Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2944/2009
U r t e i l v om 1 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien A._______
vertreten durch K._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C2944/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geboren im Juli
1977) heiratete – nach verschiedenen Aufenthalten in der Schweiz
während der 90erJahre – am 11. Oktober 2000 eine in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau. Gestützt auf diese Heirat erhielt er eine
Aufenthaltsbewilligung und reiste am 19. Dezember 2001 in die Schweiz
ein. In der Folge wurde der Beschwerdeführer Vater von drei Kindern
geboren am 18. Mai 2002, 20. Januar 2004 und 18. Dezember 2006.
B.
Wegen verschiedener Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz vom
19. Dezember 1958 (SVG, 741.01) wurde der Beschwerdeführer vom
Untersuchungsrichteramt III Bern Mittelland im Zeitraum vom
18. November 2004 bis zum 5. April 2005 vier Mal zu einer Geldbusse
verurteilt. Die Restbussen wurden mit den Urteilen vom 8. August 2006
und 10. September 2007 zu insgesamt zehn Tagen Haft umgewandelt.
C.
Am 7. August 2006 wurde der Beschwerdeführer verhaftet. Ein knappes
Jahr später beantragte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers
beim Gerichtskreis A._______ ein Eheschutzgesuch, welches sie jedoch
nicht einreichte. Mit Beschluss der Vormundschaftskommission
B._______ vom 25. Juni 2007 wurde über die drei gemeinsamen Kinder
der Eheleute eine Beistandschaft errichtet, beiden Eltern die Obhut über
die Kinder entzogen und letztere fremdplatziert. Der Aufenthaltsort der
Kinder wurde seitens der Behörden zu Beginn geheim gehalten. Den
Eltern steht ein 14tägliches Besuchsrecht zu.
D.
Mit Urteil des Tribunal d'Arrondissement de Lausanne vom 23. August
2007 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Verstosses gegen
das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und
die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) und wegen Geldwäscherei
zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 18 Monate bedingt auf fünf Jahre
ausgesprochen wurden, verurteilt. Die Strafe verbüsste er vom 9. August
2006 bis zum 7. Februar 2008.
E.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2008 wiesen die Einwohnerdienste
C.________ den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und setzten
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Seite 3
ihm eine Frist zur Ausreise an. Die Beschwerde dagegen hiess die
Polizei und Militärdirektion des Kantons D._______ mit Entscheid vom
31. Oktober 2008 teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung
insoweit auf, als die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz verfügt
hatte. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Ausreise aus dem
Kanton D._______ auf den 15. Dezember 2008 angesetzt. Einem
Gesuch des Beschwerdeführers um Fristverlängerung zur Ausreise gab
die Polizei und Militärdirektion des Kantons D._______ am 21.
November 2008 statt und setzte die Frist neu auf den 20. Dezember 2008
an.
F.
Anfang 2008 stellten die Eheleute beim zuständigen Gericht ein
gemeinsames Scheidungsbegehren. Mit Urteil des Gerichtskreises
A._______ vom 17. Dezember 2008 wurde die Ehe geschieden. Kurze
Zeit zuvor hatte sich der Beschwerdeführer im Kanton E._______
angemeldet. Zu einer Regelung des Autenthalts kam es nicht.
G.
Am 16. Januar 2009 verfügte das BFM die Ausdehnung der Wegweisung
auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Die
Ausreisefrist wurde von den Einwohnerdiensten C._______ neu auf den
2. März 2009 festgesetzt.
H.
Am 6. April 2009 wurde der Beschwerdeführer von den zuständigen
Behörden des Kantons D._______ in Ausschaffungshaft versetzt. Zur
beabsichtigten Verhängung eines Einreiseverbots nahm er gleichentags
folgendermassen Stellung: Er entschuldige sich dafür, dass er nicht
fristgemäss in seinen Heimatstaat ausgereist sei. Weiter gab er zu,
Fehler gemacht zu haben, dennoch wolle er seine drei Kinder wieder
sehen.
