Abtei lung II I
C-2947/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente,
Einspracheentscheid vom 5. September 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2947/2006
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1953, ist französischer Staatsange-
höriger und arbeitete in den Jahren 1998 bis 2002 in der Schweiz als
Grenzgänger (act. 2). In dieser Zeit zahlte er die obligatorischen Bei-
träge in die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung ein (act. 9, 10, 11). Als Temporärangestellter arbeitete er als
Elektriker, Monteur und Betriebsarbeiter. Am 1. August 2003 musste er
sich einer Diverticulitis-Operation unterziehen. Aufgrund einer Narben-
hernie durfte er anschliessend keine schweren Lasten mehr heben,
weshalb er seine bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben konnte
(act. 3).
B.
Am 29. März 2004 (Eingang) reichte der Versicherte ein Gesuch zum
Bezug von IV-Leistungen bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein (act. 2). Er
beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und
eine Invalidenrente. Dem Gesuch legte er ein Kurzgutachten von
Dr. G._______, Oberarzt der Allgemeinchirurgischen Abteilung, Spital
Y._______, vom 27. Oktober 2003 bei, in welchem der Arzt die
Diagnosen „Operation bei perforierter Sigmadiverticulitis mit Peritonitis
am 5. August 2002, Hartmann-Konversion am 4. Dezember 2002
(recte 2003) sowie v.a. Narbenhernie, Asthenie und chronische
Schulterschmerzen nannte. Der Versicherte könne aufgrund der Asthe-
nie und der mangelnden Bauchdeckenmuskulatur seine aktuelle Arbeit
nicht ausführen. Wenn die Narbenhernie saniert sei, könne mit einer
Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Aber der Versicher-
te präsentiere bereits orthopädische Probleme, die man auch mitein-
schliessen solle. Der Langzeitverlauf sei entsprechend schwierig zu
beurteilen, da die Arbeitsunfähigkeit eher multifaktoriell sei. Eine Um-
schulung sei aufgrund der mehrfachen Pathologien angezeigt (act. 3).
C.
Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte im Folgenden die medizinische und
wirtschaftliche Situation des Versicherten ab. Insbesondere holte sie
einen Arztbericht für Grenzgänger mit einem chirurgischen, orthopädi-
schen und psychiatrischen Teilgutachten ein.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Akten folgende für die Beurteilung
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der Arbeitsfähigkeit relevanten ärztlichen Berichte und Gutachten
beigefügt:
- Dr. B._______, Allgemeinarzt und Hausarzt des Beschwerdeführ-
ers, bestätigte in seinem Kurzattest vom 3. Juni 2003, dass der Ver-
sicherte keine Tätigkeiten ausüben könne, bei denen schwere Ge-
genstände getragen oder auf Leitern und Baugerüsten gearbeitet
werden müsse (act. 30 Seite 39).
- Dr. B._______ hielt in seinem Schreiben vom 16. Juli 2003 an die
X.________ fest, dass der Versicherte aufgrund seines Gesund-
heitszustandes noch nicht in der Lage sei, einer beruflichen Tätig-
keit nachzugehen. Eine medizinische Abklärung der
Arbeitsunfähigkeit des Versicherten sei wünschenswert (act. 30 Sei-
te 41).
- Dr. C._______ attestierte, am 22. Juli 2003, dass es dem Be-
schwerdeführer aufgrund der Instabilität seiner Bauchdecke unmög-
lich sei, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, bei welcher schwere
physische Anstrengungen nötig seien (act. 30 Seite 42).
