E. 3b/cc; Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin-
weisen).
3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent-
lichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Grundsätze dargestellt.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Österreich und
hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar
sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA
und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine
Rechtsgrundsätze dagegen sprechen – was vorliegend der Fall ist –
richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Insbesondere besteht für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz – entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers – keine Bindung an Feststellungen und
Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Be-
hörden und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 In zeitlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. April 2008) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind
(vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
Seite 7
C-2922/2008
Weiter sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Bestim-
mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schwei-
zerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 4. April 2008 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten sind, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in
den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Bei der Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Rentenan-
spruchs sind zudem das ATSG und die Verordnung vom 11. Septem-
ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität ent-
sprechen den bisherigen, von der Rechtsprechung zur Invalidenver-
sicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der
Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV
und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert.
3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
und während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumu-
lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
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3.3.1 Der Beschwerdeführer hat laut Auszug vom 5. August 2008 aus
dem individuellen Konto während insgesamt mehr als einem Jahr Bei-
träge an die AHV/IV geleistet (vgl. act. 1) und somit die massgebende
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Inva-
lidenrente erfüllt (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der diesbezüglich anwend-
baren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
3.3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesund-
heitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein-
gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei
Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit [vgl. Art. 6 ATSG]) und ein wirtschaft-
liches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschrän-
kung der Erwerbsfähigkeit [vgl. Art. 7 ATSG]).
3.4 Um beurteilen zu können, ob ein invalidisierender Gesundheits-
schaden vorliegt und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt, bezüglich
welcher Erwerbstätigkeiten und in welchem Ausmass, ist die Verwal-
tung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf zuverlässige ärztliche
Beurteilungen angewiesen (vgl. BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
Bei Vorliegen einer Alkohol-, Medikamenten- und/oder Drogensucht ist
es insbesondere Aufgabe des beurteilenden Arztes abzuklären, ob
diese Sucht eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren
Folge ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden
eingetreten ist, oder aber, ob sie selber eine Folge oder ein Symptom
eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem
Krankheitswert zukommt – vermag doch die Sucht für sich allein ge-
nommen keine Invalidität zu begründen (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 9C_395/2007 vom 15. April 2004 E. 2.2 und 8C_480/2007
vom 20. März 2008 E. 6.1, je mit Hinweisen; BGE 124 V 265 E. 3c mit
Hinweisen; AHI 2002 28 E. 2a und AHI 2001 227 E. 2b, je mit
Hinweisen).
Seite 9
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Bei seinen Abklärungen hat der beurteilende Arzt zu berücksichtigen,
dass die im Zusammenhang mit einer Alkoholsucht festgestellten
psychischen Störungen in der Regel nicht unabhängig von dieser
Sucht bestehen, sondern durch sie induziert sind bzw. hervorgerufen
werden, und dass sich diese Störungen erfahrungsgemäss durch die
Einstellung des Alkoholkonsums innert Wochen von selbst wieder
bessern. Derartige psychische Störungen haben keinen invalidisie-
renden Krankheitswert, da sie nicht nach einem wissenschaftlich aner-
kannten Klassifikationssystem, so insbesondere der International
Classification of Diseases (im Folgenden: ICD-10), zu diagnostizieren
sind (vgl. hierzu BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) – und die Al-
