Abtei lung II I
C-2937/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
F._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Rentenrevision (Einspracheentscheid vom
25. August 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2937/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle Zürich)
F._______ mit Verfügung vom 11. Februar 2000 mit Wirkung ab
1. Januar 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64 % eine halbe
Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen
hat (IV-Akt. 57),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil
vom 27. Februar 2001 eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde, mit welcher der Versicherte die Ausrichtung einer ganzen
Rente beantragte, abwies (IV-Akt. 101),
dass die IV-Stelle Zürich die Akten am 2. September 2004 zur
weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IV-Stelle IVSTA) überwies, nachdem der Versicherte in
sein Heimatland Portugal zurückgekehrt war (IV-Akt. 121),
dass die IV-Stelle IVSTA eine Rentenrevision einleitete und über den
portugiesischen Sozialversicherungsträger den ausführlichen ärztli-
chen Bericht gemäss Formular E 213 (Eingang bei IV-Stelle am
30. März 2005, IV-Akt. 130) sowie eine psychiatrisches Gutachten von
Dr. A._______ vom 7. Februar 2005 (IV-Akt. 131) einholte,
dass die IV-Stelle IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom
17. August 2005 die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte, nachdem
sie das Dossier ihrem medizinischen Dienst vorgelegt hatte, welcher in
einer leidensangepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit attestierte (IV-Akt. 141 und 144),
dass die IV-Stelle IVSTA mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 die
Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2006 aufhob (IV-Akt. 151)
und eine dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom
25. August 2006 abwies (IV-Akt. 165),
dass F._______ mit Datum vom 22. September 2006 bei der Eidge-
nössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden
Personen Beschwerde einreichte und im Wesentlichen beantragte, es
sei festzustellen, dass ihm weiterhin eine Invalidenrente zustehe
(Akt. 1),
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2006
auf Abweisung der Beschwerde schloss (Akt. 5),
dass das vorliegende Verfahren am 1. Januar 2007 auf das Bundes-
verwaltungsgericht übergegangen ist, welches für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig ist (Art. 53 Abs. 2 und Art. 31 ff. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwalt Domi-
nique Chopard, in seiner Replik vom 30. März 2007 unter anderem
rügte, die Akten der Vorinstanz seien ungeordnet und entsprächen
nicht den Anforderungen von Art. 46 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1), was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
gleichkomme, und die über den portugiesischen Sozialversicherungs-
träger eingeholten medizinischen Stellungnahmen seien, soweit
ersichtlich, in Unkenntnis der medizinischen Vorakten erstellt worden
(Akt. 10),
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 31. Mai 2007 – trotz ausdrück-
licher Aufforderung des Gerichts (Akt. 12) – nur zur Rüge der unhalt-
baren Aktenordnung Stellung nahm (Akt. 13),
dass eine Invalidenrente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Renten-
bezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes
wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass nur eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis-
sen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, einen Revi-
sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet (BGE 130 V 343
E. 3.5), nicht aber eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir-
kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
zustandes auf die Arbeitsfähigkeit (Urteil BGer 9C_552/2007 vom
17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI
2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a),
dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, der Sachverhalt,
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wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei-
tigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides zu
vergleichen ist (BGE 133 V 108 E. 5.4),
dass aufgrund der Aktenführung bereits gewisse Zweifel entstehen
können bzw. entstanden sind, welcher medizinische Sachverhalt der
Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 11. Februar 2000 zu Grunde lag,
dass das im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich erwähnte Gutachten der Rheumaklinik B._______ vom
1. Oktober 1999 nur unvollständig (ohne die erste Seite, d.h. ohne
Adressat, Datum und Absender) in den Akten ist und nicht dem
