B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2946/2014
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision
(Verfügung vom 8. April 2014).
C-2946/2014
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Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene, im (…) aus Portugal in die Schweiz eingereiste, zuletzt
als Hilfsmonteur bei der B._______ AG, vollerwerbstätig gewesene (vgl.
IV-act. ZH 33) portugiesische Staatsangehörige A._____ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) meldete sich am 12. September 2000 bei der schwei-
zerischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (IV-
act. ZH 36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach dem Beschwer-
deführer gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre (allgemeinme-
dizinische, internistische, rheumatologische und psychiatrische) Gutachten
der C._______ vom 13. Juni 2003 mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 und
Einspracheentscheid vom 2. Februar 2004 (IV-act. ZH 3 = 6 S. 2-5) rück-
wirkend ab 1. Juni 2001 (vgl. IV-act. ZH 12 S. 4) eine halbe Rente der In-
validenversicherung zu (Invaliditätsgrad: 57%). Laut Beurteilung der
C._______-Gutachter bestanden als Diagnose mit wesentlicher Einschrän-
kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung mit/bei zervikospondylogenem und lumbos-
pondylogenem Schmerzsyndrom sowie eine anhaltende leichte bis mittel-
gradige Depression; die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer
körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit betrug 50%; für eine an-
gepasste Tätigkeit waren nur die psychopathologischen Befunde limitie-
rend (vgl. IV-act. ZH 3 S. 22 f.).
B.
Mit Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, vom 13. Mai 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Erhöhung
seiner Invalidenrente (IV-act. ZH 2). Ausgewiesen sei noch eine Restar-
beitsfähigkeit von 20% für behinderungsangepasste Tätigkeiten. Mit Verfü-
gung vom 16. August 2005 wies die IV-Stelle Zürich das Rentenerhö-
hungsgesuch ab, da eine Verschlechterung durch den eingereichten Be-
richt nicht ausgewiesen sei. Beim eingereichten Bericht handle es sich um
eine andere Einschätzung des medizinischen Sachverhalts, die jedoch
keine Änderung des Invaliditätsgrades bewirken könne (IV-act. ZH 1).
C.
2005 kehrte der Beschwerdeführer in sein Heimatland Portugal zurück. Die
von der zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Fol-
genden auch: Vorinstanz) im Jahr 2007 (IVSTA-act. 8) eingeleitete amtliche
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Revision ergab keine rentenbeeinflussenden Änderungen (Mitteilung vom
29. Oktober 2008, IVSTA-act. 26).
D.
Im Oktober 2011 schritt die Vorinstanz zu einer weiteren revisionsweisen
Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers (IVSTA-
act. 27). Mit Verfügung vom 12. März 2013 sistierte sie die bisher gewährte
Rente per 1. Mai 2013, weil im Rahmen dieses Revisionsverfahrens die
zur Überprüfung des Gesundheitszustandes erforderlichen Dokumente
nicht eingereicht worden seien (vgl. IVSTA-act. 60).
E.
E.a Nach Eingang von portugiesischen medizinischen Berichten vom
13. Mai 2013 von Dr. med. E._______ (IVSTA-act. 78 = BVGer-act. 20) und
von Psychiaterin Dr. med. F._______ (IVSTA-act. 79 = BVGer-act. 18), und
von Dr. med. G._______ vom 5. Juni 2013 (Formular E 213, IVSTA-act. 80)
sowie der Bildgebung vom 15. Mai 2013 (CD mit Radiographien, IVSTA-
act. 82) und eines EMG vom 14. Mai 2013 (IV-act. 81) sowie nach Einho-
lung von ärztlichen Stellungnahmen ihres internen medizinischen Dienstes
(Stellungnahmen von Dr. med. H._______, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, vom 17. Juli 2013 [IVSTA-act. 90] und von Dr. med. I._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. September 2013 [IV-
STA-act. 92]) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbe-
scheid vom 21. Oktober 2013 die rückwirkende Gewährung der bisherigen
halben Rente für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2013 und die
anschliessende Aufhebung der Rente in Aussicht (unter Annahme eines
seit dem 13. Mai 2013 verbesserten Gesundheitszustands auf psychischer
Ebene und einer vollen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bzw.
eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 31% [IVSTA-act. 95,
106, vgl. auch 107]).
E.b Nach Kenntnisnahme des dagegen erhobenen Einwands (IVSTA-
act. 100) des durch Rechtsanwalt Dominique Chopard vertretenen (Voll-
macht vom 12. November 2013, IVSTA-act. 96) Beschwerdeführers vom
17. Dezember 2013 und nach Einholung einer weiterer Stellungnahme des
internen medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 9. Februar 2014 (IV-
STA-act. 102) verfügte die IVSTA am 8. April 2014 im angekündigten Sinne
(Aufhebung der bisherigen halben Rente per 1. September 2013, IVSTA-
act. 108). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aus
den zur Verfügung stehenden Unterlagen (C._______-Gutachten 2003,
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Bericht von Dr. F._______ vom 13. Mai 2013 und darauffolgende Stellung-
nahmen von Dr. I._______) ergebe sich, dass sich der psychische Gesund-
heitszustand seit dem 13. Mai 2013 verbessert habe (im Sinne von Art. 17
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), während auf somatischer
Ebene die Probleme des Bewegungsapparates in Form einer Zervikalbra-
chialgie verbleiben würden (zervikales und lumbales Schmerzsyndrom
nach Diskushernien C6-C7, L3-L4 und L4-L5). Die Arbeitsunfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Elektro-Hilfsmonteur) betrage weiterhin 50%,
jene in der Ausübung einer den Funktionseinschränkungen angepassten
leichten Tätigkeit 0%. Hierbei resultiere eine rentenausschliessende Er-
werbseinbusse von 31% (vgl. auch Einkommensvergleich vom 26. Sep-
tember 2013, IVSTA-act. 93). Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sei
diese Änderung nach drei Monaten zu berücksichtigen. Dementsprechend
bestehe ab 1. September 2013 kein Rentenanspruch mehr, sondern nur
noch Anspruch auf Nachzahlung der ab 1. Mai 2013 sistierten Rente. We-
gen Nichterhalts der für die Rentenrevision notwendigen ärztlichen Unter-
lagen sei die Rente mit Verfügung vom 12. März 2013 mit Wirkung ab 1.
Mai 2013 aufgehoben (bzw. sistiert) worden. Die Rente werde somit noch
für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2013 gewährt. In Anbetracht
der eindeutigen und schlüssigen Aktenlage bestehe keine Veranlassung,
weitere Abklärungen vorzunehmen.
F.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2014 liess der Beschwer-
deführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, am
27. Mai 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefoch-
tene Verfügung volIumfänglich aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu
verpflichten, die Invalidenrente unverzüglich und weiterhin auszurichten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (BVGer-
act. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent-
geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique
Chopard ersuchen (S. 2). Der Beschwerdeführer begründete seine Be-
schwerde im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz im Revisionsverfah-
ren den Sachverhalt gar nicht ermittelt habe (S. 7 am Anfang). Massgeben-
der medizinischer Aktenstand im Hinblick auf das pendente Revisionsver-
fahren sei der aus dem C._______-Gutachten vom 13. Juni 2003 ersichtli-
che. Eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung wäre nur dann zulässig,
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wenn seither eine Verbesserung des Gesundheitszustands (und der Ar-
beitsfähigkeit) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt wäre. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Die Vorinstanz
möchte die Rentenaufhebung erklärtermassen auf zwei Arztberichte sowie
das Formular E 213 abstützen, die in völliger Unkenntnis der medizinischen
Vorakten erstattet worden seien, was die Vorinstanz nicht bestreite. Bereits
aus formellen Gründen sei daher ein rechtsgenügender Beweis einer Ver-
besserung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit nicht erbracht
(S. 5 f.). Aus dem psychiatrischen Kurzbericht von Dr. F._______ vom
13. Mai 2013 und dem Formular E 213 eine Verbesserung der psychischen
Beschwerden ableiten zu wollen, gehe fehl. Auch der orthopädische Kurz-
bericht von Dr. E._______ vom 13. Mai 2013 sei nicht schlüssig. Die auf
zum Beweis untauglichen Berichten aufbauende Beurteilung des Medizini-
schen Dienstes der Vorinstanz habe keine selbständige Bedeutung (vgl. S.
6 Ziff. 5).
G.
Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVG-act. 5). In ihrer Vernehmlassung führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, die beschwerdeweise geltend gemachten
Einwände hinsichtlich der medizinischen Unterlagen seien inhaltlich gleich
bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgetragen worden (vgl. IV-
STA-act. 100). Der beurteilende Psychiater des ärztlichen Dienstes der Vo-
rinstanz habe am 9. Februar 2014 dazu Stellung genommen und festge-
halten, dass der für die Neubeurteilung entscheidende psychiatrische Be-
fund vom 13. Mai 2013 (von Dr. med. F._______, IVSTA-act. 79 = BVGer-
act. 18) alle für eine zuverlässige Beurteilung notwendigen Elemente ent-
halte, und die qualitätsmässigen Anforderungen an einen entsprechenden
Bericht erfülle.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2014 wurden die Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung gutge-
heissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique
Chopard als amtlich bestellter Anwalt beigeordnet (BVGer-act. 8).
I.
Mit Replik vom 20. Oktober 2014 hielt der Beschwerdeführer an der Be-
schwerde und deren Begründung vollumfänglich fest (BVGer-act. 13).
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Seite 6
J.
Mit Eingabe vom 3. November 2014 verzichtete die Vorinstanz, unter Fest-
halten an den in der Vernehmlassung getroffenen Feststellungen, auf die
Einreichung einer Duplik (BVGer-act. 15).
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 [IVG, SR 831.20]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten (vgl.
Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 IVG). In formellrechtlicher Hinsicht fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als primärer Adressat der angefochtenen
Verfügung vom 8. April 2014 durch diese besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Weiteren frist-
und formgereicht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb
auf sie einzutreten ist.
1.4 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung
verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
1.5 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz
mit Verfügung vom 8. April 2014 die Rente des Beschwerdeführers zu
Recht wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustands aufgehoben
hat. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grund-
satz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in seiner Heimat, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar
ist (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
2.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit die Bestimmungen dieser Verordnung
nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verord-
nung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA).
2.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (8. April 2014) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
C-2946/2014
Seite 8
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes.
2.1.3 Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die
Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über sozi-
ale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si-
cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung die-
ser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die
Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Um-
ständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin An-
wendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt
sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim-
mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so
ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Die
Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be-
rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. Art. 46
Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang VII). Ferner be-
steht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung
an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl.
auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr
unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien
Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. De-
zember 1981 i.S. D.; BGE 125 V 351 E. 3a).
2.1.4 Demnach beurteilt sich vorliegend die Frage, ob über den 31. August
2013 hinaus weiterhin ein Anspruch auf IV-Rentenleistungen gegenüber
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der in-
nerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
C-2946/2014
Seite 9
Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 130 V 329). Ein allfälliger (weiterbestehender) Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel;
vgl. BGE 130 V 445).
3.1.1 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
8. April 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum
von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision], ab dem 1. Januar 2008 in
der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] sowie in
der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket]; die IVV in den entsprechenden Fassungen).
3.1.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entspre-
chen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten
Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran
hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert,
weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen
wird (vgl. Urteil BGer 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3; Urteil BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1; siehe auch BGE 135 V 215
E. 7; vgl. AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
C-2946/2014
Seite 10
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
3.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007
gültigen Fassung]).
3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.5.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
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Seite 11
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Ab-
weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachver-
halts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin
haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE
126 V 360 E. 5b, mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzuneh-
menden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnah-
men könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so
ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis-
würdigung; vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversi-
cherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MAR-
TIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274;
vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E.
3c mit Hinweisen).
3.5.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen);
zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver-
hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser-
heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI,
a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden
und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh-
men oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99
vom 20. Juli 2000).
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3.5.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-
lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4).
4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V
351 E. 3a).
4.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157
E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der
Regionalen Ärztlichen Diensten (RAD) vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1, vgl. dazu
nachstehende E. 7.1).
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4.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu-
standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb-
lich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Verän-
derung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener
Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesge-
richts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der
Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund-
heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen
Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichs-
basis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invali-
ditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte
rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi-
ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V
108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts
9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Liegt ein Revisions-
grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wo-
bei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3
m.w.H.).
