B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2949/2012
Ur t e i l vom 1 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 3. Mai 2012.
C-2949/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Der am (Datum) 1951 geborene X._______, deutscher Staatsangehöriger
(im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in Deutschland, arbeitete in
den Jahren 1977 bis 2000 als Grenzgänger bei der A._______ AG im Kan-
ton S._______, zuerst als Vorarbeiter, danach als Kontrolleur und zuletzt
als Portier, und leistete die obligatorischen Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten 1, 21, 35).
Am 16. November 1989 reichte er bei der Landesversicherungsanstalt
B._______ ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung ein (Vorakten 1), welches am 29. November 1989
an die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) weitergelei-
tet wurde. Mit Schreiben vom 9. Januar 1990 übermittelte die SAK das
Leistungsbegehren an die IV-Stelle S._______ zwecks Abklärung und Be-
schlussfassung. Die IV-Stelle S._______ teilte der SAK mit Präsidialbe-
schluss vom 13. Dezember 1990 mit, die Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit vom 4. September 1989 bis
zum 31. März 1990 zu 53% invalid gewesen sei. Mit Verfügung vom 19.
April 1991 (Vorakten 16) sprach die Schweizerische Invalidenversiche-
rungsstelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz oder IV-
STA), gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle S._______ und der Be-
rechnungen der SAK, dem Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditäts-
grades von 53% von 1. September 1989 bis 31. März 1990 eine halbe In-
validenrente zu.
A.b
Die A._______ AG wurde im Jahre 1995 von der B._______ AG (heute
C._______ AG), mit Sitz im Kanton A._______, übernommen (vgl.
). Aufgrund der Schliessung der
Giesserei verlor der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2000 seine Ar-
beitsstelle. In der Folge war er ab 15. März 2000 bis 19. September 2011
(letzter Arbeitstag) zu 100% als kaufmännischer Angestellter bei der
D._______ GmbH in Deutschland tätig (Vorakten 42/1, 55/3).
B.
Am 23. April 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der IVSTA ein neues
Gesuch um Gewährung von Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung ein, mit der Begründung, er leide an Herzbeschwerden und
Schwerhörigkeit (Vorakten 23). Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 teilte die
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Seite 3
IVSTA dem Beschwerdeführer mit, er müsse das Gesuch beim zuständi-
gen Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzlandes einreichen und da-
rauf hinweisen, dass das Antragsdatum bei der IVSTA der 23. April 2010
sei (Vorakten 29). Eine Kopie des Antrags ging am 19. August 2011 beim
deutschen Versicherungsträger (Vorakten 30) ein und wurde an die IVSTA
weitergeleitet (Eingang am 26. August 2011, Vorakten 31).
Die IVSTA holte beim ehemaligen Arbeitgeber C._______ AG (Vorakten
27, 42) und beim Beschwerdeführer (Vorakten 42) Informationen sowie
verschiedene Arztberichte ein (Vorakten 33, 44 - 50). Am 11. Februar 2012
nahm Dr. med. E._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA zu die-
sen Unterlagen Stellung (Vorakten 59) und beurteilte bei den Hauptdiag-
nosen koronare Herzkrankheit sowie Status nach stumpfem Bauchtrauma
nach Verkehrsunfall im Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 20% in der
bisherigen Tätigkeit. Mit Vorbescheid vom 17. Februar 2012 (Vorakten 60)
stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.
März 2012 Einwand (Vorakten 62). Daraufhin holte die Vorinstanz weitere
medizinische Akten ein (Vorakten 63) und legte diese ihrem medizinischen
Dienst vor. In ihrer Stellungnahme vom 21. April 2012 (Vorakten 66) kam
die IV-Ärztin Dr. med. E._______ zum Schluss, es bleibe bei ihrer Beurtei-
lung wonach der Beschwerdeführer seit 9. Juli 2010 zu 20%, maximal 30%,
arbeitsunfähig sei.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers ab (Vorakten 67).
C.
Am 29. Mai 2012 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht (act. 1). Darin beantragte er sinngemäss die Zusprechung
einer Rente mit der Begründung, er beziehe ab 1. Januar 2012 eine Alters-
rente für schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Seiner Beschwerde
legte er unter anderem diverse medizinische Unterlagen bei, welche sich
teilweise bereits bei den Akten befanden.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2012 (act. 5) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde sei als neues
Leistungsgesuch zu betrachten. Unter Hinweis auf die im Verlauf des Be-
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schwerdeverfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie die ein-
geholte Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 19. August 2012
(Vorakten 74) machte sie geltend, aufgrund der zusätzlich durch Hyperex-
tensionsbewegungen der Halswirbelsäule verursachte Schwindelanfälle
sowie aufgrund der kardiologischen Situation, welche eine andauernde
Kontrolle notwendig erscheinen lasse, sei ab dem 19. September 2011 von
einer allgemeinen Arbeitsunfähigkeit von 40% auszugehen, wobei unter
Berücksichtigung der einjährigen Wartefrist mit einer Invalidität erst im Sep-
tember 2012, und damit nach dem Verfügungszeitpunkt, gerechnet werden
könne.
