B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-293/2013
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
C-293/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1974), Staatsangehöriger von Serbien und Mon-
tenegro, reiste am 1. August 2001 in die Schweiz ein und heiratete am 21.
August 2001 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Gestützt auf
seine Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt er-
teilt. Diese wurde in der Folge mehrfach verlängert. Am
16. Oktober 2002 bzw. am 5. März 2005 kamen die beiden Töchter A._______
und B._______ zur Welt.
B.
Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. März 2009 wurde den
Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass das Paar seit No-
vember 2008 getrennt lebt. Die elterliche Obhut der beiden Töchter wurde der
Mutter zugeteilt. Zudem wurde angeordnet, dass sich die Eltern direkt über
das Besuchs- und Ferienrecht einigen sollten.
C.
Am 25. September 2012 ersuchte das Migrationsamt des Kantons Basel-
Stadt die Vorinstanz um Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbe-
willigung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft.
D.
Mit Schreiben vom 27. September 2012, 16. Oktober 2012 und
25. Oktober 2012 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über ihre
Absicht, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu ver-
weigern und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte
er mit schriftlicher Eingabe vom 25. November 2012 Gebrauch.
E.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
und wies ihn aus der Schweiz weg.
F.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
18. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhe-
bung der Verfügung vom 5. Dezember 2012 und ersuchte in prozessualer
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
C-293/2013
Seite 3
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 lehnte es das Bundesverwaltungs-
gericht ab, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2013 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinem Begeh-
ren und dessen Begründung fest.
J.
Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 24. Juni 2014 wurde die Ehe
von Z._______ und X._______ geschieden. Dabei wurde festgehalten, dass
das am 21. Juni 2014 geborene Kind C._______ kein gemeinsames Kind ist.
K.
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Zentralen Migrationsinformationssys-
tem ZEMIS entnehmen konnte, dass die Ex-Ehefrau und die zwei Kinder des
Beschwerdeführers angeblich aus der Schweiz ausgereist waren, wurde er
diesbezüglich mehrmals erfolglos zur Stellungnahme aufgefordert (vgl. Zwi-
schenverfügungen vom 19. August 2014, 2. Oktober 2014 sowie
27. November 2014).
L.
Gleichzeitig wurde auch das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt bezüg-
lich dieses Sachverhalts mehrmals angefragt. Nachdem die kantonale Be-
hörde diesbezüglich weitere Abklärungen getroffen hatte, teilte sie dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Faxeingabe vom 26. August 2015 mit, die Nieder-
lassungsbewilligungen der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der drei
Kinder sei in der Zwischenzeit reaktiviert worden.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 wurde der Beschwerdeführer
zur Aktualisierung des Sachverhalts aufgefordert. Mit schriftlicher Eingabe
vom 9. November 2015 reichte der Beschwerdeführer – nun neu vertreten
durch Advokat Oliver Borer – die gewünschten Unterlagen zu den Akten.
C-293/2013
Seite 4
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vor-
behalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-fügun-
gen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden
erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche sowohl die
Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Auf-enthaltsbewilligung als
auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesver-waltungsgericht entscheidet
endgültig, soweit nicht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl.
Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-rens-
gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art.
37 VGG).
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-fech-
tung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzu-
treten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwer-
deinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entschei-
des (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
C-293/2013
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 40 AuG (SR 142.20) sind die Kantone zuständig für die Er-
teilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem
die Zuständigkeit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausge-
staltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Vorliegend war das SEM ge-
mäss Art. 85 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-ent-
halt und Erwerbstätigkeit (VZAE, AS 2007 5497) zuständig für die Zu-stim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die gleiche Zu-ständigkeit
sieht im Übrigen auch die seit 1. September 2015 geltende Fassung vor (SR
142.201; siehe dazu BGE 141 II 169 E. 4).
3.2 In casu hat sich der Kanton Basel-Stadt zur Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung bereit erklärt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
kann das SEM dabei die Zustimmung ohne Bindung an die Beurteilung durch
den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1
VZAE). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach neuester bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann, wenn eine kantonale Rechts-
mittelinstanz einen positiven Entscheid gefällt hat (vgl. BGE 141 II 169 E. 4.3
und 4.4 m.H.). Ein solcher Entscheid liegt aber vorliegend nicht vor.
4.
4.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Beweismassnahme beantrag-
ten Befragung der Töchter sowie der Einholung eines psychiatrischen Gut-
achtens ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die
Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln
(Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebo-
tenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Be-
weiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und voll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behaup-
tete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung,
kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese an-
tizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art.
29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236
m.H.).
4.2 Der entscheiderhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten
Befragung der Kinder und der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
C-293/2013
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kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht
lehnte aus diesem Grund mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 ein
entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers ab, hingegen wurde ihm die
Möglichkeit geboten, anstelle der Befragung der Kinder schriftliche Stellung-
nahmen einzureichen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Welche sach-
verhaltsrelevanten Informationen sich darüber hinaus aus einem psychiatri-
schen Gutachten hätten ergeben sollen, erhellt sich dem Bundesverwaltungs-
gericht nicht. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass im
Unterschied zu einem Scheidungsverfahren bei ausländerrechtlichen Verfah-
ren die Interessen der Kinder und ihrer Eltern zusammen fallen. Die Kindsin-
teressen können damit durch die Eltern oder den Elternteil wahrgenommen
werden, der Partei des ausländerrechtlichen Verfahrens ist (vgl. Urteil des
BGer 2C_406/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.5).
5.
5.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung ha-
ben einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung, wenn sie mit diesen zusammen wohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
erwerben sie einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 43 Abs. 2 AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl.
Art. 34 Abs. 1 AuG). Der Anspruch erlischt hingegen, wenn er rechtsmiss-
bräuchlich geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. a und b AuG). Als Erlöschens-
gründe stehen die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell
bestehende Ehe oder eine rechtskräftige Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im Vordergrund (vgl. MARTINA CARONI, in: Stämpflis Handkom-
mentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern
2010, Art. 43 N. 28).
5.2 Der Beschwerdeführer führte gegenüber der kantonalen Behörde schrift-
lich aus, die eheliche Gemeinschaft bestehe seit dem 1. November 2008 nicht
mehr (vgl. Akten des SEM [nachfolgend: SEM act.] 1 S. 44). Der Verfügung
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. März 2009 ist zu entnehmen, den Ehe-
gatten werde das Getrenntleben bewilligt und es werde festgestellt, dass sie
seit November 2008 getrennt lebten. Die Akten lassen jedoch darauf schlies-
sen, dass die Ehe bereits ab dem Jahr 2005 nur noch formell bestand. So
erklärte die Ex-Partnerin des Beschwerdeführers gemäss Kriminalrapport
betr. häuslicher Gewalt / Familienstreit vom 19. Oktober 2008, dass sie (zum
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damaligen Zeitpunkt) seit 7 Jahren verheiratet seien, hingegen das Paar seit
drei Jahren getrennt sei, der Beschwerdeführer hingegen noch im gleichen
Haushalt lebe (vgl. SEM act. 1 S. 51). Zudem machte sie gegenüber der kan-
tonalen Behörde schriftlich geltend, im Jahr 2005 sei die eheliche Gemein-
schaft aufgegeben worden; ihr Ex-Mann habe jedoch bis zum 1. November
2008 noch bei ihr gewohnt, da er keine neue Wohnung habe finden kön-
nen/wollen. Sie sei schliesslich mit den Kindern in eine neue Wohnung gezo-
gen (vgl. SEM act. 1 S. 41). Auch die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom
5. Dezember 2012 davon aus, die Ehe habe sicherlich bis 2005 gedauert. Der
Beschwerdeführer nahm zur ehelichen Gemeinschaft als solche in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 18. Januar 2013 nicht Stellung sondern erklärte le-
diglich, er habe rund sieben Jahre mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zu-
sammengewohnt. Mit diesen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, der
Beschwerdeführer, welche die Ehe am 21. August 2001 in der Schweiz ein-
gegangen ist, erfülle die zeitlichen Voraussetzungen bzw. er hätte einen An-
spruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erworben. Ergänzend
kann dazu ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer – zu Recht – denn
auch nie um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei der zuständi-
gen kantonalen Behörde ersucht hat und auch im vorliegenden Verfahren
nichts Dementsprechendes vorbringt. Auf die Frage der Niederlassungsbewil-
ligung braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden.
