B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2952/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Dominikanische Republik,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Invalidenrente
(Verfügung vom 9. April 2014).
C-2952/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 7. November 1952 geborene, schweizerische Staatsangehörige
X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absol-
vierte von 1968 bis 1972 eine Lehre als Heizungstechniker und war im An-
schluss 38 Jahre erwerbstätig. Während dieser Zeit entrichtete er Beiträge
an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV). Die letzten 32 Jahre, bis zu seiner Kündigung
Ende April 2010, war er bei der A._______ AG in (…) als technischer Ver-
kaufsberater beschäftigt. Nachdem er vom 1. Mai bis 30. August 2010 bei
der Arbeitslosenversicherung angemeldet war, verliess er am 1. Septem-
ber 2010 die Schweiz, um sich in der Dominikanischen Republik als Selbst-
versorger in der Landwirtschaft niederzulassen (Akten [im Folgenden: IV-
act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz] 3, 4, 6 bis 8, 33, 49).
B.
Am 11. April 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizeri-
sche Botschaft in Santo Domingo und bat um Auskunft betreffend Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden auch: IV);
das entsprechende E-Mail (IV-act. 1) wurde am folgenden Tag an die
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) weitergeleitet. Im Anschluss
reichte der Beschwerdeführer das am 17. Mai 2013 unterzeichnetes For-
mular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente" bei der
SAK ein (IV-act. 3). Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung führte er
aus, zwischen dem dritten und vierten, sowie dem vierten und fünften Rü-
ckenwirbel sei "alles defekt", er habe kein Gefühl und Lähmungserschei-
nungen im linken Bein, der Magen- und Darmtrakt sei "defekt". Die Rücken-
beschwerden beständen seit August 2011, die Magen- und Darmprobleme
seit Juli 2012.
C.
Nach Vorliegen der Fragebögen für den Versicherten und für die im Haus-
halt tätigen Versicherten, der Bescheinigungen über den Versicherungs-
bzw. Beschäftigungsverlauf (IV-act. 8, 17, 20, 22) sowie diverser medizini-
scher Berichte (IV-act. 23 bis 31) gab Dr. med. B._______, Facharzt des
regionalen ärztlichen Dienstes Rhône (RAD) am 31. Oktober 2013 eine
Stellungnahme ab (IV-act. 34), in der er ausführte, dass Anamnese, klini-
sche Befunde und Verlauf seit 2011 mit Einschätzung der Arbeitsunfähig-
keit (im Folgenden auch: AUF) fehlten. Nachdem Dr. med. B._______
C-2952/2015
Seite 3
Kenntnis der am 11. November 2013 und 5. März 2014 verlangten neuen
ärztlichen Dokumente (IV-act. 36, 37 und 39) hatte, nahm er am 30. April
2014 dazu Stellung (IV-act. 41) und verlangte weitere medizinische Unter-
lagen, insbesondere diverse Operationsberichte. Der Beschwerdeführer
reichte in der Folge die verlangten Berichte (IV-act. 44 bis 49) ein, worauf-
hin Dr. med. B._______ am 28. August 2014 erneut eine Stellungnahme
(IV-act. 52) abgab. Als schliesslich der Beschwerdeführer die Tätigkeits-
liste für Personen im Haushalt (IV-act. 55, 56, 58) nachgereicht hatte, hielt
Dr. med. B._______ in seinem Schlussbericht (IV-act. 62) fest, dass der
Beschwerdeführer ab 7. Januar 2014 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig, für Tätigkeiten im Haushalt zu 30 % arbeitsunfähig und in
einer angepassten Tätigkeit zu 0 % arbeitsunfähig sei. Nach Erstellung des
Einkommensvergleichs am 15. Januar 2015 (IV-act. 63) wurde dem Be-
schwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Januar 2015 bei einem IV-Grad
von 37 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (IV-
act. 64). Hiergegen brachte der Beschwerdeführer am 20. Januar 2015
seinen Einwand vor (IV-act. 65). In der Folge erliess die Vorinstanz am
9. April 2015 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung
(IV-act. 66).