damaligen Abklärungsverfahren zugeordnet wurde (vgl. IV-Akt. 137
und Akt. 1),
dass die IV-Stelle IVSTA, als sie die Rentenrevision im November 2004
an die Hand nahm, offenbar davon ausging, die Rentenzusprache sei
damals auch aufgrund eines psychischen Leidens erfolgt (IV-Akt. 124
ff.), und die IV-Stellenärzte die Verbesserung des Gesundheitszu-
standes einerseits mit dem Fehlen objektiver Befunde, andererseits
damit begründet haben, dass keine psychiatrische Störung (mehr) vor-
liege (vgl. IV-Akt. 141, 149,163),
dass diese Annahme durch die vorliegenden Akten nicht gestützt wird,
weil die IV-Stelle Zürich im Jahr 1999 – zusätzlich zu den Berichten
der behandelnden Ärzte – ein rheumatologisches Gutachten, nicht
aber eine psychiatrische Stellungnahme, einholte (vgl. IV-Akt. 101,
S. 2) und das Gutachten als Diagnosen ein lumbospondylogenes und
ein cervicovertebrales Syndrom, eine Schmerzverarbeitungsstörung
und Spannungstyp-Kopfschmerzen aufführte (IV-Akt. 137, S. 6),
dass im Übrigen bereits bei der Begutachtung im Jahr 1999 kaum
objektivierbare Befunde, welche das Ausmass der geklagten Be-
schwerden hätten erklären können, vorlagen, weshalb die Gutachter
eine stationäre Therapie in einer Rheumaklinik und intensive Physio-
therapie empfahlen, um die Arbeitsfähigkeit in einer leidensange-
passten Tätigkeit von aktuell 50 % auf 100 % zu steigern,
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dass die IV-Stelle Zürich in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2000 den
Versicherten auf seine Schadenminderungspflicht hinwies (IV-Akt. 59),
die Durchführung der angeordneten Massnahmen zur Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit – soweit ersichtlich – aber nie überprüfte (vgl. IV-
Akt. 105),
dass die IV-Stelle Zürich nach Durchführung einer Rentenrevision mit
Verfügung vom 3. Dezember 2003 lediglich feststellte, der Gesund-
heitszustand habe sich nicht wesentlich verändert und ein Gesuch des
Versicherten um Erhöhung der Rente abwies (IV-Akt. 107), aus den
Akten aber nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls welche medizi-
nischen Abklärungen vorgenommen worden sind,
dass die von der IV-Stelle IVSTA eingeholten medizinischen Berichte
nur insoweit beweiskräftig sein können, als sie sich zu den im vorlie-
genden Revisionsverfahren wesentlichen Fragen äussern,
dass die Anforderung, wonach eine medizinische Stellungnahme in
Kenntnis der Vorakten abzugeben ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a) in
einem Revisionsverfahren, in welchem eine allfällige Veränderung des
Gesundheitszustandes zu beurteilen ist, von besonderer Bedeutung
ist,
dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass den portugie-
sischen Experten einerseits nicht die massgeblichen Fragen gestellt
wurden (vgl. IV-Akt. 126) und diese andererseits ihre Stellungnahme
nicht in Kenntnis der Vorakten abgegeben haben,
dass im Übrigen der Formularbericht E 213 (IV-Akt. 130) auch den von
der IV-Stelle IVSTA bzw. ihrem medizinischen Dienst verlangten Anfor-
derungen – insbesondere bezüglich Lesbarkeit (IV-Akt. 126 und 124) –
nicht entspricht,
dass die IV-Stelle IVSTA demnach den rechtserheblichen Sachverhalt
unzureichend abgeklärt hatte, bevor sie die revisionsweise Aufhebung
der Rente verfügte, weshalb der streitige Einspracheentscheid aufzu-
heben und die Sache an die IV-Stelle IVSTA zurückzuweisen ist, damit
sie die Rentenrevision fortführe und anschliessend über den Renten-
anspruch neu verfüge,
dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob die vom Beschwer-
deführer gerügte Aktenführung der Vorinstanz als Verletzung der in
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Art. 46 ATSG statuierten Aktenführungspflicht der Verwaltung und –
als Gegenstück – des Akteneinsichtsrechts des Versicherten (vgl.
Urteil BGer 9C_231/2007 vom 5.11.07 E. 3.1; BGE 124 V 372 E. 3b,
BGE 130 II 473 E. 4.1) zu qualifizieren wäre,
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind
(Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG und Schlussbestimmungen vom
16. Dezember 2005 zur Änderung des IVG [Massnahmen zur Ver-
fahrensstraffung] Bst. c),
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, welche vorliegend
auf Fr. 1'500.- festzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspra-
cheentscheid vom 25. August 2006 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklä-
rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- Winterthur Columna (Ref.-Nr. ...)
- Generali Personenversicherungen (Ref.-Nr. ...)
- SECURA-Sammelstiftung (Ref.-Nr. ...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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