koholsucht vermag für sich alleine keine Invalidität zu begründen. Ob
Letzteres der Fall ist oder ob eine psychiatrische Komorbidität vorliegt
– also eine oder mehrere zur Alkoholsucht hinzutretende psychische
Störungen mit invalidisierendem Krankheitswert – lässt sich folglich
erst nach erfolgtem Alkoholentzug zuverlässig bzw. lege artis
beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2007 vom
15. April 2008 E. 2.3).
Eine medizinisch fachgerecht diagnostizierte psychiatrische Komorbi-
dität kann zudem erst dann eine Invalidität begründen, wenn sie über-
wiegend wahrscheinlich zur Erwerbsunfähigkeit des Versicherten
beiträgt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_395/2007 vom 15. April
2008 E. 2.4 und 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 6.1, je mit
Hinweisen). Psychische Krankheiten, insbesondere auch reaktive De-
pressionen, bewirken aber in der Regel keine langdauernde, zur Inva-
lidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Laut bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung besteht vielmehr die Vermutung, dass
sie bzw. ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung über-
windbar sind. Nur ausnahmsweise können bestimmte Umstände den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess als unzumutbar erscheinen
lassen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein-
zelfall anhand verschiedener Kriterien. Nebst der dabei im Vordergrund
stehenden psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere,
Ausprägung und Dauer können auch weitere Faktoren massgebend
sein; so insbesondere chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein
mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, thera-
peutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an
sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
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(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") oder das Schei-
tern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung trotz kooperativer Haltung des Versicherten (vgl. BGE 131
V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Abschliessend sei angemerkt, dass der beurteilende Arzt bei Vorliegen
mehrerer psychischer und/oder somatischer Gesundheitsstörungen
mit invalidisierendem Krankheitswert die Auswirkungen jeder einzel-
nen Störung auf die Arbeitsfähigkeit zu beschreiben und darzutun hat,
welchen Grad die Arbeitsfähigkeit erreichen könnte, wenn man von
den Auswirkungen der Alkoholabhängigkeit absieht (vgl. Urteil des
Bundesgerichtes 9C_395/2007 vom 15. April 2008 E. 2.4 mit Hinweis).
4.
Im Folgenden ist unter Berücksichtigung und Würdigung der ent-
scheidwesentlichen medizinischen Dokumente zu prüfen, ob die Vor-
instanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben und
das Leistungsbegehren vom 7. August 2006 im Ergebnis zu Recht
abgewiesen hat – was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
4.1 Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2008 erliess die Vorins-
tanz hauptsächlich gestützt auf die Stellungnahme vom 13. Dezember
2007 von Dr. med. B._______ vom RAD (act. 38), welche er am 10.
Februar 2009 inhaltlich im Wesentlichen bestätigte (act. 45).
Dr. med. B._______ lagen Berichte von in Österreich auf den Gebieten
der Unfallchirurgie, Neurologie, Psychiatrie, Inneren Medizin, Zytolo-
gie, Radiologie und Pneumologie praktizierenden Fachärzten aus der
Zeit vom 23. Januar 2004 bis 14. Februar 2007 vor (vgl. act. 22 bis 24,
26, 27, 29 sowie 31 bis 36); ebenso ein neurologisch-psychiatrisches
Gutachten vom 18. Oktober 2006 von Dr. med. C._______ (act. 25),
ein allgemeinmedizinisches Gutachten vom 19. Oktober 2006 von Dr.
med. D._______ (act. 28) sowie die vom Beschwerdeführer im vor-
liegenden Verfahren nachgereichten fachärztlichen Berichte vom
18. Februar und 10. Dezember 2008 von Dr. med. A._______.
4.1.1 In ihren Gutachten stellten die Dres. med. C._______ und
D._______ für die Minderung der Erwerbsfähigkeit hauptursächliche
Diagnosen: Einen chronischen Mehrfachsubstanzengebrauch (seit
September 2006 Substitutionsprogramm mit Subutex 16 mg [ICD-10
F19.2]), ein deutlich depressives Zustandsbild mit Krankheitswert, ein
Seite 11
C-2922/2008
sensibles Polyneuropathiesyndrom der Beine, einen Zustand nach
Handspeichenbruch links im Januar 2005 mit fehlender Kallusbildung
und dadurch erforderlicher operativer Verplattung im Mai 2005 mit
schmerzhafter Bewegungseinschränkung, eine chronisch obstruktive
Atemwegserkrankung bei chronischem Nikotinkonsum sowie eine
Harnleiterverengung mit Nierenbeckenstauung beidseits bei Zustand
nach Harnleiteroperation vor 20 Jahren. Sie stellten im Wesentlichen
fest, der seit seiner Jugend Alkohol, Drogen und Beruhigungsmittel
konsumierende Beschwerdeführer habe bereits zwei stationäre
Entzugsversuche hinter sich. Seit zwei Monaten befinde er sich in
einem Drogenersatzprogramm mit Subutex, nehme aber nach wie vor
Alkohol in grösseren Mengen sowie Beruhigungsmittel und Opiate zu
sich. Ein neuerlicher Entzugsversuch sei vorgesehen. In psychischer
Hinsicht bestehe beim Beschwerdeführer ein deutlich depressives Zu-
standsbild mit verzweifelten resignativen Aspekten, Insuffizienz-
gefühlen und zum Teil massiven Schlafstörungen. Der organneuro-
logische Befund sei indes bis auf ein sensibles Polyneuropathie-
syndrom der Beine unauffällig.