E.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 7. Oktober 2012 (act. 6) hielt der Be-
schwerdeführer sinngemäss an seinen bisherigen Anträgen und deren Be-
gründung fest und legte einen Operationsbericht vom 21. Juli 2010 bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2012 wurde ein Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- erhoben, welcher am 15. Januar 2013 bei
der Gerichtskasse einging (act. 7- 9).
G.
Mit ergänzender Vernehmlassung bestätigte die Vorinstanz am 1. März
2013 (act. 11) sinngemäss ihre Anträge und deren Begründung und
brachte ergänzend vor, sie habe den Operationsbericht vom 21. Juli 2010
ihrem ärztlichen Dienst vorgelegt. Dr. med. E._______ habe am 25. Feb-
ruar 2013 festgehalten, der Operationsbericht vom 21. Juli 2010 beinhalte
nichts Neues. Sie habe darauf hingewiesen, die Arbeitsunfähigkeit von
40% sei nicht bereits ab September 2011, sondern erst ab März 2012 ge-
geben.
H.
Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel am 30. April
2013 geschlossen (act. 14).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) vom 3. Mai 2012, mit welcher das Gesuch um Ausrichtung
einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen
wurde. Vorab ist festzuhalten, dass als Antragsdatum der Zeitpunkt der ers-
ten Einreichung bei der IVSTA am 23. April 2010 zu betrachten ist, wie dies
die IVSTA selber in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16.
Juni 2010 festgehalten hat (Vorakten 29).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Ver-
fügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Be-
schwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch
die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzu-
treten.
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Seite 6
2.
Nachfolgend ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfah-
ren zur Anwendung gelangen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge-
mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art.
8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende
Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen
sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung
des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung
(vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben
erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-8566/2010 vom 6. August 2013 E. 6.1,
B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.1 und C-3985/2012 vom 25. Februar
2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob und gege-
benenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen
Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 103 V 329 und BGE 130
V 445). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 3. Mai 2012) eintraten, sind im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings kön-
nen Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um-
ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE
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Seite 7
121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129
V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
2.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen Rechtssätzen, die bei der Er-
füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE
132 V 215 E. 3.1.1). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich
nach dem 1. Januar 2008 verwirklicht, weshalb auf die materiellen Bestim-
mungen des IVG und der IVV in der Fassung gemäss den am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und
AS 2007 5155) abzustellen ist. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012
zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmen-
paket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderun-
gen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18.
März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011
[AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind.
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähig-
keit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006
sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS
2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geän-
dert, weshalb nachfolgend auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwie-
sen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entge-
gennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die Verfügungen
werden von der IVSTA erlassen. Diese Zweiteilung erfolgte, weil der Ver-
ordnungsgeber davon ausging, dass bei Grenzgängern die kantonale IV-
Stelle besser geeignet ist, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen.
Die Zuständigkeit der IVSTA zum Erlass der Verfügung (vgl. Art. 40 Abs. 2
IVV dritter Satz) ist aber wesentlich unter dem Gesichtspunkt der einheitli-
chen Rechtsanwendung und ihrer Verbindungsstelle mit ausländischen
Versicherungsträgern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
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Seite 8
2687/2006 vom 27. August 2008 mit weiteren Hinweisen). Diese Zustän-
digkeit gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung
ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben
und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger
zurückgeht. Ein ehemaliger Grenzgänger, welcher im Zeitpunkt der Anmel-
dung immer noch im Grenzgebiet wohnt und einen Gesundheitsschaden
geltend macht, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht, hat somit beim Kanton, in welchem er zu jener Zeit tätig war, das
Gesuch einzureichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6346/2011 vom 17. Oktober 2013).
3.2 Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 1977 bis 2000 als Grenz-
gänger im Kanton S._______ bei der A._______ AG tätig, und lebte, na-
mentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Deutschland, wo er noch
heute lebt. Jedoch sind mit der Bypass-Operation im April 2001 und dem
Erleiden eines stumpfen Bauchtraumas beim Autounfall 2010 mit späteren
Komplikationen neue Gesundheitsschäden eingetreten, welche nicht mehr
auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgehen. Unter diesen
Umständen war die IVSTA sowohl für die Entgegennahme und Prüfung der
Anmeldung als auch für den Erlass der angefochtenen Verfügung zustän-
dig.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Leistungsanspruch des Beschwerde-
führers zu Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen
hat.
Vorab werden die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesent-
lichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Grundsätze dargestellt.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be-
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Seite 9
dingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufga-
benbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück-
sichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen o-
der sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273
E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-möglich-
keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit,
sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Bereichen, in
sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst,
während mindestens drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere
erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass
die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt sind.
4.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40% invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet,
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Seite 10
die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
4.4 Wurde eine Rente rückwirkend befristet zugesprochen oder wurde eine
solche wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits
einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV;
BGE 133 V 263 E. 6). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf
die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich
zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat
demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs.
1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit
Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün-
dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwer-
defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE
130 V 71 E. 3.2.2 f.).
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt
im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessu-
alen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der
Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den
Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche
gleichermassen auch im Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V
108 E. 5.2; Urteil des BGer I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebe-
nen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 E. 3a).
C-2949/2012
Seite 11
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E.
4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.6 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs.
1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG). Zur Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche
Dienste (RAD) zur Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen
die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio-
nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstä-
tigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem me-
dizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz
2 und 3 IVG).
4.7 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
4.7.1 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Versicherungs-
träger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus dem Aus-
land stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bun-
desgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
4.7.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
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Seite 12
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahr-
scheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.7.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist dem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.7.4 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
C-2949/2012
Seite 13
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.7.5 Auf Stellungnahmen eines RAD kann nur abgestellt werden, wenn
sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend
erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49
Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Vorausset-
zungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersu-
chungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Unter-
suchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht in
Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die
Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die
direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 [9C_323/2009] E.
4.3.1 sowie vom 14. November 2007 [I 1094/06] E. 3.1.1, beide mit Hin-
weisen).
5.
Die Vorinstanz ist auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, hat die Sa-
che materiell geprüft und dem ärztlichen Dienst vorgelegt. Gemäss den
dargelegten Grundsätzen (vgl. E. 4.4 hiervor) ist massgebend und zu prü-
fen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass
der Verfügung der IV-Stelle S._______ vom 19. April 1991 (Referenzzeit-
punkt) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
3. Mai 2012 in rentenanspruchserheblicher Weise geändert hat.
5.1 Die IVSTA sprach dem Beschwerdeführer, gestützt auf die Feststellun-
gen der IV-Stelle S._______ und der Berechnungen der SAK, aufgrund ei-
nes Invaliditätsgrades von 53% von 1. September 1989 bis 31. März 1990
eine halbe Invalidenrente zu. Die Rente wurde auf den 31. März 1990 be-
C-2949/2012
Seite 14
fristet, da der Beschwerdeführer ab 1. April 1990 als Portier wieder bei sei-
nem bisherigen Arbeitgeber arbeitete. Die Verfügung ist in Rechtskraft er-
wachsen und stützte sich auf die folgenden ärztlichen Berichte aus der Zeit
von Dezember 1988 bis Oktober 1990 (act. 21, Vorakten der IV-Stelle
S._______).
– Vom 28. Dezember 1988 bis zum 28. Januar 1989 war der Beschwer-
deführer in der Rehabilitationsklinik F._______ wegen seiner koronaren
Herzkrankheit hospitalisiert (Arztbericht vom 8. Februar 1989). Die be-
handelnden Ärzte hielten fest, die Anamnese erwecke den Verdacht
auf psychogene Symptombildung, jedoch würden sich beim Patienten
keine Konflikte explorieren. Er sei als arbeitsunfähig für die zuletzt aus-
geübte, körperlich schwere Tätigkeit entlassen worden. Eine mittel-
schwere Arbeitsbelastung sei wünschenswert und nach der Meinung
des Patienten auch durchführbar. Der Patient könne leichte Arbeiten
zweistündig bis unter halbschichtig ausüben.
– Der Beschwerdeführer war vom 11. Mai 1989 bis zum 13. Mai 1989 in
der Krankenanstalt G._______ hospitalisiert (Arztberichte vom 12. Mai
1989 und vom 17. Mai 1989). Die untersuchenden Ärzte diagnostizier-
ten eine koronare Herzkrankheit und eine Hypercholesterinämie.
– Dem ärztlichen Gutachten der Landesversicherungsanstalt B._______
vom 30. November 1989 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen:
Durchblutungsstörungen des Herzens mit Anteroseptalinfarkt im Sep-
tember 1988, Übergewicht, Fettstoffwechselstörung, starke Hörminde-
rung rechts, Neigung zu Allergien und passagere Halbseitensympto-
matik links seit 1986. Im Weiteren wurde ausgeführt, ob die rasche Er-
müdbarkeit körperlich begründet oder auf unbewusste
Ängste zurückzuführen sei, müsse dahingestellt bleiben. Die etwaigen
psychischen Störungen könne der Beschwerdeführer auch mit zumut-
barer Willensanstrengung nicht überwinden. Möglichweise könne der
Beschwerdeführer seine Halbtagsstelle behalten. Vielleicht bessere
sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach einer Bypass-Opera-
tion. Es wurde eine Berentung für zwei Jahre wegen Berufsunfähigkeit
empfohlen.
