Abtei lung II I
C-2943/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Beat Weber
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Revision, Verfügung vom 17. April 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2943/2007
Sachverhalt:
A.
Frau A._______, geboren am (...) 1955, ist französische Staatsange-
hörige und arbeitete seit 1977 als Grenzgängerin im Gastgewerbe in
der Schweiz. In dieser Zeit zahlte sie die obligatorischen Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Die Versicherte arbeitete bis Mai 2002 zu 100%. Seit dem 6. Mai 2002
war sie wegen Rückenschmerzen immer wieder zu 100% bzw. 50%
krank geschrieben.
B.
Am 5. November 2003 meldete sich die Versicherte zum Bezug von IV-
Leistungen bei der IV-Stelle Basel-Landschaft an. Die IV-Stelle Basel-
Landschaft klärte daraufhin die wirtschaftliche und medizinische Situa-
tion der Versicherten ab. Unter anderem liess sie durch Herrn
Dr. med. B._______, Facharzt für Rheumatologie, ein rheumatologi-
sches Gutachten vom 26. Januar 2004 erstellen. Am 27. Oktober 2004
verfügte die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ei-
ne befristete halbe Rente vom 1. Oktober 2003 (Ende der einjährigen
Wartezeit) bis zum 31. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von
50%. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei der Versicherten
seit dem 23. Januar 2004 eine Arbeitszeit von 5 Stunden pro Tag, d.h.
25 Stunden pro Woche, in ihrer angestammten Tätigkeit zumutbar. Auf-
grund der Berechnung des Einkommensvergleichs liege ein Invalidi-
tätsgrad von 50% vor.
C.
Gegen diese Verfügung brachte die Versicherte in Begleitung ihrer Ar-
beitgeberin mündlich bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Land-
schaft am 22. November 2004 eine Einsprache zu Protokoll. Die aner-
kannte zumutbare Arbeitsfähigkeit entspreche nicht der effektiven Ar-
beitssituation, und es bestehe ein Therapiebedarf von ca. 14 Tagen je
8 Wochen.
D.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft liess ein weiteres rheumatologisches
Gutachten von Dr. med. B._______ vom 28. Februar 2005 erstellen.
Der Gutachter gelangte zur Überzeugung, dass die Explorandin in der
Tätigkeit als Serviceangestellte an ihrer bisherigen Arbeitsstelle
höchstens noch 3 Stunden pro Tag und in Verweisungstätigkeiten, z.B.
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als Serviceangestellte in einem Café, zu maximal 50% arbeitsfähig sei.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 sprach die IVSTA daher der Versicher-
ten eine ordentliche Dreiviertelsrente ab dem 1. Oktober 2004 zu.
Gleichentags ersetzte die IVSTA die Verfügung vom 27. Oktober 2004,
indem sie der Versicherten eine befristete halbe Rente vom 1. Oktober
2003 bis zum 30. September 2004 gewährte. Gemäss der im Be-
schwerdeverfahren nachgereichten Begründung sei die Beschwerde-
führerin gemäss Abklärungsergebnis seit dem 3. Oktober 2002 (Be-
ginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich ein-
geschränkt. Ohne Gesundheitsschaden könne sie in ihrer angestamm-
ten Tätigkeit als Serviertochter in einem Speiserestaurant jährlich
Fr. 44'200 erzielen. Bis Juni 2004 habe sie einen jährlichen Verdienst
von Fr. 18'824.- erzielt, was ihr aus medizinischer Sicht auch zumutbar
gewesen sei. Die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass sich ihr
Gesundheitszustand in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 ver-
schlechtert habe. Aus spezialärztlicher Sicht sei ihr deshalb ab Juli
2004 nur noch eine leichtere Tätigkeit als Serviertochter z.B. in einem
Café oder eine Verweisungstätigkeit im Umfang von 50% zumutbar.
Nach erfolgtem Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad
von 57% ab dem 3. Oktober 2003 und einen Invaliditätsgrad von 60%
ab 1. Juli 2004. Bis September habe sie einen Anspruch auf eine halbe
Rente und ab Oktober 2004 auf eine Dreiviertelsrente.
E.
