B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 15.02.2017 (1C_651/2015)
Abteilung III
C-2949/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Alessandro Palombo, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
C-2949/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1965) stammt aus Deutschland und lebt seit
dem Jahr 2007 in der Schweiz, wo er im Januar 2008 eine Schweizer Bür-
gerin heiratete. Im April 2012 ersuchte er um erleichterte Einbürgerung (vgl.
SEM act. 1). Die kantonale Behörde wies die Vorinstanz mit Bericht vom
22. Februar 2013 darauf hin, gegen den Beschwerdeführer liege ein in
Deutschland ergangener Haftbefehl betreffend Finanzdelikte vor (vgl. SEM
act. 5 S. 91). Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 informierte der Beschwer-
deführer die Vorinstanz, er habe die Niederlassungsbewilligung erhalten.
Das Verfahren habe sich verzögert, weil er gegenüber den kantonalen Be-
hörden zu einer Ermittlung der deutschen Steuerbehörden habe Stellung
nehmen müssen, die leider nie vollständig habe erledigt werden können.
Deshalb wolle er nun nachfragen, ob die Einbürgerungsbehörden ebenfalls
zusätzliche Unterlagen benötigten (vgl. SEM act. 6).
B.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Sep-
tember 2013 mit, man benötige aktuelle Erklärungen zur Beachtung der
Rechtsordnung, zur ehelichen Gemeinschaft sowie einen aktuellen Auszug
aus dem deutschen Strafregister (vgl. SEM act. 9). Der Beschwerdeführer
reichte diese Unterlagen am 4. Dezember 2013 ein (vgl. SEM act. 10). Mit
Verfügung vom 12. März 2014 wurde er erleichtert eingebürgert. Gleichen-
tags teilte ihm die Vorinstanz mit, dass er in rund zwei Monaten schriftlich
über den definitiven Charakter der Einbürgerung informiert werde (vgl.
SEM act. 12).
C.
Mit Schreiben vom 26. März 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, man habe Kenntnis davon erlangt, dass die Haftbefehle und das
Auslieferungsgesuch auf einen Verdacht auf Steuerhinterziehung zurück-
zuführen seien. Sein Einbürgerungsgesuch müsse erneut geprüft werden.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 15. April 2014 Stellung. Er
habe frühzeitig informiert und angeboten, bei Bedarf alle Unterlagen einzu-
reichen. Danach sei er davon ausgegangen, dass die Sache geprüft wor-
den sei. Er habe den Sachverhalt wohl nicht detailliert genug geschildert.
Dies bitte er zu entschuldigen. Um die Einstellung des ungerechtfertigten
Verfahrens zu erreichen, müsste er einen jahrelangen Rechtsstreit führen.
Er werde es deshalb aus Zeit- und Kostengründen verjähren lassen. Dies
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sollte Ende 2015 der Fall sein. Zum Beleg reiche er eine umfangreiche
Dokumentation ein (vgl. SEM act. 15).
D.
Mit Verfügung vom 25. April 2014 nahm die Vorinstanz den Einbürgerungs-
entscheid zurück und führte aus, das Erfordernis des Beachtens der
Rechtsordnung sei nicht erfüllt, solange eine Strafuntersuchung hängig sei.
Man habe am 20. März 2014 davon Kenntnis erlangt, dass in Deutschland
im April 2005 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer we-
gen Steuerhinterziehung eingeleitet und die Untersuchungshaft angeord-
net worden sei. Im September 2005 sei er zur internationalen Fahndung
ausgeschrieben worden. Die Schweiz habe dem Auslieferungsgesuch
nicht nachkommen können, weil die vorgeworfenen Fiskaldelikte nicht aus-
lieferungsfähig seien. Im Jahr 2010 sei ein weiterer Haftbefehl hinzuge-
kommen, der die Höhe der Steuerverkürzung auf insgesamt 1'097'881.59
Euro festsetze. Es sei ihm zwar anzurechnen, dass er über das Verfahren
informiert habe. Anlässlich der Unterzeichnung der Erklärung betreffend
das Beachten der Rechtsordnung habe er diesen Vorfall aber nicht festge-
halten (vgl. SEM act. 16).