5.3 Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht weiter,
wenn die Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen ge-
wohnt haben und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Das
kann namentlich dann der Fall sein, wenn der ausländische Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunfts-
land stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Auch der Anspruch aus
Art. 50 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, na-
mentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestim-
mungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2
Bst. a AuG).
5.4 Gemäss den Akten dauerte das eheliche Zusammenleben – wie bereits
ausgeführt – sicherlich bis zum Jahr 2005 (E. 5.2), d.h. mehr als drei Jahre,
womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt ist.
C-293/2013
Seite 8
6.
6.1 Selbst bei Vorliegen einer dreijährigen Ehegemeinschaft kann der Be-
schwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der
Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristablauf und Integration
müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Diesbezüglich ist
deshalb zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine soziale und be-
rufliche Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genü-
gen.
6.2 Art. 77 Abs. 4 VZAE nennt Kriterien für eine erfolgreiche Integration. Sie
liegt vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die
Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teil-
nahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesproche-
nen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
(VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur
Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung
und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort
gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den
Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des
Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflis-
tungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zu-
gleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte
Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des
BGer 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 m.H.).
6.3 Eine erfolgreiche Integration gilt es dann zu verneinen, wenn eine Person
kein Erwerbsbeinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken
vermag und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen ab-
hängig ist. Sie kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausländer
unsichere Temporärstellen annimmt und erst seit Kurzem über einen befriste-
ten Arbeitsvertrag verfügt (vgl. Urteil des BGer 2C_546/2010 vom
30. November 2010, E. 5.2.2 ff.). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen
nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer
qualifizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes
Einkommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung
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Seite 9
einfacher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht wer-
den, beispielsweise in der Reinigungsbranche. Entscheidend ist, dass die
ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhil-
feleistungen bezieht und sich nicht verschuldet (vgl. dazu Urteil des BGer
2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1. m.H.).
6.3.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung eine erfolgreiche Integration im obgenannten Sinn ab. Er sei zwar
in der Schweiz erwerbstätig und heute nicht mehr von der Sozialhilfe abhän-
gig, spreche offenbar auch gut Deutsch, doch verzeichne er sehr hohe Schul-
den und sei hier wiederholt straffällig geworden. Selbst wenn die einzelnen
Taten nicht besonders schwer wögen, sei gemäss deren Häufigkeit doch da-
rauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, sich an die hie-
sige Rechtsordnung zu halten. Der Beschwerdeführer lasse sich trotz seines
wiederholt geäusserten Willens, die aufgelaufenen Schulden zu tilgen, weder
durch bereits erfolgte Verurteilungen, Schulden und laufende Probezeiten
noch durch fremdenpolizeiliche Verwarnungen davon abhalten, jeweils erneut
zu delinquieren oder den Schuldenberg anhäufen zu lassen. Sein künftiges
Verhalten lasse keine günstige Entwicklung erwarten. Sein Verhalten spreche
klar gegen eine erfolgreiche Integration, welche der Bewilligungsanspruch
nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG voraussetze.
