B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2944/2010
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
R._______,
vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-2944/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1971), Staatsangehöriger von Kosovo, reiste
gemäss eigenen Angaben am 7. Januar 2002 in die Schweiz ein und er-
suchte gleichentags um Asyl. Als Grund für das Verlassen seiner Heimat
nannte er einen Streit mit seinem im selben Haus wohnhaften Bruder.
Während sich seine Ehefrau ("verheiratet nach Brauch") mit den vier ge-
meinsamen Kindern zu den Schwiegereltern begeben habe, sei er in die
Schweiz gekommen. Hier lebten seine Eltern und ein Bruder, beide in
X._______. Mit Verfügung vom 29. Januar 2002 des damals zuständigen
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) wurde seine Flüchtlings-
eigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung un-
ter Ansetzung einer Ausreisefrist angeordnet. Der Asylentscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 5. März 2002 heiratete der Beschwerdeführer – nachdem er dem Zi-
vilstandsamt L._______ eine Bestätigung der UNMIK (United Nations In-
terim Administration Mission in Kosovo), wonach er ledig sei, eingereicht
hatte – die Schweizerin U._______ (geb. 1975), Mutter von zwei Kindern,
und erhielt im Rahmen des Familiennachzuges im Kanton N._______ ei-
ne Aufenthaltsbewilligung. Ab 1. April 2002 arbeitete er gemeinsam mit
seinem Bruder in einem Gipsergeschäft in X._______. Mit Gesuch vom
21. Oktober 2002 beantragte er bei der Einwohnergemeinde X._______
die Zustimmung zum Kantonswechsel bzw. die Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung. Nachdem die Zustimmung vom Zuzug der Ehefrau ab-
hängig gemacht worden war, meldete sich diese per 13. Januar 2003
ebenfalls in X._______ an. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, die jeweils nach Abklärung der ehelichen
Situation immer wieder verlängert wurde, letztmals bis zum 28. Februar
2010.
C.
Nachdem die Einwohnerkontrolle X._______ dem Migrationsamt des
Kantons A._______ (nachfolgend: Migrationsamt) die Trennung der Ehe-
gatten per 1. März 2003 mitgeteilt hatte, gelangte dieses mit Schreiben
vom 20. März 2003 an den Beschwerdeführer. Dabei hielt es im Wesent-
lichen fest, er habe sich durch vorsätzliche Täuschung der Behörden (fal-
sche Angabe und wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen)
eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen, deren Widerruf nun erwogen
C-2944/2010
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werde, weshalb er Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme
erhalte.
D.
Hierzu betonte der Beschwerdeführer am 2. April 2003, aus Liebe gehei-
ratet zu haben. Er habe damals nichts von den Schwierigkeiten seiner
Ehefrau mit ihrem Ex-Freund J._______ gewusst. Um von ihrer Vergan-
genheit Abstand nehmen zu können, seien sie gemeinsam nach Wohlen
gezogen. Doch sei seine Ehefrau weiterhin bedroht worden, weshalb sie
Strafanzeige erstattet habe. Nachdem ihr voreheliches Leben zu Span-
nungen in der Ehe geführt habe, sei sie ohne Vorankündigung am 21.
Februar 2003 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und befinde
sich nun an einem ihm unbekannten Ort. Ihre persönlichen Effekten seien
jedoch noch in der ehelichen Wohnung. Er wolle auf jeden Fall an der
Ehe festhalten und hoffe auf eine baldige Rückkehr seiner Ehefrau.
Gestützt auf diese Darlegungen wurde die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers vorerst nicht widerrufen.
Per 1. März 2003 hatte sich die Ehefrau in der Gemeinde X._______ ab-
gemeldet.
E.
Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 2. April 2003 forderte das
Migrationsamt den Beschwerdeführer am 16. Juli bzw. 22. August 2003
erneut auf, hinsichtlich seiner ehelichen Situation Stellung zu nehmen. Mit
Antwortschreiben vom 25. August 2003 liess dieser durch seinen Rechts-
vertreter mitteilen, es laufe ein Eheschutzverfahren. Er halte jedoch nach
wie vor an der Ehe fest und hoffe auf die Rückkehr seiner Ehefrau mit de-
ren Kindern.
Aus der Trennungsvereinbarung des F._______ vom 8. September 2003
geht hervor, dass die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt bereits im
Mai 2002 aufgehoben hatten. Zudem verpflichtete sich der Beschwerde-
führer rückwirkend ab 1. Juli 2002 zur Bezahlung eines monatlichen Un-
terhaltsbeitrages an seine Ehefrau von Fr. 550.-.
F.