- Dr. med. D._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellte
am 28. Januar 2005 ein psychiatrisches Teilgutachten. Er
diagnostizierte eine leichtgradige depressive Episode
(ICD-10: F32.00) sowie Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom
(ICD-10: F10.20). Die seit der Operation im August 2002 beklagten
depressiven Symptome, seien ursprünglich als Ausdruck einer An-
passungsstörung an den grossen operativen Eingriff sowie der da-
bei aufgetretenen Komplikationen zu verstehen. Aufgrund der zeit-
lich nun länger dauernden depressiven Symptomatik, sei heute von
einer depressiven Episode auszugehen. Entgegen der Auffassung
des Hausarztes bestehe jedoch kein Grund zur Annahme einer voll-
ständigen Arbeitsunfähigkeit. Eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung lasse sich ausschliessen. Der Versicherte stelle
sich selbst eine günstige Eigenprognose bezüglich einer leichteren
Tätigkeit. Der Gutachter kam zum Schluss, dass aus rein psychiatri-
scher Sicht die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sowohl in seiner
bisherigen als auch in einer alternativen Tätigkeit nicht einge-
schränkt sei. Es bestehe auch keine Verminderung der Leistungsfä-
higkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei es dem Versicherten durchaus
zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um
weiterhin einer hundert prozentigen Tätigkeit nachzugehen. Die ein-
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geleiteten medizinischen Massnahmen (Psychotherapie, psycho-
pharmakologische Behandlung) seien adäquat und es sei mittelfris-
tig eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Be-
rufliche Massnahmen seien aus rein psychiatrischer Sicht lediglich
im Sinne einer Arbeitsvermittlung indiziert (act. 26).
- Dr. med. E._______, Rheumatologe FMH, erstellte am 2. März
2005 ebenfalls ein Teilgutachten. Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit habe insbesondere das Schulterimpingement (ICD-10: M75.4).
Klinisch würden sich die Zeichen des Schulterimpingements auf
beiden Seiten befinden, so dass diesbezüglich aus rheumatologi-
scher Sicht auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Arbeiten im Bereich und über der Schulterhorizontale seien dem
Versicherten derzeit nicht zumutbar. Durch die adäquaten Therapie-
massnahmen sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit noch
einmal relevant verbessert werden könnte. Je nach dem weiteren
Verlauf wären dem Exploranden dann auch wieder Arbeiten über
der Schulterhorizontale zuzumuten. Körperliche Schwerarbeiten sei-
en derzeit ebenfalls nicht geeignet und würden zu einer Verstärkung
der Schulterimpingement-Symptome führen. Für alle mittelschweren
und leichten Arbeiten unter der Schulterhorizontale könne dagegen
aus rheumatologischer Sicht retrospektiv wie auch zukünftig keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Körperliche
Schwerarbeit sei wohl auch zukünftig wegen der Narbenhernie im
Abdominalbereich nicht möglich, doch die Beurteilung dieser Prob-
lematik sei nicht Gegenstand des rheumatologischen Teilgutachtens
(act. 28).
- Dr. med. F._______ fasste die Teilgutachten sowie das chirurgische
Gutachten von Dr. G._______ im Arztbericht für Grenzgänger zu-
sammen. Die Dres. med. E._______ und D._______ unterschrieben
diesen Arztbericht ebenfalls. Die vom Versicherten beigebrachten
ärztlichen Belege wurden von den Gutachtern in ihrer Beurteilung
berücksichtigt. Der Versicherte sei demnach seit dem 1. August
2002 und bis auf weiteres für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Elektriker zu 100% arbeitsunfähig. Sowohl das Schulterimpingem-
ent wie auch die Narbenhernie hätten Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit. Aktuell könne dem Versicherten keine schwere Über-
kopfarbeit zugemutet werden. Es sei jedoch klar festzuhalten, dass
die Therapie nicht ausgeschöpft sei und durch entsprechende
Massnahmen (Kortisoninjektionen, weitere Abklärungen, Sanierung
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der Hernie) eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden
könnte. Es sei sogar davon auszugehen, dass nach erfolgter Thera-
pie auch für schwere Arbeiten wieder eine Arbeitsfähigkeit bestün-
de. Seit mindestens September 2003 (Untersuchung durch das
Spital Y._______) bestehe in einer alternativen Tätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit (act. 30 Seite 1-12).
- Dr. C._______, stellte am 28. Oktober 2005 ein medizinisches Zerti-
fikat aus, in dem er bestätigte, dass der Versicherte eine seitliche
Schwäche vorweise aufgrund einer Kolostomie sowie abdominaler
iterativer Interventionen. Der Versicherte könne dadurch keine
schweren Gegenstände tragen oder schwere Arbeiten ausführen.
Die Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit sei unmöglich
(act. 42 Seite 2).