E.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 8. Mai 2014 an die
Vorinstanz und bat um Mitteilung, ob man seine Stellungnahme erhalten
habe und, wenn ja, weshalb diese nicht berücksichtigt worden sei
(vgl. SEM act. 17). Die Vorinstanz antwortete mit Schreiben vom 14. Mai
2014, man habe die Stellungnahme geprüft. Solange ein Strafverfahren
hängig sei, könne er nicht eingebürgert werden. Das Bundesamt könne die
Vorwürfe nicht überprüfen. Deutschland werde als Rechtsstaat anerkannt,
so dass davon auszugehen sei, dass im Rahmen eines Strafprozesses die
Möglichkeit bestehe, die Auseinandersetzungen zu bereinigen. Das Bun-
desamt habe keine Kompetenz, eine Beweiswürdigung im Einbürgerungs-
verfahren vorzunehmen (vgl. SEM act. 18).
F.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 21. Mai 2014 bei der
Vorinstanz um Akteneinsicht, namentlich betreffend die Unterlagen, welche
das Bundesamt zur Rücknahmeverfügung bewogen hätten (vgl. SEM act.
19). Die Vorinstanz antwortete mit Schreiben vom 22. Mai 2014, aufgrund
des Umfangs des Dossiers sei es nicht möglich, die Akteneinsicht fristge-
recht zu gewähren. Zudem sei das SEM nicht Datenherr dieser Akten. Man
könnte lediglich eine Zusammenfassung zustellen, ein Gesuch wäre beim
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Bundesamt für Justiz (BJ) einzureichen. Er könne aber die Akten am Sitz
der Behörde einsehen (vgl. SEM act. 20). In der Folge beharrten sowohl
der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz auf ihren Standpunkten (vgl.
SEM act. 21 f.).
G.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai
2014, die Rücknahmeverfügung vom 25. April 2014 sei aufzuheben, es sei
festzustellen, dass er das Bürgerrecht erlangt habe, eventualiter sei ihm
dieses zu erteilen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Ge-
währung vollständiger Akteneinsicht. Er habe die Vorinstanz auf das Er-
mittlungsverfahren aufmerksam gemacht und zusätzliche Unterlagen an-
geboten. Die Vorinstanz habe dies nicht für notwendig erachtet. Er habe
gegenüber den kantonalen Behörden bereits im April 2013 auf ein Schrei-
ben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) aus
dem Jahr 2007 verwiesen, woraus ersichtlich sei, dass die ihm zur Last
gelegten Fiskaldelikte nicht auslieferungsfähig seien. Er habe davon aus-
gehen dürfen, dass das SEM vor Erlass der Verfügung die Erfüllung der
Voraussetzungen prüfe. Das Ermittlungsverfahren sei beim EJPD schon
lange aktenkundig. Seine Einwände gegen die Rücknahme der Verfügung
seien nicht geprüft worden. Die Einbürgerungsverfügung vom 12. März
2014 sei korrekt. Selbst wenn sie fehlerhaft gewesen wäre, wäre dies auf
das unsorgfältige Vorgehen der Behörde zurückzuführen. Er sei nicht vor-
bestraft, betreffend den Vorwurf der Steuerhinterziehung gelte die Un-
schuldsvermutung. Diese stelle nach Schweizer Recht lediglich eine Über-
tretung dar. Der Ausgang des Verfahrens in Deutschland sei daher für die
Beurteilung seines Einbürgerungsgesuchs unerheblich.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Vorinstanz mit Zwischenver-
fügung vom 12. Juni 2014, das Gesuch des Beschwerdeführers um Akten-
einsicht zu behandeln. Die Vorinstanz sandte dem Beschwerdeführer am
12. September 2014 die Akten zu und wies ihn darauf hin, die Kantonspo-
lizei habe der Aktenherausgabe zugestimmt, das BJ habe hingegen Ein-
wände erhoben. Ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch wäre direkt an
das BJ bzw. an die deutschen Behörden zu richten.
I.
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Seite 5
Mit innert erstreckter Frist erstatteter Vernehmlassung vom 12. September
2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Be-
schwerdeführer habe die Erklärung betreffend das Beachten der Rechts-
ordnung unterzeichnet, obwohl ein Strafverfahren hängig sei. Ob die
Schweiz für Steuerhinterziehung Rechtshilfe leiste, spiele keine Rolle. Die
Mitwirkungspflicht sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe im Schrei-
ben vom Juni 2013 den Eindruck geweckt, es handle sich um eine abge-
schlossene Angelegenheit betreffend eine Geschäftsführung im Ausland.
