Abtei lung II I
C-2930/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-
Carpani,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______, Zustelladresse: D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle
für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, case postale 3100, 1211
Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Einspracheentscheid vom 17. Juli 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2930/2006
Sachverhalt:
A.
Der Schweizer Bürger X._______, der zuletzt als Bote bei einer Versi-
cherungsgesellschaft gearbeitet hatte, leidet seit Geburt an einer an-
geborenen Sehschwäche beidseits und bezieht in diesem Zusammen-
hang verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Verfü-
gung vom 8. Dezember 1981 (act. 9) wurde dem Versicherten eine
monatliche Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab 1. März 1980 zuge-
sprochen. Mit weiteren Beschlüssen vom 20. Oktober 1986 (act. 11),
18. April 1991 (act. 18), 14. Februar 1997 (act. 37) und 11. November
1999 (act. 56) wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestä-
tigt.
Im Rahmen eines Abklärungsauftrages wurde dem Versicherten durch
die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 16. Mai 1997 eine halbe ordentli-
che Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1997 zugesprochen (act.
39). Die Bestimmung des Invaliditätsgrades beruhte auf der Auswer-
tung der bei den Akten befindlichen medizinischen und wirtschaftli-
chen Unterlagen, welchen zu entnehmen war, dass der Versicherte als
Folge einer congenitalen Cataracta an einer komplexen Sehbehinde-
rung mit Nystagmus und Amblyopie beidseits litt. Angesichts der hoch-
gradigen Sehschwäche und der damit verbundenen Kopfschmerzen
sei dem Versicherten laut Beurteilung des Vertrauensarztes Dr.
H._______, Augenarzt der Beratungsstelle für Sehbehinderte, nur
noch ein Arbeitspensum von 50% zuzumuten (act. 20).
Am 12. Mai 1999 leitete die IV-Stelle Bern ein erstes Rentenrevisions-
verfahren ein (act. 45). Mit Verfügung vom 10. November 1999 teilte
die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit, dass die Überprüfung des In-
validitätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und er
weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Ein nächstes
Revisionsverfahren sei für den 1. November 2003 vorgesehen (act.
55). Die IV-Stelle stützte sich dabei auf den ärztlichen Zwischenbericht
von Dr. G._______ vom 25. Oktober 1999 (act. 54), auf den Arztbericht
für Erwachsene (inkl. Beiblätter) von Dr. I._______ vom 21. September
1999 (act. 52) und auf den Arztbericht für Erwachsene (inkl. Beilage-
blatt) von Dr. H._______ vom 27. Mai 1999 (act. 49, 50).
B.
Am 3. November 2003 wurden die Akten des Versicherten an die Eid-
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genössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen (act. 62), da der Versicherte
seinen Wohnsitz nach Y.______ verlegt hatte. Dem Versicherten wurde
mit Verfügung vom 16. Dezember 2003 mitgeteilt (act. 65), dass er in-
folge Wegzugs ins Ausland keinen Anspruch mehr auf Ausrichtung ei-
ner Hilflosenentschädigung habe. Dieser Beschluss wurde von der
Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 31. März 2004 und von der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nach-
folgend: Rekurskommission) mit Urteil vom 28. Dezember 2004 bestä-
tigt (act. 73 und 104). Auf eine mit Eingabe vom 16. Februar/1. März
2005 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Eidgenös-
sische Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2005 wegen man-
gelhafter Beschwerdebegründung nicht ein (Act. 123).
Am 13. Oktober 2004 leitete die Vorinstanz von Amtes wegen ein neu-
es Revisionsverfahren ein (act. 91). Hierzu reichte der Versicherte mit
Schreiben vom 10. November 2004 (act. 93) einen ausgefüllten Frage-
bogen für die IV-Rentenrevision (act. 92), medizinische Unterlagen
vom 1. November 2004 von Dr. N._______, Apothekerin/Optikerin (act.
94), ärztliche Berichte vom 9. November 2004 und 3. November 2004
von Dr. A._______, Vertrauensarzt des Konsulats in Y._______ (act.
