B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2922/2010
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Portugal)
vertreten durch Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unentgeltliche Verbeiständung; Verfügung der IVSTA vom
8. März 2010.
C-2922/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Versicherter) wur-
de 1958 geboren und ist portugiesischer Staatangehöriger (vgl. Akten der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorin-
stanz] IV/2). Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 sprach die IV-Stelle des
Kantons Zürich (im Folgenden: IV-ZH) ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1999
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64% eine halbe Rente der schwei-
zerischen Invalidenversicherung zu (IV/57). Eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 27. Februar 2001 ab (IV/101). Am 3. Dezember
2003 lehnte die IV-ZH ein Rentenerhöhungsbegehren des Beschwerde-
führers ab (IV/107).
A.b Am 29. Januar 2004 eröffnete die IV-ZH ein neues Revisionsverfah-
ren. Der Beschwerdeführer siedelte im Februar 2004 nach Portugal über,
worauf die IV-ZH sein Dossier am 2. September 2004 an die IVSTA über-
wies, welche daraufhin die Fortsetzung des Revisionsverfahrens an die
Hand nahm (vgl. IV/109, 115 f., 120 ff.).
A.c Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 und Einspracheentscheid
vom 25. August 2006 hob die IVSTA die Invalidenrente mit Wirkung ab 1.
Februar 2006 auf (IV/151, 165).
A.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die vom Beschwerdeführer ge-
gen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil
C-2937/2006 vom 23. Oktober 2008 in dem Sinne gut, dass der Einspra-
cheentscheid aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen
wurde, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwä-
gungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (IV/166).
A.e Am 9. Juli 2009 erstellte das Zentrum für Medizinische Begutachtung
Basel (im Folgenden: MEDAS) im Auftrag der IVSTA ein multidisziplinäres
Gutachten (IV/190, im Folgenden: MEDAS-Gutachten).
A.f Mit Vorbescheid vom 23. November 2009 stellte die IVSTA dem Be-
schwerdeführer erneut die Aufhebung der Invalidenrente ab 1. Februar
2006 in Aussicht (IV/202).
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A.g Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2010 beantragte der Beschwer-
deführer, vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt, ihm sei weiterhin
eine Invalidenrente auszurichten und es sei ihm ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person des rubrizierten Rechts-
anwalts zu ernennen (IV/205).
A.h Mit Verfügung vom 8. März 2010 wies die IVSTA den Antrag auf un-
entgeltliche Verbeiständung ab (IV/207).
B.
B.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, weiterhin vertre-
ten durch den rubrizierten Rechtsanwalt, am 26. April 2010 Beschwerde
führen mit den Anträgen, die Verfügung vom 8. März 2010 sei vollumfäng-
lich aufzuheben, die IVSTA sei zu verpflichten, ihm im Vorbescheidverfah-
ren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der IVSTA (act. 1 der Akten des Be-
schwerdeverfahrens). Ausserdem sei ihm im vorliegenden Beschwerde-
verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie ein un-
entgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen und in der Person des rubrizier-
ten Rechtsanwalts zu ernennen.
B.b Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 beantragte die IVSTA, die Be-
schwerde als unbegründet abzuweisen (act. 9).
B.c Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 (act. 11) hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltli-
che Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gut und
ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlich
bestellten Anwalt bei. Gleichzeitig übermittelte es dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schrif-
tenwechsel ab.
C.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Recht-
sprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeistän-
dung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren
(vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009,
Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid
handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Vor-
aussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann.
Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom
8. März 2010 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Be-
schwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.
1.2. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn
von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung
demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Ausei-
nandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsver-
treter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht je-
doch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verwei-
gerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei
lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die
unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum
Ganzen UELI KIESER, a.a.O., Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist.
Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
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Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist
daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (Art. 60 in Verbindung mit 38 Abs. 4 Bst. a ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. März
2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeistän-
dung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat.
2.1. Die Vorinstanz hat die Prozessarmut des Beschwerdeführers bejaht
und das Begehren um Weiterausrichtung der Rente als nicht aussichtslos
qualifiziert. Ihren negativen Entscheid begründet sie einzig damit, die
Notwendigkeit der Rechtsvertretung sei im vorliegenden Fall nicht gege-
ben. Sie führt im Wesentlichen aus, dass gemäss ständiger Rechtspre-
chung diesbezüglich im Verwaltungsverfahren ein strengerer Massstab
anzuwenden sei als im Gerichtsverfahren, zumal das Verwaltungsverfah-
ren vom Offizial- und Untersuchungsprinzip beherrscht werde. Insofern
dränge sich eine anwaltliche Mitwirkung nur in Ausnahmefällen auf, wenn
schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig er-
scheinen liessen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Für-
sorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht
in Betracht falle. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Urteil
C-2937/2006 vom 23. Oktober 2008 für zusätzliche medizinische Abklä-
rungen und zum neuen Entscheid an die IVSTA zurückgewiesen habe,
liege (wieder) ein nichtstreitiges Administrativverfahren vor, welches die
IVSTA von Amtes wegen zu führen habe und in welchem sich die Aufgabe
des Rechtsanwaltes darauf beschränke, Einwendungen und Anträge or-
ganisatorischer Art vorzubringen. Dies könnte allerdings ohne weiteres
auch ein Verbandsvertreter, ein Fürsorger oder eine Fachperson einer
sozialen Institution tun bzw. hätten vorliegend aktenkundig Familienange-
hörige getan.