Am 3. bzw. 18. März 2004 holte das Migrationsamt eine Stellungnahme
der Ehefrau ein. In ihrem Schreiben vom 28. März 2004 legte diese den
Sachverhalt wie folgt dar: Sie habe den Beschwerdeführer im August
2001 in L._______ kennengelernt und führe seit Oktober 2001 eine Be-
C-2944/2010
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ziehung mit ihm. Zunächst hätten sie gemeinsam in H._______ gelebt.
Nachdem ihr Ehegatte im Raum N._______ keine Arbeit habe finden
können, habe er eine Stelle in W._______ angenommen und sei unter
der Woche dort bei seinem Bruder geblieben. Anfangs Sommer 2002 ha-
be sie sich mit dem Beschwerdeführer zerstritten, weil er in N._______
keine Arbeit gefunden habe und sie des Geldes wegen ihre Stelle nicht
habe aufgeben wollen. Nachdem sie ihre Arbeit dennoch aufgegeben ha-
be, hätten "die Finanzen nicht mehr gestimmt". Sie hätten sich getrennt,
um Klarheit über ihre Beziehung zu erlangen. In der Folge habe sie je-
manden kennen gelernt, ebenfalls einen albanischen Staatsangehörigen,
ohne eine Beziehung einzugehen. Nachdem sie ihm erklärt habe, dass
sie verheiratet sei und sich mit ihrem Mann lediglich zerstritten und nicht
von ihm getrennt hätte, habe dieser sie aus Eifersucht bedroht und miss-
handelt. Nachdem die Übergriffe trotz Aufenthaltes im Frauenhaus im
September 2002 und der Wohnsitzverlegung in den Kanton S._______
kein Ende genommen hätten, habe sie erstmals ihrem Ehegatten davon
erzählt. Da er stets für sie da gewesen sei und sie die Wochenenden bei
ihm verbracht hätte, habe sie sich dazu entschlossen, zu ihm zurück zu
kehren. Die Nachstellungen hätten jedoch nicht aufgehört. Aus Angst sei
sie ins Frauenhaus geflohen, ohne ihren Ehegatte darüber in Kenntnis zu
setzen. Aktuell lebe sie mit ihren Kindern in Z._______. Der Beschwerde-
führer sei noch immer an ihrer Seite und an den Wochenenden seien sie
zusammen. Sie fahre oft zu ihm und zur Familie seines Bruders. Ihr
Ehemann sei stets für sie da gewesen, sie werde ihn nicht aufgeben. Es
bestehe auch die Möglichkeit gemeinsamer Ferien im Sommer. Sie wolle
mit ihrem Ehemann eine normale Ehe führen, hätte gerne gemeinsame
Kinder, doch benötige sie dafür noch Zeit, um die entsprechende Umge-
bung zu schaffen.
G.
Ab 1. Oktober 2004 arbeitete der Beschwerdeführer im Gipsergeschäft
seines Bruders, welcher inzwischen selbständig ein Unternehmen führte.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 gelangte das Migrationsamt erneut
an den Beschwerdeführer und unterbreitete ihm, zur Feststellung der
ehelichen Verhältnisse, einen Fragekatalog. Am 21. Februar 2005 führte
dieser dazu aus, seine Ehefrau werde bis heute von der Person bedroht,
welche sie nach ihrer Trennung kennengelernt habe. Auch er und die
Familie seines Bruders seien bedroht worden. Seither habe seine Ehe-
frau derart grosse Ängste, dass sie sich nicht mehr traue, zu ihm in die
gleiche Wohnung zu ziehen. Sie pflegten regelmässig, vorwiegend telefo-
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Seite 5
nischen, Kontakt. Manchmal besuche sie ihn an den Wochenenden in
seiner Wohnung, doch er hoffe sehr, eine Lösung zu finden, um wieder
mit ihr zusammenziehen zu können. Er habe ihr stets finanziellen und
moralischen Beistand geleistet.
Aufgrund eines Arbeitgeberwechsels ersuchte der Beschwerdeführer das
Migrationsamt am 21. Februar 2007 um Zusicherung der Aufenthaltsbe-
willigung und um Erteilung der Bewilligung zum Stellenantritt, wobei er
sich als "verheiratet" und nicht "getrennt lebend" bezeichnete.
H.