Ab 15. Januar 2006 arbeitete die Versicherte nicht mehr. Mit Brief vom
23. Januar 2006 (eingegangen am 25. Januar 2006) teilte die Versi-
cherte der IV-Stelle Basel-Landschaft mit, dass sich ihr Gesundheits-
zustand verschlechtert habe. Sie habe versucht zu arbeiten, aber sie
könne ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgehen. In der Beilage sandte sie
ein Arztzeugnis vom 11. Januar 2006 ihres französischen Hausarztes,
Dr. med. C._______, mit, in welchem dieser bestätigte, dass bei ihr
eine Invalidität der zweiten Kategorie vorliege. Auf Nachfrage der IV-
Stelle Basel-Landschaft reichte sie mit Schreiben vom 4. März 2006 ei-
nen weiteren Bericht ihres Hausarztes vom 27. Februar 2006 ein.
F.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft nahm das Schreiben der Versicherten
als Revisionsgesuch entgegen und liess sie von Dr. med. B._______
erneut begutachten. Dieser führte in seinem rheumathologischen Gut-
achten vom 17. April 2006 aus, dass der subjektive Leidensdruck der
Versicherten zugenommen habe, jedoch objektiv die Befunde iden-
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tisch seien. Die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung habe aus somatischen
Gründen nicht geändert. Am 8. November 2006 wurde zusätzlich ein
psychiatrisches Gutachten erstellt. Dr. med. D._______, Spezialarzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, kam zusammenfassend zum
Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit bestehe.
G.
Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2007 teilte die IV-Stelle Basel-Land-
schaft der Versicherten mit, sie sehe vor, das Revisionsgesuch abzu-
weisen. Es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein-
getreten.
H.
Die Versicherte brachte am 2. Februar 2007 zusammen mit ihrer Ar-
beitgeberin mündlich Einwände zum Vorbescheid zu Protokoll. Die me-
dizinische Einschätzung sei falsch und der Vorbescheid sei nochmals
zu prüfen. Zudem wolle sie nochmals von Dr. med. B._______ gese-
hen werden. Denn dieser habe ihr bei der Untersuchung gesagt, sie
könne nicht mehr arbeiten. Sie verstehe nicht, wieso er nun im Gut-
achten aufführe, sie sei halbtags arbeitsfähig. Die Arbeitgeberin der
Versicherten erwähnte zudem, dass sie keinen Unterschied sehe zwi-
schen einem Speiserestaurant und einem Café. Denn die Getränke
seien überall gleich schwer, und die Versicherte habe schon im Jahr
2004 keine schweren Sachen mehr tragen können.
I.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft verfügte am 1. März 2007 die Ableh-
nung des Revisionsgesuchs. Die Versicherte habe keine ärztlichen Be-
lege beigebracht, welche die Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
standes glaubhaft gemacht hätten. Es sei daher auf das Gutachten
von Dr. med. B._______ vom 11. April 2006 abzustützen. Die IV-Stelle
Basel-Landschaft verfügte als nichtzuständige Stelle und eröffnete die
Verfügung mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) am 24. März 2007 (Poststempel) Beschwerde bei der Sozi-
alversicherungsanstalt Basel-Landschaft z. Hd. des Kantonsgerichts.
Sie stellte den Antrag auf eine ganze Invalidenrente.
J.
Die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) ersetzte mit identischen Verfügun-
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gen vom 17. April 2007 bzw. vom 4. Mai 2007 die Verfügung vom
1. März 2007 der IV-Stelle Basel-Landschaft.
K.
Die IV-Stelle Basel-Landschaft leitete am 26. April 2007 die Beschwer-
de der Versicherten vom 24. März 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt weiter (act. 1).
Am 7. Mai 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der weitergeleiteten Beschwerde und forderte die Beschwerdeführerin
auf, innert 30 Tagen ihre Beschwerde gegenüber der Verfügung vom
17. April 2007 zu bestätigen (act. 2).
Gleichentags erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde (act. 3) gegen die Verfügung vom 17. April 2007
und beantragte eine Erhöhung der Invalidenrente. Der Beschwerde
legte sie verschiedene Arztberichte bei.
L.
Die Vorinstanz reichte am 5. Juli 2007 (act. 5) die (nicht nummerierten)
Vorakten sowie ihre Vernehmlassung ein. Sie verwies in der Vernehm-
lassung auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Landschaft und be-
antragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Die von der Beschwerde-
führerin eingereichten medizinischen Berichte seien nicht geeignet,
die ausschlaggebende Beweiskraft der Gutachten von Dr. med.