Auf eine genauere Untersuchung des Zustandes der linken Hand-
speiche habe man angesichts der vorherrschenden neurologischen
und psychiatrischen Symptomatik verzichtet. Infolge anhaltender
Schmerzen sei aber eine operative Metallentfernung an der linken
Handspeiche vorgesehen und die Nierenbeckenstauung des Be-
schwerdeführers werde ärztlich kontrolliert.
Gestützt auf die vorerwähnten Diagnosen und Feststellungen gelang-
ten die Dres. med. C._______ und D._______ im Wesentlichen zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei in den nächsten zwei Jahren nicht
in der Lage, eine geregelte Erwerbstätigkeit auszuüben. Gleichzeitig
attestierten sie ihm eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in überwiegend
körperlich leichten Tätigkeiten mit psychisch geringer Belastung und
führten aus, bei Alkoholkarenz sowie Durchführung einer Psycho-
therapie während 24 Monaten sei eine Besserung seines Gesund-
heitszustandes möglich (vgl. act. 25 und 28).
4.1.2 In ihrem Bericht vom 10. Dezember 2008 diagnostizierte sodann
die den Beschwerdeführer behandelnde Neurologin und Psychiaterin
Dr. med. A._______ unter Berücksichtigung von Befundberichten von
in Österreich auf den Gebieten der Inneren Medizin, Radiologie und
Pulmologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 31. Oktober
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2008 bis 3. Dezember 2008 eine schwere chronische endoreaktive De-
pression mit Suizidgedanken und gesteigertem Angstsyndrom (Sozio-
phobie) sowie allgemeine Persönlichkeitsstörungen (Unsicherheit und
Entscheidungsschwierigkeiten), eine Polytoxikomanie (Alkohol-, Niko-
tin-, Benzodiazepin und Opiateabusus) bei Entzugsversuchen, deliran-
ten Zustandsbildern sowie epileptischen Anfällen, eine chronisch ob-
struktive Lungenerkrankung bei massivem Nikotinkonsum, ein rezidi-
vierendes Ulcus duodeni und Refluxösophagitis III-IV, eine chronische
Lumboischialgie und Osteochondrosen der übrigen Wirbelsäulenab-
schnitte mit Fehlhaltung, einen alten Morbus Scheuermann der Brust-
wirbelsäule, Störungen der ableitenden Harnwege in Form von Ureter-
einengung im oberen Anteil und ampullärem Nierenbecken (links mehr
als rechts) sowie eine Hepathopathie.
Währenddem sie in ihrem Bericht vom 18. Februar 2008 noch zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei angesichts seiner
Drogen- und Alkoholabhängigkeit mindestens zu 70% arbeitsunfähig,
attestierte sie ihm am 10. Dezember 2008 eine vollschichtige Arbeits-
unfähigkeit. Zur Begründung dieser neuen Einschätzung führte sie im
Wesentlichen aus, die psychischen Leiden sowie die bei einem Unfall
im Jahre 2005 erlittene, mehrmals operierte Radiusfraktur hätten nach
18 Monaten Krankenstand und mehrfachen vergeblichen Arbeitsver-
suchen zur endgültigen Arbeitsunfähigkeit sowie zur „Einstellung des
Beschwerdeführers auf Subutex“ geführt. Entzugsversuche des Be-
schwerdeführers seien infolge wiederholt auftretender deliranter
Zustände und epileptischer Anfälle gescheitert. Die Polytoxikomanie
sei für die Erkrankungen seiner Lunge, Leber, Niere, Wirbelsäule und
seines Magens – die für sich allein Ursache der Arbeitsunfähigkeit
seien – nicht ursächlich, indessen für eine erhebliche Verschlech-
terung der psychischen Ausfallerscheinungen, welche infolge schwerer
Kindheitstraumata im Kern schon vor der Polytoxikomanie bestanden
hätten.
