Abtei lung II I
C-2940/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
K._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV-Rente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2940/2006
Sachverhalt:
A.
Der am 1. Mai 1940 geborene, in Italien lebende, Schweizerbürger
K._______ hat sich am 31. Mai 2005 zum Bezug einer Altersrente der
Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angemeldet
([Vorinstanz] act. 1 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2005 (act. 41a) wurde K._______
von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit
Wirkung ab 1. Juni 2005 eine ordentliche Altersrente von monatlich
Fr. 1'272.-- und zusätzlich eine ordentliche Kinderrente für seine Toch-
ter Marie Isabelle von monatlich Fr. 509.-- zugesprochen.
C.
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 28. April 2006 (act. 63a) wurde
die ordentliche Altersrente von K._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2005
auf monatlich Fr. 1'108.-- und diejenige seiner Tochter auf monatlich
Fr. 443.-- herabgesetzt.
D.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 (act. 70) hat die SAK von K._______
zu viel bezogene Renten in der Höhe von Fr. 2'530.-- zurückgefordert.
E.
Gegen die Verfügungen vom 28. April 2006 und vom 2. Mai 2006 hat
der durch Rechtsanwalt B._______ vertretene K._______ am 22. Mai
2006 Einsprache bei der SAK erhoben (act. 86 ff.) und beantragt, die
angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Verfügung vom
23. Dezember 2005 sei zu bestätigen; zudem sei ihm eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
F.
Mit Einspracheverfügung vom 29. August 2006 (act. 110a und 111) hat
die SAK die angefochtenen Verfügungen aufgehoben und K._______
(aufgrund neuer Erkenntnisse in Bezug auf seine Beitragszeit) mit
Wirkung ab 1. Juni 2006 eine ordentliche Altersrente von monatlich
Fr. 1'098.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 439.-- zugesprochen.
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G.
Gegen die Einspracheverfügung vom 29. August 2006 hat K._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. September 2006 Be-
schwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnen-
den Personen (nachfolgend: Rekurskommission) erhoben. Er bean-
tragte, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neube-
rechnung der AHV-Rente unter Berücksichtigung einer Beitragsdauer
von 29 Jahren und 7 Monaten sowie die Ausrichtung einer angemes-
senen Parteientschädigung.
H.
Die SAK liess sich mit Schreiben vom 22. November 2006 zur Be-
schwerde vernehmen. Sie führte aus, die Rentenverfügung vom
23. Dezember 2005 habe in Wiedererwägung gezogen werden müs-
sen, da festgestellt worden sei, dass die Versicherungszeiten falsch
berechnet worden seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Versicherungszeit vom 1. April 2003 bis zum 31. Mai 2005 könne nicht
berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer damals weder der ob-
ligatorischen noch der freiwilligen AHV unterstanden habe.
I.
Der Beschwerdeführer führte daraufhin mit Replik vom 5. Dezember
2006 aus, die massgebende Beitragsdauer und das durchschnittliche
Jahreseinkommen seien erst mit Einspracheentscheid vom 30. August
2006 zu seinen Ungunsten korrigiert worden. Zudem sei die Versiche-
rungszeit ab dem 1. April 2003 zu berücksichtigen, da der Beschwer-
deführer entsprechende Beiträge bezahlt habe.
J.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungericht übergegangen.
Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar
2007 bekannt gegeben.
K.
Die SAK beantragte mit Schreiben vom 8. März 2007 die Abweisung
der Beschwerde.
L.
Gegen die mit Verfügung vom 21. März 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
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Am 28. April 2008 wurde der bekannt gegebene Gerichtsschreiber
durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
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2.
Vorliegend ist unbestritten, dass die SAK die Verfügung vom 28. April
2006 mittels Einspracheverfügung vom 29. August 2006 zu Ungunsten
des Beschwerdeführers abgeändert hat, ohne diesem vorher
Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache zu geben.
