B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2937/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Fristwiederherstellung)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 21. Dezem-
ber 2012 gegen den Gesuchsteller ein Einreiseverbot, gültig ab sofort bis
zum 20. Dezember 2015 verhängt hat,
dass X._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Januar 2013
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller via Schweizeri-
sche Botschaft in Skopje mit Schreiben vom 21. Januar 2013 aufgefordert
hat, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil anzugeben,
dass der Gesuchsteller mit schriftlicher Eingabe vom 13. Februar 2013
die Adresse seiner Ehefrau (Z._______) als Zustellungsdomizil angege-
ben hat,
dass der Gesuchsteller vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenver-
fügung vom 21. Februar 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis
zum 21. März 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten werde,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht ge-
leistet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2013 andro-
hungsgemäss auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller mit schriftlicher Eingabe vom 14. Mai 2013 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangt und sinngemäss um Wiederherstel-
lung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersucht,
und erwägt,
dass für die Behandlung von Wiederherstellungsbegehren gemäss Art. 24
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) jene Instanz zuständig ist, welche bei Gewährung
der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechts-
vorkehr entscheiden muss (URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordent-
lichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 233),
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im
Hauptverfahren (vgl. Urteil C-158/2013 vom 4. April 2013) über die Ein-
haltung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hatte
und somit auch für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederherstel-
lungsgesuchs zuständig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7104/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 1.1),
dass sich das Verfahren gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem VwVG richtet,
dass der Gesuchsteller als Partei im Beschwerdeverfahren C-158/2013
durch das Urteil vom 4. April 2013 berührt ist und zudem ein schutzwürdi-
ges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kos-
tenvorschusses bzw. an der Aufhebung des erwähnten Urteils hat,
dass die Legitimation damit gegeben ist (vgl. Art. 48 VwVG),
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und
überdies die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird,
dass der Gesuchsteller mit der Eröffnung des Urteils vom 4. April 2013
davon Kenntnis erhielt, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvor-
schusses ungenutzt abgelaufen war,
dass das Fristwiederherstellungsgesuch vom 14. Mai 2013 datiert (An-
kunft Grenzstelle Schweiz am 23. Mai 2013 [siehe Sendungsverfolgung
Track & Trace "Die Post", abgerufen am 3. Juni 2013], vgl. Art. 21 Abs. 1
VwVG) und die verpasste Prozesshandlung (Bezahlung des Kostenvor-
schusses) bis zum heutigen Datum nicht nachgeholt wurde,
dass die Eintretensfrage jedoch offen bleiben kann, zumal das Wieder-
herstellungsgesuch ohnehin unbegründet ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
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dass ein Hinderungsgrund hingegen nicht leichthin angenommen werden
darf und als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Ver-
säumnis nur dann gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der
Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann; als erheblich sind
mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch
bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen ver-
unmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 f. mit Hinweisen),
dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller
bzw. sein Rechtsvertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen
Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war, während subjekti-
ve Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung ob-
jektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch beson-
dere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert
war (STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschuldete Hin-
dernisse gelten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.143),
dass vorliegend das Wiederherstellungsgesuch im Wesentlichen damit
begründet wurde, dass der Gesuchsteller die Zwischenverfügung bezüg-
lich Zahlung des Kostenvorschusses vom 21. Februar 2013 nicht erhalten
habe, da diese an die Adresse seiner Ehefrau geschickt worden war,
dass Parteien, welche in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde
ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben haben (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG);
wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungs-
domizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behör-
de, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen,
dass die Schweiz mit Mazedonien kein entsprechendes völkerrechtliches
Abkommen abgeschlossen hat und somit die direkte Zustellung eines
amtlichen Schriftstücks an den mazedonischen Wohnort des Beschwer-
deführers nicht möglich ist,
dass aus diesem Grund der in Mazedonien lebende Beschwerdeführer
mit Brief vom 21. Januar 2013 aufgefordert wurde, in der Schweiz ein Zu-
stellungsdomizil anzugeben,
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dass der Gesuchsteller mit schriftlicher Eingabe vom 13. Februar 2013
die Adresse seiner Ehefrau (Z._______) als Zustellungsdomizil angege-
ben hat,
dass eine Partei während eines hängigen Verfahrens, in welchem mit der
Zustellung von behördlichen Akten zu rechnen ist, dafür zu sorgen hat,
dass ihr die Behörde Mitteilungen zustellen kann (vgl. VERA MARANTELLI-
SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Pra-
xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/Genf 2009, N 14 zu Art. 11b),
dass mit der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils die betroffene Per-
son ihr Einverständnis bekundet, dass ihr die Korrespondenzen in der be-
treffenden Angelegenheit bis zum Widerruf an jenen Ort zugestellt werden
kann und die Eröffnung einer Verfügung durch die Zustellung an dieses
Domizil zu erfolgen hat, was wiederum den Lauf der Rechtmittelfrist aus-
löst (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.113),
dass unabhängig von der Kenntnisnahme die in der Verfügung enthalte-
nen Fristen mit der formgerechten Zustellung zu laufen beginnen (MAX
IMBODEN/RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungs-
rechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und unveränderten 6. Aufl., Ba-
sel/Frankfurt am Main 1990, S. 280; BGE 115 Ia E. 3b S. 17 f.),
dass die Zwischenverfügung vom 21. Februar 2013 dem Gesuchsteller
unbestrittenermassen am 27. Februar 2013 zugestellt wurde (vgl. Sen-
dungsverfolgung Track & Trace "Die Post", abgerufen am 6. Mai 2013),
dass es dem Gesuchsteller mit Angabe der Adresse seiner Ehefrau als
Zustellungsdomizil hätte bewusst sein sollen, dass sämtliche für ihn be-
stimmten Zustellungen durch das Gericht an diese Adresse erfolgen und
damit sein Vorbringen ins Leere läuft, er habe die Aufforderung zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses nicht bekommen, da sie an die Adresse
seiner Frau gesandt wurde,
dass vor diesem Hintergrund auch die Ausführungen des Gesuchstellers,
seine Ehefrau lebe von der Sozialhilfe und habe wegen ihrer – im Übrigen
durch nichts belegten – Brustkrebserkrankung weniger Interesse an ihm
und seinen Kosten, nicht gehört werden können,
dass das Fristversäumnis des Gesuchstellers nach dem Gesagten somit
nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann; vielmehr hat er den Ein-
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tritt der Säumnisfolgen aufgrund prozessualer Nachlässigkeit selbst zu
verantworten,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 500.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: