Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2935/2009
Urteil vom 3. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV-Rente, Verfügung vom 7. Januar 2009.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1947 geborene, in seiner Heimat Spanien wohnhafte X._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von 1965 bis
1973 in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 7 und 47). Zuletzt war
er gemäss seinen eigenen Angaben vom 1. Januar 1985 bis 6. Dezember
2005 als selbstständiger Taxifahrer tätig (act. 12). Seit Juli 2007 bezieht
er eine Invalidenrente seines Heimatstaates (act. 4, 5 und 12). Mittels
Formular E 204 meldete er sich am 2. Mai 2008 (Eingangsdatum bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK]: 11. Juni 2008) erstmals zum
Bezug einer IV-Rente an (act. 1). Nach Durchführung von Abklärungen in
beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 9 bis 46) gab Dr.
med. A._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom medizinischen
Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz) am 29. Oktober 2008 eine Stellungnahme ab (act. 48).
Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3.
November 2008 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt
(act. 49).
Am 14. November 2008 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
insbesondere Ausführungen zur "formgerechten" Zustellung der noch zu erstellenden Verfügung machen
(act. 50 bis 52). In der Folge erliess die IVSTA am 7. Januar 2009 eine dem Vorbescheid vom 3. November
2008 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 54); die Zustellung dieses Entscheids durch den
spanischen Versicherungsträger erfolgte am 6. Februar 2009 (act. 55).
B.
Am 9. März 2009 gelangte der Rechtsvertreter unter Beilage von weiteren
medizinischen Akten an die Vorinstanz und beantragte, es sei dem
Versicherten unter Aufhebung der Verfügung eine ordentliche IV-Rente
zu gewähren. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz am 5. Mai 2009
dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen
(Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 und 2).
Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seines Rechtsbegehrens im Wesentlichen ausführen, er sei
nicht in der Schweiz untersucht und begutachtet worden. Die Vorinstanz habe sich mit ärztlichen
Unterlagen begnügt, die ihr der spanische Versicherungsträger überlassen habe. Einige seien zu alt und
würden nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten wiedergeben oder gar als unleserlich
qualifiziert und somit nicht gewürdigt. So seien eine sachgerechte Würdigung der Umstände und eine
gerechte Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit unmöglich. Der Arztbericht vom 30. Mai 2008 befasse sich
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ausschliesslich mit dem bekannten Befund des Adenokarzinoms, dessen Resektion und der nachfolgenden
Darmobstruktion und der darauffolgenden ileocaecalen Darmresektion. Andere Erkrankungen seien weder
erwähnt noch untersucht noch gewürdigt worden. Der Versicherte sei vom 7. Dezember 2005 bis 4. Juli
2007 arbeitsunfähig gewesen und seither invalid. Dr. med. A._______ sei fälschlicherweise davon
ausgegangen, dass es keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit gegeben habe. Im spanischen
Berentungsvorschlag vom 4. Juli 2007 werde eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit 7. Dezember 2005
bestätigt. Das seien 19 Monate; anschliessend sei eine spanische Teilinvalidität anerkannt worden. Dr.
med. B._______, Facharzt für Innere Medizin, habe den Versicherten neulich untersucht und begutachtet
und ihm aufgrund der zahlreich gestellten Diagnosen eine vollständige Erwerbsunfähigkeit (auch für
Verweisungstätigkeiten) attestiert. Dasselbe habe auch Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie, aufgrund der orthopädischen Leiden getan.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2009 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 7).
Zur Begründung in formeller Hinsicht führte sie eingangs aus, die Beschwerde dürfte als rechtzeitig
eingereicht zu betrachten sein. In materieller Hinsicht machte sie im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer könne aus der Berentung durch die spanische Versicherung nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Die neu eingereichten medizinischen Beweismittel seien dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme
unterbreitet worden. Dieser habe im Bericht vom 29. August 2009 (act. 58) die Auffassung des
erstbeurteilenden Arztes (act. 48) bestätigt. Es verbleibe somit bei der Feststellung, dass beim
Beschwerdeführer in der leichten Tätigkeit als Taxifahrer nie eine mindestens ein Jahr dauernde
Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und er diese Tätigkeit auch heute noch in zumutbarer Weise ausüben
könnte.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2009 wurde der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 7); dieser Aufforderung wurde in der
Folge nachgekommen (Fr. 410.-; B-act. 9 und 10).
E.
In seiner Replik vom 10. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer
ausführen, es erscheine nicht kongruent, dass der Träger, der ihn
untersucht und begutachtet habe, eine Invalidität anerkenne und die
Vorinstanz, welche keine Untersuchung und Begutachtung durchgeführt
habe, aufgrund der gleichen Befunde und ärztlichen Unterlagen keine
Invalidität feststellen wolle. Wenn der untersuchende spanische Facharzt,
welcher die Krankengeschichte eingesehen habe, bescheinige, dass der
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Beschwerdeführer unter anderem auch an einer Stuhlinkontinenz leide,
dann sei dies auch so. Eine solche Feststellung könne von niemandem in
Zweifel gezogen oder gar bestritten werden, der weder den
Beschwerdeführer selber gesehen noch dessen Krankengeschichte habe
durchlesen können. Ein an Krebs Erkrankter mit Stuhlinkontinenz könne
nicht mehr als Taxifahrer erwerbstätig sein.
F.
Im Rahmen der Duplik vom 26. Oktober 2009 führte die Vorinstanz aus,
aus der Replik hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Der
Vernehmlassung vom 2. September 2009 sei nichts Weiteres beizufügen
und es werde an den Anträgen festgehalten (B-act. 13).
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2009 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 14).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG
bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialver-sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invaliden-versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den
Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (act. 41; B-act. 1 und
3) eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG sowie Art. 52 VwVG). Als
Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar
2009. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des
Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang, ob der Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden war.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Spanien, so dass vorliegend das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die
verschiedenen älteren bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten
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Seite 6
der Europäischen Union (EU) insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch im Geltungsbereich des FZA nach
schweizerischem Recht. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind
die Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen,
Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE
130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.
2).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V
11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember
2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des
Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt
das alte Recht (vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
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Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2009 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
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einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
dem 1. Januar 2007: BGer) stellt diese vorliegend zum Tragen
kommende Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraus-setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.5. Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des
IVG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129])
erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1).
Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der
Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (Abs. 2).
Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seit dem 2. Mai 2007,
das heisst zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsgesuch (vgl. Bst. A. hiervor), Anspruch auf IV-
Leistungen hatte oder ob ein solcher Anspruch danach bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (7.
Januar 2009; act. 54) entstanden bzw. wieder weggefallen ist.
2.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
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Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der ärztlichen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E.
2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung
einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist
für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September
2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V
254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt
der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf"
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich
ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um
die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung
mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Die IVSTA stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Rentenverfügung vom 7. Januar 2009 (act. 54) insbesondere auf die
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Stellungnahmen der Dres. med. A._______ (Facharzt für
Allgemeinmedizin) und D._______ (Facharzt für Innere Medizin) vom 29.
Oktober 2008 und 29. August 2009 (act. 48 und 58), welche nachfolgend
zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen sind.
3.1. Nach Einsicht in diverse ärztliche Dokumente aus Spanien
diagnostizierte Dr. med. A._______ in der Hauptsache ein
Adenokarzinom im Rectum (Dezember 2005) und – ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit – Zustände nach einer Darmperforation (August
2007) und einer Akro-mioplastik an der linken Schulter sowie
Bluthochdruck. Dr. med. A._______ attestierte keine Arbeitsunfähigkeit
und führte weiter aus, abgesehen von der postoperativen Phase und der
Zeit während der Chemo- und Radiotherapie lasse sich keine
Arbeitsunfähigkeit begründen. Spätestens drei Monate nach der
Radiotherapie sei die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Taxifahrer
zumutbar gewesen. Die Dauer der zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit
habe folglich weniger als ein Jahr betragen. Bis jetzt liege offensichtlich
kein Rückfall der Krebserkrankung vor. Auch die Darmperforation (August
2007) rechtfertige keine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit.
In Würdigung der beschwerdeweise nachgereichten Arztberichte der Dres. med. C._______ (Facharzt für
chirurgische Orthopädie und Traumatologie) und B._______ (Facharzt für Innere Medizin) vom 17. und 26.
Februar 2009 (B-act. 2, Beilagen 3 und 4) erwähnte Dr. med. D._______ unter "Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit" ein mässig differenziertes Adenokarzinom des Rektums Stadium B-II nach Aster-
Coller und Zustände unter anderem nach anteriorer Rektumresektion (15. Dezember 2005), sechs Zyklen
adjuvanter Chemotherapie (13. Februar bis April 2006), Radiotherapie (Juni bis Juli 2006; in der Folge
Diarrhoe, aktuell gehäufte Stuhlentleerungen und Stuhlinkontinenz, bisher keine Hinweise auf Rezidiv)
sowie nach ileocoecaler Resektion wegen akutem Abdomen mit Ileus wegen Fremdkörper mit Perforation
(21. August 2007; intraoperativ keine Hinweise auf Rezidiv, postoperativ Infekt im Bereich der Narbe,
Status nach chirurgischer Abszessdrainage im September 2007). Weiter berichtete Dr. med. D._______,
im Rahmen des "Rekurses" habe der Versicherte zwei neue Berichte vorgelegt, die betreffend Karzinom
des Enddarms eine gehäufte Stuhlentleerung sowie eine Stuhlinkontinenz beschreiben würden, denen
jedoch keine Hinweise auf ein Rezidiv zu entnehmen seien. In den vorliegenden onkologischen Berichten
sei nie die Rede von einer Stuhlinkontinenz gewesen und eine solche sei bei einer Tumorlokalisation
"zwischen 14 bis 20 cm ab After" auch nicht zu er-warten – zumindest nicht als invalidisierendes Problem.