96, 95) und einen Arztbericht vom 4. November 2004 von Dr.
S.______, Kardiologe (act. 97), ein. Mit Eingabe vom 16. Februar 2005
brachte der Versicherte im Rahmen seiner Beschwerde an das Bun-
desgericht gegen das Urteil der Rekurskommission vom 28. Dezember
2004 folgende weitere Unterlagen augenärztlicher Untersuchungen bei
(act. 109): augenärztlicher Befundbericht vom 12. Februar 2005 (act.
108), ärztlicher Kurzbericht von Dr. R._______, Ophtalmologe, vom 9.
Dezember 2004 (act. 107) sowie augenärztliche Befundberichte vom 6.
Dezember 2004 der Augenklinik Q._______ (act. 105, 106). Gestützt
auf die Stellungnahme vom 1. März 2005 des IV-Stellenarztes, Dr.
M._______ (act. 111), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Brief
vom 8. März 2005 mit, dass keine anspruchsbegründende Verschlech-
terung seines Gesundheitszustandes festgestellt werden konnte, und
er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (act. 113).
Mit Eingabe vom 2. Mai 2005 (act. 114) erklärte der Versicherte, dass
er mit dem Entscheid der IV-Stelle nicht einverstanden sei, und bean-
tragte wegen Verschlechterung seines Sehvermögens die Zuspre-
chung einer ganzen Rente. Gleichzeitig stellte er neue ärztliche Be-
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richte in Aussicht. Mit Brief vom 20. Mai 2005 teilte die Vorinstanz dem
Versicherten mit, sie beziehe sich auf dessen Eingabe vom 2. Mai
2005 und bitte um Zustellung des augenärztlichen Untersuchungsbe-
richts vom 6. Juni 2005 von Dr. R._______ (act. 115). Mit Mitteilung
ebenfalls vom 20. Mai 2005 (act. 116), welche diejenige vom 8. März
2005 ersetzte, stellte die Vorinstanz fest, die Überprüfung des Invalidi-
tätsgrades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben,
weshalb weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen
bestehe. Mit Schreiben vom 26. August 2005 (act. 126) reichte der Ver-
sicherte einen ärztlichen Bericht vom 22. August 2005 von Dr.
W._______, Ophtalmologe, ein (act. 127) und hielt weiterhin an der
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente fest.
Nach Einsichtnahme in den Bericht von Dr. W._______ kam Dr.
Z._______ vom regionalen ärztlichen Dienst Rhone (RAD) in seinem
Bericht vom 13. Oktober 2005 zum Schluss, dass zwar eine leichte
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, doch
wirke sich diese nicht in rentenrelevanter Weise aus (act. 130). Ge-
stützt auf die Stellungnahme des RAD teilte die Vorinstanz dem Versi-
cherten am 31. Oktober 2005 mit, dass sich keine anspruchsbeeinflus-
sende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben habe und somit wei-
terhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente bestehe (act. 132).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 22. November 2005
(act. 133) Einsprache und ersuchte um Ausrichtung einer ganzen Inva-
lidenrente. Im Rahmen des Einspracheverfahrens übermittelte der Ver-
sicherte der Vorinstanz verschiedene ärztliche Berichte und Befunde:
Augenärztliche Untersuchungsberichte vom 6. Dezember 2004, 12. Fe-
bruar 2005 und vom 2. Dezember 2005, Augenklinik Q._______ (act.
105, 106, 108, 134); Arztberichte vom 7. Dezember 2005 und vom 5.
Januar 2006 von Dr. R._______, Ophtalmologe (act. 137, 142); ärztli-
che Berichte vom 30. Dezember 2005 und 24. April 2006 von Dr.
W._______, Ophtalmologe (act. 140, 159); Schreiben der Beratungs-
und Rehabilitationsstelle für Sehbehinderte und Blinde des Kantons
B._______ vom 7. April 2006 (act. 155).
Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 ersuchte die IV-Stelle Dr. Z._______
(RAD) Stellung zur Einsprache unter Berücksichtigung der vom Be-
schwerdeführer neu eingereichten augenärztlichen Unterlagen und
Befunde vom 6. Dezember 2004, 12. Februar 2005, 2. Dezember
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2005, 7. Dezember 2005, 30. Dezember 2005 und vom 5. Januar 2006
sowie dem Schreiben der Beratungs- und Rehabilitationsstelle für
Sehbehinderte und Blinde des Kantons B._______ vom 7. April 2006
zu nehmen (act. 161).
Dr. Z._______ kam in seinem Bericht vom 22. Juni 2006 (act. 166) zum
Schluss, dass insbesondere aufgrund des Arztzeugnisses von Dr.
W._______ vom 30. Dezember 2005 von einer 100%-igen Arbeitsunfä-
higkeit in der bisherigen Tätigkeit ab 30. Dezember 2005 auszugehen
sei.
Mit Entscheid vom 17. Juli 2006 hiess die IV-Stelle die Einsprache mit
Verweis auf den Schlussbericht von Dr. Z._______ in dem Sinn gut,
dass dem Versicherten rückwirkend ab 1. März 2006 eine ganze Rente
zugesprochen wurde.
D.
Mit Eingabe vom 16. September 2006 (eingegangen am 26. Septem-
ber 2006) erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Be-
schwerde bei der Rekurskommission und beantragte die Auszahlung
einer vollen Invalidenrente mindestens ab Januar 2003 bzw. 2004. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe sich aufgrund ei-
ner Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits im Jahre
2000/01 unter Einreichung verschiedener ärztlicher Zeugnisse bei der
IV-Stelle gemeldet.
Mit einer weiteren Eingabe vom 6. Oktober 2006 führte der Beschwer-
deführer aus, dass sich das Glaucoma seit dem Jahr 2000/2001 der-
massen schnell entwickelt habe, dass er am linken Auge nach kurzer
Zeit erblindet sei. Zudem sei auch das rechte Auge vom Glaucoma be-
troffen, dies verbunden mit einer Einschränkung des Gesichtsfeldes.
Das gehe auch aus dem ärztlichen Bericht von Dr. W._______ vom 30.
Dezember 2005 hervor. Er beantrage daher die Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2003.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen von Dr. W._______ verfassten ärztlichen Bericht vom 24. Septem-
ber 2006 nach.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2006 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie sinn-
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gemäss aus, der ärztliche Dienst der IV-Stelle habe sich bei der Beur-
teilung – ab wann eine rentenrelevante Verschlechterung der Sehkraft
eingetreten sei – auf die verschiedenen augenärztlichen Befunde (act.
94, 96, 106, 107, 108, 125, 127, 134, 137, 140, 142 und 159) gestützt
und sei zum Schluss gekommen, dass erst mit der im Bericht vom 30.
Dezember 2005 durch Dr. W._______ zusätzlich beschriebenen Ge-
sichtsfeldeinschränkung des rechten Auges eine vollständige Arbeits-
unfähigkeit ausgewiesen sei. Gestützt auf die ärztliche Stellungnahme
sei mit Verfügung vom 14. Juli 2006 und Einspracheentscheid vom 17.
Juli 2006 die halbe Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) mit Wirkung ab 1. März 2006 durch eine ganze Invalidenren-
te ersetzt worden. Der augenärztliche Bericht von Dr. W._______ vom
24. September 2006 beschreibe nur die aktuellen Befunde und sage
nichts aus zum früheren Verlauf des Leidens. Daher könne der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung der Sehkraft
ab 2000/01 nicht gefolgt werden.
F.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 (Replik) hielt der Beschwerde-
führer die Beschwerde aufrecht und reichte zusammen mit Kopien be-
reits eingereichter ärztlicher Berichte zwei undatierte ärztliche Kurzbe-
richte von Dr. N._______ ein. Unter Hinweis auf die eingereichten Be-
richte beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer vollen
Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2005.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer
einen weiteren Arztbericht von Dr. W._______ vom 26. Januar 2007
ein und beantragte eine Zusprechung einer vollen Rente rückwirkend
bis zum Jahre 1999.