Das SEM habe erst am 20. März 2014 Kenntnis von den Haftbefehlen we-
gen Steuerhinterziehung erlangt. Der Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör sei gewahrt worden.
J.
Der Beschwerdeführer stellte mit innert erstreckter Frist erstatteter Replik
vom 10. November 2014 die prozessualen Anträge, es seien die Akten des
BJ bzw. der deutschen Behörden aus dem Recht zu weisen, eventualiter
sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Er habe der Vorinstanz
alle Unterlagen zugeschickt. Das Ermittlungsverfahren wegen Steuerhin-
terziehung sei der Vorinstanz bekannt gewesen. Auf der Erklärung stehe
als «wichtiger Hinweis» unmittelbar vor der Unterschrift, dass das Erforder-
nis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung sinngemäss auch
für Straftaten im Ausland gelte, sofern diese auch in der Schweiz mit Frei-
heitsstrafe geahndet würden. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt würde
nach Schweizer Recht eine Steuerhinterziehung darstellen und werde mit
Busse, aber nicht mit Freiheitsstrafe geahndet. Er habe die Erklärungen
nach Treu und Glauben korrekt ausgefüllt.
K.
Die Vorinstanz führte mit Duplik vom 12. Dezember 2014 aus, die Sub-
sumtion, ob ein Verfahren der Einbürgerung entgegenstehe, obliege der
Behörde. Es sei irrelevant, welche Strafe für das jeweilige Delikt vorgese-
hen werde. Der Beschwerdeführer hätte, weil ein Punkt der Erklärung nicht
erfüllt gewesen sei, den Text markieren und die Sachlage in einem Schrei-
ben erklären müssen. Die Unterlagen zum Strafverfahren habe er erst im
April 2014 zugestellt. Zudem sei mit der Rücknahmeverfügung das Verfah-
ren lediglich ins Instruktionsstadium zurückgesetzt worden.
L.
Der Beschwerdeführer hielt mit Triplik vom 30. Januar 2015 an den Anträ-
gen fest. Das Ermittlungsverfahren ruhe seit Jahren und die gegen ihn er-
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hobenen Vorwürfe dürften verjährt sein. Für ihn gelte die Unschuldsvermu-
tung. Er habe bis heute keine Akteneinsicht erhalten. Der Hinweis auf der
Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sei insofern klar, als nur
Straftaten im Ausland relevant seien, welche auch in der Schweiz mit Frei-
heitsstrafe geahndet würden. Hätte die Behörde Informationen über sämt-
liche Strafverfahren gewollt, hätte sie das Formular entsprechend ausge-
stalten müssen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachkommen.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 3. März
2015 den Antrag des Beschwerdeführers, die BJ-Akten aus dem Recht zu
weisen, ab, und entsprach dem Eventualantrag um Einsichtnahme in die
BJ-Akten teilweise. Das SEM wurde ersucht, dem Beschwerdeführer die
Aktenstücke BJ act. 17, 21 und 22 zuzustellen. Im darüber hinausgehen-
den Umfang wurde der Eventualantrag abgewiesen. Es wurde festgehal-
ten, dass die BJ-Akten gemäss Art. 28 VwVG zur Entscheidfindung heran-
gezogen werden. Das SEM stellte die Aktenstücke BJ act. 17, 21 und 22
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2015 zu.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und Akten wird – soweit erforder-
lich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend erleichterte Einbürgerung sind
mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 51
Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG,
SR 141.0]; Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch wenn die Vorinstanz darauf hinweist,
mit der Rücknahmeverfügung sei das Verfahren lediglich ins Instruktions-
stadium zurückgesetzt worden, hat er ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG); dies umso mehr, als die Be-
gründung der angefochtenen Verfügung klar erkennen lässt, dass die Vo-
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rinstanz die Einbürgerung als unzulässig einstuft, solange eine Strafunter-
suchung hängig ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei-
sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet im Wesentlichen die
Frage, ob die Vorinstanz ihre ursprüngliche Verfügung vom 12. März 2014
betreffend die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nachträg-
lich – mit Verfügung vom 25. April 2014 – mit der Begründung zurückneh-
men durfte, wegen des in Deutschland gegen den Beschwerdeführer hän-
gigen Verfahrens betreffend Steuerhinterziehung seien die Voraussetzung
für eine erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Einwände gegen die Rück-
nahme der Verfügung seien nicht geprüft worden (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Wohl trifft es zu, dass er der Vorinstanz am 15. April 2014 eine umfangrei-
che Stellungnahme zukommen liess (vgl. SEM act. 15). Zusammengefasst
lautete sein Standpunkt, er habe umfassend und korrekt informiert, das
Verfahren sei ungerechtfertigt, leider aber immer noch hängig, und er
werde es aus Zeit- und Kostengründen verjähren lassen (vgl. Sachverhalt
Bst. C). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Partei-
standpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.). Sie
nannte die wesentlichen Überlegungen, auf die sie ihren Entscheid stützte,
und es wird ersichtlich, dass sie die Vorbringen des Beschwerdeführers
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Seite 8
vorgängig gewürdigt hatte. Die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht
wurde damit gewahrt (vgl. Art. 32 u. 35 VwVG).