5.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob ab dem 1. September 2013
weiterhin ein Rentenanspruch besteht.
5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kritisiert, die von
der Vorinstanz praktizierte Sistierung der Rentenzahlungen per 1. Mai
2013 wegen fehlender Unterlagen aus Portugal sei rechtswidrig (BVGer-
act. 1 S. 7 Ziff. 7), fehlt ein entsprechendes Rechtschutzinteresse und ist
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Vorinstanz in der an-
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gefochtenen Verfügung (vom 8. April 2014) festgehalten hat, die mit Verfü-
gung vom 12. März 2013 aufgehobene bzw. sistierte Rente werde für die
Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2013 gewährt bzw. nachbezahlt (vgl.
IVSTA-act. 108 S. 6 f., vgl. auch BVGer-act. 5 S. 1 am Anfang).
5.2 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der bisherigen halben Rente
(gemäss Verfügung vom 8. April 2014) damit, dass sich der psychische
Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit
dem 13. Mai 2013 (Datum der psychiatrischen Untersuchung von Dr. med.
F._______, IVSTA-act. 79 = BVGer-act. 18) verbessert habe (IVSTA-
act. 108 S. 6 f.; vgl. auch Aktenbeurteilung des Psychiaters der Vorinstanz,
Dr. med. I._______, vom 3. September 2013, IVSTA-act. 92). Die Arbeits-
unfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsmonteur betrage
zwar weiterhin 100%, dagegen seien dem Beschwerdeführer körperlich
leichte, sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Ge-
wichten über 10 kg uneingeschränkt zumutbar. Beim entsprechenden Ein-
kommensvergleich (vom 26. September 2013 [IVSTA-act. 93]) resultiere
eine Erwerbseinbusse von 31%.
5.3 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf
den Standpunkt, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
gar nicht ermittelt habe. Die psychiatrische Beurteilung von Dr. F._______
vom 13. Mai 2013 umfasse lediglich wenige Zeilen und sei in Unkenntnis
der medizinischen Vorakten erstattet worden. Die darauf beruhende Beur-
teilung des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 3. September 2013
habe als reine Aktenbeurteilung keine selbständige Bedeutung. Eine Ver-
besserung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich. Die Rentenauf-
hebung sei unbegründet (vgl. BVGer-act. 1 und 13).
6.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli-
chen Änderung bildet vorliegend unbestritten der Einspracheentscheid der
IV-Stelle Zürich vom 2. Februar 2004 (IV-act. ZH 3), mit welchem dem Be-
schwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Juni 2001 eine halbe IV-Rente zu-
gesprochen wurde und welcher sich auf das polydisziplinäre Gutachten der
C._______ vom 13. Juni 2003 stützte (IV-act. ZH 3 S. 3, vgl. auch ange-
fochtene Verfügung vom 8. April 2014 [IVSTA-act. 108 S. 7] und Be-
schwerde vom 27. Mai 2014 [BVGer-act. 1 S. 5 Ziff. 4]). Die spätere Ren-
tenbestätigung vom 29. Oktober 2008 (IVSTA-act. 26) beruhte nicht auf
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Seite 15
einer umfassenden Sachverhaltsabklärung, sondern einzig auf einer kur-
zen Aktenbeurteilung von Dr. J._______ des medizinischen Dienstes der
Vorinstanz vom 12. Oktober 2008, welche zwei wenig umfassende portu-
giesische Arztberichte berücksichtigte (psychiatrischer Bericht von
Dr. K._______ vom 31. März 2008 [IVSTA-act. 19] sowie Formularbericht
E 213 vom 17. Januar 2008, IVSTA-act. 18).
6.2 Laut Beurteilung der Gutachter der C._______ 2003 bestanden fol-
gende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeits-
fähigkeit (IV-act. ZH 3 S. 19, 22):
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei
zervikospondylogenem und lumbospondylogenem
Schmerzsyndrom bei
mediolinkslateraler Diskushernie C6/7
mediolateraler Diskushernie L3/4, L4/5
Status nach HWS-Distorsion 1995 und am 27. April
1997 (aus systematischen Gründen hier erwähnt,
Einfluss auf die Schmerzkrankheit aber sehr unge-
wiss)
anhaltende leichte bis mittelgradige Depression (ICD-10 F33.1)
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber
mit Krankheitswert, nannten die C._______-Gutachter (IV-act. ZH 3 S. 22):
sporadische dyspeptische Beschwerden bei
Status nach Diagnose eines Ulcus duodeni, einer Re-
fluxösophagitis Grad I bis II und einer Kardiainsuffizienz
am 1. Februar 2002
Die Gutachter kamen zum Ergebnis, dass aus medizinisch interdisziplinä-
rer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Elektro-Hilfsmonteur eine Ar-
beitsfähigkeit von 50% resultiert. Dabei waren die rheumatologischen und
psychopathologischen Befunde limitierend. Für eine körperlich leichte, in
Wechselposition ausgeübte Tätigkeit bestand ebenfalls eine Arbeitsfähig-
keit von 50%, als limitierend wurden dabei jedoch nur die psychopatholo-
gischen Befunde eingeschätzt.
In ihrer Beurteilung hielten die C._______-Gutachter im Wesentlichen fest,
nach Angaben des Beschwerdeführers seien erstmalig körperliche Be-
schwerden in der Folge eines leichten Heckauffahrunfalles 1995 aufgetre-
ten. Der Beschwerdeführer sei damals weder zum Arzt gegangen noch sei
C-2946/2014
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er arbeitsunfähig gewesen. Eine Exazerbation der Beschwerden sei an-
lässlich eines zweiten wiederum typischen Heckauffahrunfalles am 27. Ap-
ril 1997 aufgetreten. Nach Lage der Akten habe der Beschwerdeführer eine
erste ärztlich dokumentierte Spur im August 1998 hinterlassen im Sinne
eines Röntgens der Halswirbel- und Lendenwirbelsäule. Er habe sich dann
erst später (1999) in ärztliche Behandlung begeben, allerdings ohne diese
beiden Unfälle je zu erwähnen. In der Folge seien dann insbesondere
rechtsbetonte Kopfschmerzen und Schmerzen in der Halswirbelsäule auf-
getreten, die sich rechtsbetont auf das ganze Achsenskelett ausgebreitet
hätten. Ein MRI der HWS im September 1999 habe eine breitbasige links-
seitige Diskushernie auf Höhe C6/7 gezeigt. Der Rheumatologe PD Dr.