- Dr. H._______, Rheumatologe, hielt in seinem Arztbericht vom
3. November 2005 fest, dass beim Beschwerdeführer ein Bild von
Osteophytose des seitlichen Wirbelkörpers mit einem Bild von Dis-
kopathie vorliege. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers sei das Gesamtbild und die Schmerzsymptome zu
beachten (act. 42 Seite 3).
D.
Die IV-Stelle Basel-Stadt verfügte am 17. Oktober 2005 die Abweisung
des Leistungsgesuch des Versicherten. Die Abklärungen hätten erge-
ben, dass seit August 2002 eine ununterbrochene, krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit von erheblichem Ausmass vorliege. Unter Berück-
sichtigung der gesundheitlichen Situation sei dem Versicherten die
Ausübung seiner bisherigen Tätigkeiten als Lüftungsmonteur oder als
Betriebsarbeiter mit schwerem körperlichen Einsatz nicht mehr mög-
lich. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm hingegen alternative, körper-
liche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seit spätestens September
2003 wieder ganztags zumutbar, sofern dabei keine Arbeiten über der
Schulterhorizontalen verrichtet werden müssen. In Frage kämen bei-
spielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache
Lager- oder Montagearbeiten etc. Der Einkommensvergleich zeige ein
Valideneinkommen von Fr. 56'871.- und ein Invalideneinkommen (inkl.
leidensbedingter Abzug von 15%) von Fr. 48'340.-. Der Vergleich erge-
be einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 15%.
Schliesslich teilte sie dem Versicherten mit, dass er sich bei ihr melden
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könne, wenn er Interesse an ihrer Mithilfe bei der Suche einer neuen
Arbeitsstelle (ganztags) habe (act. 38).
E.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle Basel-Stadt mit
Einspracheentscheid vom 5. September 2006 ab. Sie begründete, die
vom Versicherten im Einspracheverfahren neu beigebrachten medizini-
schen Berichte würden nicht im Widerspruch zu den durchgeführten
medizinischen Abklärungen im Auftrag der Invalidenversicherung ste-
hen. Den Bedenken und Einwänden des Versicherten sei bereits Rech-
nung getragen worden. Die beiden medizinischen Berichte würden we-
der konkrete Angaben zur Arbeitsfähigkeit, noch Hinweise auf neue
gesundheitliche Beeinträchtigungen enthalten. Zudem gebe es keine
Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten
tatsächlich verschlechtert habe. Des Weiteren gelte der Versicherte
aus medizinischer Sicht seit September 2003 wieder als voll arbeitsfä-
hig in alternativen Tätigkeiten und die 4. IV-Revision hätte keine Ver-
schlechterung seiner Ansprüche zur Folge. Die Einsprache erweise
sich als unbegründet.
F.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe
vom 1. Oktober 2006 (Poststempel 2. Oktober 2006) Beschwerde ge-
gen diesen Entscheid bei der Eidgenössischen Rekurskommission der
Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (Rekurskommission). Er rügte sinngemäss eine
ungenügende medizinische Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz so-
wie die falsche Anwendung des Artikels 28 des Bundesgesetzes über
die Invalidenrente. Sinngemäss beantragte er weiterhin eine Arbeits-
vermittlung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und/oder eine Invali-
denrente. Zudem sei zu beachten, dass die französischen Ärzte nur
deshalb keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens erwähnt
hätten, weil keine Besserung mehr möglich sei.
G.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) reichte am 6. No-
vember 2006 gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt
vom 31. Oktober 2006 ihre Vernehmlassung ein. Sie beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die Meinung des Beschwerdeführers, er
könne nicht mehr arbeiten, stehe im Widerspruch zu den ermittelten
objektiven medizinischen Befunden. Es möge zutreffen, dass die fran-
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zösischen Ärzte des Beschwerdeführers die medizinische Situation
pessimistischer beurteilten, das heisse aber nicht, dass diese Beurtei-
lungen realitätsbezogener seien. Es bedeute auch nicht, dass die vom
Beschwerdeführer vermisste Information, wonach eine Besserung
nicht mehr möglich sei, deswegen einen höheren Stellenwert erhalte.