4.2 In seinen Stellungnahmen vom 13. Dezember 2007 und 10. Feb-
ruar 2009, die sich im Wesentlichen auf das Gutachten vom 18. Okto-
ber 2006 und den inhaltlich übereinstimmenden Bericht vom 20. Okto-
ber 2006 von Dr. med. D._______ (vgl. act. 28 und 31) sowie die
vorerwähnten Berichte von Dr. med. A._______ stützten, gelangte Dr.
med. B._______ zum Schluss, der Beschwerdeführer leide nicht an
einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Zum einen sei die dia-
gnostizierte primäre Polytoxikomanie (ICD-10 F 19.2) keine invalidisie-
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rende Folgeerkrankung seiner Kindheitstraumata, zumal diese seine
Arbeitsfähigkeit während vieler Jahre nicht beeinträchtigt hätten. Zum
andern bestünden beim Beschwerdeführer, mit Ausnahme eines sen-
siblen Polyneuropathiesyndroms, keinerlei Hinweise auf eine durch die
Polytoxikomanie verursachte körperliche oder psychoorganische
Veränderung. Dr. med. D._______ habe in einer Phase, in welcher der
Beschwerdeführer übermässig Alkohol konsumierte, ohne Angabe
eines ICD-10 Codes eine Depression als eigenständige Krankheit dia-
gnostiziert. Ihr Gutachten sei daher nicht fachgerecht, so dass nicht
darauf abgestellt werden könne – genau so wenig wie auf die Berichte
von Dr. med. A._______, habe diese Ärztin es doch unterlassen
abzuklären und festzuhalten, ob die von ihr erwähnten Zustände des
Beschwerdeführers, namentlich Suizidgedanken, hochgradig gestei-
gerte Ängstlichkeit, delirante Phasen, schwere epileptische Anfälle,
pathologische Leberwerte sowie die chronisch obstruktive Lungener-
krankung, nur unter Alkohol- respektive Drogeneinfluss auftreten. Hin-
zu komme, dass Delirien und epileptische Anfälle bei einem dem Be-
schwerdeführer zumutbaren, fachgerecht durchgeführten stationären
Entzug vermieden werden könnten (vgl. act. 38 und 45).
4.3 Die Dr. med. B._______ anlässlich seiner Stellungnahmen
vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten erlauben in der Tat
keine zuverlässige Beurteilung der vorliegend entscheidwesentlichen
und streitigen medizinischen Belange. Hieraus kann aber nicht ohne
Weiteres abgeleitet werden, dass keine invalidisierenden psychischen
und allenfalls somatischen Leiden vorliegen. Aus der fehlenden
Verwertbarkeit der fraglichen Berichte und Gutachten ergibt sich
vielmehr, dass die Frage, ob eine durch die Polytoxikomanie ver-
ursachte körperliche oder psychoorganische Veränderung vorliegt,
nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist und derartige allenfalls
invalidisierende Folgen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden können. Dr. med. B._______ begründet denn
auch nicht näher, weshalb keinerlei Hinweise auf Folgeerkrankungen
der Polytoxikomanie bestehen sollen.
4.3.1 Die Dres. med. C._______ und D._______ und hernach Dr. med.
A._______ diagnostizierten zwar beim Beschwerdeführer eine reaktive
psychische Beeinträchtigung der Gesundheit mit Krankheitswert.
Diese Diagnose stellten sie allerdings – wie von Dr. med. B._______
zu Recht beanstandet – keineswegs lege artis, gaben sie doch keinen
klassifizierenden ICD-10 Code an und erfolgte die Begutachtung in
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einer Phase, in welcher der Beschwerdeführer Drogen, Medikamente
und übermässig Alkohol konsumierte, so dass die zuverlässige Dia-
gnose einer reaktiven psychischen Krankheit nicht möglich war.