– Der Hausarzt Dr. med. H._______ berichtete am 28. September 1989,
aufgrund einer gravierenden koronaren Herzkrankheit könne sein Pati-
ent keine körperlich schwere Arbeiten mehr ausführen. Auf Anfrage
teilte er der IV-Stelle S._______ am 14. März 1990 und 14. Juni 1990
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Seite 15
mit, der Versicherte leide an koronarer Ein-Gefässerkrankung, arteriel-
ler Hypertonie, Hypertriglyceridämie und Adipositas und sei in der Zeit
vom 5. September 1988 bis zum 12. März 1989 zu 100% und ab 13.
März 1989 zu 50% als Schreibkraft arbeitsunfähig gewesen. Sein Pati-
ent rauche seit September 1988 nicht mehr.
– Das Kantonsspital S._______ berichtete am 6. Februar 1990 und am
10. Oktober 1990, der Beschwerdeführer habe seit 1985 Thorax-
schmerzen und Atemnot bei Anstrengung. 1986 habe er bei einem An-
fall eine unvollständige Lähmung der linken Körperseite erlitten, welche
sich zurückgebildet habe. 1988 habe er einen schweren Anfall von An-
gina pectoris gehabt. Im November 1988 und im Mai 1989 sei eine Ko-
ronarangiographie durchgeführt worden, welche eine proximale Ste-
nose des Raums interventricularis anterior der linken Kranzarterie, eine
weitere Stenose distal in derselben Arterie, sowie eine dritte Stenose
in der rechten Kranzarterie ergeben habe. Als Diagnosen wurden auf-
geführt: Hypertonie (bekannt seit 1986), koronare Herzkrankheit (be-
kannt seit 1985), chronische, stabile Angina pectoris, Koronarangiogra-
phisch multiple Stenosen des Raumes ventricularis anterior der linken
Kranzarterie und der rechten Kranzarterie, Hyperlipoproteinämie (be-
handelt) und Adipositas. Dem Beschwerdeführer wurde eine 100% Ar-
beitsfähigkeit als Portier attestiert.
– Im Rehabilitationszentrum R._______ für Herz- und Kreislaufkranke
wurde beim Beschwerdeführer am 2. Februar 1990 eine kardiologische
Untersuchung und am 12. März 1990 eine Rechtsherzeinschwemmka-
theteruntersuchung durchgeführt und festgestellt, es bestünden Hin-
weise für eine mögliche Koronarinsuffizienz bei Koronararterienskle-
rose, arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie, Übergewicht und Nikotina-
busus (eingestellt).
5.2 Im Verfügungszeitpunkt vom 3. Mai 2012 lagen die folgenden ärztli-
chen Unterlagen vor:
– Der Beschwerdeführer war vom 23. April 2001 bis zum 8. Mai 2001
hospitalisiert zwecks Bypass-Operation (Vorakten 49). Am 26. Februar
2008 (Vorakten 44) und 27. Februar 2008 (Vorakten 47 und 63/58) be-
richteten die untersuchenden Ärzte des Herzzentrums B._______, der
Beschwerdeführer leide an einer koronaren Dreigefässerkrankung mit
linker Hauptstammstenose und funktionstüchtigen Bypässen. Es
wurde eine medikamentöse Behandlung empfohlen.
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Seite 16
– Dr. med. H._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete am
21. Dezember 2001 (Vorakten 46) von einem chronischen Vertigo
(Schwindel) mit Verdacht auf paroxysmalen Lageschwindel bei Funkti-
onsstörung des Gleichgewichtsorgans. Bei stärkerer Belastung (Trep-
pensteigen) trete eine Belastungsdyspnoe ein. Das Herz sei linkskon-
figuriert mit radiologisch nachgewiesener Linksherzvergrösserung und
kompensierter Linksherzinsuffizienz. Unter starken physischen oder
psychischen Belastungen entstünden Angina Pectoris-Beschwerden.
Er berichtete am 2. Dezember 2011 vom Autounfall, welchen der Be-
schwerdeführer am 9. Juli 2010 erlitten hatte und die darauffolgende
stationäre Behandlung im Krankenhaus (Vorakten 63/29). Am 12. Au-
gust 2011 hielt er fest (Vorakten 33), der Beschwerdeführer leide an
koronarer Herzkrankheit, Hypertonus, Divertikulose, Zustand nach
Platzbauch nach Verkehrsunfall. Eine Erwerbsunfähigkeitsberentung
des Patienten sei unumgänglich.
– Die behandelnden Ärzte der S.______ GmbH berichteten am 1. Sep-
tember 2009 (Vorakten 63/48) und am 30. September 2009 (63/46), der
Beschwerdeführer leide an Lageschwindel, koronarer Herzkrankheit
mit Zustand nach zweifachem arteriokoronarem Venenbypass (ACVB)
und Zustand nach zweifachem Myokardinfarkt 1987 und 1996, sowie
Adipositas. Es wurde eine kardiologische und neurologische Abklärung
empfohlen.