Am 11. Januar 2008 gelangten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
an das Migrationsamt und beantragten die Erteilung der Niederlassungs-
bewilligung an den Beschwerdeführer, da sie seit über fünf Jahren verhei-
ratet seien. Am 3. September 2008 ersuchte der Beschwerdeführer er-
neut um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt das Mig-
rationsamt in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2008 fest, nach einer
Trennungsdauer von mehr als zwei Jahren gelte eine Ehe als inhaltslos
geworden, womit das weitere Festhalten rechtsmissbräuchlich werde. Da
diese Dauer erreicht worden sei, bestehe kein gesetzlicher Anspruch
nach Art. 42 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Eine erneute Prü-
fung könne bei gleichbleibenden Verhältnissen nach einem ordentlichen
Aufenthalt von zehn Jahren erfolgen. Indessen wurde die Aufenthaltsbe-
willigung weiter verlängert.
I.
Aufgrund der Trennung unterbreitete das Migrationsamt am 22. Februar
2010 dem BFM den Antrag auf Zustimmung zum neuerlichen Gesuch des
Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das
BFM teilte ihm am 24. Februar 2010 mit, dass erwogen werde, die Zu-
stimmung zu verweigern und gab ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stel-
lungnahme bis zum 17. März 2010.
J.
Fristgerecht liess sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen, wobei er
sich zum Sachverhalt wie folgt äusserte: Er habe seine Ehefrau im Au-
gust 2001 in einem Restaurant in Bern kennengelernt. Nach der Heirat
habe er mit ihr in H._______ gelebt. Aufgrund seiner Anstellung in
C-2944/2010
Seite 6
X._______ habe er unter der Woche bei seinem dort ansässigen Bruder
gewohnt. Da seine Ehefrau in L._______ gearbeitet habe, sei sie nicht
bereit gewesen, von Bern wegzuziehen. Diese Situation habe im Sommer
2002 zu einer Beziehungskrise sowie der vorübergehenden Trennung ge-
führt, worauf seine Ehefrau J._______ kennen gelernt habe, welcher ge-
walttätig geworden sei. Im September 2002 sei sie deswegen ins Frau-
enhaus eingetreten. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er davon erfahren
und sie gebeten, zu ihm nach X._______ zu ziehen. Doch hätten sich die
Drohungen nun auch gegen ihn und seine Familie gerichtet. Eine gegen
J._______ erstattete Anzeige habe seine Frau aus Angst vor Repressa-
lien wieder zurückgezogen. Diesmal sei sie ins Frauenhaus geflohen. Ein
weiteres Zusammenleben sei aufgrund der Gewalttätigkeit von J._______
nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie sich getrennt hätten. Erst spä-
ter habe seine Ehefrau einen neuen Partner kennen gelernt. Das kanto-
nale Migrationsamt habe ihm in Kenntnis der gesamten Umstände die
Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert. Eine Verlängerung sei so-
dann lediglich bei Widerrufsgründen ausgeschlossen, was vorliegend un-
bestritten nicht der Fall sei. Damit habe er guten Glaubens auf die weitere
Verlängerung vertrauen dürfen. Dies insbesondere aufgrund des Schrei-
bens des Migrationsamtes des Kantons A._______, welches eine Prüfung
der Niederlassungsbewilligung ab 5. März 2012 in Aussicht gestellt habe.
Sodann sei er bis auf eine zweimonatige Arbeitslosigkeit stets erwerbstä-
tig gewesen. Er sei bestens integriert, unbescholten und komme seinen
finanziellen Verpflichtungen regelmässig nach. Zum Kosovo habe er prak-
tisch keinen Kontakt mehr und eine berufliche Zukunft dort sähe düster
aus. Schliesslich leiste er zuverlässig monatliche Unterhaltszahlungen
von Fr. 550.- an seine Ehefrau, welche auf diese Beiträge angewiesen
sei, ansonsten sie von der Sozialhilfe abhängig würde.
K.
Mit Verfügung vom 24. März 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerde-
führer aus der Schweiz weg. Die eheliche Gemeinschaft habe insgesamt
nur wenige Monate gedauert und sei spätestens nach dem definitiven
Wegzug der Ehefrau am 21. Februar 2003 nicht wieder aufgenommen
worden. Dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausge-
schlossen war, habe dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, zu-
mal seine Ehefrau später eine neue Partnerschaft eingegangen sei. Die
Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe sei rechtsmiss-
bräuchlich. Hätte tatsächlich ein Ehewille bestanden, hätten die Ehegat-
ten nicht gezögert, das Problem mittels Strafverfahren gegen die gewalt-
C-2944/2010
Seite 7
tätige Person zu lösen. Aufgrund des Wegfalles des ursprünglichen Zu-
lassungsgrundes werde die Verlängerung der Bewilligung zustimmungs-
pflichtig, wobei keine Bindung an die kantonale Beurteilung bestehe. Ein
Rechtsanspruch lasse sich nicht "mittelbar" aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben ableiten, da die Aufenthaltsregelung stets befristet sei. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass er nach
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Schweiz allenfalls zu verlas-
sen habe. Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG entfalle bereits
deshalb, weil das Erfordernis des dreijährigen Zusammenwohnens nicht
erfüllt sei. Ebenfalls seien keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, welche einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machten, ersichtlich. Eine Rückkehr an seinen Her-
kunftsort sowie der Vollzug der Wegweisung seien sodann auch zumut-
bar.