Die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerde-
führer in alternativer leichter bis mittelschwerer Tätigkeit voll arbeitsfä-
hig sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 15% habe er keinen Anspruch
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. Zudem ha-
be das Datum des Auftretens der Krankheit (August 2002) keine Aus-
wirkungen auf allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers.
H.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über. Am 22. Februar 2007 teilte das Bun-
desverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des
Spruchkörpers mit.
I.
Mit Verfügung vom 20. August 2007 schloss die Instruktionsrichterin
den Schriftenwechsel. Ein Wechsel der Gerichtsschreiberin wurde den
Parteien mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 mitgeteilt.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, in der bis zum
31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) war die Eidgenössi-
sche Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung für die im Ausland wohnenden Personen zuständig zur Be-
urteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspra-
cheentscheide der IV-Stelle.
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Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Die Be-
urteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahme-
tatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20], in Kraft
seit 1. Januar 2007).
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
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1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie
einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist, ob
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid zu
Recht weder Arbeitsvermittlung, noch Umschulung auf eine neue Tä-
tigkeit noch eine Invalidenrente zusprach.
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
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ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA,
SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Famili-
enangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Koordinie-
rungsverordnung (EWG) Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl.
Art. 80A IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Re-
gelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätz-
lich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln
zu beurteilen haben.
3.3 Die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von IV-Leis-
tungen datiert vom 28. Februar 2004 wurde am 29. März 2004 bei der
IV-Stelle eingereicht, weshalb vorliegend die am 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG sowie die zugehörige Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar sind. Nicht an-
wendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom 6. Oktober
2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestim-
mungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich
Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
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Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.4 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859)
in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend ge-
machten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwend-
bar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Die-
se Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
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nen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 5. September 2006; vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob zwi-
schen dem 29. März 2004 (Eingang des Gesuchs) und dem 5. Sep-
tember 2006 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
Invalidenversicherung entstanden ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
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Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige
von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bür-
ger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
5.2 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 ff. E. 4, 113 V 28 E. 4a,
111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Er-
werbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invali-
dität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be-
hinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
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C-2947/2006
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a
[= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
5.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förm-
liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Be-
weiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beant-
wortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden,
nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
6.
Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass der Beschwerdeführer in
seiner bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig ist. Demnach ist im
Folgenden zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in
Verweistätigkeiten arbeitsfähig ist.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der medizi-
nischen Erhebungen der Vorinstanz. Er macht geltend, dass er ledig-
lich von den Dres. med. F._______, E._______ und D._______ unter-
sucht worden sei. Er habe aber ausdrücklich weitere medizinische Ab-
klärungen gefordert. Seine Bitte sei jedoch nicht erhört worden.
Seite 14
C-2947/2006
6.1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vor-
liegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbe-
hörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000,
I 520/99).
6.1.2 Die Berichte in den Akten geben ein komplettes Bild über die ge-
sundheitlichen Schäden des Beschwerdeführers und gestatten eine
zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Auf die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen zusätzlichen Beweis-
massnahmen in Form von weiteren medizinischen Abklärungen ist in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III
223 E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3C mit Hinwei-
sen) zu verzichten.
6.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes geltend; es sei zu beachten, dass eine
Verbesserung seines Zustandes nicht mehr möglich sei.
6.2.1 Die Teilgutachten der Dres. F._______, D.________ und
E._______ sowie die Berichte von Dr. G._______ und Dr. C._______
genügen den Voraussetzungen an den Beweiswert eines medizini-
schen Berichtes. Die Gutachter erstellten ihre Beurteilungen in Kennt-
nis der Anamnese. Die Einschätzungen dieser Ärzte sind umfassend,
begründet, einleuchtend und schlüssig. Die Voraussetzungen für eine
Seite 15
C-2947/2006
genügende Beweiskraft, wie von der Rechtsprechung vorgegeben
werden von den genannten Berichten erfüllt. Es kann daher auf diese
abgestützt werden. Die restlichen Arztberichte beziehen sich in ihren
Beurteilungen lediglich auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers in seiner bisherigen Tätigkeit. Sie äussern sich nicht zur Arbeitsfä-
higkeit in Verweistätigkeiten. Auch die Argumente des Beschwerdefüh-
rers sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Gutachter des
Arztberichtes für Grenzgänger zu entkräften.