I.
Mit Verfügung vom 7. April 2009 verhängte die Vorinstanz gegenüber
dem Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit (mit
Wirkung ab 9. April 2009) und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme
auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20; zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus,
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liege ein
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Seite 4
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor und der
Beschwerdeführer gefährde diese.
J.
Am 9. April 2009 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland
ausgeschafft.
K.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbots
sowie eine Aufenthaltsbewilligung. Beim Kanton E._______ sei ein
Gesuch um Aufenthaltsbewilligung hängig. Er bringt im Wesentlichen vor,
er habe beinahe 20 Jahre in der Schweiz gelebt und habe sich hier
beruflich und sozial integriert. Die Rückkehr in den Kosovo würde zu
einer Entwurzelung sowie zu einer Notsituation führen. Er bereue seine
begangenen Delikte und möchte nun ein normales Leben führen und sich
um seine Kinder kümmern. Aufgrund der Aufenthaltsbewilligung seiner
minderjährigen Kinder in der Schweiz habe er gemäss Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein Recht auf eine
Aufenthaltsregelung damit er mit ihnen als Familie zusammenleben
könne.
L.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni
2009 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine
Aufenthaltsregelung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein
könne. Zur Frage eines beabsichtigten Aufenthaltsgesuchs liess sich der
Beschwerdeführer nicht vernehmen.
M.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
N.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Replik keinen
Gebrauch.
O.
Mit Beschluss der Stadt C._______ vom 31. Oktober 2011 wurde den
Anträgen der Beiständin auf Weiterführung der Fremdplatzierung der drei
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Seite 5
Kinder des Beschwerdeführers sowie der Weiterführung des
Obhutsentzugs stattgegeben.
P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, welches mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten, soweit sie das Einreiseverbot betrifft (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bildet nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
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Seite 6
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2)
3.
3.1 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der SchengenAssoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1
Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2
und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) normalerweise im SIS
(vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.
Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur
Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten
Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet
der SchengenMitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 132]).
3.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates,
weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art.
96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren regelt,
wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung
gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht. Dies wäre
dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher
Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt,
insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge
internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Damit
wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit Genüge getan.
Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf
Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die Möglichkeit der
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Seite 7
Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend
wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der
Beschwerdeführer besitzt derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem
Schengenstaat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht.
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der
altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS
1 121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
SchengenBesitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl.
BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein
Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber
weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die
Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird
(Art. 67 Abs. 1Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art.
67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs, Ausschaffungs oder
Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c).
Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann
die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine), weswegen sich für den
Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.1 mit
Hinweis).
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Seite 8
4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot
keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher
der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und
der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.],
Sicherheits und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil
der objektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen,
allerdings nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz
künftiger Störungen (vgl. BBl 2002 3813).
4.3 Laut dem Urteil des Tribunal d'Arrondissement de Lausanne vom
23. August 2007 war der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit
diversen Mitgliedern seiner Familie und zwei weiteren Männern im
Zeitraum von Ende 2005 bis Anfang August 2006 an einem
beträchtlichen Handel von Heroin und Kokain beteiligt, indem er es
lagerte, transportierte, damit Handel betrieb, es erwarb und verkaufte. Es
handelte sich dabei um eine Drogenmenge von mehreren Kilos. Der
Beschwerdeführer spielte bei diesen Geschäften zunehmend eine
grössere Rolle und kontaktierte die Grossisten direkt, um grosse Mengen
Drogen zu erhalten. Zusätzlich hat er sich Mitte Juli und Anfang August
2006 der Geldwäscherei schuldig gemacht, indem er kleinere
Geldscheine, welche aus dem Drogenhandel stammten, gegen grössere
wechselte oder der Familie eines Komplizen in den Kosovo sandte. Das
Gericht erachtet sein Verschulden als schwer. Der Beschwerdeführer war
selber nicht drogenabhängig und sein Verhalten beruhte auf
Gewinnstrebigkeit.