L._______ habe im Januar 2000 dann als erster Arzt eine Diagnose im
Sinne eines Zervikobrachialsyndroms ausgesprochen und erwähnt, dass
keine Unfälle bekannt seien (siehe oben). Während der zweiten stationä-
ren Behandlung am Spital M._______ im Februar/März 2001 sei die Diag-
nose einer schweren somatoformen Schmerzstörung mit psychovegetati-
vem Syndrom respektive einem generalisierten Schmerzsyndrom gestellt
worden. Weiter hielten die C._______-Gutachter fest (IV-act. 3 S. 21 f.):
„Unser Rheumatologe bestätigt aus seinem Fachgebiet das zervikospondylo-
gene und lumbospondylogene Schmerzsyndrom bei insgesamt drei Dis-
kushernien, ohne dass aktuell Zeichen einer Radikulopathie bestehen. (…)
Die Frage nach der Kausalität der beiden Autounfälle in Bezug auf die aktuel-
len Beschwerden im Bewegungsapparat ist im Übrigen schwierig. (…) Als viel
wahrscheinlicher erachtet es unser Rheumatologe, dass das Beschwerdebild
einerseits auf die degenerativen Veränderungen der Bandscheiben zervikal
und lumbal zurückzuführen ist und anderseits das Leiden eine erhebliche psy-
chische Komponente aufweist (…). In Anbetracht der schwierigen Lebensum-
stände, insbesondere auch wegen des Wegzugs der Familie des Beschwer-
deführers, aber auch wegen der Geldnot, ist die Prognose ungewiss“.
Der psychiatrische C._______-Gutachter Dr. med. N._______ führte in sei-
nem psychiatrischen Teilgutachten im Wesentlichen aus (IV-act. 3 S. 33):
“Aus psychiatrischer Sicht ist aber wichtig, dass der Patient das typische Mus-
ter einer somatoformen Schmerzstörung entwickelt hat, wobei praktisch die
ganze rechte Körperhälfte betroffen ist und die Schmerzqualität als brennend
beschrieben wird. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall
1997 und insbesondere seit dem Wegzug seiner Familie nach Portugal im Juli
2001 eine leicht- bis mittelgradige reaktiv-depressive Verstimmung entwickelt
hat. In der alten Beschreibungsweise würde man hier von einer depressiven
Entwicklung sprechen, welche mit der Schmerzkrankheit in einem zirkulären
Regelkreis interagiert. Es ist adäquat, dass der Patient weiterhin in psychiatri-
scher Behandlung bleibt, um sich mit seiner Lebenssituation aktiv auseinan-
derzusetzen und wieder einen Sinn und ein Ziel zu finden. Zudem sollen die
C-2946/2014
Seite 17
Psychotherapie und die antidepressive Behandlung eine Schmerzdistanzie-
rung bewirken (…). Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wird durch die
Schmerzkrankheit und die Depression erheblich beeinträchtigt. Die Arbeitsun-
fähigkeit muss integriert beurteilt werden. Ich halte fest, dass die somatoforme
Schmerzstörung und die Depression eine medizinisch-theoretische Arbeitsun-
fähigkeit von 50% begründet“.
6.3 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz bei ihrer Annahme,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf psychi-
scher Ebene verbessert habe und ihm seit 13. Mai 2013 eine angepasste
Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei, auf die Stellungnahme von Psychia-
ter Dr. I._______ ihres internen medizinischen Dienstes vom 3. September
2013 (IVSTA-act. 92), welcher in seiner Aktenbeurteilung insbesondere die
Befunde im psychiatrischen Arztbericht von Dr. F._______ vom 13. Mai
2013 (IVSTA-act. 79 = BVGer-act. 18) berücksichtigte. In Bezug auf die
Qualität des Berichts von Dr. F._______ vom 13. Mai 2013 erklärte die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2014 (IVSTA-act. 108
S. 7 Mitte), es handle sich bei diesem Bericht nicht um einen Kurzbericht,
sondern um einen vollständigen psychiatrischen Bericht, welcher in medi-
zinisch-kritischer Hinsicht mit Anamnese, Leidensaufstellung, Status und
Diagnose den hiesigen Qualitätsanforderungen in jeder Hinsicht entspre-
che und auf welchen habe abgestützt werden dürfen. Der Beschwerdefüh-
rer bezeichnete diese Auffassung der Vorinstanz in seinen Eingaben als
bedenklich bzw. unhaltbar (BVGer-act. 1 S. 6 und BVGer-act. 13 S. 3).
Für den Revisionszeitpunkt ist den medizinischen Akten hinsichtlich der
sich stellenden Fragen im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
6.3.1 Dr. O._______, Berater für Neurochirurgie, hielt in seinem Bericht
vom 13. Februar 2012 fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1997 bei
einem Verkehrsunfall eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten, die seit-
dem stark symptomatisch sei. Der Beschwerdeführer sei anschliessend
wieder erwerbstätig gewesen, aber im Jahr 2003 während eines Aufent-
halts in der Schweiz sei ihm eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt
worden. In den vergangenen zwei Jahren – seit dem Datum der letzten
Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit – seien keinerlei klinische Veränderun-
gen aufgetreten (vgl. BVGer-act. 20, IVSTA-act. 50 = 69).
6.3.2 Dr. P._______, Facharzt für Psychiatrie, gab in seinem Gutachten
vom 16. Februar 2012 an, der Beschwerdeführer habe bei einem Verkehrs-
unfall im Jahr 1997 eine Halswirbelsäulenverletzung erlitten. Er habe etwa
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Seite 18
drei Wochen im Krankenhaus verbracht, habe über längere Zeit keine Er-
werbstätigkeit ausgeübt und sei im Jahr 2003 als arbeitsunfähig für seinen
Beruf eingestuft worden. Der Beschwerdeführer äussere, dass er seit dem
Unfall an ständigen Kopfschmerzen leide und sein Konzentrations- und Er-
innerungsvermögen beeinträchtigt sei. Darüber hinaus leide er an psychi-
schen Störungen mit Niedergeschlagenheit und Angstzuständen, Schlaf-
störungen und Beeinträchtigungen des Kurzeitgedächtnisses. Zeitweise
benötige er eine medikamentöse Behandlung mit psychotropen Substan-
zen, um die Angstzustände zu lindern. Zurzeit nehme er zweimal täglich
0,5 mg Alprazolam ein. Der Beschwerdeführer leide an Angstzuständen bei
gleichzeitiger depressiver Verstimmung (vgl. BVGer-act. 20, IVSTA-act. 47
= 66).