6.3.2 Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf die Feststellungen
der kantonalen Behörde. Gemäss diesen habe seine Verschuldung ihren Ur-
sprung in der damaligen Ehesituation. Seine Ehefrau habe zu wenig zur Tra-
gung der ehelichen Last beigetragen, weshalb sie Leistungen der wirtschaft-
lichen Sozialhilfe hätten beziehen müssen. Er selbst habe immer die maximal
zumutbaren Anstrengungen erbracht, um seine Familie wirtschaftlich durch-
zubringen. Gerade seine finanziellen Schwierigkeiten seien hingegen für das
Scheitern der Ehe verantwortlich gewesen. Wenn er wegen dieser Schulden
aus der Schweiz ausgewiesen würde, dann würde er, nachdem bereits die
Ehe gescheitert sei, ein zweites Mal bestraft werden. Dies widerspreche ganz
offensichtlich dem Gerechtigkeitsgedanken.
6.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Fami-
lie vom 1. Februar 2005 bis zum 1. Dezember 2006 mit wirtschaftlicher Sozi-
alhilfe (Total der Unterstützung: Fr. 114'709.60) unterstützt wurde (vgl. SEM
act. 1 S. 62). Ab dem 1. November 2006 war der Beschwerdeführer als Eisen-
leger bei der "L._______ GmbH" tätig. Diese Firma wurde am 30. März 2012
im Handelsregister gelöscht. Ab ca. Mai 2012 arbeitete er bei der "M._______
GmbH" (SEM act. 1 S. 5, 8-9, 35). Mit Schreiben vom 9. November 2015 teilte
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Seite 10
der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zudem mit, er sei seit
dem 1. März 2014 bei der "N._______ GmbH" angestellt und verdiene dort
rund Fr. 2'600.--. Da er nicht zu 100% angestellt sei, habe er im September
2015 gleichzeitig noch eine Unterstützung der öffentlichen Arbeitslosenkasse
des Kantons Basel-Stadt erhalten.
6.3.4 Seit dem Jahr 2002 sind gegen den Beschwerdeführer eine Vielzahl von
Betreibungen ergangen. Gemäss Betreibungsauskunft vom 4. Dezember
2012 wies der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 4. Februar 2008 bis 24.
Oktober 2012 insgesamt 12 Betreibungen im Gesamtbetrag von
Fr. 43'452.15 auf. Des Weiteren waren 44 offene Verlustscheine im Gesamt-
betrag von Fr. 199'615.30 vermerkt (vgl. SEM act. 13 S. 101/102). Die Schul-
densituation nahm das kantonale Migrationsamt denn auch zum Anlass, den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2007 in ausländerrecht-
licher Hinsicht zu verwarnen (vgl. SEM act. 1 S. 58). Nichtsdestotrotz verbes-
serte sich das Zahlungsverhalten des Beschwerdeführers auch in den darauf-
folgenden Jahren nicht. Aus einem aktuellen Betreibungsregisterauszug vom
12. Oktober 2015 ergeben sich mittlerweile Betreibungen in einem Gesamt-
betrag von Fr. 158'437.50 sowie offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 212'257.90. Nur schon seit dem Jahr 2013 bis heute wurden 23 neue Be-
treibungen eingeleitet (vgl. Beilage 13 des Schreibens vom 9. November
2015).
6.4 Mit diesen Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dem
Beschwerdeführer sei es gelungen, beruflich in der Schweiz Fuss zu fassen.
Fast zwei Jahre lebten er und seine Familie von der Sozialhilfe (vgl.
E. 6.3.3). Danach arbeitete er – soweit aus den Akten ersichtlich – stets im
Stundenlohn und verfügte während seiner Anwesenheit in der Schweiz zu kei-
ner Zeit über ein ausreichendes Einkommen, welches seinen Lebensunterhalt
zu decken vermochte, wie seine finanzielle Situation klar aufzeigt. Nicht näher
erläutert er auch, wieso er aktuell nicht Vollzeit arbeitet. Seine Schuldenwirt-
schaft scheint er nicht in den Griff zu bekommen. Dass die ganze Verschul-
dung dabei ihren Ursprung einzig in der damaligen Ehesituation hat, wie der
Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde vom 18. Januar 2013) ist
insofern nicht glaubhaft, als es ihm auch nach der Trennung (bis heute) nicht
gelungen ist, seine Finanzen in den Griff zu kriegen. Auch nach der Trennung
bzw. der Scheidung im Jahr 2009 bzw. 2014 verschuldete er sich weiterhin
massiv (vgl. E. 6.3.4). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer erfolgrei-
chen Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ausgegangen werden.
C-293/2013
Seite 11
6.5 Bezüglich des strafrechtlichen Leumunds des Beschwerdeführers ist aus-
zuführen, dass er mit Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg vom
29. Juni 2004 wegen Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
auf der Autobahn zu einer Busse von Fr. 350.- verurteilt wurde. Wegen Motor-
fahrens in angetrunkenem Zustand wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt am
13. Juni 2007 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Probezeit 2
Jahre) und einer Busse von Fr. 2'100.- und am 31. März 2010 wegen vor-
schriftswidrigen Motorfahrens und Motorfahrens in angetrunkenem Zustand
zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Probezeit 3 Jahre) und
einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt (vgl. SEM act. 1 S. 66, 64, 40). Zu er-
wähnen gilt es in diesem Zusammenhang auch einen Polizeirapport vom
19. Oktober 2008 der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen häuslicher Gewalt /
Familienstreit (SEM act. 1 S. 50-53). Zwar sind die genannten Delikte – je für
sich allein betrachtet – nicht besonders gravierend und im Strafregister ist der
Beschwerdeführer nicht verzeichnet (vgl. Beilage 14 des Schreibens vom 9.
November 2015), doch hat er nicht bloss eine, sondern mehrere Verurteilun-
gen erwirkt, was zeigt, dass er gewisse Schwierigkeiten hat, die rechtsstaatli-
che Ordnung zu respektieren (Art. 77 Abs. 4 lit. a VZAE). Vorliegend muss
somit ein tadellosen Verhalten verneint werden.
6.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht von einer erfolgreichen In-
tegration ausgegangen werden. Daran zu ändern vermag auch nicht der Um-
stand, dass den kantonalen Akten zu entnehmen ist, die Deutschkenntnisse
des Beschwerdeführers seien in Ordnung (vgl. SEM act. 1 S. 3) und er in der
Schweiz über einen gewissen Bekanntenkreis zu verfügen scheint (vgl.
Schreiben vom 9. November 2015 sowie Beilagen 6 bis 12 des genannten
Schreibens). Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ge-
stützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist deshalb zu verneinen.
7.
7.1 Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
bestehen. Gemäss der sogenannten Härtefallregelung können auch wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Solche
können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Betroffene
Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er-
scheint, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist.
C-293/2013
Seite 12
7.2 Wichtige Gründe können auch in einer schützenswerten Beziehung zu
einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139
I 315 E. 2.1 m.H.). Der Schutz des Privat- und Familienlebens begründet pra-
xisgemäss zwar kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt
oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten
nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Auf-
enthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen
des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden.
Letzteres bedingt hingegen die Vornahme einer umfassenden und fairen Ab-
wägung zwischen den individuellen Interessen des Ausländers an der Ertei-
lung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und den öffentlichen Interessen
an dessen Verweigerung. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme, wenn diese durch ein "herausragendes
soziales Bedürfnis" gerechtfertigt bzw. in Bezug auf das rechtmässig verfolgte
Ziel verhältnismässig erscheint und einer "fairen" Interessenabwägung ent-
spricht (vgl. Urteil des BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1.
m.H.).
7.3 Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Be-
ziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pfle-
gen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um die-
ses wahrnehmen zu können, ist es i.d.R. nicht erforderlich, dass er dauerhaft
im selben Land wie das Kind lebt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs
auf Familienleben (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es
grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurz-
aufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Mo-
dalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 139
I 315 E. 2.2). Einem nicht gerechtfertigten Eingriff in das geschützte Rechtsgut
kommt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung dann gleich, wenn in wirt-
schaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind
besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland des Auslän-
ders praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und die ausländische
Person in der Schweiz ein tadelloses Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl.
BGE 140 I 145 E. 3.2). Die genannten Kriterien bilden jedoch keine eigentli-
chen Anspruchsvoraussetzungen, sondern gelangen im Rahmen des Aus-
gleichs zwischen widerstrebenden Interessen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) zur An-
wendung. Im Rahmen dieser Interessensabwägung ist dabei bei einem aus-
ländischen Elternteil, welcher sorge-, nicht hingegen obhutsberechtigt ist, ein
Ausgleich zwischen einem allfälligen negativen Verhalten eines Gesuchstel-
lers sowie seinen und den Interessen des Kindes an der Aufrechterhaltung
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der sehr engen Beziehung anzustreben (vgl. BGE 141 I 145 E. 4 sowie Urteil
des BGer 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.2 und 3.3 m.H.).
8.
In casu beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwischen ihm
und seinen beiden Töchtern, die der gescheiterten Ehe mit einer niederlas-
sungsberechtigten Landsfrau entsprangen. Beschwerdeweise macht er gel-
tend, er habe rund 7 Jahre mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusam-
mengelebt und habe in dieser Zeit eine sehr enge Beziehung zu seinen Töch-
tern aufbauen können. Seit der Trennung von seiner Ehefrau führe er die Be-
ziehung zu seinen Kindern intensiv weiter.
8.1 In der Trennungsvereinbarung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
19. März 2009 wurde festgehalten, dass die elterliche Obhut über die Kinder
A._______ und B._______ der Mutter zugeteilt werde. Über das Besuchs-
und Ferienrecht hätten sich die Eltern direkt zu einigen. Diese Regelung
wurde auch nach erfolgter Scheidung beibehalten. Dem Entscheid des Zivil-
gerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Juni 2014 ist zu entnehmen, dass
die elterliche Sorge über die beiden Kinder den Eltern gemeinsam belassen
wurde. Die Kinder stünden in der Obhut der Mutter und seien bei dieser be-
hördlich angemeldet. Über das Besuchs- und Ferienrecht hätten sich die El-
tern direkt zu einigen. Diesbezüglich ergänzte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 9. November 2015 auf Ersuchen des Bundesverwaltungsge-
richts hin, er habe oft Kontakt zu seinen Kindern. Er gehe regelmässig mit
seinen Töchtern essen, ein- bis zweimal pro Monat würden sie bei ihm über-
nachten und regelmässig hätten sie telefonischen Kontakt. Ebenfalls würden
sie im Sommer jeweils drei Wochen mit dem Beschwerdeführer verbringen.
Weiter zahle der Beschwerdeführer der Kindsmutter an den Unterhalt für die
gemeinsamen Kinder monatlich Fr. 800.- bar auf die Hand. Dem Schreiben
beigelegt waren auch zwei schriftliche Eingaben der Ex-Ehefrau in serbischer
Sprache, worin sie die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben bestätigte
(vgl. Beilagen 1 und 2).
8.2 Der Beschwerdeführer übt das gemeinsame Sorgerecht über seine Töch-
ter zusammen mit seiner Ex-Partnerin aus, er ist hingegen nicht obhutsbe-
rechtigt. Es ist fraglich, ob die Beziehung zu seinen Töchtern stets tatsächlich
gelebt wurde. So erklärte die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber
der kantonalen Behörde in einem Schreiben vom 6. Januar 2010, der Be-
schwerdeführer könne die Kinder besuchen wann er wolle, leider habe er
keine Zeit oder Lust und besuche sie unregelmässig 2 bis 3 mal pro Monat.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 machte sie geltend, er besuche seine
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Seite 14
Kinder sehr selten, ungefähr einmal alle drei Monate (vgl. SEM act. 1 S. 41,
22). Der Beschwerdeführer führte hingegen mit Schreiben vom
1. Februar 2011 aus, er habe ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern und
treffe sie regelmässig, mindestens einmal pro Woche. Sie würden zusammen
für die Schule lernen, spazieren gehen, zusammen spielen (vgl. SEM act. 1
S. 36). Auch einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. November
2012 ist zu entnehmen, dass er seine Kinder offiziell zweimal pro Monat, jedes
zweite Wochenende, sehe und inoffiziell zwei bis dreimal pro Woche nach der
Arbeit im Park. Dies könnten seine Kinder bestätigen (vgl. SEM act. 11 S. 98).
