Abtei lung III
C-2949/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. März 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter,
Eduard Achermann, Richter,
Francesco Parrino, Richter,
Gerichtsschreiberin Gross
A._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch R._______,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz,
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Nach Einsicht:
– in die Einspracheverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IV-Stelle) vom 27. Mai 2005, wonach die Beschwerdeführerin für den
Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2004 Anspruch auf
eine ordentliche ganze Invalidenrente inklusive einer entsprechenden Kin-
derrente für ihre minderjährige Tochter L._______ hat;
– in das Begehren der Beschwerdeführerin vom 21. September 2005 um
Leistungen der Invalidenversicherung für den Zeitraum ab Juni 2004;
– in die Verfügung vom 8. September 2006, in der dieses Leistungsbegehren
abgewiesen worden ist;
– in die Beschwerde vom 5. Oktober 2006 gegen diese abweisende Verfügung
der IV-Stelle;
– in die Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom 15. Dezember 2006 zu
Handen der IV-Stelle, wonach
– aufgrund eines Berichts vom 10. Februar 2006 von Dr. med. S._______,
Neuropsychiatrie und Gerichtspsychiatrie, eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht als möglich erachtet und
deshalb die Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens
empfohlen wird;
– aufgrund eines radiologischen Berichtes bzw. von drei Röntgenbildern
vom 14. Dezember 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands durch eine Spondylose und eine damit einhergehende, nicht ge-
nau definierte Reduzierung der Arbeitsfähigkeit als wahrscheinlich erach-
tet werden;
– in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 9. Januar 2007, in der diese die
Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung
im Sinne der erwähnten Stellungnahme beantragt;
– in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2007, wonach sie
mit diesem Antrag der Vorinstanz einverstanden sei, ihres Erachtens aber
eine multidisziplinäre und nicht nur eine psychiatrische medizinische Begut-
achtung angeordnet werden sollte.
In Erwägung:
– dass am 1. Januar 2007 das Beschwerdeverfahren nach Art. 53 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) auf
das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, welches den Parteien am
26. Februar 2007 seine Zusammensetzung bekannt gab. Es gingen keine
Ausstandsbegehren ein.
– dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 zuständig ist, so-
3fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt;
– dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist;
– dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert ist;
– dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde
und somit auf die Beschwerde einzutreten ist;
– dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragt hat, ihr für den
Zeitraum nach dem 31. Mai 2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder
die Sache erneut abzuklären;
– dass nach dem Zugeständnis der IV-Stelle in Verbindung mit der IV-ärzt-
lichen Stellungnahme die Verfügung vom 8. September 2006 auf einem
mangelhaft eruierten Sachverhalt beruht und sich eine psychiatrische Begut-
achtung der Beschwerdeführerin als notwendig erweise;
– dass überdies der in der ärztlichen Stellungnahme erwähnte radiologische
Befund nicht bzw. nicht aktenkundig durch einen entsprechenden fachärztli-
chen klinischen Befund mit präziser Umschreibung der Arbeitsfähigkeit ge-
stützt wird;
– dass sich somit im Ergebnis eine ergänzende psychiatrische Begutachtung
sowie die Einholung eines fachärztlichen klinischen Berichts betreffend den
radiologischen Befund mit entsprechender präziser Umschreibung der Ar-
beitsfähigkeit als notwendig erweisen;
– dass sich zurzeit die Anordnung einer weitergehenden multidisziplinären Un-
tersuchung nicht aufdrängt;
– dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt;
– dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann;
– dass aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei keine Verfahrenskosten auferlegt wer-
den; der Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrens-
kosten auferlegt;
– dass laut Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) die obsiegende Partei für die ihr
erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung
nach Ermessen des Gerichts hat, welche der Vorinstanz aufzuerlegen sind.
4Erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
8. September 2006 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwä-
gungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben, mit Rückschein)
- der Vorinstanz (Einschreiben, mit Rückschein)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben, mit Rück-
schein)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundes-
gericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Versand am: