Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2945/2009
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Abweisung des Rentengesuches.
C2945/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am _______1944 geborene deutsche Staatsangehörige X._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. Im
Zusammenhang mit ihrem bei der deutschen Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte, _______, am 18. Februar 2004 gestellten Rentenantrag,
der am 23. September 2004 an die Schweizerische Ausgleichskasse
(SAK) weitergeleitet wurde (Eingang am 6. Oktober 2004, act. 1 bis 12)
erfolgte eine Abklärung der schweizerischen Versicherungszeiten. Die
gestützt auf die Aufenthaltsbewilligungen und die Arbeitszeugnisse der
Beschwerdeführerin erfolgten Abklärungen ergaben, dass die
Beschwerdeführerin sich in den Jahren 1963 und 1964 in der Schweiz
aufgehalten hatte (Aufenthaltsbewilligung B, act. 95) und im Jahr 1963
während eines Monats sowie im Jahr 1964 während 8 Monaten Beiträge
an die Schweizerische Alters und Hinterlassenenversicherung bezahlt
hatte (act. 55).
B.
Am 6. März 2008 stellte die Beschwerdeführerin mittels Formular (E 202)
bei der deutschen Rentenversicherung zu Handen der SAK einen Antrag
auf Ausrichtung einer Altersrente ab dem 1. April 2008 (bei der SAK
eingegangen am 16. September 2008, act. 59 bis 72). Mit Verfügung vom
17. Oktober 2008 (act. 118) teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit,
dass ihr Rentengesuch abgewiesen werde, da die Mindestbeitragsdauer
von einem Jahr nicht erfüllt sei. In der Folge machte die
Beschwerdeführerin einspracheweise geltend, sie könne beweisen, dass
sie mehr als 12 Monate in der Schweiz wohnhaft und als Haushalthilfe
tätig gewesen sei. Mit Entscheid vom 30. März 2009 wies die SAK die
Einsprache ab mit der Begründung, die Feststellung der Beitragsdauer
stütze sich grundsätzlich auf das von der Ausgleichskasse für jeden
beitragspflichtigen Versicherten geführte individuelle Konto (IK) ab. Aus
ihrem IK gehe lediglich hervor, dass von Dezember 1963 bis und mit
August 1964 im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit bei der
Familie A._______ AHVBeitrage einbezahlt worden seien. Ihre
Abklärungen bei den zuständigen Ausgleichskassen hätten ergeben,
dass keine weiteren Beiträge mehr geleistet worden seien, und die
Beschwerdeführerin könne auch nicht den vollen Beweis für
entsprechende Zahlungen erbringen, der eine Berichtigung des
individuellen Kontos erlauben würde.
C2945/2009
Seite 3
C.
Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2009 erhob die
Beschwerdeführerin am 28. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheides. Sie führte aus, im Jahre 1963 bei der Familie
B._______ angestellt gewesen zu sein, was eine andere
Hausangestellte, welche zur besagten Zeit ebenfalls für die Familie
B._______ gearbeitet habe, bestätigen könne. Es sei nicht vorstellbar,
dass die Familie B._______ für sie keine Beiträge bezahlt habe, da sie ja
länger für diese Familie gearbeitet habe als die andere Angestellte. Auch
die beiden Kinder dieser Familie könnten ihre dortige Tätigkeit im Jahre
1963 bestätigen.
D.
In ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 30. März 2009 sowie der Verfügung vom 17.
Oktober 2008. Zur Begründung führte sie aus, es sei zwar belegt, dass
die Beschwerdeführerin von Januar 1963 bis Januar 1965 in den
Gemeinden C._______ und D._______ Wohnsitz gehabt habe, doch
könne sie keine Lohnzettel oder andere Belege vorlegen, welche die
AHVAbzüge für ihre Erwerbstätigkeiten nachweisen würden. Eine
Berichtigung des individuellen Kontos sei daher nicht möglich und es
könne lediglich eine Beitragsdauer von 9 Monaten angerechnet werden.
E.
Innert der ihr gewährten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik
ein, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. August 2009
geschlossen wurde.
F.
Auf die weiteren Parteivorbringen sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 30. März 2009,
mit welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 17. Oktober 2008 – das
C2945/2009
Seite 4
Rentengesuch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der
einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen
im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung
anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Vorab ist darzustellen, welche Rechtssätze im vorliegenden Verfahren
anwendbar sind.
2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, BGE 127 V
467 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b).
C2945/2009
Seite 5
Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am _______2008 vollendet.
Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre
demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs, am 1. April
2008, entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der zur Rechtsfolge einer
allfälligen Rentenberechtigung führende Tatbestand des Erreichens des
Rentenalters verwirklichte sich vorliegend im Jahre 2008. Damit steht
fest, dass für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der
Beschwerdeführerin auf eine Altersrente auf jene Normen abzustellen ist,
die im Zeitpunkt des Erreichens ihres Rentenalters in Kraft standen.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen
Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen
Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist
mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung
einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16
S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E.