6.3.3 Die Fachärztin für Radiologie Q._______ erwähnte in ihren Ultra-
schall-Befunden vom 15. Mai 2012 insbesondere eine diffuse Fettleber im
Anfangsstadium sowie einen linksseitigen Nierenstein (vgl. BVGer-act. 20,
IVSTA-act. 48 = 67).
6.3.4 Dr. R._______ stellte in seinem Bericht vom 22. Mai 2012 fest, der
Beschwerdeführer leide an einer chronischen osteoartikulären Erkrankung
im Bereich der Halswirbelsäule, die auf einen Verkehrsunfall zurückzufüh-
ren sei, der sich im Jahr 1997 in der Schweiz ereignet habe und zu einer
dauerhaften Erwerbsunfähigkeit mit einem entsprechenden lnvaliditäts-
grad geführt habe. Angegeben wurde eine regelmässige medikamentöse
Behandlung mit Rantudil und Diazepam (vgl. BVGer-act. 20, IVSTA-act. 49
= 68).
6.3.5 Dr. S._______ (Facharztqualifikation unbekannt) nannte in ihrem
Formularbericht E 213 vom 30. August 2012 (IVSTA-act. 46 = 65) als Di-
agnosen eine Rückenverletzung sowie eine reaktive Depression (vgl. S. 3
Ziff. 7). Als derzeit vorrangige Beschwerden nannte Dr. S._______ Nacken-
schmerzen, depressive Verstimmungen, Kopfschmerzen sowie Konzentra-
tion- und Gedächtnisbeschwerden (vgl. S. 2 Ziff. 3.2) und als Befund in
Bezug auf den seelischen Zustand eine Verlangsamung (vgl. S. 2 Ziff. 4.1).
Dr. S._______ gab an, der Beschwerdeführer könne seine Tätigkeit als
Elektriker nicht in Vollzeit ausüben (vgl. S. 7 Ziff. 11.4). Dr. S._______
machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. S.
7 Ziff. 11.5 und 11.6).
6.3.6 Dr. F._______, Fachärztin für Psychiatrie, hielt in ihrem psychiatri-
schen Arztbericht vom 13. Mai 2013 (vgl. BVGer-act. 18 = IVSTA-act. 79)
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Seite 19
fest, der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 1997 gesund gewesen. Zu
dieser Zeit habe er einen Verkehrsunfall erlitten, in dessen Folge bei ihm
zwei Bandscheibenhernien diagnostiziert worden seien, durch die er ar-
beitsunfähig geworden sei. Er sei pensioniert worden und 2003 nach Por-
tugal zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in
der Schweiz wegen eines depressiven Syndroms medizinisch überwacht
worden sei, das auf die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen gewesen sei,
und er werde aktuell weiter fachärztlich betreut. Er erhalte 0,5 mg Al-
prazolam pro Tag. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über Angstzu-
stände, leichte Reizbarkeit, Lärmunverträglichkeit und Schlafstörungen.
Bei der allgemeinen Untersuchung habe er einen gepflegten Eindruck ge-
macht. Das äussere Erscheinungsbild entspreche dem tatsächlichen Alter.
Die Kontaktaufnahme sei angemessen. Die Sprache sei kohärent, flüssig
und spontan. Der Beschwerdeführer sei kooperativ und räumlich sowie
zeitlich orientiert. Das Stimmungsbild sei neutral, der Beschwerdeführer
zeige keine kognitiven Veränderungen oder Wahrnehmungsstörungen, die
kritische Urteilsfähigkeit sei vorhanden. Zusammenfassend zeige der Be-
schwerdeführer typische Symptome einer Anpassungsstörung mit Angst-
zuständen (Diagnose ohne Angabe einer ICD-10-Klassifikation), wodurch
die Erwerbsunfähigkeit aufrechterhalten bleibe (Erwerbsunfähigkeit/Behin-
derung von 57%).
6.3.7 Dr. T._______ hielt in seinem Bericht vom 14. Mai 2013 fest, die mo-
torische und sensorische Reizleitung des Nervus medianus und des Ner-
vus cubitalis seien normal. Auch das EKG (recte: die EMG, vgl. auch nach-
folgende E. 6.3.9 am Ende) der Muskeln des Schultergürtels sowie des
rechten Arms, Vorderarms und der Hand sei normal (Untersuchung der My-
otome C5 bis D1), ohne Anzeichen von Denervierung (vgl. BVGer-act. 20,
IVSTA-act. 81).
6.3.8 Der Facharzt für Neuroradiologie U._______ nannte in seinem CT-
Befund (der Halswirbelsäule) vom 15. Mai 2013 eine Begradigung der
Halswirbelsäulenkurvatur mit Korrektur der Wirbelausrichtung, eine Veren-
gung des intersomatischen Spalts C6-C7, eine Protrusion der posterioren
und rechts posteriorlateralen Bandscheibe, was Druck auf die Nervenwur-
zel von C7 dieser Seite auszuüben scheine. Fraglich sei eine Radikulopa-
thie C7 rechts. Auf der linken Seite zeige sich ein stenotisches Foramen
infolge einer Unkarthrose. In den übrigen untersuchten intersomatischen
Ebenen seien keine pathologischen Anzeichen erkennbar, die zu einer
Nervenkompression führen könnten. Die Abmessungen des Wirbelkanals
C-2946/2014
Seite 20
seien normal. Es seien keine Osteolysen oder Osteokondensationen er-
kennbar. Die paravertebralen Abstände seien normal (vgl. BVGer-act. 20,
IVSTA-act. 83).