– Dr. med. I._______, Neurologe, diagnostizierte am 26. November 2009
(Vorakten 63/44) eine Meralgia links und eine Irritation des Ramus cu-
taneus femoris lateralis links.
– Dr. med. J._______ der Gemeinschaftspraxis für Radiologie unter-
suchte den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2009 (Vorakten 63/55)
und schloss eine Pneumonie aus. Es zeige sich eine mässige alters-
entsprechende Veränderung der Brustwirbelsäule. Am 9. März 2012
(Vorakten 63/51 und 63/50) berichtete er von bilateral erheblich ver-
grössertem Cor mit Zeichen der zentralen pulmonalen Stauung, ohne
Pleuraerguss.
– Am 9. Juli 2010 erlitt der Beschwerdeführer einen Autounfall und wurde
in die S.______ GmbH gebracht (Vorakten 48, 63/39, 63/31, 63/26,
63/23, 63/22, 63/21, 63/20, 63/11, 63/9). Die Ärzte diagnostizierten eine
Risswunde am linken Ellenbogen mit Fremdkörpereinschluss, multiple
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Seite 17
Hämatome, besonders linke untere Extremität, eine koronare Herz-
krankheit mit Bypassanlage in der Vorgeschichte, eine Milzkontusion
ohne Zeichen einer aktiven Blutung, eine Kontusion des rechten Unter-
bauches, eine kleine Randabsprengung des Querfortsatzes beim drit-
ten Lendenwirbelkörper links und eine Hypokaliämie. Am 13. Juli 2010
wurde der Beschwerdeführer aus dem Klinikum entlassen und musste
am 21. Juli 2010 wegen postoperativem Platzbauch notfallmässig ope-
riert werden. Am 28. August 2010 wurde er wieder entlassen. Zurück
sei eine grosse Bauchwandhernie geblieben, welche erst sechs Mo-
nate nach Entlassung operativ entfernt werden könne. Vom 19. Sep-
tember 2011 bis 3. Oktober 2011 (Vorakten 50, 63/7, 63/5, 63/2) war
der Beschwerdeführer wieder hospitalisiert. Es wurde eine Bauchde-
ckenrekonstruktion und eine Ileumsegmentresektion durchgeführt. In
gutem Zustand habe der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2011 ent-
lassen werden können. Er müsse während drei Wochen körperliche
Belastung, insbesondere das Heben von schweren Lasten, meiden.
– Dr. med. K._______ der Gemeinschaftspraxis für Radiologie berichtete
am 1. Dezember 2011 (Vorakten 63/43), der Beschwerdeführer leide
an Kreuzschmerzen, die beidseits in die Waden ausstrahlen würden,
an diskreter s-förmiger Skoliose der Lendenwirbelsäule, mässiggradig
ausgeprägter Spondylose und gering bis mässiggradig ausgeprägter
generalisierter Spondylarthrose. Es würden kein Bandscheibenvorfall
und keine spinale Enge vorliegen. Die Neuroforamina intervertebralia
L 4/5 sei beidseits beginnend eingeengt. Keine intraspinale Raumfor-
derung, gewohnte Darstellung des Konsus medullaris und der Cauda
equina. Die paravertebralen Weichteile seien unauffällig dokumentiert.
– Dr. med. l._______ diagnostizierte am 13. Januar 2012 (Vorakten
63/52) einen Zustand nach dreifacher Myocardrevascularisation (ICD-
10: Z95.1), eine koronare Dreigefässerkrankung (ICD-10: I25.13), eine
arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.90) und eine rechtsventrikuläre Dys-
funktion (ICD-10: I50.01).
– Die untersuchenden Ärzte des Universitätsklinikums F._______ diag-
nostizierten am 3. Februar 2012 (Vorakten 63/62) eine kombinierte
Schwerhörigkeit rechts nach Radikalhöhlenanlage 1965 in domo und
rezidivierenden Drehschwindel ohne Anhalt für periphervestibuläre Ge-
nese.
C-2949/2012
Seite 18
Die Vorinstanz legte die obgenannten medizinischen Akten ihrem medizi-
nischen Dienst vor. Dr. med. E._______, Fachärztin FMH für innere Medi-
zin, nahm am 11. Februar 2012 Stellung (Vorakten 59) und führte als Diag-
nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: koronare Herzkrankheit
mit Status nach Myokardinfarkten in den Jahren 1987 und 1996 und Status
nach dreifacher A-C-Bypassoperation im Jahre 2001, Status nach stump-
fem Bauchtrauma nach Verkehrsunfall im Juli 2010, mit späterem Platz-
bauch und Sanierung einer grossen abdominalen Narbenhernie im Sep-
tember 2011. Als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurde eine arterielle Hypertonie aufgeführt. Der Beschwerdeführer sei ab
9. Juli 2010 zu 20% arbeitsunfähig. Zur Begründung wurde ausgeführt,
beim Beschwerdeführer bestünden deutliche Einschränkungen für körper-
lich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten nach Bauchtrauma und grosser
Narbenhernienoperation sowie wegen bekannter koronarer Herzkrankheit.