1.1).
Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für
schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
C2945/2009
Seite 6
die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht
wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.
3.1. Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a
AHVG in der Fassung vom 20. Dezember 1946) sind nur natürliche
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in
der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV
versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer
Erwerbstätigkeit nachgehen. Anspruch auf eine ordentliche Alters und
Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein
volles Jahr Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles
Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art.
1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.
Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG
grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalls berücksichtigt. Weist die Beitragsdauer einer Person
Lücken auf, so können (unter anderem) Beitragszeiten, die sie vom 1.
Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an
zurückgelegt hat (sog. Jugendjahre) zur Füllung der entsprechenden
Lücken herangezogen werden (vgl. UELI KIESER, Alters und
Hinterlassenenversicherung, Rz. 360, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Soziale
Sicherheit, Basel 2007). Dabei ist ein ganzes Jahr anzurechnen, wenn
die jugendliche Person für das ganze Kalenderjahr kraft Wohnsitz
versichert war und zudem der Mindestbeitrag entrichtet wurde (vgl.
Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in
der Eidgenössischen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
[RWL; in der seit dem 1. Januar 2011 gültigen Fassung], Rz. 5020
und 5035 f.).
4.
Wie bereits festgehalten wurde, hat die am _______1944 geborene
Beschwerdeführerin ihr 64. Altersjahr am _______ 2008 vollendet, so
dass sie ab 1. April 2008 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der
AHV hat, sofern ihr für ein volles Jahr Einkommen angerechnet werden
C2945/2009
Seite 7
kann (Art. 29 Abs. 1 AHVG), sie also während mehr als 11 Monaten
versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat.
4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von Januar
1963 bis Januar 1965 über eine Aufenthaltsbewilligung B des Kantons
Zürich mit dem Zweck "Hausangestellte" verfügte und in den Gemeinden
C._______ (3. Januar 1963 bis 31. Oktober 1963, Familie B._______)
und D._______ (1. November 1963 bis 31. Dezember 1965, Familie
A._______) tätig war und wohnte (vgl. act. 89 – 103). Es ist unbestritten,
dass sie sich in dieser Zeit – also während mehr als eines Jahres – mit
der Absicht des dauernden Verbleibens zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit als Hausangestellte in der Schweiz aufhielt, also hier
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], vgl. UELI
KIESER, ATSGKommentar, 2. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 6 ff. zu
Art. 13). Die Beschwerdeführerin war damit ohne Zweifel in ihren
Jugendjahren 1963 und 1964 während mehr als 11 Monaten obligatorisch
bei der AHV/IV versichert und als unselbständig Erwerbstätige
beitragspflichtig.
4.2. Aus dem IKAuszug der Beschwerdeführerin (act. 136) ergibt sich,
dass im Jahre 1963 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 450. und im
Jahre 1964 auf einem Einkommen von Fr. 3'700. geleistet worden sind
(und nicht etwa Beiträge in dieser Höhe, wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung fälschlicherweise festhält). Gemäss Ziff. 2.1.1 des
Anhangs 1 zur RWL (S. 268; Stand 1.1.2011) war in den Jahren 1963
und 1964 die Mindestbeitragspflicht erfüllt, wenn auf einem Einkommen
von Fr. 276. Beiträge entrichtet worden sind – was vorliegend ohne
Zweifel der Fall ist.
4.3. Die Beschwerdeführerin hat laut Arbeitszeugnis im Jahre 1965 bei
der Familie A._______ gearbeitet, offenbar auch nach Ablauf ihrer
Aufenthaltsbewilligung. In dieser Zeit war sie bei der AHV/IV obligatorisch
versichert und beitragspflichtig – Beiträge wurden aber nicht entrichtet.
Auch wenn die Beschwerdeführerin nach 1964 bis zum Eintritt des
Versicherungsfalls keine Beitragszeiten mehr aufweist, liegt damit nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beitragslücke vor, die in
Anwendung von Art. 52b AHVV durch die Beitragszeit während der
Jugendjahre zu füllen ist.
C2945/2009
Seite 8
4.4. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
von Art. 50 AHVV erfüllt und – unter Berücksichtigung ihrer
Versicherungszeit und ihrer Mindestbeiträge in den Jugendjahren – mehr
als ein volles Beitragsjahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG aufweist.
Sie hat somit Anspruch auf eine Altersrente der AHV.
5.