L.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
26. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde; er beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung sowie den Verzicht auf die Wegweisung. Dazu führt er
im Wesentlichen aus, der gemäss Trennungsvereinbarung des F._______
vom 8. September 2003 monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag an sei-
ne Ehefrau sei bis zum heutigen Zeitpunkt stets pünktlich entrichtet wor-
den. Die Ehe sei noch nicht aufgelöst worden und keiner der Ehegatten
beabsichtige eine Wiederaufnahme des ehelichen Haushaltes. Das Er-
fordernis des dreijährigen Zusammenwohnens sei daher grundsätzlich
nicht erfüllt. Hingegen bestehe ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG. Das Migrationsamt habe seine Aufenthaltsbewilligung stets in
Kenntnis der Umstände, insbesondere im Wissen über die seit 2003 nicht
mehr gelebte Ehegemeinschaft, verlängert. Die Auflösung des gemein-
samen Haushaltes sei nie verschwiegen worden. Zudem sei ihm –
gleichbleibende Verhältnisse vorausgesetzt – die Möglichkeit in Aussicht
gestellt worden, im Jahre 2012 eine Niederlassungsbewilligung zu bean-
tragen. Das Verhalten der kantonalen Behörde verschaffe ihm einen ver-
fassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung gestützt auf Treu und Glauben. Sodann sei der weitere
Aufenthalt auch angesichts seiner Unterhaltspflichten angezeigt. Nach ei-
ner Ausreise aus der Schweiz würde er nicht mehr in der Lage sein die
Beträge zu bezahlen, wodurch seine Ehefrau von der Sozialhilfe abhän-
gig würde.
C-2944/2010
Seite 8
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Zustimmungsbedürftigkeit der Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung ergebe sich aus dem Wegfall des ur-
sprünglichen Zulassungsgrundes, der ehelichen Gemeinschaft mit einer
Schweizerin. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verschaf-
fe der Grundsatz von Treu und Glauben keinen unmittelbaren Anspruch
auf Aufenthaltsregelung. Die kurze Dauer der ehelichen Gemeinschaft
rechtfertige einen vergleichsweise strengen Massstab bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und in die
Heimat zurückzukehren. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung sei insgesamt verhältnismässig.
N.
Mit Replik vom 8. Juli 2010 beantragt der Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf seine bisherigen Ausführungen die Gutheissung der Beschwer-
de.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2012 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Aktualisierung des Sachverhaltes eingeräumt.
P.
In seiner Stellungnahme vom 29. März 2012 hält er im Wesentlichen fest,
die Ehe mit seiner Ehefrau sei bis zum heutigen Zeitpunkt formell noch
nicht aufgelöst. Er sei in der Schweiz bestens integriert und nach wie vor
für denselben Arbeitgeber tätig. Seinen finanziellen Verpflichtungen
komme er jederzeit nach und er weise einen einwandfreien Betreibungs-
registerauszug vor. Im Weiteren reichte er eine Mitgliedschaftsbestäti-
gung des albanischen Lehrer- und Elternverbandes in der Schweiz zu
den Akten.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-2944/2010
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlänge-
rung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im
vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
C-2944/2010
Seite 10
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online ab-
rufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche Grundla-
gen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren
und Zuständigkeiten). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines
Ausländers nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem
schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod,
falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der
EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist.
Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des
BFM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auf den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die
kantonale Migrationsbehörde seine Aufenthaltsbewilligung im Wissen um
die getrennte Wohnsituation der Ehegatten während sieben Jahren vor-
behaltlos verlängert habe. Sodann habe sie mit Schreiben vom 30. Okto-
ber 2008 festgehalten, dass, bei gleichbleibenden Verhältnissen, ab 5.
März 2012 gar eine Niederlassungsbewilligung beantragt werden könne.
Damit habe er gestützt auf Treu und Glauben einen verfassungsrechtli-
chen Anspruch auf die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
4.2. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berech-
tigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und Zusicherungen. Er kann
dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis abweichend vom objektiven Recht
zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Auskunft bzw. die Zusi-
cherung für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Dar-
stellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle
für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zurei-
chenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende
Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne
Weiteres erkennen konnte, dass sie im berechtigten Vertrauen auf die
Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen
hat und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geän-
dert hat (zum Vertrauensschutz vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, BGE 131 II
627 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; bei Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung: Urteile des Bundesgerichts 2C_203/2012 vom 5. März 2012
C-2944/2010
Seite 11
E. 2.2.3 und 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1, je mit Hinwei-
sen).