4.3 Mit Bezug auf die Frage der Akteneinsicht (vgl. Art. 26 ff. VwVG; Sach-
verhalt Bst. F) ist auf die Zwischenverfügungen vom 12. Juni 2014 und vom
3. März 2015 zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. H und M). Der Antrag, die
BJ-Akten aus dem Recht zu weisen, wurde abgewiesen, und dem Eventu-
alantrag um Einsichtnahme in die BJ-Akten bezüglich BJ act. 17, 21 und
22 entsprochen. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde der Antrag
abgewiesen. Die BJ-Akten werden gemäss Art. 28 VwVG zur Entscheidfin-
dung herangezogen; die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer von deren
wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben und er konnte dazu Stellung neh-
men (vgl. SEM act. 13 ff.).
5.
5.1 Bei der Einbürgerung gibt es keinen ordentlichen Widerruf, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Möglich ist nur die Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG unter den entspre-
chenden erschwerten Voraussetzungen, wie insb. der Täuschung über we-
sentliche Tatsachen (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.3 m.H.). Die nachträgliche
Abänderung von noch nicht formell rechtskräftigen Verfügungen durch die
verfügende Behörde ist demgegenüber grundsätzlich zulässig. Ist ein
Rechtsmittelverfahren hängig, kommt einer sich für den Beschwerdeführer
negativ auswirkenden Wiedererwägungsverfügung der Charakter eines
Antrags an die Beschwerdeinstanz zu (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). In Anleh-
nung an diese Regelung kann die Verwaltung während der Rechtsmittel-
frist auch auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen. Dabei muss
weder die Verfügung zweifellos unrichtig sein noch der Berichtigung erheb-
liche Bedeutung zukommen, da der Rechtssicherheit und dem Vertrauens-
grundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft nicht die gleiche Be-
deutung zukommen wie nach diesem Zeitpunkt. Dies dient der möglichst
einfachen Durchsetzung des objektiven Rechts (vgl. E. 7.1; BGE 134 V 257
E. 2.2; BGE 129 V 110 E. 1.2.1; BVGE 2007/29 E. 4.4 m.H.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 713).
5.2 Die ursprüngliche Verfügung betreffend erleichterte Einbürgerung des
Beschwerdeführers datiert vom 12. März 2014 (vgl. SEM act. 12) und
wurde ihm am 17. März 2014 zugestellt (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Die
Rücknahmeverfügung vom 25. April 2014 wurde am 29. April 2014 zuge-
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stellt (vgl. SEM act. 16). Zu diesem Zeitpunkt war die ursprüngliche Einbür-
gerungsverfügung unbestrittenermassen noch nicht in Rechtskraft erwach-
sen (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).
6.
6.1 Während laufender Rechtsmittelfrist darf die Verwaltung eine unange-
fochtene Einbürgerungsverfügung korrigieren, wenn diese dem objektiven
Recht widerspricht (vgl. E. 5.1; BVGE 2007/29 E. 4.4 und E. 7 f.). In einem
ersten Schritt ist daher die Rechtmässigkeit der am 12. März 2014 verfüg-
ten erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers zu prüfen.
6.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschlies-
sung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stel-
len, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem
Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der
Schweizerin lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner voraus, dass der Bewer-
ber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung
beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürge-
rung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1).