6.3.9 Dr. med. E._______, dem die bildgebenden EMG- und CT-Befunde
(vom 14. bzw. 15. Mai 2013, E. 6.3.7 f. hievor) vorlagen, hielt in seinem (mit
13. Mai 2013 unrichtig datiertem) orthopädischem Untersuchungsbericht
nach allgemeinanamnestischen Angaben fest, aktuell träten rechtsseitige
Genickschmerzen immer noch etwa viermal pro Monat auf und würden bei
Bedarf mit Ibuprofen behandelt. Die Schmerzen träten immer wieder erneut
auf. Der Beschwerdeführer werde wegen dieser Beschwerden nicht ärzt-
lich überwacht und habe erklärt, dass keine relevanten chirurgischen Ein-
griffe vorgenommen worden seien. Es sei auch ohne externe Stützung kein
hinkender Gang festzustellen. Es bestünden keine aktiven oder passiven
Mobilitätseinschränkungen in den Gelenken der Wirbelsäule oder Glied-
massen. Es seien keine motorischen und sensorischen Defizite vorhan-
den. Muskel-Sehnen-Reflexe im Radius-Periost, Bizeps, Trizeps sowie in
Patella- und Achillessehne seien beidseitig symmetrisch vorhanden. Es
seien keine Krafteinschränkungen vorhanden. Danach stellte er die bildge-
benden CT- und EMG-Befunde dar (siehe oben E. 6.3.8 und 6.3.7). Zu-
sammenfassend leide der Beschwerdeführer an rechtsseitigen Genick-
schmerzen, die auf die Bandscheibenprotrusion in C6-C7 zurückgingen.
Aufgrund der Elektromyographie (EMG) bestünden keine Anzeichen einer
Radikulopathie, die eine Einschränkung der üblichen Ausübung seines Be-
rufs zur Folge hätte (vgl. BVGer-act. 20 = IVSTA-act. 78).
6.3.10 Dr. G._______ (Facharztqualifikation unbekannt) hielt in ihrem For-
mularbericht E 213 vom 5. Juni 2013 als Diagnosen HD-cervical und ein
depressives Syndrom fest (vgl. IVSTA-act. 80 S. 3 Ziff. 7). Als derzeit vor-
rangige Beschwerden des Beschwerdeführers gab Dr. G._______ eine
Zervikobrachialgie, Parästhesien und Schlaflosigkeit an (vgl. S. 2 Ziff. 3.2).
Als aktuelle Behandlung wurde etwa Alprazolam genannt (vgl. S. 2 Ziff.
3.3). In der zusammenfassenden Beurteilung wurde der Krankheitsverlauf
als stationär bezeichnet und als Funktionseinschränkungen Schmerzen bei
der Bewegung genannt (vgl. S. 6 Ziff. 8). Der Versicherte könne seine Tä-
tigkeit nicht in Vollzeit ausüben (vgl. S. 7 Ziff. 11.4). Dr. G._______ machte
keine Angabe zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. S. 7 Ziff.
11.5 f.).
6.3.11 Der Facharzt für Allgemeine Innere Medizin des medizinischen
Diensts der Vorinstanz, Dr. med. H._______, hielt in seiner Stellungnahme
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Seite 21
vom 17. Juli 2013 fest, gemäss den neuen Arztberichten aus Portugal wür-
den auf somatischer Ebene die Probleme des Bewegungsapparates in
Form einer Zervikobrachialgie verbleiben (zervikales und lumbales
Schmerzsyndrom nach Diskushernie C6-C7, L3-L4 und L4-L5). Der aktu-
elle somatische Zustand stimme mit dem in der C._______-Expertise vom
13. Juni 2003 beschriebenen Zustand überein (l'état somatique reste su-
perposable à l'état décrit dans l'expertise C._______ du 13.06.2003). Fol-
gende Funktionseinschränkungen seien zu berücksichtigen: nur leichte Tä-
tigkeiten, sitzende oder wechselnde Position, kein Heben von Gewichten
über 10 kg. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als
Hilfsmonteur) betrage weiterhin 50%, jene in der Ausübung einer den
Funktionseinschränkungen angepassten Tätigkeit seit 13. Mai 2013 0%.
Möglicherweise sei eine Verbesserung der psychischen Beschwerden ein-
getreten, was vom psychiatrischen Facharzt der Vorinstanz zu beurteilen
sei (vgl. IVSTA-act. 90).
6.3.12 Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen
Diensts der Vorinstanz, Dr. I._______, führte in seiner Aktenbeurteilung
vom 3. September 2013 aus, die Gutachter der C._______ hätten in ihrem
Gutachten vom 13. Juni 2003 als Diagnosen eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine wiederkehrende, aktuell mittel-
gradige Depression (ICD-10 F33.1) festgehalten. Im Bericht von Dr.
K._______ vom 31. März 2008 (IVSTA-act. 19, vgl. vorstehende E. 6.1)
werde ein depressiver Zustand und im Bericht von Dr. P._______ vom
16. Februar 2012 Angstzustände bei gleichzeitiger depressiver Verstim-
mung angegeben (vgl. BVGer-act. 20, IVSTA-act. 47 = 66). Die Depression
habe sich schrittweise verbessert. Das Stimmungsbild sei aktuell gemäss
dem Bericht von Dr. F._______ vom 13. Mai 2013 neutral. Der leichte
Angstzustand, der mit einer niedrigen Dosierung von Alprazolam (0,5 mg
pro Tag) behandelt werde, habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
(vgl. IVSTA-act. 92).
6.3.13 Schliesslich hielt Dr. I._______ in seiner Stellungnahme vom 9. Feb-
ruar 2014 fest, der für die Neubeurteilung entscheidende psychiatrische
Befund (von Dr. F._______) vom 13. Mai 2013 enthalte alle für eine zuver-
lässige Beurteilung notwendigen Elemente und erfülle die qualitätsmässi-
gen Anforderungen an einen entsprechenden Bericht. Dementsprechend
könne er seine am 3. September 2013 abgegebene Beurteilung nur bestä-
tigen (IVSTA-act. 102).
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Im Rahmen der Revision fraglich und zu prüfen ist, ob die – für die Invali-
ditätsbemessung massgebende – Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
– insbesondere gestützt auf die Stellungnahmen des Psychiaters
Dr. I._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz – zuverlässig be-
urteilt werden kann.
7.1 Die RAD (bzw. der medizinische Dienst der Vorinstanz) stehen den IV-
Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs-
anspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben-
bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein-
zelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach der Rechtsprechung ist es
zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne medizini-
sche Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdi-
gung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch
nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztli-
chen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl.
etwa Urteil BGer 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1). Auf die Stellung-
nahme eines versicherungsinternen Arztes kann nur abgestellt werden,
wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt-
lichen Bericht genügt. Sie muss insbesondere in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizi-
nischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerun-
gen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Ein-
zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl.
Urteil BGer 9C_323/2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen, vgl. MEYER/REICHMUTH,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 59
IVG).
Vorliegend hat der Psychiater Dr. I._______ keine eigene Untersuchung
des Beschwerdeführers vorgenommen. Das Absehen von eigenen Unter-
suchungen ist nicht an sich ein Grund, um einen versicherungsinternen
ärztlichen Bericht in Frage zu stellen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV). Auch reine
Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines
an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt.
Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der
RAD (Urteil des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Soweit IV-
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Ärzte wie hier nicht selber medizinische Befunde erheben, sondern die vor-
handenen Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, wozu namentlich
auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vor-
zunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab-
zustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müs-
sen die Akten für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen ent-
halten. Ist das nicht der Fall, kann die Stellungnahme des RAD in der Regel
keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu wei-
tergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011
vom 25. März 2011 E. 3.3). Entscheidend ist somit, ob es die vorliegenden
medizinischen Akten dem medizinischen Dienst der Vorinstanz erlaubten,
sich ein lückenloses und einheitliches Bild über den Verlauf der gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers seit der Rentenzusprache bis zum Revisionszeitpunkt zu machen
(Verlaufsbeurteilung: Vergleich der Situation 2001/2004 mit jener von
2013), und ob die Schlussfolgerungen von Dr. I._______ nachvollziehbar
und schlüssig sind.
7.2 Im Rahmen der Revision war zu prüfen, ob sich der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand bei Rentenzu-
sprache verändert hat. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer wie bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache an somatischen und
psychischen Beschwerden leidet. Bei komplexen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich
auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Diszipli-
nen integrierender Grundlage erfolgen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Wäh-
rend für die Rentenzusprache ein interdisziplinäres C._______-Gutachten
von 2003 vorlag, standen Dr. I._______ (und auch Dr. H._______) für die
Aktenbeurteilung im Revisionszeitpunkt mehrere fachärztliche heimatliche
Berichte zur Verfügung; bei diesen handelt es sich allerdings nicht um all-
seitige Einschätzungen, welche das Zusammenwirken der verschiedenen
Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigen. In den Akten befindet
sich somit für den Revisionszeitpunkt keine interdisziplinäre Begutachtung
des Beschwerdeführers, auf die sich der medizinische Dienst der Vo-
rinstanz hätte stützen können.
7.3 Die Vorinstanz ging von einer Verbesserung der psychischen Be-
schwerden und von einem unveränderten somatischen Befund aus.
Dr. I._______, auf welchen sich die Vorinstanz bei ihrer Rentenaufhebung
per 1. September 2013 hauptsächlich beruft, nimmt ab 13. Mai 2013 (Da-
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tum des psychiatrischen Berichts von Dr. F._______) eine vollständige Ar-
beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit an. In dieser Stellungnahme fehlt je-
doch eine überzeugende und nachvollziehbare Begründung einer vollstän-
digen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätig-
keit ab 13. Mai 2013. Dr. I._______ macht zwar aufgrund der Akten eine
schrittweise Verbesserung der psychischen Befunde aus, er hat sich dabei
aber nicht einlässlich zur im psychiatrischen Bericht von Dr. F._______, auf
den er sich primär beruft (vgl. zweiten Bericht des medizinischen Dienstes)
neben dem neutralen Stimmungsbild gleichzeitig attestierten typischen Bild
einer Anpassungsstörung mit Angstzuständen und Erwerbsunfähigkeit
bzw. Behinderung von 57% geäussert. Dr. I._______ erklärte zwar knapp,
aber nicht genügend einlässlich, der leichte Angstzustand, der mit einer
niedrigen Dosierung von Alprazolam (0,5 mg pro Tag) behandelt werde,
habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von Akten-
beurteilungen versicherungsinterner Ärzte kann demzufolge nicht auf die
Einschätzung von Dr. I._______ abgestellt werden, dies umso weniger, als
kein lückenloser Befund vorlag, auf den Dr. I._______ hätte abstellen kön-
nen (vgl. E. 7.1 hievor), wie nachfolgend ausgeführt wird.
7.4 Auch auf den eingeholten psychiatrischen Bericht von Dr. F._______
vom 13. Mai 2013 kann nicht abgestellt werden, da in diesem einerseits
teilweise günstige Befunde angegeben werden (neutrales Stimmungsbild)
und gleichzeitig eine (unveränderte, vgl. Sachverhalts-Lit. A hievor) Er-
werbsunfähigkeit bzw. Behinderung von 57% attestiert wird. Zudem gab
Dr. F._______ diagnostisch an, der Beschwerdeführer zeige typische
Symptome einer Anpassungsstörung mit Angstzuständen – vorliegend
klagte der Beschwerdeführer über Angstzustände, leichte Reizbarkeit, Lär-
munverträglichkeit und Schlafstörungen –, sie erwähnte jedoch – ausser
einem längere Zeit zurückliegenden Verkehrsunfall von 1997 – keine zu-
gehörige entscheidende Lebensveränderung bzw. ein belastendes Le-
bensereignis, d.h. sie begründete ihre Diagnose Anpassungsstörung mit
Angstzuständen nicht nachvollziehbar. Denn gemäss den Diagnostischen
Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitli-
nien, Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.), 10. Aufl. 2015, Ziff. F43.2 S. 209 f.,
sollen bei Anpassungsstörungen – deren Anzeichen unterschiedlich sind
und depressive Stimmung, Angst, Besorgnis, ein Gefühl unmöglich zu-
rechtzukommen, vorauszuplanen oder in der gegenwärtigen Situation fort-
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fahren zu können, ferner ein Einschränkung bei der Bewältigung der tägli-
chen Routine umfassen – das Vorhandensein eines belastenden Ereignis-
ses, einer belastenden Situation oder einer Lebenskrise eindeutig nachge-
wiesen sein (und es müssen überzeugende, wenn auch vielleicht nur ver-
mutete Gründe dafür sprechen, dass die Störung ohne Belastung nicht auf-
getreten wäre). Zudem wurde ein typischer Tagesablauf – wie es etwa die
Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schwei-
zerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie verlangen (vgl.
