B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2948/2010
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem Irak stammende, 1978 geborene Beschwerdeführer im
September 1999 in die Schweiz gelangte und ein Asylgesuch stellte, wel-
chem kein Erfolg beschieden war,
dass sich der Beschwerdeführer am 15. November 2002 in Y._______ mit
einer Schweizer Bürgerin verheiratete und ihm gestützt darauf im Kanton
Bern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde,
dass er in seiner Eigenschaft als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin am
21. April 2005 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürger-
rechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) ersuchte,
dass die Vorinstanz ihm am 27. Juni 2005 mitteilte, er werde die zeitli-
chen Voraussetzungen frühestens am 20. Februar 2006 erfüllen und man
werde das Gesuch bis dahin pendent halten,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom
2. Dezember 2005 mitteilte, das Einbürgerungsgesuch werde erst nach
Abschluss eines gegen ihn hängigen Strafverfahrens weiter behandelt,
dass die Vorinstanz in einem am 3. September 2007 an den Beschwerde-
führer gerichteten Schreiben auf eine zwischenzeitlich erfolgte strafrecht-
liche Verurteilung und zwei laufende Strafverfahren Bezug nahm und ihn
anfragte, ob er unter diesen Umständen am Einbürgerungsverfahren fest-
halten wolle,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2007 durch
einen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter darum ersuchen
liess, das Verfahren "bis auf weiteres" zu sistieren und in Aussicht stellte,
er werde "zu gegebener Zeit auf sein Gesuch zurückkommen",
dass die Vorinstanz das Verfahren am 23. November 2007 als gegen-
standslos geworden von der Geschäftskontrolle abschrieb und die Ge-
suchsunterlagen an den Rechtsvertreter retournierte,
dass der Beschwerdeführer mit einem an die Vorinstanz gerichteten For-
mularantrag vom 31. Oktober 2008 zum zweiten Mal um erleichterte Ein-
bürgerung ersuchte,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 17. November 2008 überra-
schend verstarb,
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dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom
21. Januar 2009 mitteilte, sie werde sein Gesuch "klassieren", da sich
sein strafrechtlicher Leumund seit der letzten Beurteilung nicht zum Posi-
tiven entwickelt habe,
dass der Beschwerdeführer sein Begehren um erleichterte Einbürgerung
mit einem an die Vorinstanz gerichteten Formularantrag vom 17. Dezem-
ber 2009 erneuerte,
dass die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung in einer Verfügung vom
19. März 2010 ablehnte,
dass die Vorinstanz sich dabei auf den schlechten strafrechtlichen Leu-
mund des Beschwerdeführers stützte, und offenliess, inwieweit eine er-
leichterte Einbürgerung nach dem Tod der schweizerischen Ehefrau
überhaupt noch in Frage käme,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom
26. April 2010 sowie Verbesserung vom 17. Mai 2010 an das Bundesver-
waltungsgericht gelangte,
dass die Vorinstanz mit einer Vernehmlassung vom 2. Juni 2010 an der
angefochtenen Verfügung festhält und auf Abweisung der Beschwerde
schliesst,
dass der Beschwerdeführer – zur Replik eingeladen – mit einer Eingabe
vom 4. Juli 2010 (Datum Posttempel) kommentarlos eine Abschrift seiner
Beschwerdeverbesserung, diverse Fotos und einen leeren Strafregister-
auszug vom 24. November 2006 einreichte,
dass er in der Folge noch wiederholt unaufgefordert Eingaben und Bele-
ge an das Bundesverwaltungsgericht richtete,
dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit entscheidserheblich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass Verfügungen des BFM über die Gewährung oder Verweigerung ei-
ner erleichterten Einbürgerung mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden können (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art.