Obschon der Beschwerdeführer bereits gescheiterte Entzugsversuche
hinter sich hat, bestehen aufgrund der Feststellungen und Beurtei-
lungen der Dres. med. C._______, D._______ und A._______ keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Durchführung eines fachärztlich
begleiteten Alkohol- und Drogenentzugs mit daran anschliessender
Abstinenz zwecks zuverlässiger Abklärung der Ursache(n) seiner
psychischen Leiden unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr kann den
medizinischen Akten entnommen werden, dass ein Entzug durchaus
als möglich erachtet wurde (vgl. insbes. act. 45 S. 3, vgl. auch act. 25
S. 2, 28 S. 4). Ein Entzug zwecks psychiatrischer Abklärungen wäre
auch aus Sicht der Schadenminderungspflicht angezeigt gewesen (vgl.
hierzu Urteil des Bundesgerichtes 9C_242/2009 vom 30. April 2009
sowie BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dessen ungeachtet hat die
Vorinstanz den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht
aufgefordert, sich nach durchgeführtem Alkohol- und Drogenentzug
einer erneuten psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen – unter
Hinweis auf die Folgen einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG). Aus dem Umstand, dass die
Dres. med. C._______, D._______ und A._______ reaktive psychische
Beschwerden mit Krankheitswert nicht lege artis diagnostizierten, darf
mangels eines Hinweises auf die Folgen der Verletzung der Mitwir-
kungspflicht dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen.
4.3.2 Weiter nahmen die Dres. med. C._______ und D._______ weder
medizinisch einleuchtend noch nachvollziehbar dazu Stellung, ob die
Polytoxikomanie somatische Krankheiten mit allfälligen Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verursacht hat. Die
medizinisch ohnehin nicht nachvollziehbar begründete Feststellung
von Dr. med. A._______, die Polytoxikomanie sei für die von ihr erst-
mals am 10. Dezember 2008 diagnostizierten Leiden nicht ursächlich,
beruht zudem auf einer Beurteilung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers nach dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt
(4. April 2008), so dass sie nicht zu berücksichtigen ist.
4.3.3 Angesichts der diagnostizierten reaktiven Depression ist nicht
ohne Weiteres nachvollziehbar, dass laut Dr. med. A._______ die
festgestellten psychischen Ausfallerscheinungen des Beschwerde-
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führers im Kern schon vor seiner Polytoxikomanie bestanden haben
sollen (schwere Kindheitstraumata). Diese Feststellung findet in den
weiteren medizinischen Akten keine Stütze.
4.3.4 Darauf, dass die Dres. med. C._______, D._______ und
A._______ nicht darlegten, welchen Grad die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers angesichts der diagnostizierten psychischen und
somatischen Beschwerden erreichen könnte, wenn man von den Aus-
wirkungen seiner Alkoholabhängigkeit absieht, ging Dr. med.
B._______ ebenfalls nicht ein. In diesem Zusammenhang ist insbe-
sondere festzuhalten, dass seine Stellungnahmen auch keine Aus-
führungen zum von Dr. med. D._______ – ohne eingehende klinische
Untersuchung – diagnostizierten Status nach unfallbedingtem Hand-
speichenbruch links beinhalten. Da Dr. med. D._______ auf eine ein-
gehende klinische Untersuchung des linken Handgelenks verzichtete,
kann aber gerade nicht als medizinisch zuverlässig abgeklärt und
überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten, ob die Handgelenkbe-
schwerden für die Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers (mit-)ursächlich sind (vgl. act. 28 S. 3 und 31 S. 5) oder nicht.
Hinzu kommt, dass – wie bereits erwogen – Dr. med. D._______ nicht
ausgeführt hat, in welchem Ausmass gegebenenfalls die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers – unter Ausklammerung der Aus-
wirkungen seiner Alkoholabhängigkeit – eingeschränkt ist.