6.3 Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsord-
nung folgt, dass Bewerber einen guten straf- und betreibungsrechtlichen
Leumund haben müssen (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III 305 u. 309). In der
Praxis wird von einem Einbürgerungswilligen verlangt, dass er in den letz-
ten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der
Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Fer-
ner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfah-
ren hängig sein (vgl. Urteile des BVGer C-2917/2012 vom 6. Juli 2015 E.
8.1 m.H. sowie C-5164/2011 vom 4. Mai 2012 E. 6.4). Verlangt wird auch,
dass der Bewerber seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Das
heisst, dass keine Verlustscheine und keine wesentlichen Betreibungen
bestehen sowie die Steuern regelmässig bezahlt wurden (vgl. Urteil des
BVGer C-3195/2012 vom 2. September 2015 E. 6.1 m.H.; SPESCHA ET AL.,
Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 410 m.H.; Handbuch Bür-
gerrecht; > Publikationen & Service > Weisungen und
Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Kapitel 4 Ziff. 4.7.3.2; Stand 1. Oktober
2015).
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Seite 10
6.4 Das Amtsgericht München ordnete mit Beschluss vom 29. April 2005
im Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Beschwerdeführer die
Untersuchungshaft an. Im Juli 2010 wurde ein neuer Haftbefehl erlassen,
in dem ihm eine Steuerhinterziehung von insgesamt über einer Million Euro
durch neun Handlungen in den Jahren 2000 bis 2005 vorgeworfen wird
(vgl. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der deutschen Abgabenordnung [AO DE;
BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61]; SEM act. 14; BJ act. 14). Die Verjährung ist
noch nicht eingetreten (vgl. § 376 Abs. 1 AO DE; §§ 78b Abs. 5 und 78c
Abs. 1 Nr. 5 des deutschen Strafgesetzbuches [StGB DE; BGBl. I S. 3322];
BJ act. 14 S. 2). Die Schweiz kam einem Auslieferungsbegehren nicht
nach, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Steuerdelikte ge-
mäss – auch heute noch – geltendem Recht nicht auslieferungsfähig sind
(vgl. BJ act. 6; 9; Art. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
[SR 0.353.1]; Vorbehalt der Schweiz zu Kapitel II des zweiten Zusatzpro-
tokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.12);
Art. 3 Abs. 3 Rechtshilfegesetz [IRSG SR 351.1]; Art. 63 Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000]; BGE
136 IV 88 E. 3.2 f. m.H.; Urs BEHNISCH, Steuerstrafrecht, in: Wirtschafts-
strafrecht der Schweiz, 2013, § 25 N. 94 ff.).
6.5 Ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren steht einer Einbürgerung
praxisgemäss grundsätzlich entgegen; den Bewerbern wird jeweils emp-
fohlen, das Gesuch zurückzuziehen (vgl. Ziff. 4.7.3.1 Bst. c.ee Handbuch
Bürgerrecht; Urteil C-2917/2012 E. 8.1 m.H.). Wohl wäre es unverhältnis-
mässig, diesen Grundsatz ohne Ansehen des konkreten Einzelfalls auf
sämtliche Verfahren betreffend Übertretungen gemäss Art. 103 StGB an-
zuwenden (vgl. HARTMANN/MERZ, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Ziff. 12.19 m.H.; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme
en Suisse, 2008, S. 237 f. m.H.; weiter gehend CHRISTIAN TAPPENBECK,
Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönliche Dimension, 2011,
S. 373). Die Steuerhinterziehung wird in der Schweiz gemäss geltendem
Recht mit Busse bestraft, ist mithin strafrechtlich als Übertretung ausge-
staltet. Um ein «Kavaliersdelikt» handelt es sich jedoch nicht. Dies zeigt
sich bereits darin, dass die Busse – abhängig vom Verschulden – einen
Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer beträgt (vgl. insb. Art.
56 Abs. 1 StHG [SR 642.14] sowie Art. 175 Abs. 2 f. DBG [SR 642.11]) und
damit weit über den bei «normalen» Übertretungen gesetzlich festgelegten
Höchstbetrag von Fr. 10'000.– (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB) hinausgehen
kann. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung dient dem Schutz des
Anspruchs des Gemeinwesens auf die Erhebung der gesetzlich vorgese-
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Seite 11
henen Steuern sowie der Durchsetzung der allgemeinen und gleichmässi-
gen Besteuerung gemäss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl.