Beschwerdeweise wendet er zudem ein, die Aussagen seiner Ex-Ehefrau
würden nicht der Realität entsprechen und seien offensichtlich noch der Ent-
täuschung über das Scheitern der Ehe entsprungen. Allerdings gilt es zu be-
achten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kin-
dern auch früher schon ein Thema zwischen dem Ehepaar gewesen sein
muss. So geht aus einem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 19.
Oktober 2008 hervor, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits
damals darüber beklagte, ihr Mann kümmere sich zu wenig um die beiden
Kinder (vgl. SEM act. 1 S. 51). Zusammenfassend kann mit diesen Ausfüh-
rungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer – falls es
auch anfänglich zu gewissen Problemen gekommen sein mag – nun eine tat-
sächlich gelebte Beziehung zu seinen Töchtern pflegt, womit der Schutzbe-
reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert wird (vgl. auch Urteil des BGer
2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4).
8.3 Der Beschwerdeführer erfüllt hingegen die weiteren Kriterien nicht. So ist
er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht immer kontinuierlich nachgekom-
men. In der Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. März 2009 wurde
unter anderem festgelegt, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau ab Feb-
ruar 2009 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 250.- zuzüglich allfälli-
ger Kinderzulagen und ab Juli 2009 einen monatlich vorauszahlbaren Unter-
haltsbeitrag von Fr. 770.- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen hat
(vgl. SEM act. 1 S. 49). Dieser gerichtlichen Verpflichtung kam der Beschwer-
deführer nicht regelmässig nach, erklärte doch die Ex-Ehefrau des Beschwer-
deführers schriftlich am 13. Oktober 2011 gegenüber den kantonalen Behör-
den, sie habe das letzte Mal im Dezember 2010 Alimente von ihrem Mann
erhalten (vgl. dazu auch Lohnabrechnungen der "L._______ GmbH" vom Juli
bis Dezember 2010 [SEM act. 1 S. 29-34]). Zeitweise musste die Alimenten-
hilfe die entsprechenden Unterhaltsbeiträge bevorschussen (SEM act. 1 S.
12, 22). Zwar machte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren geltend, er bezahle den Unterhalt regelmässig
(vgl. Schreiben vom 25. November 2012 [SEM act. 11 S. 97]) und reichte
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Seite 15
gleichzeitig zwei Lohnabrechnungen zu den Akten, aus denen sich ergibt,
dass die Unterhaltsbeiträge für die Kinder im September und Oktober 2012
direkt von seinem Lohn abgezogen wurden (SEM act. 11 S. 95-96). Eine lü-
ckenlose Darstellung der angeblich (regelmässig) bezahlten Beiträge liegt
hingegen nicht vor. Dies wurde auch im vorliegenden Verfahren nicht nachge-
holt. Beschwerdeweise wird lediglich sehr pauschal ausgeführt, durch die
Wegweisung des Beschwerdeführers würde die finanzielle Unterstützung der
Kinder verunmöglicht; die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
könne keine "namhaften" Beträge an die Kinder abliefern sei zudem durch
keine Fakten gestützt. Der Beschwerdeführer wäre hingegen im Rahmen sei-
ner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) gehalten gewesen, die Unterhaltsbei-
träge zu belegen bzw. die entsprechenden Lohnabrechnungen einzureichen.
Immerhin wurde noch mit Scheidungsurteil des Zivilgerichts des Kantons Ba-
sel-Stadt vom 24. Juni 2014 festgehalten, der Beschwerdeführer sei einver-
standen, dass sein Arbeitgeber (…) monatlich Fr. 800.- zzgl. Kinderzulagen
von Fr. 400.- direkt an die Ex-Ehefrau überweise. Vorliegend kann somit nicht
davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe einen entsprechen-
den Beitrag regelmässig bezahlt (vgl. dazu auch Urteil des BGer
2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1), selbst wenn dies aktuell der
Fall sein sollte (vgl. Schreiben vom 9. November 2015). Fraglich bleibt, ob der
Beschwerdeführer angesichts seiner prekären finanziellen Lage und der un-
stabilen beruflichen Situation fähig ist, die Unterhaltsbeträge auch zukünftig
weiterhin regelmässig zu bezahlen.
8.4 Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer hoch ver-
schuldet ist. Während seiner Anwesenheit hierzulande ist es ihm auch nicht
gelungen, sich beruflich zu integrieren und er musste diverse Male strafrecht-
lich sanktioniert werden (zum tadellosen Verhalten vgl. Urteil des BGer
2C_795/2014 vom 30. März 2015 E. 5.2.3). Das ihm zustehende Besuchs-
recht kann er in angepasster Form auch weiterhin wahrnehmen, beispiels-
weise durch gelegentliche Ferienaufenthalte der Töchter in Serbien und durch
Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ein regelmässiger Kontakt
kann sodann auch durch Briefe, Telefonate und moderne Kommunikations-
mittel erfolgen. Betreffend die Ausübung des Sorgerechts ist mit einem erhöh-
ten Koordinationsaufwand zu rechnen, der den Beteiligten jedoch zugemutet
werden kann. Der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein-
hergehende Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist nach
dem Gesagten gerechtfertigt, zumal er sich namentlich zur Wahrung der öf-
fentlichen Ruhe und Ordnung als notwendig erweist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK;
vgl. Urteil des BVGer C-1184/2013 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3.6).
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Seite 16
9.
Gründe zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sind
auch in besonderer Beachtung der unter Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten
Wertungsgesichtspunkte nicht anzunehmen. Integration (Bst. a), Respektie-
rung der Rechtsordnung (Bst. b), Familienverhältnisse (Bst. c), finanzielle Ver-
hältnisse, Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung
(Bst. d) wurden bereits in anderem Zusammenhang geprüft und als nicht er-
heblich eingestuft. Die Dauer der bisherigen Anwesenheit (Bst. e) fällt mit in-
zwischen gut 14 Jahren nicht mehr kurz aus, kann aber für sich alleine nicht
entscheidend sein. Zwar führt ein Aufenthalt von mindestens 10 Jahren in der
Regel zu einer Bejahung eines persönlichen Härtefalls, hingegen setzt eine
positive Beurteilung voraus, dass sich der Ausländer tadellos verhalten hat,
finanziell unabhängig ist und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E.
3). Dies ist wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, vorliegend nicht der Fall.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen (Bst. f) sind beim Beschwerdeführer zu-
dem nicht bekannt. Auch die soziale Wiedereingliederung in seinem Heimat-
land erscheint nicht gefährdet (Bst. g), verfügt er doch noch über Angehörige
in Serbien (Grosseltern) welche er regelmässig besucht (vgl. Gesuch um Er-
teilung eines Rückreisevisums vom 28. April 2015 sowie SEM act. 1 S. 36).
Zudem können ihm auch seine Deutschkenntnisse bei einer beruflichen Rein-
tegration im Heimatland von Vorteil sein.
10.
Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art.
50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch gestützt auf Art. 8
EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolg-
reich geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.
Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die in der
Replik vom 24. Juni 2013 genannten Urteile des Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (vgl. Urteile des EGMR Udeh gg. die Schweiz vom 16. April
2013 sowie Hasanbasic gg. die Schweiz vom 11. Juni 2013) nicht mit vorlie-
gendem Verfahren vergleichbar sind, zumal ihnen andere Konstellationen zu-
grunde liegen (vgl. auch zum Urteil des EGMR Udeh gg. die Schweiz BGE
139 I 325 E. 2.4).
11.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres
die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst.
c AuG). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im
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Seite 17
Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da solche jedoch weder geltend ge-
macht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfü-
gung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis
richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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