Da der Versicherte eine sitzende Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter
ausübe, bestehe nur eine geringgradige Einschränkung. Ergänzend hielt
Dr. med. E._______ am 21. April 2012 fest (Vorakten 66), der Beschwer-
deführer habe nach einer Operation im September 2011 nach einer Bauch-
deckenrevision wegen grosser abdominaler Narbenhernie aufgehört zu ar-
beiten. Nach dem relativ schweren Unfall mit Bauchtrauma am 9. Juli 2010
habe der Beschwerdeführer jedoch am 29. Januar 2011 seine Arbeit als
kaufmännischer Angestellter wieder aufgenommen. Die Operation im Sep-
tember 2011 sei problemlos verlaufen, weshalb keine erkennbare gesund-
heitliche Verschlechterung ab diesem Datum ersichtlich sei. Offenbar habe
der Beschwerdeführer täglich viele Medikamente einnehmen müssen, bei
bekannter koronarer Herzkrankheit und Hypertonie, wobei dies keine sehr
relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausmache. Deshalb bleibe es
bei ihrer Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer zu 20%, maximal
30%, ab 9. Juli 2010 arbeitsunfähig sei.
5.3 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer die folgenden
zusätzlichen ärztlichen Berichte ein:
– Gemäss Arztbericht vom 24. Oktober 1996 war der Beschwerdeführer
in der Zeit vom 21. Oktober 1996 bis zum 24. Oktober 1996 im Herz-
zentrum B._______ hospitalisiert (act. 1/31), wo eine koronare Herz-
krankheit diagnostiziert wurde. Von 4. April 2001 bis 11. April 2001 (act.
1/30) war der Beschwerdeführer wegen einer Alltags-Angina-Pectoris
hospitalisiert. Es wurde eine Dreigefässerkrankung diagnostiziert.
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Seite 19
– Dr. med. L._______ untersuchte den Beschwerdeführer am 9. Oktober
2002 (act. 1/26) und hielt fest, aufgrund nächtlicher pektanginöser Be-
schwerden müsse von einer Koronarinsuffizienz ausgegangen werden.
– In den Arztberichten der Dres. med. M._______ und N._______, innere
Medizin, vom 21. Februar 2008 (act. 1/42), 11. Februar 2010 (act.
1/36), 9. August 2011(act. 1/44), 19. September 2011 (act. 1/43), 13.
Januar 2012 (act. 1/35) und 16. März 2012 (act. 1/32) wurden folgende
Diagnosen aufgeführt: Ausschluss von Belastungskoronarinsuffizienz
(ICD-10: I20.8), Ausschluss einer ischämischen Kardiomyopathie (ICD-
10: I25.5), Zustand nach dreifacher Myocardrevascularisation (ICD-10:
Z95.1), Dispnoe (ICD-10: R06.0), koronare Dreigefässerkrankung
(ICD-10: I25.13), rechtsventrikuläre Dysfunktion (ICD-10: I50.01) und
arterielle Hypertonie (ICD-10: I10.90).
– Dr. med. K._______ berichtete am 10. September 2009 (act. 1/40), das
Kernspintomogramm der Lendenwirbelsäule habe eine leichte Spon-
dylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule ergeben. Am 11. April 2012
hielt er fest, es bestünden keine Verdachtshinweise auf Arnold-Chiari-
Malformation (act. 1/58).
– Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2010 (act. 6/2, 6/3), am 3. Au-
gust 2010 (act. 6/4) und am 23. August 2010 (act. 6/5) am Bauch ope-
riert. Die Voruntersuchung für die Bauchwandrekonstruktion fand am
14. Juni 2011 statt (act. 6/6). Dr. med. O._______ führte beim Be-
schwerdeführer mit Operation vom 20. September 2011 (act. 6/7) eine
Bauchwandrekonstruktion durch.
– Dr. med. P._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, be-
richtete am 28. März 2012 (act. 1/64), der Beschwerdeführer leide an
vertebragenem Schwindel (ICD-10: R42), Halswirbelsäulensyndrom
bei Spondylarthrose und Foramenstenose (ICD-10: M54.2). Der
Schwindel werde durch eine Hyperextensionsbewegung der Halswir-
belsäule ausgelöst, dabei komme es zu einer Veränderung der Neuro-
foramen. Therapeutisch habe er die Vermeidung von Hyperextension
der Halswirbelsäule empfohlen.
– Am 29. März 2012 berichteten die untersuchenden Ärzte der Nerven-
arztpraxis A._______ (act. 1/65) von einer depressiven Verstimmung
(ICD-10: F32.9) und vom Verdacht auf eine orthostatische Dysregula-
tion (ICD-10: I95.1). Es bestehe kein Lagerungsschwindel. Möglich sei
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Seite 20
eine Kombination aus multipler kreislaufwirksamer Medikamente und
zentral sedierender Medikation.
– Der Beschwerdeführer wurde am 2. April 2012 mit einem Hörgerät ver-
sorgt (act. 1/60-63).
Die Vorinstanz legte die neu eingereichten medizinischen Akten ihrem me-
dizinischen Dienst vor. Dr. med. E._______ hielt am 19. August 2012 fest
(Vorakten 74), die ärztlichen Berichte würden als neue Diagnose einen ver-
tebragenen Schwindel beim Blick nach oben aufführen. Ausserdem müsse
die kardiologische Situation immer wieder kontrolliert werden, bei aller-
dings intakter linksventrikulärer Funktion und fehlendem Ischämienach-
weis. Der Beschwerdeführer brauche immer wieder diverse ärztliche Kon-
trollen, regelmässige kardiologische Kontrollen und müsse mehrere Medi-
kamente einnehmen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 40% ab September 2011
(vor grosser abdominaler Narbenhernienoperation/ Bauchwandrekonstruk-
tion) als kaufmännischer Angestellter mit sitzender leichter Tätigkeit sei ge-
rechtfertigt. Am 25. Februar 2013 gab sie an, die Operationsberichte wür-
den nichts Neues ergeben. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 40% sei
ab März 2012 und nicht bereits ab September 2011 gegeben (act. 11).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer litt im Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 19.
April 1991) an Hypertonie (bekannt und behandelt sei 1986), koronarer
Herzkrankheit im Sinne einer chronischen stabilen Angina pectoris (be-
kannt und behandelt seit 1985), Hyperlipoproteinämie (behandelt) und Adi-
positas. Trotz dieser Beschwerden arbeitete er ab 1. April 1990 bei seinem
damaligen Arbeitgeber als Portier/Kontrolleur (vgl. act. 21).
6.2 Im Zeitpunkt der angefochten Verfügung litt der Beschwerdeführer an:
Schwerhörigkeit, welche mit einem Hörgerät korrigiert wurde (Vorakten
72), depressiver Verstimmung (ICD-10: F32.9; Vorakten 71/2), Zustand
nach Bauchwandrekonstruktion (act. 6/7), chronischer Vertigo (Vorakten
46) bzw. Lageschwindel (Vorakten 63/46) bzw. rezidivierendem Dreh-
schwindel (Vorakten 63/62) bzw. vertebragenem Schwindel (ICD-10: R42;
act. 1/64), Halswirbelsäulensyndrom bei Spondylarthrose, Foramenste-
nose (ICD-10: M54.2; act. 1/64), Zustand nach dreifacher Myocardrevas-
cularisation (ICD-10: Z.95.1, act. 1/64, Vorakten 63/52), koronarer Dreige-
fässerkrankung (ICD-10: I25.13, act. 1/64, Vorakten 44, 47, 63/52), arteri-
eller Hypertonie (ICD-10: I10.90; act. 1/64, Vorakten 63/52), Zustand nach
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Seite 21
zweifachem Myokardinfarkt (Vorakten 63/48, 63/46), diskreter s-förmiger
Skoliose der Lendenwirbelsäule (Vorakten 63/51, 63/50), mässiggradig
ausgeprägter Spondylose (Vorakten 63/51, 63/50), gering- bis mässiggra-
dig ausgeprägter generalisierter Spondylarthrose (Vorakten 63/51, 63/50)
und rechtsventikulärer Dysfunktion (ICD-10: I50.01). Seit dem Referenz-
zeitpunkt kamen somit diverse neue Leiden dazu. Es ist daher nicht aus-
geschlossen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
rentenrelevant verschlechtert hat.
7.
7.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2012 stützt sich
auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 11. Februar 2012
und vom 21. April 2012.
7.1.1 Wie bereits dargelegt wurde (E. 4.7.5 hiervor), kann auf die Stellung-
nahme des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzel-
fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Der
medizinische Dienst der IVSTA, Dr. med. E._______, verfügt über den
Facharzttitel der inneren Medizin, jedoch nicht über den Facharzttitel der
Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. Somit stellt sich die Frage, ob sich
Dr. med. E._______ auf schlüssige und nachvollziehbare medizinische Be-
urteilungen von entsprechenden Fachärzten stützen konnte.
7.1.2 Der Beschwerdeführer leidet an multiplen Beschwerden. Beim Zu-
sammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie vor-
liegend insbesondere internistische, orthopädische, neurologische und
psychiatrische Leiden – ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzufüh-
ren und der Grad der Arbeitsfähigkeit jeweils aufgrund einer sämtliche Be-
hinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestim-
men (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-921/2013 vom 28. April
2014 E. 6.3 mit Hinweisen). Die aktenkundigen fachärztlichen Berichte be-
inhalten aber keine in diesem Sinne zuverlässige bzw. schlüssig und nach-
vollziehbar begründete Gesamtbeurteilung, vielmehr sind sie monodiszip-
linäre Expertisen.