2.2. Der Beschwerdeführer macht seinerseits im Wesentlichen geltend,
dass die Untersuchungsmaxime im Verwaltungsverfahren die unentgeltli-
che Rechtsvertretung keinesfalls ausschliesse. Vorliegend habe die
IVSTA eine MEDAS-Begutachtung durchführen lassen und mit Vorbe-
scheid vom 23. November 2009 wiederum eine Rentenaufhebung per 1.
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Februar 2006 in Aussicht gestellt. In seiner Stellungnahme dazu habe er
geltend gemacht, dass eine allfällige Rentenaufhebung nur für die Zu-
kunft verfügt werden könne, nachdem das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich die Sache mit Urteil vom 27. Februar 2001 materiell
geprüft habe, dass das MEDAS-Gutachten keine taugliche Grundlage für
eine Rentenanpassung sei, weil es sich um eine revisionsrechtlich unbe-
achtliche Neubeurteilung handle, und dass das MEDAS-Gutachten eine
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziere, ohne sich über die recht-
sprechungsgemäss in Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätig-
keit zu prüfenden Kriterien zu äussern. Er habe somit – durch seinen
Rechtsanwalt – mehrere Einwendungen zu Rechts- und Tatfragen, insbe-
sondere betreffend elementare Mängel des MEDAS-Gutachtens und des
darauf abstellenden Vorbescheids erhoben. Es sei nicht ersichtlich, wie er
seine Rechte im Vorbescheidsverfahren ohne anwaltliche Vertretung
wahrnehmen solle.
3.
3.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das So-
zialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie
in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der ge-
suchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo
die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute
gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unent-
geltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich aner-
kannt ist (vgl. zu dieser Entwicklung UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 17-
19; ebenso STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche
Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.).
3.2. Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren
ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Vorausset-
zungen der sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere auch mit Blick
auf die Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des
Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1 und I 812/05 vom
24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung
soll die Formulierung "Wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des
Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der an-
waltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu
stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in
der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität
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des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Element für die Beurtei-
lung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des
Verfahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch
im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer
Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rück-
weisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200
E. 4.1, BGE 125 V 32 E. 2; BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesge-
richts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1; UELI KIESER, a.a.O. Rz. 22
f.). Die Komplexität der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, son-
dern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu be-
urteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember
2006 E. 3.3; STEFAN MEICHSSNER, a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch
die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V
200 E. 4.1; UELI KIESER, a.a.O. Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgelt-
liche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei
droht (Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006
E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b; UELI KIESER, a.a.O., Rz. 23).
3.3. Soweit die Vorinstanz hauptsächlich geltend macht, die Untersu-
chungs- bzw. Offizialmaxime mache einen unentgeltlichen Rechtsbei-
stand entbehrlich, ist darauf hinzuweisen, dass es die Offizialmaxime
(wonach die Behörde bestimmt, ob, wann, in welchem Umfang und wie
lange ein Verfahren durchgeführt wird; namentlich ist die Behörde nicht
an Parteibegehren gebunden; vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL-
LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHEER/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010 Rz. 981 f.) nach der Rechtspre-
chung lediglich rechtfertigt, an die Voraussetzungen, unter denen eine
anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Mass-
stab anzulegen (vgl. Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006
E. 3.1). Jedoch kann aus dem Umstand allein, dass in einem Verfahren
die Offizialmaxime gilt, nicht auf fehlende Notwendigkeit der Vertretung
geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14.
Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; STEFAN MEICHSSNER,
a.a.O., S. 131). Auch wenn die Offizialmaxime für die betroffene Partei im
Vergleich zur Dispositionsmaxime komfortabler ist, bedeutet dies nicht,
dass ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren deswegen leicht zu
durchschauen wäre, zumal wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um
ein Revisionsverfahren handelt, in dem die Herabsetzung oder gar die
Einstellung der Rente zur Diskussion steht. In der Literatur wird zu Recht
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darauf hingewiesen, dass von der Offizialmaxime beherrschte Verfahren
für juristisch ungebildete Personen kaum einfacher zu verstehen seien,
zumal Letzteren eine mitunter umfassende Mitwirkungspflicht obliege und
sie nicht vor Fehlleistungen der Behörden gefeit seien (vgl. STEFAN
MEICHSSNER, a.a.O. S. 131). Auch die Untersuchungsmaxime steht einer
unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich entgegen.