G.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt die Übernahme des hängigen Verfahrens durch die Abteilung III
und die eingesetzte Instruktionsrichterin mit.
H.
Mit Duplik vom 16. April 2007 beantragte die IV-Stelle gestützt auf die
Stellungnahme von Dr. Z._______, RAD, vom 12. April 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspra-
cheentscheides.
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I.
Mit Triplik vom 23. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er
an der Beschwerde festhalte und eine Rückerstattung einer ganzen In-
validenrente ab mindestens 1. Januar 2004 fordere. Im Wesentlichen
führte er aus, bereits im Jahre 2003 zwischen 80 und 90% arbeitsun-
fähig gewesen sei, da sich die Sehkraft ab 2000 verschlechtert habe.
Das Datum 30. Dezember 2005 auf dem von Dr. W._______ verfassten
ärztlichen Bericht sei lediglich das Ausstellungsdatum und beziehe
sich nicht auf den Zeitpunkt der Verschlechterung bzw. der 100%-igen
Arbeitsunfähigkeit.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer einen
weiteren ärztlichen Bericht von Dr. W._______ vom 25. Mai 2007 ein.
J.
Mit Quadruplik vom 7. Juni 2007 hielt die Vorinstanz an der Abweisung
der Beschwerde fest.
K.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen und dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des
Spruchkörpers bekannt gegeben. Es gingen keine Ausstandsbegehren
ein.
L.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 (beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangen am 29. Juni 2007) führte die Vorinstanz in Ergänzung zur
Quadruplik vom 7. Juni 2007 aus, dass sich auch unter Berücksichti-
gung des augenärztlichen Attests von Dr. W._______ vom 25. Mai
2007, welches ihr im Zeitpunkt der Abfassung der Quadruplik vom 7.
Juni 2007 noch nicht vorgelegen hatte, keine neuen Fakten ergeben
würden, und daher die Beschwerde abzuweisen sei.
M.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geöffnet,
dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz vom 27. Juni
2007 zur Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, dass
der Schriftenwechsel damit geschlossen sei.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, in der bis zum 31. Dezem-
ber 2006 gültig gewesenen Fassung) war die Eidgenössische Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen zuständig zur Beurteilung von
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide
der IV-Stelle.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am 1.
Januar 2007 beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei
den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei
den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel,
sofern es zuständig ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG, SR 173.32]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32
VGG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zulässig sind Beschwer-
den gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG).
1.2 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an
deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Da die Akten keinen Nachweis betreffend den Eröffnungszeitpunkt
der angefochtenen Verfügungen enthalten und dieser im heutigen Zeit-
punkt nicht mehr erhoben werden kann, gilt die Beschwerde als frist-
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gerecht eingereicht. Die Beschwerde ist ferner formgerecht, weshalb
auf sie einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl.
auch Art. 60 ATSG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen),
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
VwVG).
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2.), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
3.
Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist,
ob der Beschwerdeführer bereits vor dem 1. März 2006 Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente hatte. Unbestritten ist hingegen, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der in Rechts-
kraft erwachsenen Rentenverfügung vom 10. November 1999 in an-
spruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren zur Anwendung gelangen.
3.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September
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2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Vorliegend sind demnach
die vor Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Juli 2006 in Kraft ge-
tretenen Bestimmungen des ATSG und der ATSV, in Verbindung mit
dem IVG in seiner Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; in Kraft
seit 1. Januar 2004) anwendbar. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten der
genannten Erlasse richtet sich ein allfälliger Anspruch des Beschwer-
deführers nach altem Recht. Nicht zu berücksichtigen sind die durch
die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar
2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden des-
halb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestim-
mungen des IVG und der IVV zitiert.
3.3 Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfä-
higkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), Bestimmung des Invaliditätsgrades
(Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleis-
tungen (Art. 17) auch auf die Invalidenversicherung anwendbar. Das
Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versiche-
rungsgericht) hat erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG ent-
haltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entsprechenden
Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich da-
mit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtspre-
chung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt
nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbe-
messung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen sind
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestan-
denen Fassung, vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind grundsätzlich
die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Ein-
spracheentscheides massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinwei-
sen; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Zeitlicher Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
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des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März
2005 formlos mit, das Revisionsverfahren habe keine rentenbeeinflus-
sende Änderung ergeben. Entgegen der einschlägigen Vorschrift in
Art. 74quater IVV unterliess sie den Hinweis darauf, dass der Beschwer-
deführer den Erlass einer Verfügung verlangen könne, wenn er mit
dem Beschluss nicht einverstanden sei (act. 113). Mit Schreiben vom
2. Mai 2005 (eingegangen bei der IV-Stelle am 11. Mai 2005) erklärte
der Beschwerdeführer, dass er den Entscheid der IV-Stelle betreffend
die Festsetzung des Invaliditätsgrads nicht akzeptiere (act. 114). Mit
Schreiben vom 20. Mai 2005, versehen mit der Überschrift „Ersetzt
und annulliert unsere Mitteilung vom 08.03.2005 - Mitteilung an den
Versicherten“, teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer jedoch erneut
formlos mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine an-
spruchsbeeinflussende Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer be-
stätigte mit Eingabe vom 15. Juni 2005 den Eingang der Mitteilung
vom 20. Mai 2005 und wies erneut darauf hin, dass er gewillt sei, ge-
gen den Beschluss Rekurs einzulegen, bis ihm eine ganze Invaliden-
rente zugesprochen werde (act. 119). Nach einem weiteren Schriften-
wechsel, in dem die IV-Stelle mit Datum vom 21. Juli 2005 die Mittei-
lung vom 20. Mai nochmals zustellte (act. 120) und der
Beschwerdeführer erneut geltend machte, er erhebe Einspruch (Brief
vom 26. August 2005, act. 126), erliess die IV-Stelle schliesslich am
31. Oktober 2005 eine formelle Verfügung (act. 132) und am 17. Juli
2006 einen Einspracheentscheid (act. 170). Sowohl in der Verfügung
wie auch im Einspracheentscheid führte sie an, das „Revisionsgesuch“
des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2005 werde abgewiesen.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2005 (eingegangen
bei der IV-Stelle am 11. Mai 2005) stellt entgegen der Ansicht der Vor-
instanz kein Revisionsgesuch dar. Diese Eingabe hätte die IV-Stelle
vielmehr als Gesuch um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung
entgegennehmen und eine einschlägige Verfügung erlassen müssen.
Das am 13. Oktober 2004 von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevisi-
onsverfahren (act. 91) wurde somit erst mit dem Einspracheentscheid
vom 17. Juli 2006 abgeschlossen, weshalb im vorliegenden Beschwer-
deverfahren als Vergleichszeitpunkte einerseits der 10. November
1999 (Erlass der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung) und ande-
rerseits der 17. Juli 2006 (Erlass des Einspracheentscheids) massge-
bend sind (vgl. SVR 2004 IV Nr. 17 S. 55 E. 3).
Seite 11
C-2930/2006
4.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Invalidenrente von Amtes we-
gen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab-
gesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Renten-
bezügers erheblich ändert. Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfä-
higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist
die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu be-
rücksichtigen, in dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona-
te angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Die Erhöhung der Renten er-
folgt bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für die-
sen vorgesehenen Monat an (Art. 88bis Abs. 1 Bst. b IVV).
4.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invali-
dität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das heisst,
dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die ob-
jektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung an-
kommt, welche nicht mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktio-
nellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a).
Dabei sind die Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht
nur im angestammten Beruf beziehungsweise der bisherigen Tätigkeit,
sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
4.2 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist hierbei
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli-
chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
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allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352
E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.).