Art 127 Abs. 2 BV; BEHNISCH, a.a.O., § 25 N 14 ff.). Im Kontext der Einbür-
gerung kommt diesem Grundsatz eine erhöhte Bedeutung zu, geht es doch
darum, dass ein Tatbeweis der Zustimmung zum Schweizer Staatswesen
verlangt wird (vgl. DORIS BIANCHI, Die Integration der ausländischen Bevöl-
kerung, 2003, S. 180; GUTZWILLER, a.a.O., S. 236). Eine Einbürgerung
während eines in der Schweiz hängigen Verfahrens wegen Steuerhinter-
ziehung wäre daher rechtswidrig; in solchen Fällen ist praxisgemäss der
Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Dies muss umso mehr gelten, als je
nach Umständen bereits Bewerbern, welche fällige Steuerrechnungen
nicht bezahlt haben, die Einbürgerung verweigert wird (vgl. Ziff. 4.7.3.2 Bst.
b Handbuch Bürgerrecht; Urteil des BGer 1D_4/2008 vom 5. September
2008 E. 5; Urteile des BVGer C-4307/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1.1
sowie C-1128/2006 vom 28. April 2008 E. 4.1 m.H.).
6.6 Zu prüfen ist nun, ob die Sachlage anders zu beurteilen ist, weil das
Steuerstrafverfahren in Deutschland und nicht in der Schweiz hängig ist.
Dabei sind die folgenden Aspekte zu beachten:
6.6.1 Die Voraussetzung des Beachtens der schweizerischen Rechtsord-
nung gilt sinngemäss auch für Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen
(Art. 26 Abs. 2 BüG). Diese Bestimmung ist hier zwar nicht direkt einschlä-
gig. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise auch von einem
ausländischen Ehegatten eines Auslandschweizers, der sich erleichtert
einbürgern lassen möchte, u.a. verlangt wird, dass er die lokale Rechtsord-
nung seines Wohnorts respektiert, falls diese mit der schweizerischen
Rechtsordnung übereinstimmt (vgl. Art. 28 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 BüG; SA-
MAH OUSMANE, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. V, 2014,
Art. 26 Loi sur la nationalité [LN], N. 24 m.H.).
6.6.2 Praxisgemäss wird sodann bei sämtlichen Einbürgerungsbewerbern
verlangt, dass weder in der Schweiz noch in anderen Staaten ein Strafver-
fahren hängig ist; dies entspricht denn auch der jeweils ersten Ziffer der
Erklärungen, die der Beschwerdeführer vorbehaltlos unterzeichnet hat (vgl.
Ziff. 4.7.3.1 Bst. a Handbuch Bürgerrecht; SEM act. 10 S. 165; act. 1 S. 6).
Auch bei im Ausland hängigen Verfahren wäre es unverhältnismässig, die-
sen Grundsatz ohne Ansehen des Einzelfalls auf sämtliche Verfahren be-
treffend Delikte anzuwenden, die in der Schweiz als Übertretungen ausge-
staltet sind (vgl. E. 6.5). Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht gel-
C-2949/2014
Seite 12
tend, dass die von ihm unterschriebenen Erklärungen den Hinweis enthal-
ten, das Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung
gelte analog auch für im Ausland begangene Straftaten, die auch in der
Schweiz mit Freiheitsstrafe bestraft würden. Obwohl dieser Satz leicht
missverständlich ist (vgl. dazu E. 7.2), lässt sich daraus nicht ableiten, dass
im Ausland hängige Strafverfahren betreffend Delikte, die in der Schweiz
mit Busse bestraft werden, bei der Einbürgerung in keinem Fall zu berück-
sichtigen sind. Dem steht bereits entgegen, dass sich die erste Ziffer der
Erklärung vorbehaltlos auf alle in der Schweiz
oder im Ausland hängigen Strafverfahren bezieht. Sodann wird im besag-
ten Hinweis beispielsweise auch nicht ausdrücklich erwähnt, dass Schul-
den im Ausland einer Einbürgerung ebenfalls entgegenstehen können (vgl.
