B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2929/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch Dr. iur. Andres Büsser, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung
(Verfügung vom 22. Mai 2019).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 22. Mai 2019 auf das vierte Leistungsge-
such vom 28. Mai 2018 von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführe-
rin) mit der Begründung, dass in der Neuanmeldung eine für den Anspruch
erhebliche Änderung des lnvaliditätsgrads nicht glaubhaft gemacht worden
sei, nicht eingetreten ist (IV-act. 151, 192),
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andres Büs-
ser, mit Eingabe vom 12. Juni 2019 gegen diese Verfügung mit folgenden
Anträgen Beschwerde erheben liess:
"1. Die Verfügung der IVSTA vom 22. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache
sei an die IVSTA zurückzuweisen. Auf die IV-Anmeldung der Beschwerde-
führerin vom 28. Mai 2018 sei einzutreten. Die IVSTA sei anzuweisen, die
Neuanmeldung vom 28. Mai 2018 materiell zu prüfen.
Die IVSTA sei anzuweisen, ein aktuelles unabhängiges polydisziplinäres
Gutachten zur Beurteilung der medizinisch-funktionalen Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin für die Bemessung des Rentenanspruches der
Beschwerdeführerin einzuholen und die Rente ab gesetzlichem Zeitpunkt
im gesetzmässigen Umfang zu gewähren.
Der Beschwerdeführerin seien eventualiter die gesetzlichen Leistungen
(Rente), ab gesetzlichem Zeitpunkt im gesetzmässigen Umfang zu gewäh-
ren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. 7.7% MwSt."
dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 19. Juni
2019 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 5. Juli 2019 begli-
chen hat (act. 2 und 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2019 (act. 6) bean-
tragt hat, auf den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag auf Zuspre-
chung einer Rente sowie auf das Begehren um Anordnung der Einholung
eines polydisziplinären Gutachtens nicht einzutreten,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zusammengefasst weiter
ausgeführt hat, das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vom 28. Mai
2018 sei jedoch zu Unrecht erfolgt; der ärztliche Dienst habe – nachdem
er in einer ersten Beurteilung vom 11. Februar 2019 die Glaubhaftmachung
einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung noch generell verneint
hatte (IV-act. 172) – in seinen beiden nachfolgenden Stellungnahmen vom
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1. April 2019 und vom 20. Mai 2019 eine vorübergehende Verschlechte-
rung zwischen der Antragstellung im Mai 2018 und Ende November 2018
(einen Monat nach der Narkosemobilisation des rechten Knies) als glaub-
haft festgestellt; auch wenn aufgrund dieser Beurteilung nur ein vorüber-
gehender Rentenanspruch im Raum stände, die IVSTA auf das Leistungs-
gesuch vom 28. Mai 2018 hätte eintreten und einen Rentenanspruch um-
fassend prüfen müssen,
dass die Vorinstanz aufgrund des Dargelegten weiter beantragt hat, die
Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, die angefochtene Nichteintretens-
verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des
Anspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b
IVG [SR 831.20]),
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59
ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]) und die Beschwerde
ausserdem frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 38 ff. und
Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG),
dass das Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstan-
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) die
Verfügung vom 22. Mai 2019 ist, mit welcher die Vorinstanz entschieden
hat, das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2018 nicht
materiell zu prüfen,
dass durch das Bundesverwaltungsgericht daher einzig die Frage zu beur-
teilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetre-
ten ist,
dass nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hingegen die materi-
elle Beurteilung des Rentenanspruchs bildet,
dass auf die Anträge der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer gan-
zen Rente sowie um Anweisung an die IVSTA ein Gutachten einzuholen,
daher nicht eingetreten werden kann und auf die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen ist,
dass im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass – wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert wurde – eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
IVV),
dass in diesem Fall die Verwaltung verpflichtet ist, auf das Gesuch einzu-
treten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob
die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tat-
sächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b),
dass gemäss den Stellungnahmen von Dr. B._______, Facharzt für Physi-
kalische Medizin und Rehabilitation des regionalen ärztlichen Dienst (im
Folgenden: RAD) vom 1. April 2019 und 20. Mai 2019 (IV-act. 183, 191)
die am 29. Oktober 2018 durchgeführte Narkosemobilisation des rechten
Knies eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitsfähigkeit bis einen Mo-
nat nach der Operation bewirkt hat,
dass Dr. B._______ den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf Mai
2018 festgelegt hat (IV-act. 183),
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2019 dieser
Beurteilung angeschlossen hat (act. 6),
dass in den medizinischen Akten sowie in den RAD-Berichte vom 1. April
2019 und 20. Mai 2019 glaubhaft gemacht wird, dass sich der Gesund-
heitszustand im Zeitraum von Mai bis Ende November 2018 in erheblicher
Weise verändert haben könnte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die teilweise Gutheissung der
Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache zur materiellen Prüfung an die Verwaltung beantragt
hat,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem gemeinsamen Antrag der Ver-
fahrensparteien auf Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache
zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz nicht
entsprochen werden sollte,
dass vorliegend auch keine Gründe ersichtlich sind, die der Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz nach der Rechtsprechung von BGE 137 V 210
entgegenstünden,
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dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen ist, als die ange-
fochtene Verfügung vom 22. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur ma-
teriellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder der Beschwerdeführerin
noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e
contrario] und Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin entsprechend der von ihr geleistete Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten
ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des als
notwendig zu erachtenden Aufwandes – eine Parteientschädigung von
Fr. 1'800.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Par-
teien insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. Mai 2019 aufgeho-
ben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der von ihr geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'800.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 17.07.2019, Rückerstattungsformu-
lar)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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