4.4 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter Drogen die
Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, sind während einer
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Seite 9
gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren
Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln
entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum
Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge
Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen
Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des
jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher
weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f.
mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2681/2010 vom 6.
Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen
Drogendelikten führten denn auch nach altem Recht regelmässig zur
Anordnung einer Fernhaltemassnahme (siehe beispielsweise Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C8211/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.2 oder
C137/2006 vom 31. März 2008 E. 6.8). Die Voraussetzungen für ein
Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1.
Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1.
Januar 2011 sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –
zweifelsohne erfüllt.
4.5 Weiter wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Delikte gegen
das SVG vom Untersuchungsrichteramt F._______ im Zeitraum vom
18. November 2004 bis zum 5. April 2005 vier Mal zu einer Geldbusse
verurteilt. Die Restbussen wurden mit den Urteilen vom 8. August 2006
und 10. September 2007 zu insgesamt zehn Tagen Haft umgewandelt.
Mit diesen Delikten hat der Beschwerdeführer ebenfalls gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen (vgl. Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG).
4.6 Zudem hat sich der Beschwerdeführer rechtswidrig in der Schweiz
aufgehalten. Aus den Akten geht hervor, dass er sich nach Ablauf der
Ausreisefrist (2. März 2009) bis zu seiner Ausschaffung am 9. April 2009
unbestrittenermassen weiterhin in der Schweiz aufhielt. Dieser Aufenthalt
ist als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu
bezeichnen (zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG vgl. VALENTIN ROSCHACHER, Die
Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss.
Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Es steht ausser Zweifel, dass er durch das
Nichtbefolgen der behördlich angesetzten Ausreisefrist und den illegalen
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Seite 10
Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
verstossen hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG).
4.7 Demzufolge hat der Beschwerdeführer im mehrfacher Hinsicht gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG verstossen.
5.
5.1 Des Weiteren war der Beschwerdeführer zeitweilig
Sozialhilfeabhängig und hat zusätzlich durch die Ausschaffung Kosten
verursacht. Die Botschaft zum AuG führt hierzu aus, ein Einreiseverbot
solle insbesondere dann angeordnet werden, wenn die Gefahr bestehe,
dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe und Rückreisekosten
entstünden (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Eine Fernhaltemassnahme
kann danach gegen mittellose ausländische Personen verhängt werden,
welche bereits Sozialhilfekosten verursacht haben, da in diesen Fällen
die Gefahr besteht, dass sie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung
angewiesen sein könnten. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich
naturgemäss nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich auf das
bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde zur Finanzierung seines
Lebensunterhalts in der Schweiz zeitweilig von der Sozialhilfe unterstützt.
Die Ausschaffungshaft und seine Rückschaffung haben zusätzlich
Kosten verursacht. Es besteht daher die ernstzunehmende Gefahr, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise erneut
entsprechende Kosten verursachen würde. Hinzuzufügen ist, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz Schulden (Verlustscheine und offene
Betreibungen) in der Höhe von rund Fr. 115'400. hat. Ferner ist der
Beschwerdeführer seiner Pflicht, Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu
bezahlen, bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Insgesamt ist
auch diese Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbots als
erfüllt zu betrachten (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG).
6.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft
genommen und ausgeschafft werden musste, weshalb er auch
diesbezüglich Gründe für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme
gesetzt hat (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG).
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Seite 11
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig
überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
7.1 Mit Blick auf die Dauer der verhängten Massnahme von Belang
erscheint, dass der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven bereit
war, durch Drogenhandel die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen
erheblichen Gefahren auszusetzen. Mitzuberücksichtigen gilt es ferner,
dass er nicht selbständig vom Drogenhandel Abstand nahm, sondern erst
infolge seiner Verhaftung. Laut Gerichtsurteil war seine Zusammenarbeit
mit den Behörden während der Untersuchung sowie der
Gerichtsverhandlung zwar bemerkenswert gut, dennoch wiegt sein
Fehlverhalten aus präventivpolizeilicher Sicht sehr schwer. Unter dem
spezifischen Aspekt des Ausländerrechts muss er daher über Jahre
hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
betrachtet werden, was grundsätzlich ein unbefristetes Einreiseverbot
bzw. eine Fernhaltemassnahme von über fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art.
67 Abs. 3 in fine AuG).
7.2 An persönlichen Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend, er hätte gemäss Art. 8 EMRK ein Recht
darauf, mit seinen minderjährigen Kindern, die in der Schweiz eine
Aufenthaltsbewilligung besitzen würden, zusammenzuleben. Wie bereits
ausgeführt wurde (vgl. E. 1.3), ist das Aufenthaltsrecht nicht Gegenstand
dieses Verfahrens und wurde bereits mit Beschwerdeentscheid der
Polizei und Militärdirektion des Kantons D._______ vom 31. Oktober
2008 (Verweigerung der Bewilligungsverlängerung und Wegweisung aus
dem Gebiet des Kantons Bern) und mit der Verfügung des BFM vom 12.
Januar 2009 (Ausdehnung der Wegweisung auf die ganze Schweiz und
das Fürstentum Liechtenstein) rechtskräftig entschieden. Überdies wurde
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Seite 12
dem Beschwerdeführer die Obhut über seine Kinder entzogen und mit
Beschluss der Stadt Thun vom 31. Oktober 2011 erst kürzlich bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat sich trotz seiner verantwortungsvollen Stellung
als Ehemann seiner damals schwangeren Ehefrau und Vater zweier
minderjähriger Kinder nicht von seinem strafbaren Verhalten abbringen
lassen. Laut Urteil schreckte er auch nicht davor zurück, sich bei einem
seiner Drogengeschäfte von seiner damaligen Ehefrau und seinen Kinder
begleiten zu lassen (vgl. Urteil des Tribunal d'Arrondissement de
Lausanne vom 23. August 2007, S. 8 und 15). Dieses Verhalten wirft ein
denkbar schlechtes Licht auf ihn. Die nunmehr nachteiligen
Auswirkungen sind allein seiner Handlungsweise zuzuschreiben.
7.3 Die Wirkung des Einreiseverbots besteht jedoch nicht darin, dass
dem Beschwerdeführer während dessen Geltungsdauer
Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz
schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen,
aus wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der
angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar
begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Aus den Akten des
Kindes und Erwachsenenschutzes G.________ ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht hat.
Mit Suspensionsverfügung vom 20. Mai 2011 wurde ihm ein 14tägiger
Besuch seiner Kinder in der Schweiz bewilligt. Laut den Akten ist das
Zusammentreffen problemlos verlaufen. Der Kontakt zwischen ihm und
seinen in der Schweiz lebenden Kinder kann im Übrigen auch auf andere
Weise als durch Besuche in der Schweiz gepflegt werden (Briefverkehr,
Telefonate, Videotelefonie). Eines dieser Kommunikationsmittel benutzt
der Beschwerdeführer bereits regelmässig. So führt er mit seinen Kindern
laut Akten Videotelefonate mit Skype.
Der bestehende Obhutsentzug sowie das Fehlen eines dauerhaften
Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers stehen häufigeren
persönlichen Kontakten mit seinen Kindern in der Schweiz bereits
entgegen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das
Einreiseverbot, das in erster Linie eine administrative Erschwernis
darstellt, einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte
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Seite 13
Familienleben darstellen könnte, wie dies der Beschwerdeführer geltend
macht.
7.4 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das unbefristete
Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung
der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung
darstellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die
Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll; ein Anspruch
auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im
Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten
Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2 je mit Hinweisen). Eine
zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches
Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich in casu zum jetzigen
Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich
vorerst weiterhin während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und
3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
10.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv nächste Seite)
C2944/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref.Nr. […]
– das Migrationsamt des Kantons D._______ (Akten Ref.Nr. […]
– den Service de la population Division Etrangers (Akten Ref.Nr. […]
retour)
– Kindes und Erwachsenenschutz G._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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