E. 6.6.3). Zu beachten ist überdies, dass es hier nicht um untergeordnete
Vorwürfe geht, sondern um ein Verfahren betreffend Steuerhinterziehung
in einem schweren Fall. In Deutschland droht dafür eine Freiheitsstrafe von
bis zu zehn Jahren (vgl. § 370 Abs. 3 AO DE), in der Schweiz nur, aber
immerhin ein hohe Busse (vgl. E. 6.5). Mithin divergieren die deutsche und
die schweizerische Rechtsordnung zwar betreffend die Art der Strafandro-
hung, jedoch besteht insofern Übereinstimmung, als Steuerhinterziehung
in beiden Ländern als ein sich gegen die Interessen der Allgemeinheit rich-
tendes Verhalten strafrechtlich sanktioniert wird.
6.6.3 Im Kontext der Einbürgerung bedeutsam ist sodann der Bezug des
im Ausland hängigen Verfahrens wegen Steuerhinterziehung zum Erfor-
dernis des einwandfreien finanziellen Leumunds. Bei der Prüfung der fi-
nanziellen Situation eines Bewerbers ist jeweils die gesamte Situation zu
würdigen und deshalb beispielsweise auch zu berücksichtigen, aus wel-
chem Grund Schulden entstanden sind. Der Frage, ob es sich bei den
Gläubigern um in- oder ausländische Personen handelt, kommt jedoch so-
weit ersichtlich keine Bedeutung zu (vgl. etwa das Urteil des BVGer
C-5145/2007 vom 15. April 2009 E. 4.6; Ziff. 4.7.3.2 Bst. a Handbuch Bür-
gerrecht; OUSMANE, a.a.O., Art. 26 N. 18 m.H).
6.6.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das in Deutschland hängige
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in einem schweren Fall einer
Einbürgerung entgegensteht. Der Kriterium des Beachtens der schweize-
rischen Rechtsordnung (Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG) ist einerseits deshalb
nicht erfüllt, weil gegen den Beschwerdeführer im Ausland ein Strafverfah-
ren betreffend ein fiskalisches Delikt hängig ist, für das ihm auch in der
Schweiz eine einschneidende Strafe drohte, und andererseits, weil auf-
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grund dieser nicht abgeschlossenen Angelegenheit der finanzielle Leu-
mund des Beschwerdeführers nicht einwandfrei ist. Dass der Beschwerde-
führer die gegen ihn gerichteten Vorwürfe bestreitet, ist im vorliegenden
Kontext unbeachtlich. Deutschland ist ein bewährter Rechtsstaat und es
geht nicht um ein politisches, sondern um ein gewöhnliches fiskalisches
Delikt; rechtliche Grundsatzfragen stellen sich daher nicht (vgl. Urteil des
BGer 1C_454/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.2; Urteil des BVGer
C-6115/2011 vom 2. April 2014 E. 6.2). Die Vorinstanz weist zu Recht da-
rauf hin, dass die Begründetheit der Vorwürfe nicht im Einbürgerungsver-
fahren geprüft werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dass es sich um
«rechtlich vollkommen bodenlose, aus der Luft gegriffene Vorwürfe» (vgl.
SEM act. 15 S. 4) handeln soll, ist jedoch nicht glaubhaft; die vom Be-
schwerdeführer eingereichte Dokumentation (vgl. SEM act. 15) belegt dies
jedenfalls nicht. So enthält namentlich der ursprüngliche – vom Ermitt-
lungsrichter des Amtsgerichts München erlassene – nationale Haftbefehl
vom 29. April 2005 eine relativ ausführliche und konkrete Darstellung der
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen (vgl. BJ act. 2). So-
dann war für die Anordnung der Untersuchungshaft ein dringender Tatver-
dacht (vgl. § 112 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung [StPO DE;
BGBl. I S. 1074, 1319]) sowie ein Haftgrund erforderlich. Dass der Ermitt-
lungsrichter davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafver-
fahren auf Dauer entziehen könnte (Fluchtgefahr; § 112 Abs. 2 Ziff. 2
StPO), war offensichtlich berechtigt (vgl. Sachverhalt Bst. A).
6.7 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die von der Vor-
instanz mit der ersten Verfügung vom 12. März 2014 erteilte erleichterte
Einbürgerung zu Unrecht erfolgt ist.
7.