7.1.3 Hinzukommt, dass den aktenkundigen fachärztlichen Berichten keine
Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit nach dem Referenzzeitpunkt zu entneh-
C-2949/2012
Seite 22
men sind, welche über die stationären Spitalaufenthalte hinausgehen wür-
den. Einzig Dr. med. H._______ hält in seinem Bericht vom 12. August
2011 fest (Vorakten 33), eine Erwerbsunfähigkeitsberentung sei unum-
gänglich, ohne dies jedoch näher zu begründen.
7.1.4 Dr. med. E._______ konnte sich somit auf keine polydisziplinäre Ge-
samtbeurteilung von Fachärzten stützen. Da sie selber nicht über sämtli-
che vorliegend relevanten Qualifikationen verfügt, kann auf ihr Leistungs-
kalkül, wonach der Beschwerdeführer ab 9. Juli 2010 zu 20%, maximal
30%, und ab September 2011 bzw. ab März 2012 zu 40% arbeitsunfähig
sei, nicht abgestellt werden.
Damit ergibt sich, dass die aktenkundigen ärztlichen Berichte keine ausrei-
chende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalten, auf welche die Anspruchs-
beurteilung abgestützt werden könnte.
7.1.5 Abschliessend bleibt anzumerken, dass die Annahme eines psychi-
atrischen Gesundheitsschadens eine fachärztlich nach einem anerkannten
wissenschaftlichen Klassifikationssystem, etwa der International Classifi-
cation of Diseases (ICD) der Weltgesundheitsorganisation (WHO), spezifi-
zierte Diagnose voraussetzt. Ein in diesem Sinne fachgerecht
diagnostiziertes psychisches Leiden kann zudem nur beim Vorliegen be-
stimmter Kriterien, namentlich einer psychischen Komorbidität von erheb-
licher Schwere, Ausprägung und Dauer, eine zur Invalidität führenden Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben.
Die untersuchenden Ärzte der Nervenarztpraxis A._______ diagnostizier-
ten am 29. März 2012 eine depressive Verstimmung und verwendeten den
ICD-10 Code F32.9. Die Diagnose ICD-10 F32.9 bedeutet eine nicht näher
bezeichnete depressive Episode, das heisst, der Schweregrad der depres-
siven Episode ist nicht ersichtlich, womit auch nicht feststeht, ob die psy-
chischen Beschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
7.2 Angesichts der vorstehenden Darlegungen ist im Ergebnis festzuhal-
ten, dass auf die Leistungseinschätzung des medizinischen Dienstes der
Vorinstanz nicht abgestellt werden kann. Zum einen verfügt Dr. med.
E._______ nicht über die notwendigen fachärztlichen Qualifikationen in Or-
thopädie, Neurologie und Psychiatrie, zum anderen beinhalten die zu-
grunde liegenden aktenkundigen fachärztlichen Berichte weder eine zuver-
lässige multidisziplinäre Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes
C-2949/2012
Seite 23
des Beschwerdeführers noch schlüssige Feststellungen zum Beginn und
Grad der Arbeitsunfähigkeit.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mangels einer zuverlässigen,
sämtliche relevanten Leiden umfassenden medizinischen Gesamtbegut-
achtung und mangels einem schlüssigen Leistungskalkül es dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht möglich ist, aufgrund der Akten mit dem im Sozi-
alversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
und ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollstän-
dig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Da
aufgrund der erstmals vorzunehmenden polydisziplinären Begutachtung in
neurologischer, internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht
und einer Gesamtbeurteilung der Restarbeitsfähigkeit auch zusätzliche,
bisher vollständig ungeklärte Fragen betroffen sind, steht einer Rückwei-
sung an die Vorinstanz zu ergänzender Abklärung nichts entgegen (BGE
137 V 210 E. 4.4.1).
Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG), damit eine pluridisziplinäre medizinische Begutachtung in neuro-
logischer, internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht bei
Spezialärzten (und/oder Spezialärztinnen) durchgeführt werden kann.
Diese Untersuchungen können in der Schweiz oder in Deutschland durch-
geführt werden. Im Rahmen dieser Abklärungen sind die Fragen hinsicht-
lich der Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und hinsichtlich ihres bis-
herigen Verlaufs abzuklären und ein rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil
erstellen zu lassen. Nach Vorliegen des entsprechenden gutachterlichen
Berichtes hat die Vorinstanz eine neue Verfügung zu erlassen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
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Seite 24
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E 6). Der unterliegenden Vorinstanz sind jedoch keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG und Art. 6 Bst. B des
Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR. 173.320.2]).
9.2 Weder der nicht anwaltlich vertretene obsiegende Beschwerdeführer
noch die unterliegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefoch-
tene Verfügung vom 3. Mai 2012 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur ergänzenden Klärung des Sachverhalts und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 400.- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Be-
schwerdeführer rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein, Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
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sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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