S. 10 Ziff. 3.2.8 der 3. vollständige überarbeiteten und ergänzten Auflage
vom 16. Juni 2016; in: SZS 2016 S 435 ff.), nicht erfragt. Auch die Formu-
larberichte E 213 von Dr. S._______ vom 30. August 2012 (mit den Diag-
nosen Rückenverletzung sowie reaktive Depression) und von
Dr. G._______ vom 5. Juni 2013 (mit den Diagnosen HD-cervical und de-
pressives Syndrom) sowie das Gutachten von Psychiater Dr. P._______
vom 16. Februar 2012 sind keine verwertbaren Beurteilungen, da sie pri-
mär die subjektiven Leiden des Beschwerdeführers darstellen, lückenhaft
sind und auch keine Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä-
tigkeit enthalten (die Fragen 11.5 und 11.6 in den Formularen E 213 wur-
den nicht beantwortet). Zudem ist in somatischer Hinsicht in Bezug auf die
sich im Rahmen der Revision stellende Frage nach einer Veränderung des
Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit der Bericht von Dr.
E._______ vom 13. Mai 2013 nicht ausreichend. Bereits bezüglich der ak-
tuellen Anamnese und der erhobenen Befunde erweist sich der Bericht als
ungenau; frühere Befunde und Berichte mit Ausnahme der EMG und CT
(E. 6.3.7 und 6.3.8) sind ihm offenbar unbekannt. Eine Radikulopathie C7
konnte nicht sicher ausgeschlossen werden (vgl. oben E. 6.3.8) und in Be-
zug auf die weiteren Befunde fehlt ein Vergleich mit dem Vorzustand.
7.5 Vorliegend fehlt mithin eine sämtliche Leiden berücksichtigende, den
Beweisanforderungen genügende interdisziplinäre Beurteilung der Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätig-
keit. Der Invaliditätsgrad lässt sich vorliegend aufgrund der vorhandenen
lückenhaften und zum Teil widersprüchlichen medizinischen Akten damit
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit beurteilen. Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht
mit Aktenbeurteilungen ihres medizinischen Dienstes begnügen dürfen,
sondern hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tä-
tigen müssen.
7.6 Da die angefochtene Verfügung gestützt auf eine unvollständige Sach-
verhaltsabklärung ergangen ist, ist die Sache in Anwendung von Art. 61
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Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen
und hernach neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese
Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt in Übereinstimmung mit der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die IVSTA
wird bei bisher nicht mit der Beurteilung des Beschwerdeführers befassten
medizinischen Fachpersonen in der Schweiz ein interdisziplinäres, insbe-
sondere rheumatologisches, internistisches und psychiatrisches MEDAS-
Gutachten einzuholen haben, welches sich zur unter revisionsrechtlichem
Gesichtspunkt massgeblichen Frage äussert, ob sich das Krankheitsbild
des Beschwerdeführers, wie es sich aus den medizinischen Aktenbefun-
den zur Zeit des rechtskräftigen Einspracheentscheids vom 2. Februar
2004 ergibt, ab 1. September 2013 bis heute wesentlich verändert hat. Eine
polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesund-
heitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen
fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber
noch nicht vollends gesichert ist (vgl. oben E. 6.3.3). Die beauftragten
Sachverständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte
und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrund-
lage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V
349 E. 3.2 f.). Im Rahmen der erneuten Begutachtung ist die neue Gutach-
terstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem "Suisse-
MED@P" zu ermitteln und sind dem Beschwerdeführer die ihm zustehen-
den Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
7.7 Sollten die bisher nicht mit der Beurteilung des Beschwerdeführers be-
fassten medizinischen Fachpersonen zum Ergebnis kommen, dass sich
der Gesundheitszustand des Versicherten ab September 2013 nicht we-
sentlich verändert hat, dass jedoch vorliegend hauptsächlich unklare Be-
schwerden bestünden (von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
und in der Vernehmlassung verneint [IVSTA-act. 108 S. 7 Mitte, BVGer-
act. 5 S. 1, vgl. auch IVSTA-act. 39]), wäre von den Gutachtern in Anwen-
dung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011
(6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012;
nachfolgend: SchlB) zu prüfen, ob eine Erwerbstätigkeit trotz vorhandener
Beschwerden aus objektiver medizinischer Sicht zumutbar ist. Denn vor-
liegend erreicht der am 20. April 1963 geborene Beschwerdeführer im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der SchlB (1. Januar 2012) weder die Altersgrenze
von 55 Jahren noch besteht ein mindestens 15-jähriger Rentenbezug
(Rentenbeginn: 1. Juni 2001). Die Gutachter hätten sich in ihrem Gutach-
ten somit auch mit der geänderten Praxis des Bundesgerichts zu den Vo-
raussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen
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und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende In-
validität zu begründen vermögen, auseinanderzusetzen, d.h. die Indikato-
ren zu prüfen (BGE 141 V 281).
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Ab-
klärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Dem, soweit
auf die Beschwerde einzutreten ist, obsiegenden Beschwerdeführer sind
keine Kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, obsiegende, anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vo-
rinstanz. Da der anwaltliche Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbe-
tracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine
Parteientschädigung von Fr. 2'800.– gerechtfertigt (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer [vgl. dazu etwa Urteil des BVGer C-3110/2015 vom 28.
September 2016]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
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Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutge-
heissen, als die Verfügung vom 8. April 2014 aufgehoben wird, soweit sie
einen Rentenanspruch ab dem 1. September 2013 verneint. Im Übrigen
(Rentenanspruch vom 1. Mai 2013 bis 31. August 2013) wird die angefoch-
tene Verfügung bestätigt.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese, nach er-
folgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Invalidenrente über den 31. August 2013 hinaus
neu verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'800.– zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien der vom
BVGer eingeholten Übersetzungen (BVGer-act. 18 [IVSTA-act. 79] und
20 [IVSTA-act. 47 - 50, 78, 81, 83])
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Kopien der Über-
setzungen (BVGer-act. 18 [IVSTA-act. 79] und 20 [IVSTA-act. 47 - 50,
78, 81, 83])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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