4.3. Laut der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom
8. September 2003 haben die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt
bereits im Mai 2002 aufgehoben. Die nachfolgenden Verlängerungen der
Aufenthaltsbewilligung waren allerdings zunächst noch im Lichte von
Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; BS 1 121) zu prüfen, der den Auf-
enthaltsanspruch an den formellen Bestand der Ehe knüpfte. Im Gegen-
satz dazu richtete sich die Verlängerung ab dem Jahr 2008 nach den Be-
stimmungen des Ausländergesetzes, wonach eine (relevante) Ehege-
meinschaft vorliegt, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht, wobei das Vorliegen "wichti-
ger Gründe" nach Art. 49 AuG mit zu berücksichtigen ist. Ob die zustän-
dige Behörde allenfalls die Voraussetzungen von Art. 49 AuG als erfüllt
betrachtet oder mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft
gerechnet hat, kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Aus
den Akten ist indessen klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer alles
unternommen hat, um die Behörden im Glauben zu lassen, eine Wieder-
vereinigung werde angestrebt (vgl. vorne Bst. D, E, G und H). Festzustel-
len ist sodann, dass die Bewilligung stets gestützt auf die (noch) beste-
hende Ehe erteilt wurde und dass damit keine Änderung des Zulas-
sungsgrundes verbunden war. So stand bei den durch die kantonale
Migrationsbehörde durchgeführten Sachverhaltsabklärungen im Hinblick
auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stets die eheli-
che Situation im Vordergrund, was den Ehegatten auch entsprechend
mitgeteilt wurde. Dem Beschwerdeführer muss demnach stets klar gewe-
sen sein, dass seine Anwesenheit in der Schweiz vom Bestand der Ehe
bzw. der ehelichen Gemeinschaft abhing. Von einer Verletzung des Ver-
trauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann vorliegend indessen nicht die
Rede sein.
5.
Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweize-
rinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An-
spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und –
nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
– mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
C-2944/2010
Seite 12
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er-
folgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wich-
tige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor-
derlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
6.
6.1. Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft
ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von
einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und vorbe-
hältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen werden, so-
lange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemein-
schaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen wer-
den, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe
bestehen (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2012, Art. 50
AuG N 4). Art. 49 AuG spricht insoweit von wichtigen Gründen, die in der
Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als
berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nach-
vollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so explizit
Art. 76 VZAE – eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher fa-
miliärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher
Gewalt im Auge hatte (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/
Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundes-
gerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom
23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das
Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv
und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl.
MARC SPESCHA, a.a.O. Art. 49 AuG N. 3).
6.2. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, dass spätestens nach dem
definitiven Wegzug der Ehefrau am 21. Februar 2003 keine Wiederauf-
nahme der ehelichen Gemeinschaft erfolgt sei. Jede weitere Berufung auf
die Ehe sei rechtsmissbräuchlich. Folglich gelange Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG bereits aufgrund der fehlenden Dreijahresfrist nicht zu Anwendung.
Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer seinerseits nicht auf diese
Bestimmung berufen und festgehalten, dass das Kriterium der dreijähri-
gen Ehegemeinschaft nicht erfüllt sei.
C-2944/2010
Seite 13
7.
Schliesslich verneinte die Vorinstanz auch einen Anspruch aus Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG, weil wichtige persönliche Gründe, welche einen weite-
ren Aufenthalt erforderlich machen würden, nicht ersichtlich seien. In An-
lehnung an ihre Ausführungen ist hervorzuheben, dass Art. 50 Abs. 1 Bst.
b AuG nicht als Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dienen soll, welche
nicht unter Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG subsumierbar sind, vielmehr bedarf
es wichtiger persönlicher Gründe, welche den Verbleib in der Schweiz er-
forderlich machen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-261/2010
vom 25. Mai 2012 E. 7 mit Hinweis). Wesentlich ist sodann, dass Art. 50
Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 bzw.
Art. 43 AuG spricht. Dies bedingt, dass sich der nacheheliche Härtefall
auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt bezieht (BGE 137 II
345 E. 3.2.3). Da der gemeinsame Haushalt – soweit ein solcher je be-
stand – bereits im Mai 2002 (vgl. vorne Bst. E) bzw. per 1. März 2003
(Bst. D) aufgehoben wurde, sind keine Härtefallkriterien erkennbar, die
einen Fortbestand des Aufenthaltsanspruchs begründen könnten. Dass
eine Berufung auf Treu und Glauben vorliegend nicht in Betracht fällt,
wurde unter E. 4 bereits ausgeführt. Auch die vom Beschwerdeführer
eingegangene Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen stellt keinen
wichtigen Grund im Sinne der gesetzlichen Bestimmung dar. Weitere
Gründe sind weder ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht.