31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]),
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dass gemäss Art. 37 VGG sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert
ist und somit auf seine frist- und (nach Nachreichung einer Verbesserung)
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
kann (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist bzw. die Beschwer-
de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder abweisen kann,
dass grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides
massgeblich ist (vgl. BVGE 2011/1 E. 2),
dass nach Art. 26 BüG die erleichterte Einbürgerung voraussetzt, dass
der Bewerber in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsord-
nung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet,
dass ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bür-
gerin gemäss Art. 27 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stel-
len kann, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit
einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit
der Schweizer Bürgerin lebt,
dass gemäss dem Wortlaut und Wortsinn von Art. 27 BüG die dort ge-
nannten formellen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung
sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch des Entscheids
über die Einbürgerung erfüllt sein müssen,
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dass deshalb die erleichterte Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen
ist, wenn zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch eine eheliche
Gemeinschaft nicht mehr besteht (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundes-
gerichts 1C_378/2007 vom 28. April 2008, E. 2),
dass die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis im Falle einer Auflö-
sung der ehelichen Gemeinschaft durch den Tod des schweizerischen
Ehegatten eine Ausnahme vom genannten Grundsatz zur Vermeidung
von Härtefällen zulassen,
dass die Ausnahmeregelung beim Tod des schweizerischen Ehegatten
während der Rechtshängigkeit des Einbürgerungsverfahrens zum Tragen
kommt, wenn der Gesuchsteller die übrigen Einbürgerungsvoraussetzun-
gen offensichtlich erfüllt und die Nichteinbürgerung für ihn eine unzumut-
bare Härte darstellen würde,
dass im Falle eines Hinschieds des schweizerischen Ehegatten vor Ein-
reichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung zu den bereits ge-
nannten beiden Voraussetzungen weitere Elemente hinzutreten müssen
(vgl. zum Ganzen BGE 129 II 401 E. 2 S. 402 ff.),
dass die schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am
17. November 2008 verschied, weshalb eine erleichterte Einbürgerung
des Beschwerdeführers nur in Anwendung der dargestellten Ausnahme-
regelung möglich ist,
dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in
der Schweiz immer wieder in nicht leicht fallender Weise strafrechtlich in
Erscheinung trat und so seine Mühe bekundete, die schweizerische
Rechtsordnung zu beachten, wie es Art. 26 BüG verlangt,
dass an dieser Einschätzung der Einwand des Beschwerdeführers nichts
ändert, eigenen Recherchen zufolge sei sein Strafregisterauszug zum
Zeitpunkt leer gewesen, in dem er die zeitlichen Voraussetzungen für ei-
ne erleichterte Einbürgerung erstmals erfüllt habe,
dass sodann die Vorinstanz am 12. Dezember 2007 vom Versuch der
Ehefrau des Beschwerdeführers Kenntnis erhielt, im Kanton Wallis mit ei-
ner Frau eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen,
dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom
18. Februar 2008 an die Behörden ihres Wohnortes richtete, Scheidungs-
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absichten äusserte und sich zu den Möglichkeiten einer unentgeltlichen
Rechtspflege erkundigte,
dass dem Tod der Ehefrau am 17. November 2008 offenbar ein heftiger
Streit zwischen den Ehegatten vorausgegangen war,
dass somit auch begründete Zweifel daran bestehen, ob mit dem Hin-
schied seiner schweizerischen Ehefrau eine intakte eheliche Gemein-
schaft aufgelöst wurde, wie sie die Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 1 Bst.
c BüG verlangt (vgl. BGE 128 II 97 E. 3.a S. 98 f. mit Hinweisen),
dass deshalb keine Rede davon sein kann, die Einbürgerungsvorausset-
zungen seien im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich erfüllt,
dass ferner weder den Vorbringen des Beschwerdeführers noch den Ak-
ten Anhaltspunkte entnommen werden können, die auf das Vorliegen ei-
ner unzumutbaren Härte hindeuten würden, sollte dem Beschwerdeführer
die erleichterte Einbürgerung verweigert werden,
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwer-
deführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Verfahrens-
kosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 7)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten K […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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