B._______ und Dr. med. D._______ in Frage zu stellen. Es seien keine
neuen relevanten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
auszumachen.
M.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2007 (act. 7) erhob das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss von CHF 400.-, dessen Eingang
die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 13. September 2007 bestä-
tigte. Gleichzeitig schloss sie den Schriftenwechsel (act.12).
N.
Die Instruktionsrichterin forderte mit Verfügung vom 16. März 2009 die
Vorinstanz auf, den Einkommensvergleich, welcher der Verfügung vom
3. Mai 2005 zugrunde liegt, nachzureichen (act. 13). Mit Schreiben
vom 30. März 2009 (act. 14) reichte die Vorinstanz eine undatierte Ver-
fügung der Schweizerischen Ausgleichskasse sowie eine Mitteilung/
Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 18. April 2005 ein.
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Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungs-
verfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbe-
stand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesver-
waltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.1 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und die Be-
schwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
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stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das Bundes-
gesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Recht keine Erhöhung
der Invalidenrente zugesprochen wurde.
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
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3.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse
anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern sowie die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; vgl. zum Gan-
zen Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiede-
nen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich ge-
regelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Re-
gelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für
schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen ha-
ben.
3.3 Das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin ging bei der IV-
Stelle am 25. Januar 2006 ein, weshalb vorliegend die am 1. Januar
2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG sowie die zugehöri-
ge Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar sind.
Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom 6. Ok-
tober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
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stimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zü-
rich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.4 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859)
in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend ge-
machten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwend-
bar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (hier: 17. April 2006) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsän-
derungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfah-
ren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsa-
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chen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366
E. 1b mit Hinweisen).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Pro-
zent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreivier-
telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent
Anspruch auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige
von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bür-
ger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
4.3 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 ff. E. 4, 113 V 28 E. 4a,
111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
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Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vor-
liegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbe-
hörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000,
I 520/99).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Er-
werbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invali-
dität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be-
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hinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a
[= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
5.
Eine Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei ei-
ner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann ge-
geben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur An-
wendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetre-
ten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter re-
visionsrechtlichen Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2 b
mit Hinweisen).
5.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserhebli-
chen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE
133 V 108, E. 5.4, BGE 125 V 369). Im vorliegenden Revisionsverfah-
ren wird somit der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Verfügung
vom 3. Mai 2005 einerseits und die Verfügung vom 17. April 2007 an-
dererseits bestimmt.
5.2 Es gilt zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin im Überprüfungszeitraum vom 3. Mai 2005 (letzte
materielle Verfügung) bis 17. April 2007 (angefochtene Verfügung) in
rentenrelevantem Ausmass verschlechtert hat.
Grundlage für die medizinische Beurteilung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Mai 2005
bildeten folgende Unterlagen:
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- Dr. med. B._______, Facharzt FMH für Rheumatologie und Manuel-
le Medizin SAMM, untersuchte die Beschwerdeführerin und verfass-
te am 26. Januar 2004 ein rheumatologisches Gutachten. Er diag-
nostizierte ein chronisches Zervikovertebralsyndrom mit/bei ausge-
prägter Rückenfehlform mit Hohlrundrücken mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit. Die Befunde seien konklusiv, die Verspannun-
gen deutlich vorhanden. Radikuläre Zeichen seien keine zu finden.
Radiologisch seien altersentsprechende Veränderung zu sehen,
welche nicht über das Altersausmass hinausgingen. Allerdings sei-
en die Befunde nicht auf die Röntgenveränderungen zurückzufüh-
ren, sondern auf die Belastungssituation und die Rückenfehlform,
welche zu Verspannungen prädisponiere. Der Zustand scheine fi-
xiert und nicht durch Therapie verbesserbar. Diverse Therapien sei-
en ohne Erfolg getätigt worden. Die Prognose sei vorsichtig zu stel-
len. Da der Beruf als Serviertochter doch erheblich rückenbelastend
sei, sei die Beschwerdeführerin lediglich 5 Stunden pro Tag in die-
ser Funktion arbeitsfähig.