8.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entfällt Art. 50 AuG als An-
spruchsgrundlage jedoch bereits aufgrund der nachfolgenden Ausführun-
gen.
8.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a AuG erlöschen An-
sprüche aus Art. 42 ff. AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend ge-
macht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und
seiner Ausführungsbestimmungen zu umgehen. Dazu hat das Bundesge-
richt in einem neuesten Urteil erwogen, dass das Rechtsmissbrauchsver-
bot unter der Herrschaft des AuG stärker auf seinen Kernbereich zu be-
schränken sei, d.h. auf eigentliche Machenschaften, um die Behörden zu
täuschen bzw. eine Bewilligung zu erschleichen (BGE 137 I 247 E.
5.1.1.). Zu solchen Machenschaften gehört eine eheliche Haushaltge-
meinschaft, die nur dem äusseren Schein nach besteht (BGE 136 II 113
E. 3.2.), sei es, weil die Ehe von Anfang an ausschliesslich ausländer-
rechtlich motiviert war (Scheinehe, vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.2.), sei es,
weil die Ehe mit der Zeit zu einer inhaltsleeren Rechtshülle zerfiel, die
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ohne Aussicht auf Besserung aufrecht erhalten wird, um eine daran an-
knüpfende ausländerrechtliche Vorzugsbehandlung nicht zu verlieren.
8.2. Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin ange-
nommen werden (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Ob eine solche geschlos-
sen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch
Indizien zu erstellen; verlangt werden klare und eindeutige Indizien. Diese
können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge
(Wille der Ehegatten) betreffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_152/2009
vom 20. Juli 2009 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind dies etwa: der Umstand, dass dem ausländischen Ehepartner die
Wegweisung drohte, weil er oder sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten hätte oder diese nicht verlängert worden wäre; die Um-
stände und die Dauer der Bekanntschaft vor dem Eheschluss; die Tatsa-
che, dass die Ehegatten gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen
haben; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; ein beträchtlicher
Altersunterschied; die Tätigkeit als Prostituierte oder das Bestehen einer
festen Partnerschaft mit einer Drittperson (UEBERSAX PETER, Der
Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht, unter Berücksichtigung der Recht-
sprechung des Bundesgerichts, in: Achermann/Caroni/Epiney/Kälin/Ngy-
uen [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht - Annuaire du droit de la migra-
tion 2005/2006, Bern 2006, S. 9 f.). Eine Beurteilung ist aufgrund der ge-
samten Umstände des Eheschlusses und der Beziehung zwischen den
Ehegatten vorzunehmen. Scheinehe setzt voraus, dass von Anfang an
nie der Wille bestand, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (ZÜND/
ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, N 8.50).
8.3. Im vorliegenden Fall bestehen – so auch die Vorinstanz und das Mig-
rationsamt des Kantons A._______ – Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer nur deshalb eine Schweizerin geheiratet hat, um hier ein
Aufenthaltsrecht zu erhalten. Bei Würdigung dieser Indizien ist zu berück-
sichtigen, dass diese insgesamt zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzel-
ner Umstände, welche für sich allein den Bestand einer Ehe nicht in Fra-
ge zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die Schlussfolgerung rechtfer-
tigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer
echten Lebensgemeinschaft bestand. Nachfolgend ist auf einzelne we-
sentliche Punkte einzugehen.