Die Arbeitsunfähigkeit muss deshalb – als Schlussfolgerung einer um-
fassenden Diagnostik – in einem klinischen Bericht nachvollziehbar
und objektiv dargelegt werden. Diese Fragen können nicht anstelle des
Arztes durch die Verwaltung beziehungsweise (im Beschwerdefall)
durch das Gericht beurteilt werden, die diesbezüglich nicht sachkundig
sind.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mindestens ab 2003 bzw. 2004
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu haben, da die Verschlech-
terung der Sehkraft bereits seit 2000/2001 eingetreten sei.
5.1 Den im Rahmen des zweiten Revisionsverfahrens vom Beschwer-
deführer eingereichten Arztberichten ist Folgendes zu entnehmen:
Dr. N._______ hielt im ärztlichen Fragebogen zuhanden der IV-Stelle
vom 1. November 2004 fest, dass der Beschwerdeführer seit Geburt
an einer congenitalen Cataracta leide und als Buchhalter seit Oktober
2004 zu 80 – 90% arbeitsunfähig sei (act. 94).
Dr. A._______, Vertrauensarzt des Konsulats in Y._______ führte in
seinem Bericht vom 3. November 2004 bezüglich der Sehkraft aus,
dass der Beschwerdeführer am Auge links nur Schatten, hell und dun-
kel wahrnehmen könne. Die Sehkraft am Auge rechts betrage 30%
(act. 95). Im ärztlichen Fragebogen zuhanden der IV-Stelle vom 9. No-
vember 2004 beurteilte Dr. A._______ den Beschwerdeführer zu 80 –
90% arbeitsunfähig (act. 96).
Dr. R._______ äusserte sich in seinem Bericht vom 9. Dezember 2004
folgendermassen: Der Beschwerdeführer sei am 6. Dezember 2004
zum ersten Mal vorstellig geworden. Die Sehkraft betrage rechts 6/18,
links könnten nur Handbewegungen wahrgenommen werden. Zur Ar-
beitsfähigkeit enthält der Bericht keine Angaben (act. 107).
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Der von der IV-Stelle beigezogene Dr. M._______ IV-Stellenarzt, kam
aufgrund der ärztlichen Unterlagen in seiner kurzen Stellungnahme
vom 1. März 2005 zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des
Versicherten unverändert sei – entgegen der im Arztbericht vom 9. No-
vember 2004 festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 80 – 90% – und
sich nicht in rentenrelevanter Weise verändert habe (act. 111; gemeint
ist damit vermutlich der Fragebogen für den Arzt zuhanden der IV-Stel-
le, ausgefüllt von Dr. A._______ am 9. November 2004, act. 96).
5.2 Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer weitere
Untersuchungsberichte ein:
Dr. W._______ führte in seinem augenärztlichen Bericht vom 22. Au-
gust 2005 aus, dass der Beschwerdeführer bei ihm seit dem 23. Juni
2005 in augenärztlicher Behandlung sei (Messung des Augendrucks,
Glaukoma, Netzhautablösung und kongenitalem Nystagmus). Rechts
betrage der Visus mit Korrektur 0,2, zudem bestehe eine Gesichtsfeld-
einschränkung; auf dem linken Auge sei er aufgrund des Glaukoms
praktisch blind (act. 127).
Dr. Z._______ vom RAD Rhone nahm mit Schlussbericht vom 13. Ok-
tober 2005 zuhanden der IV-Stelle zum Bericht von Dr. W._______
vom 22. August 2005 wie folgt Stellung: Gemäss Kreisschreiben 8063
werde ein schwerer Gesundheitsschaden erst ab einem Visus unter
0,2% angenommen. Laut Bericht von Dr. C._______ (recte: Dr.
W._______) betrage der Visus am Auge rechts 0,2%, vorbestehend sei
der Visus mit 0,3% beschrieben worden. Demnach sei eine leichte Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes zwar eingetreten, jedoch
ohne sich in rentenrelevanter Weise auszuwirken (act. 130). Zur beste-
henden Gesichtsfeldeinschränkung äusserte sich Dr. Z._______ nicht.
5.3 Den im Einspracheverfahren vom Beschwerdeführer weiteren ein-
gereichten Arztberichten ist Folgendes zu entnehmen:
Dr. R._______ stellte in seinem augenärztlichen Bericht vom 7. De-
zember 2005 einen Visus von 6/24 am Auge rechts fest, links seien
nur schwache Wahrnehmungen möglich. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte
er sich nicht (act. 137). Im Bericht vom 5. Januar 2006 führte Dr.
R._______ aus, dass der Beschwerdeführer am linken Auge blind und
rechts nur schwaches Sehen möglich sei; bedingt durch das Glaucoma
und den angeborenen Nystagmus sei das Gesichtsfeld merklich einge-
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schränkt. Aufgrund der aufgeführten Behinderung sei der Beschwerde-
führer nicht mehr arbeitsfähig (act. 142).
Im Bericht vom 30. Dezember 2005 führte Dr. W._______ im Wesentli-
chen aus, am rechten Auge betrage die Sehschärfe mit Brille 6/30, und
am linken Auge sei nur Lichtwahrnehmung vorhanden. Der Augen-
druck betrage rechts 6.5 mmHg und links 20.6 mmHg. Die Sehkraft
des Patienten sei rechts nur sehr schwach, und links sei er blind (voll-
ständiges Glaucoma) (act. 140). Im Bericht vom 24. April 2006 stellte
Dr. W._______ erneut fest, dass der Visus am rechten Auge 0,2% be-
trage, das Gesichtsfeld eingeschränkt und am linken Auge nur Licht
Wahrnehmung möglich sei (act. 159).
Die Beratungs- und Rehabilitationsstelle für Sehbehinderte und Blinde
des Kantons B._______ liess sich im Bericht vom 7. April 2006 wie
folgt vernehmen: Die Probleme, welche der Beschwerdeführer äusse-
re, resultierten im Wesentlichen aus der Kombination von reduzierter
Sehschärfe und massiv eingeschränktem Gesichtsfeld am rechten
Auge sowie vollständiger Blindheit links (act. 155).
Die IV-Stelle legte die im Einspracheverfahren neu eingegangenen
ärztlichen Unterlagen erneut dem RAD Rhone vor. Im Bericht vom 22.
Juni 2006 stellte Dr. Z._______ beim Beschwerdeführer als Hauptdiag-
nose Amaurose links bei Glaucom und Visusverminderung rechts mit
Gesichtsfeldeinschränkung, als Nebendiagnose mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit hypertrophe Kardiomyopathie und als Nebendiag-
nose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Varikosis rechter Un-
terschenkel fest. Dabei verwies er auf den Bericht von Dr. W._______
vom 30. Dezember 2005, woraus zu schliessen sei, dass sich der Zu-
stand laut den letzten ophtalmologischen Untersuchungsberichten ver-
schlechtert habe. Auf dem Auge rechts zeige sich ein Visusverlust mit
Gesichtsfeldeinschränkung, auf dem linken Auge sei der Beschwerde-
führer nun vollständig blind. Aufgrunddessen sei dem Versicherten
eine normale Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr zumut-
bar. In der bisherigen Tätigkeit sei er zu 100% ab dem 30. Dezember
2005 arbeitsunfähig (act. 166).
6.
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht
verwehrt, im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich gestützt auf me-
dizinische Unterlagen zu entscheiden, die der zuständige Versiche-
rungsträger intern eingeholt hat. In solchen Fällen sind an die Beweis-
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würdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinn zu stellen, dass
bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssig-
keit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzuneh-
men sind (vgl. BGE 125 V 352 ff. E. 3, 122 V 162 E. 1d und Urteil des
Bundesgerichts 9C-552/2007, E.5). Die fachliche Qualifikation eines
RAD-Arztes ist demzufolge hinsichtlich des Beweiswertes seiner Aus-
sagen von erheblicher Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I
211/06 vom 22. Februar 2007 E. 5.4.1).