- Dr. med. C._______, französischer Hausarzt der Beschwerdeführe-
rin, bestätigte mit Schreiben vom 20. November 2004, dass sich die
Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 über Zervikodorsalgien mit
zervikobrachialer Neuralgie links beklage. Die Schmerzen seien im
Zusammenhang mit den Arthrose-Läsionen zu sehen, für welche
schmerzlindernde Behandlungen und Physiotherapie ins Auge zu
fassen seien. Diese Schmerzen hätten sich in den letzten Monaten
schrittweise verschlechtert, mit intensiveren und häufigeren Wieder-
ausbrüchen.
5.3 Für die Verfügung vom 17. April 2007 wurde der Gesundheitszu-
stand aufgrund von folgenden Unterlagen beurteilt:
- Dr. med. B._______ erstellte am 28. Februar 2005 ein zweites rheu-
matologisches Gutachten. Es könne ein chronisches zervikalbeton-
tes Panvertebralsyndrom mit/bei ausgeprägter Rückenfehlform und
Hohlrundrücken, eine degenerative Diskopathie C4/C5 und C5/C6
sowie deutliche Ausweitung im Sinne eines weichteilrheumatischen
Schmerzsyndroms diagnostiziert werden. Die Situation habe sich im
Verlaufe des letzten halben Jahres deutlich verschlechtert. Es be-
stünden panvertebrale Beschwerden von zervikal bis lumbal mit
zervikaler Betonung, mit Ausstrahlung in beide Schultern und Arme.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Diskopathie zervikal relevant,
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C-2943/2007
auch wenn keine radikuläre Reizung vorliege. Im Zeitpunkt der
Begutachtung sei die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als
Serviceangestellte in einem Speiserestaurant höchstens 3 Stunden
pro Tag arbeitsfähig gewesen. Rein theoretisch sei bei einer
günstigeren Arbeitssituation, d.h. bei einer Verweisungstätigkeit z.B.
in einem Café oder ähnlichem, maximal eine Halbtagstätigkeit
möglich.
- Dr. med. E._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt
in seinem Bericht vom 16. März 2005 - die medizinischen Unterla-
gen zusammenfassend - fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein
Zervicovertebralsyndrom diagnostiziert werden könne. Die Arbeits-
unfähigkeit betrage seit dem 12. November 2002 50%. In ihrer bis-
herigen Tätigkeit als Serviceangestellte in einem Restaurant könne
die Beschwerdeführerin noch 3 Stunden täglich arbeiten. In einer
adaptierten Tätigkeit als Serviceangestellte in einem Café sei ihr
noch eine Arbeitszeit von 4 Stunden täglich zumutbar.
- Dr. med. C._______ bestätigte mit Bericht vom 11. Januar 2006,
dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Invali-
dität der zweiten Kategorie entspreche.
- Dr. med. C._______ attestierte der Beschwerdeführerin am
27. Februar 2006, dass sie sich seit dem Jahr 2002 über Zerviko-
dorsalgien mit zervikobrachialer Neuralgie links beklage. Diese
Schmerzen würden im Zusammenhang mit den Arthrose-Läsionen
stehen und seien in den vergangenen Monaten schrittweise häufi-
ger und stärker geworden. Der Gesundheitszustand erlaube es der
Beschwer-deführerin nicht mehr, ihre Arbeitstätigkeit auszuführen.
Die Anerkennung einer Invalidität sei daher gerechtfertigt.
- Dr. med. F._______ führte bei der Beschwerdeführerin ein zervika-
les IRM durch und hielt in seinem Bericht vom 4. April 2006 fest,
dass die Untersuchung dasselbe Resultat ergeben habe, wie be-
reits im Februar 2005. Das IRM ergebe eine diskale Protrusion C4-
C5 und v.a. C5-C6 links mit beginnender zervikarthrosischer Myelo-
pathie.