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8.4. Zu ihrer vorehelichen Beziehung gab die Ehefrau an, den Beschwer-
deführer und seinen Bruder im August 2001 in einem Restaurant in
L._______ kennen gelernt zu haben, worauf sie ab Oktober 2001 ein
Paar gewesen seien. Im Januar 2002 hätten sie im Kreis der Familie ihre
Heiratspläne bekannt gegeben. Dieser chronologische Ablauf kann je-
doch nicht zutreffen. Gemäss Asylakten gelangte der Beschwerdeführer
erst im Januar 2002 in die Schweiz. Zuvor weilte er lediglich im Jahre
1997 besuchshalber in der Schweiz. Seither dürfte er sich jedoch nicht
mehr hier aufgehalten haben. Anlässlich der Befragung durch das BFF in
der Empfangsstelle vom 25. Januar 2002 gab er an, ausser albanisch
und ein wenig serbisch keine andere Sprache zu beherrschen. Somit
bleibt fraglich, wie sich die Eheleute vor der Heirat am 5. März 2002 ver-
ständigt haben. Überhaupt dürften sie sich zum Zeitpunkt ihrer Hochzeit
kaum gekannt haben, zumal die Ehefrau selbst zwei Jahre später nicht
wusste, seit wann sich ihr Ehegatte in der Schweiz aufhielt. Die sprachli-
chen Fortschritte hielten sich zunächst weiterhin in Grenzen, denn, ob-
wohl der Beschwerdeführer seine Freizeit angeblich mit seiner Frau und
deren Kindern verbracht haben will, erschien er noch im Oktober 2002 mit
einem Übersetzer bei der Einwohnerkontrolle X._______. Nach deren
Einschätzung sprach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch
kein Wort Deutsch. Der am 29. Januar 2002 ergangene Asyl- und Weg-
weisungsentscheid hatte für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt,
dass er gehalten war, die Schweiz bis zum 15. März 2002 zu verlassen.
Die Heirat einer Schweizerin, lediglich zehn Tage vor Ablauf der Ausreise-
frist, war in seiner Situation die einzige Möglichkeit, sich dem drohenden
Wegweisungsvollzug zu entziehen und in der Schweiz ein Aufenthalts-
recht zu erlangen.
8.5. Zweifelhaft sind sodann die Darstellungen hinsichtlich der Wohnsitua-
tion. Bereits die Beobachtungen der Einwohnergemeinde F._______, wo-
nach die Ehegatten nach erfolgter Anmeldung wieder getrennte Wege
eingeschlagen hätten (während die Ehefrau zu Fuss unterwegs gewesen
sei, habe der Beschwerdeführer die Örtlichkeiten in einem Auto mit zwei
weiteren Insassen verlassen, vgl. Schreiben der Gemeinde X._______
vom 23. Oktober 2002), lässt an der tatsächlichen Aufnahme einer
Wohngemeinschaft zweifeln. Der Beschwerdeführer arbeitete anschlies-
send in Wohlen und wohnte wegen des weiten Arbeitsweges bei seinem
Bruder. Dass er sich um eine Stelle in der Region N._______ bemüht ha-
ben soll, ist anzuzweifeln. Die kurz nach der Heirat angetretene Stelle in
X._______ lässt an den behaupteten Bemühungen zweifeln. Sodann sei
auch die Ehefrau nicht bereit gewesen, ihre Stelle in N._______ auf-
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zugeben. Als sie sich dann doch dafür entschieden habe, hätten die Fi-
nanzen nicht mehr gestimmt. Und obwohl sie nun die Möglichkeit gehabt
hätte, dem Beschwerdeführer nach X._______ zu folgen, nahm sie die
Umstände zum Anlass, sich trotz angeblicher finanzieller Schwierigkeiten
von ihm zu trennen. Davon abgesehen, dass das monatliche Bruttoein-
kommen des Beschwerdeführers damals Fr. 4'700.- betrug, ein Betrag,
der um einiges über dem Existenzminimum einer vierköpfigen Familie
liegt und damit grundsätzlich finanzielle Stabilität gewährt, decken sich
die Gründe für die Trennung ohnehin nicht mit den Angaben des Be-
schwerdeführers, welcher diesbezüglich auf die voreheliche Vergangen-
heit seiner Ehefrau verwies. Die offensichtlich nicht vorhandene Bereit-
schaft, überhaupt gewisse Anstrengungen für eine gemeinsame Wohnsi-
tuation zu unternehmen, deutet sodann darauf hin, dass die Ehegatten
gar nie die Absicht hegten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen. Kei-
nem andern Zweck als der Aufenthaltssicherung des Beschwerdeführers
dürfte die spätere angebliche Wiedervereinigung der Ehegatten durch
den Zuzug der Ehefrau in X._______ gedient haben. Wie sich aus den
kantonalen Akten ergibt, beabsichtigte der Beschwerdeführer zunächst,
alleine in X._______ zu wohnen. Erst nachdem seine Aufenthaltsregelung
vom Zuzug der Ehefrau abhängig gemacht wurde, meldete sich diese
ebenfalls dort an. Offiziell ist sie jedoch bereits kurz nach Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer wieder weggezogen.
Gemäss Trennungsvereinbarung des F._______ vom 8. September 2003
wurde der gemeinsame Haushalt bereits im Mai 2002 endgültig aufgeho-
ben. Ungewöhnlich ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht wusste,
wo sich seine Ehefrau nach ihrem Wegzug aus der gemeinsamen Woh-
nung in X._______ aufhielt. Dies setzt ein hohes Mass an Indifferenz vor-
aus und ist mit der ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich nicht zu verein-
baren.
8.6. Widersprüchliche Aussagen werden sodann auch hinsichtlich der
Bekanntschaft mit J._______ gemacht. Am 2. April 2003 führte der Be-
schwerdeführer dazu noch aus, er habe bei der Heirat nichts von den
Problemen seiner Ehefrau mit ihrem Ex-Freund J._______ gewusst. Sie
seien nach X._______ gezogen, um von dieser Vergangenheit Abstand
zu gewinnen. Diese voreheliche Beziehung habe sodann zu Spannungen
in der Ehe und zur Trennung im Februar 2003 geführt. Nachdem die Ehe-
frau jedoch dahingehend Stellung genommen hatte, dass sie J._______
erst im Sommer 2002, während der Trennungsphase von ihrem Ehemann
kennengelernt habe, glich der Beschwerdeführer seine späteren Stel-
lungnahmen dieser Aussage entsprechend an. Anders als der Beschwer-
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deführer gibt die Ehefrau sodann an, mit J._______keine Beziehung ge-
habt zu haben. Dass eine angeblich unbedeutende Drittperson eine
ernsthaft gewollte eheliche Lebensgemeinschaft über Jahre hinweg ver-
hindern und zerstören kann, obwohl die Ehefrau in ihrer späteren Bezie-
hung offensichtlich keine Schwierigkeiten mehr hatte, erscheint nach den
dargelegten Umständen als nicht nachvollziehbar.
8.7. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann in der ein-
gegangenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von
Unterhaltsleistungen gesehen werden. Es erstaunt, dass der Beschwer-
deführer während nunmehr neun Jahren anstandslos einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag bezahlt für eine Ehe, die gemäss Trennungsvereinba-
rung lediglich zwei Monate gedauert hat, die Ehegatten sich erst kurz vor
der Hochzeit kennengelernt haben und weder Kinder noch sonstige Ge-
meinsamkeiten aktenkundig sind. Diese als unverhältnismässig zu be-
zeichnenden Unterhaltszahlungen liessen sich allenfalls damit begrün-
den, dass sie im Sinne einer finanziellen Gegenleistung für die Heirat er-
folgten. Sodann haben die Ehegatten auffallend wenig Kenntnisse über
weitere Familienmitglieder. Denn obwohl die Eltern des Beschwerdefüh-
rers ebenfalls in X._______ leben, werden sie von seiner Ehefrau nicht
erwähnt, wenn sie über seine Familie Auskunft gibt. Auf der anderen Sei-
te macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen zur Familie seiner
Ehefrau. Lediglich einmal erwähnt er ihre zwei Söhne; dieser blosse Hin-
weis lässt auf das Fehlen einer tieferen Bindung schliessen.
8.8. Eine Würdigung sämtlicher aktenkundiger Indizien führt zum Schluss,
dass sich der Beschwerdeführer auf eine Ehe beruft, welche lediglich
zum Zwecke der Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften geschlos-
sen wurde. Auf diese Weise hat er sich über Jahre hinweg die Aufent-
haltsbewilligung erschlichen.
War die Berufung auf Art. 42 AuG von Anfang an rechtsmissbräuchlich,
konnte nie ein Anspruch entstehen, dessen Fortbestand im Lichte von Art.
50 AuG zu prüfen wäre. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlän-
gerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann im Lichte dieser
Erwägungen nicht beanstandet werden. Selbst wenn keine Scheinehe
vorgelegen hätte, wären – wie vorne E. 7. ausgeführt – die Vorausset-
zungen für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AuG ohnehin nicht erfüllt.
Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art.
18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben
könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre – angesichts
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des Verhaltens des Beschwerdeführers – auch keine Härtefallregelung
nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass
die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
9.
9.1. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilli-
gung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1
Bst. c AuG). Es bleibt daher zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Voll-
zug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das
BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
9.2. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
9.3. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an-
sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr-
dung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich
zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann,
wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität
oder Tod konfrontiert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E.11.1).
9.4. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG substantiiert behauptet. Zu-
dem hat er sich nicht zur Situation in seinem Heimatland geäussert, ge-
schweige denn zu den Lebensumständen, die er bei seiner Rückkehr vor-
finden würde. Schon angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Vollzug der Wegweisung ihn dort in eine existenzbe-
drohende Situation geraten lassen würde und deshalb als unzumutbar zu
erachten wäre. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat andere Le-
bensverhältnisse als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie bereits gesagt,
unerheblich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist somit als zumutbar zu
erachten.
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10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 20
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem am 19. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
–
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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