Abtei lung II I
C-2948/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung einer Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2948/2008
Sachverhalt:
A.
Die aus Sri Lanka stammende V._______ (geb. 1947; nachfolgend Ge-
suchstellerin) beantragte am 25. Februar 2008 bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei ihrer Tochter X._______ (nachfolgend Beschwer-
deführerin bzw. Gastgeberin) und deren Ehemann. Nach formloser
Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die
Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Beschwerde-
führerin ergänzende Einkünfte eingeholt und an die Vorinstanz weiter-
geleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisebegehren mit Verfügung
vom 10. April 2008 ab. Sie begründete ihre Weigerung im Wesentli-
chen damit, dass infolge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Um-
stände in der Herkunftsregion – sowie unter Berücksichtigung der per-
sönlichen Verhältnisse – die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet werden
könne.
C.
Mit Beschwerde vom 29. April 2008 gelangte die Gastgeberin dagegen
an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt – unter Darlegung
der familiären Verhältnisse – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Be-
gründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihre Mutter habe bereits
im Jahr 2006 die Schweiz besucht und diese anstandslos und fristge-
recht wieder verlassen. Zudem sei die Gesuchstellerin zwar pensio-
niert, arbeite aber wegen eines Mangels an qualifiziertem Personal in
deren Heimatregion wieder als Krankenschwester und möchte diese
Arbeit auch weiterhin ausüben. Der Besuch in der Schweiz solle der
Gesuchstellerin die Möglichkeit bieten, ihr Grosskind kennenzulernen.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
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C-2948/2008
E.
In der Replik vom 14. August 2008 hält die Beschwerdeführerin an ih-
rem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest und gab einen
Bestätigungsbrief des Gesundheitsdienstes in Sri Lanka zu den Akten.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
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gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten
(Schengen-)Recht fortgeführt werden.
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5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
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suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise kön-
nen sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin
oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und
Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten,
dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
7.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt
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(BIP) 27 Mrd. US-Dollar. Für 2008 wurde erneut ein hohes Wirtschafts-
wachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirt-
schaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer
Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht wer-
den konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%.
Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse re-
gionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund
um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung er-
bringt (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des
Auswärtigen Amtes, , Stand: November
2008, besucht am 26. Mai 2009).
Nach einem über 20 Jahre dauernden bewaffneten Konflikt legten die
"Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) am 17. Mai 2009 ihre Waffen
nieder. Einen Tag später erklärte die Regierung den Krieg für beendet.
Allerdings bleibt die Lage in den ehemaligen Konfliktzonen Sri Lankas
unübersichtlich und das politische Klima angespannt, insbesondere in
den ehemaligen Kampfzonen. Gewalttaten mit politischem und ethni-
schem Hintergrund, Demonstrationen, Unruhen und Ausgangssperren
können weiterhin vorkommen. Auch besteht in diesen Gebieten Minen-
gefahr. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne
LTTE-Gruppen weiterhin aktiv sind. Von Reisen ins gesamte Gebiet
nördlich der Strassen A12 und A11 (Puttalam – Anurudhapura – Po-
lonnaruwa), in die Eastern Province und in den Yala Nationalpark im
Südosten wird abgeraten (Quelle: Reisehinweise Sri Lanka auf der
Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angele-
genheiten [EDA], , Stand: 26. Mai 2009, besucht am
26. Mai 2009). Wegen der bisherigen Wirren ist der Zuwanderungs-
druck aus dieser Region ist entsprechend hoch, was sich auch in der
schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stellte Sri Lanka im
Jahre 2008 mit 1'262 Gesuchen die fünftgrösste Gruppe von Asylsu-
chenden (vgl. BFM-Asylstatistik 2008 vom 12. Januar 2009, S. 9).
7.3 In Anbetracht der geschilderten Lage – welche trotz Beendigung
des Krieges noch immer angespannt ist – und unter Berücksichtigung,
dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsge-
mäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im
Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht
zu beanstanden. Dies umso mehr, als die Gesuchstellerin aus der
Nordprovinz Jaffna – einem Gebiet mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (vgl.
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Ziff. 7.2) – stammt. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich denn er-
fahrungsgemäss auch besonders stark bei jüngeren und unge-
bundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reife-
ren Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Es wäre jedoch zu schema-
tisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte
ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion
auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen.
Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht
von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufli-
che, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose ei-
ner anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine fast 62-jährige
Frau und fünffache Mutter, die mit ihrem ebenfalls pensionierten Ehe-
mann zusammenlebt. Die erwachsenen Kinder sollen – drei davon im
Ausland – selbständig in guten finanziellen Verhältnissen leben. Ledig-
lich ein Sohn befinde sich noch in Ausbildung. Diese Ausführungen
lassen nicht auf besondere familiäre Verpflichtungen der Gesuchstelle-
rin in ihrer Heimat schliessen. Keine Garantie für eine anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise bildet insbesondere auch der Um-
stand, dass die Gesuchstellerin verheiratet ist. Aufgrund der Erfahrun-
gen vermag nämlich eine solche Bindung – ohne das Vorliegen von
besonderen Umständen (Pflegebedürftigkeit eines Ehepartners usw.)
– nicht nachhaltig von der Emigration abzuhalten. Vielmehr sind es,
nebst wirtschaftlicher Umstände, sicherheitspolitische Verhältnisse, die
letztlich über den Verbleib oder den Wegzug entscheiden.
8.2 In beruflicher Hinsicht macht die Gesuchstellerin geltend, sie sei
pensionierte Hebamme ("Rtd. Public Health Mid Wife"/Supervisor [vgl.
Visumantrag vom 25. Februar 2008]). Die Beschwerdeführerin erläu-
tert diese Angabe in ihrer Beschwerde dahingehend, als die Gesuch-
stellerin zwar bereits pensioniert sei, jedoch aufgrund eines Mangels
an erfahrenen Krankenschwestern ihren Beruf wieder aufgenommen
habe. Entsprechende Bestätigungsschreiben wurden der Beschwerde
beigelegt. Auch eine Bewilligung des Arbeitgebers der Gesuchstellerin
für deren dreimonatige Abwesenheit wurde mit der Replik vom 14. Au-
gust 2008 eingereicht. Die von Staatsangestellten benötigte Einwilli-
gung des zuständigen Ministeriums, das Land verlassen zu dürfen,
fehlt hingegen in den Akten und wurde der Schweizerischen Vertre-
tung – obwohl beim Departement für Gesundheit einverlangt – nicht
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zugestellt. Allerdings kann aufgrund der bestehenden Aktenlage von
der Richtigkeit der Angaben bezüglich beruflicher Tätigkeit der Ge-
suchstellerin ausgegangen werden, erscheinen die diesbezüglich ge-
tätigten Ausführungen doch glaubwürdig und nachvollziehbar. Den-
noch kann – trotz den beruflichen Verpflichtungen – aufgrund der vor-
gängig geschilderten schwierigen Sicherheitslage in der Herkunftsregi-
on der Gesuchstellerin nicht von einer günstigen Prognose in Bezug
auf eine anstandslose Wiederausreise ausgegangen werden, denn
trotz Beendigung des Krieges kann eine Fortsetzung des Guerilla-
Krieges durch die LTTE nicht ausgeschlossen werden (Quelle: Länder-
und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
, Stand: 26. Mai 2009, besucht am 26. Mai
2009). Auch die Schweizerische Vertretung in Colombo – welche mit
den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse vor Ort gut
vertraut ist – teilt diese Meinung und stuft den Wohnort der Gesuch-
stellerin sogar als Krisengebiet ein. Die Beschwerdeführerin selbst
macht zudem beschwerdeweise geltend, aufgrund der unsicheren
Lage in ihrem Heimatland nicht dorthin reisen zu wollen.
8.3 Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe
bereits im Jahr 2006 die Schweiz besucht und sei anstandslos und
fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgereist, kann keine aus-
schlaggebende Bedeutung zukommen. So gilt es zu beachten, dass
sich die politische Situation im Heimatland der Gesuchstellerin nach
ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz verschlechtert hat und weiter-
hin von einer angespannten Lage in Sri Lanka auszugehen ist. Auf-
grund diesen Ausführungen erscheint die Wiederausreise der Gesuch-
stellerin, trotz des fristgerechten Verlassens der Schweiz anlässlich ih-
res Besuchsaufenthalts im Jahr 2006 fraglich.
9.
Die Vorinstanz durfte demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestehe. An
dieser Beurteilung vermögen auch die Einwände der Beschwerdefüh-
rerin nichts zu ändern, wonach sie die Wiederausreise der Gesuchstel-
lerin garantiere. Die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigen-
schaft als Gastgeberin wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei
der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nicht so sehr die Einstellung und Absichten der Gastgeber, sondern in
erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
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Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Die Gastgeber können
zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – man-
gels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8).
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich in Kopie ([...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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