3.4. Zu prüfen ist somit, ob vorliegend besondere Umstände im um-
schriebenen Sinne vorliegen, welche eine anwaltliche Vertretung erfor-
dern. Für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung spricht, dass
die beantragte unentgeltliche Verbeiständung ein Vorbescheidsverfahren
betrifft, welches im Anschluss an eine gerichtliche Rückweisung betref-
fend einen Rentenrevisionsfall durchgeführt wird (vgl. oben E. 3.2). Aus-
serdem ist das Verfahren bereits seit mehreren Jahren hängig, zumal es
bereits im Januar 2004 seinen Anfang nahm und die IVSTA mit Verfügung
vom 13. Dezember 2005 erstmals zum Ausdruck brachte, ihres Erachtens
den Sachverhalt ausreichend abgeklärt zu haben. Auch dies spricht für
die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 8C_48/2007 E. 2.2). Konkret hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil C-2937/2006 vom 23. Oktober 2008 das vorgängige Verwal-
tungsverfahren und die Sachverhaltsabklärungen der IVSTA in mehrerer
Hinsicht kritisiert bzw. in Frage gestellt. Es hat insbesondere einerseits in
Bezug auf die erstmalige Rentenzusprache auf Unklarheiten der ihr
zugrunde liegenden medizinischen Abklärungen hingewiesen. Anderer-
seits hat es die Beweiskraft medizinischer Unterlagen in Frage gestellt,
auf welche sich die IVSTA betreffend die seitherige Entwicklung des Ge-
sundheitszustandes und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abstütz-
te. Angesprochen hat es ausserdem gewisse Mängel in der Aktenführung
der IVSTA. Die Prüfung, ob die IVSTA das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts im daran anschliessenden Verwaltungsverfahren korrekt umge-
setzt hat, bedarf unter diesen Umständen besonderer (rechtlicher) Fach-
kenntnisse. Ausserdem muss das MEDAS-Gutachten als solches und im
Gesamtkontext vom Beschwerdeführer sachverhaltlich und rechtlich ge-
würdigt werden können. Besonders bedeutsam und anspruchsvoll sind in
diesem Zusammenhang insbesondere die zwei vom Beschwerdeführer
im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren an-
gesprochenen Fragen: Wie ist die diagnostizierte somatoforme Schmerz-
störung im Zusammenhang mit der diesbezüglichen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu würdigen? Inwiefern wird im MEDAS-Gutachten (le-
diglich) eine nicht revisionsrelevante Neubeurteilung desselben medizini-
schen Sachverhalts vorgenommen? Ausserdem steht eine Beeinträchti-
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gung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers in Frage, wel-
che gegebenenfalls zusätzlich für die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung sprechen würde. Selbst die MEDAS-Gutachter gehen davon
aus, dass der Beschwerdeführer (aufgrund der eingenommenen Medi-
kamente) eine herabgesetzte kognitive Leistungsfähigkeit und Vigilanz
aufweist (IV/190 S. 20). Schliesslich ist festzuhalten, dass die drohende
vollständige Einstellung der Invalidenrente die Rechtsstellung des Be-
schwerdeführers unbestrittenermassen stark berührt. Somit ist auch unter
diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu
bejahen. Entgegen der von der IVSTA vertretenen Ansicht würde es hin-
gegen nicht ausreichen, wenn der Beschwerdeführer sich durch eine an-
dere Person, namentlich durch ein Familienmitglied, einen Verbandsver-
treter, einen Fürsorger oder eine Fachperson einer sozialen Institution be-
raten oder vertreten liesse. Ob eine solche Möglichkeit dem in Portugal
lebenden Beschwerdeführer überhaupt zur Verfügung steht, kann damit
offen bleiben.
3.5. Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die besonderen Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung zu Unrecht abgewiesen, weshalb die vorliegen-
de Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 8. März 2010 ist
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im Rentenrevisionsverfahren
die unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Dominique Chopard zu gewähren.
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par-
tei. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
4.2. Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter Berücksichtigung des ak-
tenkundigen Aufwands und des Umstands, dass vorliegend keine Mehr-
wertsteuer geschuldet ist (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2) auf Fr. 1'300.- fest-
zulegen.
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4.3. Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden
und ihm eine Parteientschädigung zur Deckung seiner Auslagen ausge-
richtet wird, wird sein (mit Verfügung vom 22. Juli 2010 gutgeheissenes)
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 8. März 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Rentenrevisionsverfahren
die unentgeltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt
Dominique Chopard zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'300.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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