- Dr. med. B._______ begutachtete die Beschwerdeführerin erneut
und erstellte am 17. April 2006 ein weiteres rheumatologisches Gut-
achten. Er diagnostizierte ein chronisches zervikalbetontes Panver-
tebralsyndrom mit/bei Hohlrundrücken und degenerativer Diskopa-
Seite 14
C-2943/2007
thie C4/5 und C5/6 im Sinne von diskreten Protrusionen C4/5 und
C5/6 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Operation ma-
che keinen Sinn, sondern sei höchstens geeignet, die
Schmerzsymptomatik zu verschlechtern. Das vorliegende Bild ent-
spreche dem eines weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms, wel-
ches psychogen determiniert sei und sich seit der letzten Begutach-
tung verstärkt habe. Aus somatischen Gründen habe sich die Ar-
beitsunfähigkeitsbeurteilung seit der letzten Beurteilung im Jahr
2005 nicht geändert. Damals sei festgehalten worden, dass die Ex-
plorandin als Serviertochter in einem Speiserestaurant höchstens 2
Stunden pro Tag arbeitsfähig sei. Subjektiv habe der Leidensdruck
der Explorandin zugenommen, objektiv seien die Befunde identisch.
Allerdings empfehle er eine psychiatrische Zusatzuntersuchung.
Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht
verbessert werden. Eine berufliche Umschulung sei nicht angezeigt.
Rein theoretisch sei bei einer günstigeren Arbeitssituation (Verwei-
sungstätigkeit), d.h. bei einer Tätigkeit z.B. in einem Café oder ähn-
lichem, maximal eine Halbtagstätigkeit möglich.
- Dr. med. D._______, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychothe-
rapie, erstellte am 8. November 2006 ein psychiatrisches Gutach-
ten. Er hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne ein Verdacht auf akzent-
ruierte Persönlichkeitszüge (narzisstisch; ICD-10: Z73) sowie eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnos-
tiziert werden. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die rheumatologi-
sche Sicht entscheidend, die psychiatrische Beurteilung habe kei-
nerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
- Dr. med. E._______ erwog in seinem Bericht vom 15. November
2006, dass gestützt auf die Gutachten von Dres. B._______ und
D._______ (April und November 2006) das Revisionsgesuch beur-
teilt werden könne. Es habe sich keine gesundheitliche Verschlech-
terung mit zusätzlicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben.
Dr. med. B._______ gehe von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in
einer Verweisungstätigkeit aus. Dr. med. E._______ ergänzt in sei-
nem Bericht vom 5. Februar 2007, dies bedeute, dass der Versi-
cherten in ihrer angestammten Tätigkeit 2 Arbeitsstunden und in ei-
ner Verweisungstätigkeit (z.B. Café oder ähnlichem) 4 Arbeitsstun-
den pro Tag zugemutet werden könnten.
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- Dr. med. C._______ wiederholte in seinem Bericht vom 13. März
2007/ 3. Mai 2007 die bekannte Diagnose. Das IRM habe eine be-
ginnende zervikarthrosische Myelopathie ergeben. Eine Operation
sei im jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt, unter Vorbehalt späterer
Verschlechterung. Die Schmerzen seien seit dem Jahr 2002 stetig
stärker geworden, und in den letzten Monaten sei eine deutliche
Verschlimmerung eingetreten. Die Beschwerdeführerin könne in ih-
rer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten. Eine andere Tätig-
keit sei eventuell denkbar, unter der Bedingung, dass die Beanspru-
chungen der zervikalen Wirbelsäule, der oberen Extremitäten sowie
das Tragen von Lasten vermieden würde.
6.
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizini-
schen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung -
wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig da-
von, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Be-
weiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beant-
wortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden,
nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
6.1 Die Berichte und Gutachten geben ein vollständiges Bild über die
gesundheitlichen Schäden der Beschwerdeführerin und gestatten ge-
mäss dem Arzt des RAD eine zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin. Auf die von der Beschwerdeführerin
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vorgeschlagene nochmalige Begutachtung durch Dr. med. B._______
ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a,
BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c
mit Hinweisen) zu verzichten.
Die Bemerkung der Beschwerdeführerin, dass Dr. med. B._______ ge-
sagt habe, sie könne nicht mehr arbeiten, nun aber im Gutachten eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere, ist insofern erklärbar, als
Dr. med. B._______ in seinem Gutachten in der Tat aussagt, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbei-
ten könne. Er sieht jedoch noch eine beschränkte Arbeitsmöglichkeit in
einer Verweisungstätigkeit.