6.2.2 Im hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids ist
den medizinischen Unterlagen kein Hinweis auf eine Verschlechterung
oder eine Verbesserung des Gesundheitsschadens zu entnehmen. Die
Gutachter sind sich jedoch einig, dass mit den adäquaten Massnah-
men eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mittelfristig erreicht wer-
den könnte.
6.3 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) im hier
massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 5. Septem-
ber 2006 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig-
keit sowie eine 0%-ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit be-
stand.
7.
7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
7.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge-
wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; an-
dererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
Seite 16
C-2947/2006
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebe-
ne Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügba-
ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
7.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol-
gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs-
sig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim-
men lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig
nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und
b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommensver-
gleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind. Mittels Aufindexierung der Einkommen kann die
zeitidentische Grundlage erreicht werden.
7.4 Für die Erhebung des Valideneinkommens ist von den Angaben
des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführer auszugehen (act. 9).
Demnach erzielte der Beschwerdeführer bis März 2003 einen Stun-
denlohn von CHF 26.- bei 8.4 Stunden pro Tag. Dies ergibt einen Jah-
reslohn von CHF 56'784.- (CHF 26.- x 8.4 Stunden x 5 Tagen x 52 Wo-
chen).
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C-2947/2006
7.5
Das Invalideneinkommen eruierte die Vorinstanz richtigerweise auf-
grund der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik LSE
2002, TA1, Wirtschaftszweig Total, Anforderungsniveau 4, Spalte Män-
ner. Demnach könnte ein monatliches Einkommen von CHF 4'557.- bei
4 1/3 Wochen pro Monat mit je 40 Wochenstunden erzielt werden. Um-
gerechnet von 40 auf die durchschnittlichen 41.7 Wochenstunden zu-
züglich Nominallohnentwicklung bis 2003 ergibt dies ein jährliches Ein-
kommen von CHF 57'749.- ([4'557.- : 4 1/3 Wochen : 40h x 41.7h x 52
Wochen] + 1.3%).
Der Beschwerdeführer bezog demzufolge ein unterdurchschnittliches
Valideneinkommen, womit er sich wohl nicht aus freien Stücken be-
gnügen wollte. Es ist deshalb eine Parallelisierung der beiden Ver-
gleichseinkommen vorzunehmen (vgl. BGE 134 V 322). Die Vorinstanz
hat die Möglichkeit der Herabsetzung des statistischen Wertes auf das
Niveau des Valideneinkommens gewählt, so dass das Invalidenein-
kommen auf CHF 56'784.- bestimmt wird.
Die Vorinstanz hat aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen
sowie weiterer Faktoren, welche die Einsatz- und Verdienstmöglichkei-
ten allenfalls zusätzlich einschränken einen leidensbedingten Abzug
auf dem Invalideneinkommen von 15% vorgenommen, was ein monat-
liches Invalideneinkommen von CHF 48'340.- ergibt. Für das Bundes-
verwaltungsgericht besteht kein Anlass, in diese Ermessens-ausübung
der Vorinstanz einzugreifen (vgl. BGE 124 V 321 E. ), obwohl der
Abzug von 15% im Quervergleich eher grosszügig erscheint, ange-
sichts des Alters des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in leichter und mittelschwerer Tätigkeit zu 100%
einsetzbar ist.
Die Berechnung des Invalideneinkommens der Vorinstanz ist demnach
korrekt.
7.6 Wird das Invalideneinkommen (nach Leidensabzug) mit dem Vali-
deneinkommen verglichen ([{56'754-48'340} x 100]: 56'754), resultiert
ein Invaliditätsgrad von 14.8%.
8.
8.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG ist die Ausrichtung einer Invalidenrente
erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% möglich. Die vom Beschwerde-
Seite 18
C-2947/2006
führer beantragte Rentenauszahlung ist daher vorliegend nicht mög-
lich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
den Artikel 28 IVG demzufolge korrekt angewendet.
8.2 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Invalidenrente berufli-
che Massnahmen wie Arbeitsvermittlung und Umschulung auf eine an-
dere Tätigkeit.
8.3 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte
haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not-
wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen,
zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist
die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen
(Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter
anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige
berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3
lit. b IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht,
sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des
Versicherten angezeigt sind (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG).