Die Vorinstanz stellt sich allerdings auf den Standpunkt, für die
Berücksichtigung von Jugendjahren sei es erforderlich, dass die
Beitragszeiten gemäss den Ausführungen des BSV (samt Tabelle) über
die "Ermittlung der im Rentenfall anrechenbaren Beitragszeiten" (ZAK
1985 S. 36 ff.; im Folgenden: Tabelle BSV) nachgewiesen seien. Danach
müsse in erster Linie durch Bestätigungen der Arbeitgeber oder mittels
Angaben der das IK führenden Ausgleichskasse belegt werden, dass
während mehr als elf Monaten AHV/IVBeiträge geleistet worden sind.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1963 und 1964
versichert war und den Mindestbeitrag geleistet hat, sei danach
unbeachtlich. Entscheidend sei vielmehr, dass im IK der
Beschwerdeführerin nur 9 Beitragsmonate aufgeführt seien und sich aus
den Arbeitgeberbescheinigungen keine längere Beitragszeit ergebe, so
dass sie gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht rentenbrechtigt sei.
5.1. Die Tabelle BSV stammt aus dem Jahre 1985 und bezieht sich auf
die damals in Kraft gestandenen Fassungen des AHVG und der AHVV.
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente hatte damals, wer während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleitet hatte, wobei ein volles
Beitragsjahr vorlag, "wenn der Versicherte insgesamt länger als elf
Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden
Beiträge entrichtet worden" waren (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVG in der
Fassung vom 20. Dezember 1946 und Art. 50 AHVV in der Fassung des
Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1951). Entscheidend war damit
nicht nur die Versicherungsdauer, sondern im Wesentlichen die
Beitragsdauer. Dies hat sich mit der Revision der AHVV vom 29.
November 1995 grundlegend geändert. Nach dem neuen, am 11.
September 2002 geringfügig angepassten Wortlaut von Art. 50 AHVV ist
für die Bestimmung des vollen Beitragsjahrs nicht mehr die
nachgewiesene tatsächliche Mindestbeitragsdauer, sondern eine
Versicherungsdauer von elf Monaten und der Nachweis der Leistung des
(jährlichen) Mindestbeitrags in dieser Zeit entscheidend. Damit erweist
sich die Tabelle BSV, die der Ermittlung der Mindestbeitragsdauer dient,
als überholt und ist für die Bestimmung der Rentenberechtigung gemäss
C2945/2009
Seite 9
Art. 29 Abs. 1 AHVG unter Anrechnung von Jugendjahren nicht mehr von
Bedeutung. Heute kann die Rentenberechtigung unabhängig davon
entstehen, ob und während welcher Zeitdauer für einen Versicherten
persönliche Beiträge geleistet worden sind, sofern zumindest die die
Mindestbeitragszahlung erfolgte bzw. angerechnet werden kann (vgl.
BGE 125 V 253 E. 1).
5.2. Für das alleinige Abstellen auf die tatsächliche Mindestbeitragsdauer
für die Bestimmung der Rentenberechtigung bei Personen, die in ihren
Jugendjahren mindestens elf Monate versichert waren und für die in
dieser Zeit der Mindestbeitrag geleistet wurde, fehlt heute eine
gesetzliche Grundlage. In der RWL wird denn auch betont (Rz. 5011 und
5012):
"War eine Person für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitragspflicht
unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im IK für dieses Jahr
mindestens die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Einkommen
eingetragen sind. In solchen Fällen ist selbst dann das ganze Jahr als Beitragsdauer zu
zählen, wenn die im IK eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr
beträgt.
Erreichen dagegen die im IK für ein Jahr eingetragenen Einkommen einer Person die im
Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Mindestbeiträge nicht, so wird eine von
der Beitragsleistung abhängige Anzahl Beitragsmonate angerechnet."
Dies gilt insbesondere auch für die Berücksichtigung von Jugendjahren
(Rz. 5035 RWL):
"War eine Person für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitragspflicht
unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im IK für dieses Jahr
mindestens die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Einkommen
eingetragen sind."
5.3. Vorliegend ist es damit ohne Belang, dass für die
Beschwerdeführerin in den Jahren 1963 und 1964 nur während neun
Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet worden sind, wie sich dies aus
dem IK ergibt, dessen offensichtliche Unrichtigkeit in keiner Weise
nachgewiesen worden ist – auch nicht durch die Arbeitszeugnisse der
Familien B._______ und A._______ (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117
V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Entscheidend ist vielmehr, dass die
Beschwerdeführerin den Anspruch auf eine Altersrente der AHV aufgrund
C2945/2009
Seite 10
ihrer Versicherungszeit von mehr als 11 Monaten und die in dieser Zeit
geleisteten Mindestbeiträge erworben hat.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin ein
volles Beitragsjahr anzurechnen ist und sie daher Anspruch auf eine
Altersrente der AHV hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2009 und die damit
bestätigte Verfügung vom 17. Oktober 2008 sind daher in Gutheissung
der Beschwerde vom 28. April 2009 aufzuheben. Es wird Sache der
Vorinstanz sein, die Altersrente zu berechnen und in der Sache neu zu
verfügen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2. Der obsiegenden Partei kann eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der anwaltlich
nicht vertretenen Beschwerdeführerin nur verhältnismässig geringe
Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
30. März 2009 sowie die Verfügung vom 17. Oktober 2008 werden
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
C2945/2009
Seite 11
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: