Abtei lung II I
C-2951/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch Ernest Osmani, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität (Verfügung vom 2. April 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2951/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1953 geborene, seit 1996 wieder in seiner Heimat Kosovo
wohnende, A._______ im September 2006 (Eingang 27. September
2006) eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bean-
tragt hat (IV-Akt. 2),
dass die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IV-Stelle), nachdem sie in medizinischer und erwerblicher Hinsicht
Abklärungen vorgenommen hatte, das Dossier dem regionalen
ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt hat,
dass gemäss RAD-Bericht vom 7. Dezember 2007 (IV-Akt. 40)
aufgrund der diagnostizierten Störungen (Myopie, Diabetes mellitus
und depressive Episode) keine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer
und somit auch keine Invalidität vorliegt,
dass die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom
14. Dezember 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht stellte (IV-Akt. 41) und A._______, vertreten durch Ernest
Osmani, dagegen Einwände erheben liess (IV-Akt. 42 und 44),
dass die IV-Stelle, nachdem sie das Dossier erneut dem RAD
vorgelegt hatte (IV-Akt. 51), das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
2. April 2008 abwies (IV-Akt. 52),
dass A._______, vertreten durch Ernest Osmani, mit Datum vom
3. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben, die
Zusprechung einer ganzen IV-Rente ab Oktober 2005 beantragen und
ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen liess (Akt. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat (Akt. 5),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 13. September 2008 an
seiner Beschwerde festgehalten (Akt. 7) und am 27. September 2008
zwei weitere medizinische Kurzberichte eingereicht hat (Akt. 9),
dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Juni 2009 eine Eingabe des
Beschwerdeführers übermittelte, welche am 15. Juni 2009 bei ihr
eingegangen war (Akt. 11),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Abklärungsverfahrens
eine Reihe medizinischer Atteste einreichen liess, die – soweit über-
haupt lesbar – lediglich eine Diagnose und den Stempel des Arztes –
teilweise ergänzt durch Angaben zur Medikation oder der Beschei-
nigung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % – enthalten,
dass die einzelnen medizinischen Stellungnahmen jedoch weder
Befunde noch Begründungen, inwiefern sich die diagnostizierten
Störungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, enthalten,
dass – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – die
vorliegenden medizinischen Unterlagen daher keinesfalls genügen, um
eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG bzw. eine gesund-
heitsbedingte Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens
nachzuweisen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a sowie BGE 125 V 256 E. 4),
dass deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die IV-Stelle – die den Sach-
verhalt von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) –
aufgrund der geltend gemachten Beschwerden und der eingereichten
Beweismittel weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen,
dass die Untersuchungspflicht der Verwaltung nach der Recht-
sprechung so lange dauert, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht (Urteil BGer 8C_831/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.2, Urteil
BGer 8C_434/2007 vom 27. März 2008 E. 4.2, je mit Hinweisen),
dass in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ein
Sachverhalt zu ermitteln ist, der als überwiegend wahrscheinlich
erscheint (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b),
dass der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2007
die vorliegende medizinische Dokumentation als ausreichend erach-
tete, um beurteilen zu können, ob eine gesundheitsbedingte Beein-
trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege, und festhielt, die diagnosti-
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zierten Störungen Myopie, Depression und Diabetes mellitus be-
wirkten keine Arbeitsunfähigkeit von langer Dauer,
dass er dazu ausführte, es lägen insbesondere keine Folgeer-
krankungen des Diabetes mellitus (bspw. eine Neuropathie) vor und
bei der attestierten Depression – wobei es sich nicht um eine fach-
ärztlich gestellte Diagnose handle – fehlten die Angaben zu den
klinischen Befunden, zudem sei der Versicherte offenbar nicht in
psychiatrischer Behandlung, weshalb es sich nicht um eine schwere
psychische Störung handle, welche die Arbeitsfähigkeit langfristig
beeinträchtige,
dass gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG der RAD, welcher der IV-Stelle zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs zur Verfügung steht, die für die Invalidenversicherung nach
Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben-
bereich auszuüben, festsetzt,
dass die IV-Stelle – zusätzlich zur RAD-Stellungnahme – auch berück-
sichtigen durfte, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in
den Kosovo 1996 nie mehr eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat
und erst im September 2006 geltend machte, er sei seit 1999 arbeits-
unfähig (vgl. IV-Akt. 7 und 10),
dass der Beschwerdeführer – obwohl seit Beginn des Abklärungsver-
fahrens professionell vertreten – in seinen Eingaben jeweils pauschal
auf seine „Beschwerden“ verwies, ohne diese zu konkretisieren, und
eher arbeitsmarktliche Gründe ins Feld führte, weshalb er nicht mehr
arbeiten könne (vgl. IV-Akt. 44),
dass nur Einschränkungen des Leistungsvermögens, die auf Gesund-
heitsbeeinträchtigungen zurückzuführen sind, eine Arbeitsunfähigkeit
im Sinne von Art. 6 ATSG bewirken können,
dass erst nachdem der Rechtsvertreter Einsicht in den Bericht des
RAD-Arztes genommen hatte, worin dieser ausführte, der diagnos-
tizierte Diabetes mellitus bewirke keine Arbeitsunfähigkeit, zumal
keine Folgeerkrankungen – wie eine Neuropathie – vorlägen, ein
Attest eingereicht wurde, in welchem – ohne weitere Ausführungen –
neu auch eine Polyneuropathia diabetica diagnostiziert wird (IV-
Akt. 47),
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dass im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht vorbringt, der medi-
zinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, sondern behauptet,
die Erwerbsunfähigkeit bzw. die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der
vorliegenden Unterlagen ausgewiesen,
dass zudem der Eindruck entsteht, der Rechtsvertreter erhebe in
seinen Beschwerden standardmässig die gleichen Einwände gegen
Entscheide der IV-Stelle (vgl. zu den im Wesentlichen gleichlautenden
Vorbringen bspw. die Urteile BVGer C-3170/2006 vom 16. April 2008
[Bst. E], C-6193/2007 vom 1. Dezember 2009 [Bst. G], C-3585/2007
vom 1. September 2009 [E. 4.3]),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist,
weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2
VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) abzuweisen ist,
dass bei diesem Ergebnis auch das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, wobei vorliegend nur
ein Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Frage
stand, weil der Rechtsvertreter nicht Anwalt ist (vgl. Art. 65 Abs. 2
VwVG, siehe auch Urteil BVGer C-7862/2007 vom 28. Oktober 2009
E. 5.2),
dass gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfah-
renskosten verzichtet werden kann,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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