Nach der Rechtsprechung setzt die Zusprechung einer Eingliede-
rungsmassnahme grundsätzlich nicht voraus, dass diese den für den
Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsgrad beeinflusst. Das EVG
hat denn auch wiederholt entschieden, dass die Ausrichtung einer hal-
ben oder sogar einer ganzen Invalidenrente die Gewährung von Ein-
gliederungsmassnahmen nicht ausschliesst, sofern zwischen den Kos-
ten und dem praktischen Nutzen der Massnahme ein vernünftiges Ver-
hältnis besteht (BGE 122 V 79 Erw. mit Hinweisen, 115 V 200
Erw. 5c).
Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen be-
rufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben un-
mittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in
abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Kön-
nen vorausgesetzt wird und nur diejenigen als berufsbildend anerkannt
werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Aus-
zugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu
auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objek-
tive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermö-
gen, Bildungsfähigkeit, Motivation usw.) gehört (vgl. unveröffentlichtes
Seite 19
C-2947/2006
Urteil des EVG vom 19. März 2002 i.S. J., I 529/01, E. 1a, mit Hinweis
auf AHI 1997 S. 172 E. 3a / 2. Abschnitt).
8.4 Unter Umschulung ist grundsätzlich die Gesamtheit der Eingliede-
rungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig
und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig
gewesenen Person eine der früheren annähernd gleichwertige Er-
werbsmöglichkeit zu vermitteln; dabei bezieht sich die „annähernde
Gleichwertigkeit“ nicht auf das Ausbildungsniveau als solches, son-
dern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartenden langfristig
gleichwertigen Erwerbsmöglichkeiten (THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, Dritte Auflage, S. 233).
Der Umschulungsanspruch setzt eine Invalidität oder die unmittelbare
Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im
Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil
der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche
die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise un-
zumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes er-
hebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der
Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbil-
dung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere
Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE
124 V 110 E.2b mit Hinweisen) - gesetzliche Voraussetzungen für Um-
schulung gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Gemäss Praxis muss ein Invalidi-
tätsgrad von 20% vorliegen, damit eine Umschulung von der Invaliden-
versicherung übernommen werden kann (BGE 124 V 110 E.2b).
8.4.1 Wie weiter oben ausgeführt, beträgt der Invaliditätsgrad beim
Beschwerdeführer lediglich knapp 15%, so dass keine Umschulung in-
folge Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG notwendig ist.
8.5 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähigen
invaliden Versicherten nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt
wird. Bei der Arbeitsvermittlung besteht die Leistung in der Vermittlung
von behinderungsadäquaten Arbeitsplätzen. Es handelt sich dabei um
tatsächliches Verwaltungshandeln. Die IV-Stelle ist für die Arbeitsver-
mittlung zuständig, wenn für die Arbeitsplatzsuche wegen der Behin-
derung oder wegen der behinderungsbedingten Anforderungen an ei-
nen Arbeitsplatz professionelle Hilfe notwendig ist (SVR 2003 IV Nr. 7
S. 20 E. 2C; THOMAS LOCHER, a.o.O., S. 233).
Seite 20
C-2947/2006
Das Gesetz nennt keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliede-
rungsmassnahmen gewährt werden können. Aus dem Verhältnismäs-
sigkeitsgrundsatz ergibt sich aber, dass das Mass der für den Leis-
tungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relati-
on zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbunde-
nen finanziellen Aufwand stehen muss (ULRICH MEYER-BLASER, Zum Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern
1985, S. 190 f.)
Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliede-
rungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits
ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten
bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 E. 6a).
8.5.1 Vorliegend beruht eine schwierige Vermittelbarkeit des Be-
schwerdeführers wesentlich auch auf invaliditätsbedingten Gründen,
weshalb der Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht.
8.6 In ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2005 bot die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer Hilfe bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (ganz-
tags) an. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, hat der Beschwerdefüh-
rer dieses Angebot jedoch nicht wahrgenommen. Es gilt festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer dieses Angebot weiterhin in Anspruch
nehmen kann.
9.
Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegrün-
det. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
11.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die ob-
Seite 21
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siegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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