Die übrigen, in den Berichten erwähnten Beschwerden seien alle mit der körperlich leichten, fast
ausschliessend sitzenden Tätigkeit eines Taxifahrers vereinbar.
3.2. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf ärztliche
Stellungnahmen nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
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genügen und zudem die Bericht erstattenden Ärztinnen oder Ärzte über
die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen
verfügen.
Mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden, relativ komplexen Gesundheitsbeeinträchtigungen
insbesondere in den medizinischen Fachdisziplinen Onkologie, Rheumatologie, Orthopädie und Innere
Medizin kann auf die Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 29. Oktober 2008, einem Facharzt für
Allgemeinmedizin, nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Denn nur entsprechend ausgebildete
Spezialärzte verfügen über das erforderliche Fachwissen, um die vielfältigen Leiden des polymorbiden
Beschwerdeführers ausreichend beurteilen zu können. Mangels einer rechtsgenüglichen ärztlichen
Beurteilung der in diversen somatischen Bereichen vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kann
folglich nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, in welchem
Ausmass der Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Hinzu kommt, dass bezüglich der zumutbaren (Rest-)Arbeitsfähigkeit zwischen der Beurteilung von Dr.
med. A._______ und derjenigen von Dr. med. E._______ eine Diskrepanz besteht. Während Dr. med.
A._______ die Auffassung vertrat, spätestens drei Monate nach der Radiotherapie sei die Wiederaufnahme
der Tätigkeit als Taxifahrer zumutbar gewesen und die Dauer der zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeit
habe folglich weniger als ein Jahr betragen, war Dr. med. E._______ der Ansicht, der Beschwerdeführer
könne seine (angestammte) Tätigkeit nicht mehr ausführen (Punkt 11.4). Da weder Dr. med. A._______
noch Dr. med. E._______ die Einschätzung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
widerspruchsfrei, schlüssig und somit rechtsgenüglich begründet hatten, können die entsprechenden
Berichte keine volle Beweiskraft entfalten.
Die Ausführungen von Dr. med. A._______ lassen weiter den Schluss zu, dass er den Beschwerdeführer
auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit als voll arbeits- und leistungsfähig erachtet hatte. Diese
Beurteilung stimmt zwar mit derjenigen von Dr. med. E._______ überein (Punkte 11.5 und 11.6). Da jedoch
keiner dieser Ärzte verlässliche Angaben zu leidensadaptierten Verweisungstätigkeiten (Sitz-, Steh- und
Gehdauer, Belastungen, etc.) machte, kann nicht vom Vorliegen eines – den Anforderungen der
Rechtsprechung genügenden – Zumutbarkeitsprofils ausgegangen werden und sind auch diesbezüglich
von der Vorinstanz weiterführende Abklärungen zu tätigen.
Darüber hinaus kann dem auf dem Formular E 213 erstellten Bericht vom 30. Mai 2008 – soweit ersichtlich
– nicht entnommen werden, ob Dr. med. E._______ über die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
geforderten Fachkenntnisse (spezialärztlicher Titel) verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit nicht vorbehaltlos auf ihre Beurteilung abstellen kann.
3.3. Hinsichtlich der nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 7. Januar 2009 verfassten Berichte der Dres. med. C._______,
B._______ und D._______ vom 17. und 26. Februar 2009 sowie 29.
August 2009 ist vorab festzustellen, dass diese Berichte im vorliegenden
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Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen sind. Denn sie nehmen
(rückwirkend) Bezug auf den – bereits im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vorliegenden – gesundheitlichen Zustand,
stehen demnach mit dem Streitgegenstand in engem
Sachzusammenhang und sind geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989
S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
3.3.1. Dr. med. D._______ ist Facharzt für Innere Medizin. Obwohl er in
den medizinischen Disziplinen Onkologie, Rheumatologie und Orthopädie
über keinen entsprechenden Facharzttitel verfügt, kann seiner
Stellungnahme mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden
Leiden im Zusammenhang mit dem erlittenen Krebsleiden nicht in
genereller Art und Weise die Beweiskraft abgesprochen werden. Dies
insbesondere unter dem Umstand, dass Dr. med. D._______ als Internist
durchaus in der Lage war, das diesbezügliche Leiden des
Beschwerdeführers zu beurteilen, zumal ihm zahlreiche
radiodiagnostisch-radiotherapeutische resp. onkologische Berichte (bspw.
act. 23, 26, 27, 29 bis 35) zur Verfügung standen. Dennoch erweist sich
sein Bericht vom 29. August 2009 als nicht voll beweiskräftig.