7.1 Wie dargetan sind Interventionen während laufender Rechtsmittelfrist
an keine strengen Voraussetzungen gebunden. Das Gebot der Rechtssi-
cherheit und der Vertrauensgrundsatz können bis zum Eintritt der formellen
Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben wie nach
diesem Zeitpunkt. In der Regel darf die Behörde daher, ohne dass beson-
dere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auf eine unangefochtene Ver-
fügung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist
(vgl. E. 5.1; Urteile des BGer 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2 und
4A_447/2009 vom 9. November 2009 E. 2.1; BGE 134 V 257 E. 2.2; WIE-
DERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012,
§ 6 N. 2715 m.w.H.).
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7.2 Vorliegend war es der Vorinstanz unter den gegebenen Umständen
grundsätzlich erlaubt, zur Durchsetzung des objektiven Rechts während
der Rechtsmittelfrist auf die fälschlicherweise erteilte erleichterte Einbürge-
rung des Beschwerdeführers zurückzukommen (vgl. E. 5 sowie BVGE
2007/29 E. 8.1). Besonders ausgeprägte private Interessen, die dafür spre-
chen könnten, ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen, sind nicht
ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz im
Juni 2013 von sich aus darüber informiert hat, dass die deutschen Steuer-
behörden im Jahr 2005 ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten, welches
«nie vollständig» erledigt worden sei, und dass die Schweiz «dahingehend
bei Fiskaldelikten keine Rechtshilfe leiste». Sodann hat er angeboten, wei-
tere Unterlagen zu liefern (vgl. SEM act. 6 S. 145 ff.). Aus seinen Ausfüh-
rungen lässt sich relativ einfach darauf schliessen, dass ihm die deutschen
Behörden Steuerhinterziehung vorwerfen. Es wäre mithin die Aufgabe der
Vorinstanz gewesen, den Sachverhalt rechtzeitig vollständig abzuklären
(vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG), wozu sie auch hinreichend Gelegen-
heit und Anlass gehabt hätte (vgl. bereits SEM act. 5 S. 91). Es ist daher
nachvollziehbar, dass nicht nur der für ihn letztlich negative Ausgang, son-
dern namentlich auch der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens beim Be-
schwerdeführer zu Konsternation führte. Der Vorinstanz ist in diesem Zu-
sammenhang zu empfehlen, die jedenfalls betreffend Steuerhinterziehung
nicht hinreichend eindeutige Erklärung betreffend Beachten der Rechtsord-
nung anzupassen. Der Beschwerdeführer hätte allerdings bereits bei der
Gesuchstellung und präziser über das gegen ihn in Deutschland hängige
Steuerstrafverfahren informieren können. Ebenfalls wäre es angemessen
gewesen, die Erklärungen betreffend Beachtung der Rechtsordnung nicht
vorbehaltlos zu unterschreiben bzw. seine Interpretation der Erklärung ge-
genüber der Behörde bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erläutern.
Ob sein Vorgehen als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren ein-
zustufen wäre, kann hier aber offen bleiben (vgl. SEM act. 1 S. 6; act. 10
S. 165). Diese Frage wäre nur dann relevant, wenn es um eine Nichtiger-
klärung gemäss Art. 41 BüG ginge, was aber – weil die Einbürgerung noch
nicht rechtskräftig war (vgl. E. 5.2) – nicht der Fall ist. Klar ist jedenfalls,
dass der Beschwerdeführer ebenfalls zum «unglücklichen» Verlauf des
Verfahrens beigetragen hat. Er könnte aber aus den Mängeln des vo-
rinstanzlichen Verfahrens selbst dann nichts ableiten, wenn ihm diese nicht
teils auch selbst anzulasten wären. Dem Vertrauensschutz kommt hier be-
reits deshalb keine erhebliche Bedeutung zu, weil dem Interesse an der
richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts in der vorliegenden Konstel-
lation grundsätzlich hohes Gewicht beizumessen ist (vgl. E. 7.1). Überdies
ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen
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der Einbürgerungs- und der Rücknahmeverfügung bereits irgendwelche
Dispositionen getätigt hätte (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 m.H.).
7.3 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz berechtigt wie auch verpflich-
tet, ihre ursprüngliche Verfügung vom 12. März 2014 zwecks Durchsetzung
des objektiven Rechts durch den Erlass einer neuen Verfügung nachträg-
lich zu korrigieren.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 1'200. festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen
(Ref-Nr. […])
– Servizio naturalizzazioni, 6501 Bellinzona
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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