6.2 Die für diese Beurteilung massgebenden Gutachten von Dr. med.
B._______ und Dr. med. E._______ (vgl. E. 5.3) entsprechen den Vor-
aussetzungen für Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert. Sie beruhen
auf einer ausführlichen Anamnese, sind umfassend und die Schluss-
folgerungen sind nachvollziehbar. Es kann daher auf diese Gutachten
abgestützt werden.
Die ärztlichen Kurzatteste von Dres. med. C._______ und F._______
sind nicht umfassend, führen lediglich die Diagnose auf und beinhalten
keine Begründung für die teilweise angegebene Arbeitsunfähigkeit.
Vorliegend ist nicht die Frage zu beantworten, ob eine Invalidität be-
gründet worden ist oder nicht, sondern einzig, ob eine Verschlechte-
rung seit der letzten materiellen Prüfung des Anspruchs (Verfügung
vom 3. Mai 2005) eingetreten ist. Nicht zuletzt darf der Richter in Be-
zug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung
tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen würden (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hinweisen).
6.3 Die Beurteilung der Gesundheit der Beschwerdeführerin ergab ge-
mäss der Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Mai 2005,
dass ihr ab Juli 2004 nur noch eine leichtere Tätigkeit als Serviceange-
stellte z.B. in einem Café oder eine andere Verweisungstätigkeit im
Umfang von 50% zumutbar sei (vgl. Begründung der Verfügung vom
3. Mai 2005).
Dr. med. C._______ attestiert der Beschwerdeführerin in seinem
Bericht vom 13. März 2007/3. Mai 2007, dass sie in ihrer
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angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten könne. Eine andere
Tätigkeit sei eventuell denkbar, unter der Bedingung, dass die
Beanspruchungen der zervikalen Wirbelsäule, der oberen Extremitäten
sowie das Tragen von Lasten vermieden würde.
Dr. med. B._______ sowie Dr. med. E._______ gehen im Jahr 2005
von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von
höchstens 3 Stunden pro Tag aus. In seinem Gutachten vom 17. April
2006 widerspricht sich Dr. med. B._______, indem er festhält,
anlässlich der letzten Begutachtung sei festgestellt worden, dass die
Beschwerdeführerin als Serviceangestellte höchstens 2 Stunden pro
Tag arbeitsfähig sei. Aus somatischen Gründen habe sich diese
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nicht geändert. Er gehe von einer
gleichen Situation gegenüber der Vorbegutachtung des Jahres 2005
aus. Subjektiv habe der Leidensdruck der Beschwerdeführerin
zugenommen, objektiv seien die Befunde identisch.
Dr. med. E._______ wiederholte in seiner Stellungnahme vom
15. November 2006 die Aussage von Dr. med. B._______, wonach
sich keine gesundheitliche Verschlechterung ergeben habe. In seiner
Stellungnahme vom 5. Februar 2007 hielt er zudem fest, dass auf das
letzte Verlaufs-Gutachten von Dr. med. B._______ abzustützen sei.
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit täglich 2
Stunden arbeitsfähig.
Sowohl bei einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 2 wie auch von 3
Stunden pro Tag in der angestammten Tätigkeit ist die verbleibende
Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit zu prüfen. Hierbei ist
festzustellen, dass als Verweisungstätigkeit nicht nur die Tätigkeit als
Serviceangestellte in einem Café in Frage kommt, sondern jegliche
Arbeitstätigkeit, welche aufgrund der Gesundheitsschäden noch
zumutbar ist.
Die Dres. med. B._______ und E._______ sind sich einig, dass im
Zeitpunkt der Verfügung vom 17. April 2007 von einer zumutbaren
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit
von 4 Stunden pro Tag ausgegangen werden kann. Auch Dr. med.
C._______ äusserte sich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin
in einer angepassten Tätigkeit noch arbeitsfähig ist.
Seite 18
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6.4 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) zwischen
der letzten materiellen Überprüfung vom 3. Mai 2005 und der Verfü-
gung vom 17. April 2007 keine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist und wei-
terhin eine Arbeitsfähigkeit von 50% bzw. von 4 Stunden pro Tag in
Verweisungstätigkeiten bestand.
7.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Invaldienrente
erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem
Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
stimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt. Es erfolgt eine Verrech-
nung mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss.
8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsan-
spruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
- BAV, Betriebliche Altersvorsorge, Pensionskasse, (...)
- SWICA Gesundheitsorganisation, (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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