6.1 Die Arztberichte von Dr. Z._______ vom 22. Juni 2006 und 13. Ok-
tober 2005 weisen gewisse Widersprüchlichkeiten auf: Dem Arztbe-
richt von Dr. W._______ vom 30. Dezember 2005 wird eine Verschlim-
merung der gesundheitlichen Situation attestiert; zur Blindheit links sei
nun rechts bei einem Visus von 0,2 eine Gesichtsfeldeinschränkung
dazugekommen, was nun eine ganze Rente rechtfertige. Der Arztbe-
richt von Dr. W._______ vom 22. August 2005 bescheinigte jedoch die-
selben Beeinträchtigungen, wobei der RAD-Arzt unter Hinweis auf die-
sen Bericht in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2005 keine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes in rentenrelevanter Weise
angenommen hatte. Im Arztbericht vom 12. April 2007 führte Dr.
Z._______ die konsultierten Arztberichte der behandelnden Ärzte auf,
jedoch ohne diese in nachvollziehbarer Weise zu würdigen. Zudem
gab er (irrtümlicherweise) an, laut Bericht von Dr. N._______ vom 1.
November 2004 sei dem Beschwerdeführer die Arbeit als Bibliothekar
zu 100% zumutbar. Dr. N._______ attestierte dem Beschwerdeführer
jedoch eine 80 – 90%-ige Arbeitsunfähigkeit als Buchhalter. Überdies
ist die Zusammenstellung insofern unvollständig, als gemäss Vorins-
tanz entscheidwesentliche Elemente, wie die ärztlich attestierte Ge-
sichtsfeldeinschränkung rechts (vgl. Vernehmlassung vom 28. Novem-
ber 2006), nicht aufgeführt werden.
Bei dieser Sachlage erscheint es unerlässlich durch einen Facharzt
bzw. eine Fachärztin in Ophtalmologie detailliert darlegen zu lassen,
ab wann die massgebend erklärte Gesichtsfeldeinschränkung in Kom-
bination mit dem verminderten Visus rechts und der Blindheit links zur
vollständigen Erwerbsunfähigkeit geführt hat.
Beizufügen bleibt, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Arztberichte von Dr. W._______ (25. Mai 2007, 26. Januar 2007 und
24. September 2006) im Wesentlichen die bereits in den Berichten
vom 24. April 2006, 30. Dezember 2005 und 22. August 2005 geschil-
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derten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wiederholen und sich
zum Teil auf den Zeitraum ab 17. Juli 2006 beziehen (zwei undatierte
ärztliche Kurzberichte von Dr. N.________). Sie sind im vorliegenden
Beschwerdeverfahren (Überprüfungszeitpunkt nur bis zum Einsprache-
entscheid vom 17. Juli 2006) somit nicht ausschlaggebend.
6.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sa-
che zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen
oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264
E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückwei-
sung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersu-
chungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfah-
rens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die
Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes
gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gege-
benheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweis-
massnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizu-
tragen), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen
als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E.
1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der
Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen wür-
den.
6.3 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, die angefochte-
ne Einspracheverfügung vom 17. Juli 2006 ist aufzuheben und die Sa-
che zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat namentlich die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Arztberichte einem Facharzt Ophtalmo-
logie vorzulegen bzw. durch die zuständige Botschaft vorlegen zu las-
sen und diesen anzuweisen, die vorliegenden ärztlichen Berichte all-
seits zu würdigen sowie sich betreffend Grad und Zeitpunkt der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers detailliert zu äussern. Ge-
stützt darauf hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen.
7.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer,
der sich anwaltlich nicht vertreten liess und dem auch sonst keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutheissen,
und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2006 wird
aufgehoben.
2.
Die Sache wir zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer
neuen Verfügung im Sinn der Erwägung 6.3 an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdefüh-
rer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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