Indem Dr. med. D._______ unter "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" resp. im
Zusammenhang mit der stattgefundenen Radiotherapie Diarrhoe, gehäufte Stuhlentleerungen und
Stuhlinkontinenz erwähnte und auf Seite 2 seiner Stellungnahme berichtete, in den onkologischen
Berichten sei nie die Rede von einer Stuhlinkontinenz gewesen und eine solche sei auch nicht zu erwarten,
liegt ein ungeklärter Widerspruch vor. Dasselbe gilt auch mit Blick auf den Bericht von Dr. med. B._______
vom 26. Februar 2009. Sollte der Beschwerdeführer an einer Stuhlinkontinenz – wie von Dr. med.
B._______ bestätigt – leiden, wäre es äusserst fraglich, ob er seine bisherige Tätigkeit als Taxifahrer
tatsächlich weiterhin ausüben könnte. Da diese Widersprüche im Rahmen weiterführender medizinischer
Abklärungen zu klären sind, kann vorliegend die Frage offengelassen werden, ob die Tätigkeit eines
Taxifahrers – wie von Dr. med. D._______ befürwortet – in genereller Art und Weise als körperlich leicht
einzustufen ist. Denn immerhin beinhaltet dieser Beruf nicht nur die Personenbeförderung als solche,
sondern häufig auch das Ein- und Ausladen von – teils schweren – Gepäckstücken der Fahrgäste. Dass –
wie von Dr. med. D._______ befürwortet – nicht auf die Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 29.
Oktober 2008 abgestellt werden kann, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor).
3.3.2. Hinzu kommt weiter, dass zahlreiche spanische Berichte, welche
Dr. med. D._______ zur Verfügung gestanden haben, von Januar 2000
bis September 2007 datieren (act. 15 bis 44) und somit – im Hinblick auf
das Verfügungsdatum (7. Januar 2009) – nicht mehr aktuell waren (vgl.
hierzu bspw. Urteil des BGer 9C_561/2007 vom 11. März 2008, E. 5.2.2
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mit Hinweisen). Darüber hinaus verfügen auch sie über keine
rechtsgenüglichen Angaben betreffend die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten
und/oder in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit.
3.3.3. Dr. med. C._______ diagnostizierte in seinem vom
Beschwerdeführer nachgereichten Bericht vom 17. Februar 2009 eine
zervikale und dorsolumbale Arthrose sowie eine Wirbelsäuleninstabilität.
Obwohl Dr. med. C._______ über spezialärztliches Wissen in den
Fachdisziplinen Orthopädie und Traumatologie verfügt, kann dennoch
nicht auf seine Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer in sämtlichen
Tätigkeiten vollständig arbeits- und leistungsunfähig sei, abgestellt
werden. Der Grund liegt insbesondere darin, dass diese – auch auf der
subjektiven Beschwerdeschilderung des Versicherten beruhende –
Beurteilung nicht schlüssig und überzeugend und somit rechtsgenüglich
begründet wurde.
Dr. med. B._______ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 26. Februar 2009 ebenfalls eine
vollständige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Da Dr. med. B._______ – wie
auch Dr. med. C._______ – diese Beurteilung nicht rechtsgenüglich begründet hatte, kann seinem
ärztlichen Dokument ebenfalls keine (volle) Beweiskraft zukommen.
Unter diesen Umständen sind seitens der Vorinstanz auch im orthopädisch-traumatologischen Bereich
weitere medizinische Abklärungen an die Hand zu nehmen.
4.
Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung vom
7. Januar 2009 in medizinischer Hinsicht auf einem unvollständig bzw.
unkorrekt ermittelten Sachverhalt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG und Art. 49
ATSG), weshalb im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden kann,
ob ein Rentenanspruch besteht, und wenn ja, in welchem Ausmass und
ab wann. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz ergänzende medizinische
Abklärungen durchzuführen und den Beschwerdeführer ärztlich
begutachten zu lassen. Die Beantwortung der ungeklärten Fragen resp.
die Klärung der Widersprüche hat durch Experten oder Expertinnen auf
den Fachgebieten der Orthopädie/Traumatologie und der Inneren
Medizin/Onkologie zu erfolgen. Mit Blick auf die verschiedenen
somatischen Leiden haben die ergänzenden medizinischen Abklärungen
interdisziplinär zu erfolgen.
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5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem
Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2009
aufzuheben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, ergänzende spezialärztliche Begutachtungen
durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen.
Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- und der darüber
hinaus geleistete Betrag von Fr. 10.-, somit total Fr. 410.-, nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der
Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
6.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in
vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der
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Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- und der darüber
hinaus geleistete Betrag von Fr. 10.-, somit total Fr. 410.-, nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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