Aus den Akten der SAK ist ersichtlich, dass sie dieses Vorgehen vor
allem aus prozessökonomischen Gründen gewählt hat, da sie der Auf-
fassung war, im Falle eines Rückzuges der Einsprache die Verfügung
gestützt auf den in Art. 53 Abs. 2 ATSG verankerten Rückkommenstitel
nachträglich ohnehin zu Ungunsten des Beschwerdeführers abändern
zu können. Sie hat aber auch deshalb auf die Ankündigung der beab-
sichtigten reformatio in peius verzichtet, weil sie das gesetzlich vorge-
schriebene Vorgehen in solchen Fällen als zu schwerfällig erachtete
und der Ansicht war, der Beschwerdeführer würde „den Sinn nicht ver-
stehen“ (act. 109 und 110).
3.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) ist der Versicherer zwar an das Begehren der Einsprache
führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten
oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beab-
sichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Per-
son abzuändern, hat er ihr aber Gelegenheit zum Rückzug der
Einsprache zu geben (Art. 12 Abs. 2 ATSV).
Den Versicherer trifft somit eine doppelte Aufklärungspflicht: Er hat die
Einsprache führende Person einerseits auf die drohende Schlechter-
stellung (reformatio in peius) und anderseits auf die Möglichkeit eines
Rückzuges der Einsprache aufmerksam zu machen.
3.1 Im hier zu beurteilenden Fall ist die SAK in hievor beschriebener,
Art. 12 Abs. 2 ATSV und den Anspruch des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers verletzender Weise vorgegangen.
3.2 Der Klarheit halber ist anzufügen: Zieht der Versicherte seine Ein-
sprache zurück, bleibt es zumindest zunächst bei der mit der ur-
sprünglichen Rentenverfügung zugesprochenen Renten ab 1. Juni
2006. Der SAK steht es indessen frei, im Anschluss an einen Ein-
spracherückzug auf die materiell richterlich unbeurteilt gebliebene Ver-
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fügung zu Lasten des Versicherten zurückzukommen, allerdings nur
nach Massgabe der in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG verankerten
Rückkommenstitel (BGE 131 V 418 E. 2).
Bevor der Versicherer jedoch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG auf
einen Entscheid zurückkommen kann, hat er zu prüfen, ob der
Entscheid zweifellos unrichtig ist und seine Berichtigung zudem eine
erhebliche Bedeutung hat. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen
gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten in der Regel als erfüllt, wenn
periodische Dauerleistungen aufgrund falscher oder unzutreffender
Rechtsregeln bzw. fehlender oder falscher Anwendung massgebender
Bestimmungen zugesprochen wurden. Mit Blick auf die mit
angefochtener Verfügung vorgenommene (geringe) Reduktion der
Altersrente des Beschwerdeführers von Fr. 1'108.-- auf Fr. 1'098.-- und
der Kinderrente von Fr. 443.-- auf Fr. 439.-- ist allerdings fraglich, ob
die Bedeutung der beabsichtigten Korrektur im vorliegenden Fall als
erheblich zu qualifizieren wäre.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK es in unzulässiger
Weise unterlassen hat, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum
Rückzug der Einsprache zu geben. Die Beschwerde ist demzufolge
bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die Einspracheverfügung
vom 29. August 2006 aufzuheben. Die Sache wird an die SAK
zurückgewiesen, mit der Weisung dem Beschwerdeführer bei einer in
Aussicht stehenden Reduktion der Rente Gelegenheit zum Rückzug
der Einsprache einzuräumen.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts, welche der Vor-
instanz aufzuerlegen und auf Fr. 900.-- festzulegen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einspracheverfügung vom
29. August 2006 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird an die SAK zurückgewiesen, mit der Weisung, dem
Beschwerdeführer, angesichts der beabsichtigten Herabsetzung der
Rente, Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache einzuräumen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerde-
führer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
Fr. 900.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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