4.3.5 Dr. med. B._______ nahm ferner nicht Stellung zum von Dr.
med. A._______ erwähnten Krankenstand des Beschwerdeführers
während 18 Monaten. Ein ärztlich attestierter Krankenstand von dieser
Dauer findet zwar keine Stütze in den vorliegenden medizinischen Ak-
ten. Allerdings kann denselben entnommen werden, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund des am 8. Januar 2005 bei einem Unfall
erlittenen Handgelenkbruchs ab diesem Zeitpunkt bis zum 22. No-
vember 2006 im Unfallkrankenhaus F._______ – vornehmlich ambu-
lant, und während einiger Tage auch stationär – behandelt und
während dieser Zeitspanne mehrmals am Handgelenk operiert wurde
(vgl. act. 24, 29, 35 und 36). Aktenkundig ist zudem, dass seine
ehemalige Arbeitgeberin, die G._______ AG, das vorerwähnte Unfall -
ereignis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im
Folgenden: SUVA) meldete (vgl. act. 19 S. 2). Ihre Meldung befindet
sich aber nicht in den Akten. Denselben kann auch nicht entnommen
werden, ob die Vorinstanz – wozu sie gegebenenfalls aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen wäre – allfällige,
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zuhanden der SUVA erstellte medizinische Berichte und/oder
Gutachten von Amtes wegen edierte und ihrem ärztlichen Dienst zur
Stellungnahme unterbreitete.
4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Dr. med.
B._______ seine Stellungnahmen auf ungenügende fachärztliche Ab-
klärungen und Beurteilungen der Ursache(n) der psychischen Leiden
des Beschwerdeführers sowie allfälliger Auswirkungen der
Polytoxikomanie – insbesondere der Alkoholabhängigkeit – auf dessen
Arbeitsfähigkeit abstützte. Zwecks zuverlässiger Abklärung des
medizinsichen Sachverhalts hätte daher die Vorinstanz den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folgen einer schuldhaften
Verletzung der Mitwirkungspflicht auffordern müssen, sich nach
Durchführung eines Alkohol- und Drogenentzugs einer erneuten
psychiatrischen Untersuchung und Beurteilung zu unterziehen. Die Dr.
med. B._______ anlässlich seiner Stellungnahmen vorliegenden medi-
zinischen Berichte und Gutachten beinhalten zudem keine zuver-
lässige Abklärung und Beurteilung der Auswirkungen der Hand-
gelenksbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Diesbezüglich bleibt offen, ob zuhanden der SUVA erstellte medizini-
sche Berichte und/oder Gutachten existieren, welche gegebenenfalls
von der Vorinstanz von Amtes wegen zu edieren und ihrem ärztlichen
Dienst zur Beurteilung zu unterbreiten gewesen wären.
Unter diesen Umständen war es nicht gerechtfertigt, dass Dr. med.
B._______ und die Vorinstanz in blosser Würdigung der aktenkundigen
medizinischen Dokumente und ohne ergänzende medizinische Abklä-
rungen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinten. Eine
ausreichend begründete, nachvollziehbare und alle streitigen Belange
umfassende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dem Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf
seine Arbeitsfähigkeit liegt demnach nicht vor. Ohne ergänzende retro-
spektive fachärztliche Abklärungen und Beurteilungen ist es somit dem
Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, mit dem im Sozialversiche-
rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit festzustellen, ob beim Beschwerdeführer ein invaldisierender Ge-
sundheitsschaden vorliegt, und gegebenenfalls, ab wann genau und
wie lange er allenfalls Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente
hätte.
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5.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheis-
sung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1
VwVG).
Diese ist anzuweisen, vor Erlass der neuen Verfügung ergänzende
medizinische Abklärungen in psychischer und – soweit erforderlich – in
somatischer Hinsicht zu veranlassen. Insbesondere hat sie die geklag-
ten psychischen Leiden und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit erneut fachärztlich begutachten zu lassen und zu diesem Zweck
den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folgen der Verletzung der
Mitwirkungspflicht zuvor zur Durchführung eines ärztlich begleiteten
Alkohol- und Drogenentzugs aufzufordern. Weiter hat sie zur Beurtei-
lung der geklagten somatischen Leiden die allenfalls zuhanden der
SUVA erstellten medizinischen Gutachten und Berichte zu edieren und
aufgrund der derart komplettierten Akten zu prüfen, ob allenfalls auch
in dieser Hinsicht eine zusätzliche fachärztliche Begutachtung erfor-
derlich ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers sind
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG; vgl.
BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
6.2 Da aufgrund der Akten feststeht, dass dem nicht anwaltlich vertre-
tenen Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstan-
den sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzu-
sehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom
4. April 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz
zurückgewiesen mit der Weisung, die erforderlichen zusätzlichen
Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 5 vorzu-
nehmen und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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