D.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein auf den 28. April 2015 da-
tiertes, von Y._______ unterzeichnetes Schreiben bei der Vorinstanz ein
(Eingang: 8. Mai 2015), welches mit Schreiben vom 4. Mai 2015 zur weite-
ren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde
(act. 1). In dieser Eingabe machte der Beschwerdeführer zusammenfas-
send geltend, seit dem Sommer 2012 bettlägerig und zu 100 % invalid zu
sein. Seine Erwerbsunfähigkeit habe ausschliesslich gesundheitliche
Gründe und sei für ihn unüberwindbar. Er bemängelte die Berechnung des
IV-Grades durch die Vorinstanz. Zudem legte er seine finanzielle Situation
dar und stellte einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung.
E.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) auf-
gefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische
Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam er am
14. Juni 2015 nach (act. 4).
C-2952/2015
Seite 4
F.
Am 12. Mai 2015 (act. 3) reichte der Beschwerdeführer eine von
Y._______ unterschriebene Beschwerde sowie einen Begleitbrief zur Be-
schwerde ein. Er verlangte zusammengefasst die rückwirkende Ausrich-
tung einer "Invalidenrente von 100 %" sowie Ausbildungszulagen für sei-
nen Sohn. Er wiederholte die bereits vorgebrachten Argumente, wies auf
seine finanzielle Situation hin und beantragte erneut die unentgeltliche Pro-
zessführung.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 (act. 5) wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Be-
schwerde) aufgefordert, innert Frist die Beschwerde eigenhändig zu unter-
schreiben oder eine von ihm unterzeichnete Vollmacht einzureichen, sowie
das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bun-
desverwaltungsgericht einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten ent-
schieden werde. Diesen Aufforderungen wurde am 30. Juni 2015 nachge-
kommen (act. 6, 7).
H.
Am 3. September 2015 (act. 9) reichte der Beschwerdeführer unaufgefor-
dert ein Schreiben ein, machte erneut Ausführungen zu seiner Arbeitsun-
fähigkeit und verlangte eine Auskunft betreffend seine Altersrente.
I.
Mit Anfrage vom 18. August 2015 unterbreitete die Vorinstanz die Akten
dem ärztlichen Dienst der IVSTA und forderte diesen auf, den Fall erneut
zu beurteilen. Der RAD-Arzt Dr. B._______ gab daraufhin in seiner Stel-
lungnahme vom 25. August 2015 (act. 10) an, es fehlten bis auf ein schwer
nachvollziehbares Gutachten eines Orthopäden jegliche Beurteilungen
über die Arbeitsunfähigkeit. Eine medizinische Aktenergänzung dränge
sich auf, da die AUF-Zeiten nicht mit Sicherheit festzulegen seien. Es sei
ein pluridisziplinäres Gutachten zu erstellen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2015 (act. 10) beantragte die
Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom
25. August 2015 die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Im
C-2952/2015
Seite 5
Weiteren wies sie darauf hin, dass polydisziplinäre Gutachten in der
Schweiz "durchzuführen" seien.
K.
In seiner Stellungnahme vom 13. November 2015 (act. 13) zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz befürwortete der Beschwerdeführer deren Anträge.
Er führte ergänzend zusammengefasst aus, er habe den IV-Antrag nie auf-
grund von Darmbeschwerden, sondern wegen Rückenproblemen einge-
bracht. Betreffend die polydisziplinären Untersuchungen, welche gemäss
Vorinstanz in der Schweiz durchzuführen seien, gab der an, dass er wohl
gerne wieder einmal in die Schweiz reisen würde. Er äusserte jedoch Be-
denken betreffend des langen Flugs, der damit verbundenen Kosten und
machte den Vorschlag im Privatspital (…) untersucht zu werden. Die Reise
nach Santiago sei zumutbar und die Kosten dafür würde er selbst überneh-
men.
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge-
setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs.
1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
C-2952/2015
Seite 6
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin-
sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als pri-
märer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2015 ist der Be-
schwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Es ergibt sich zusammen-
fassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen);
zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
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Seite 7
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver-
hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser-
heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S.
43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
versicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be-
steht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20.
Juli 2000).
2.3 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und
wohnt in der Dominikanischen Republik (Ziff. A. hiervor). Die Schweiz hat
mit diesem Staat kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der
IV besteht, bestimmt sich unter den gegebenen Umständen allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.4 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor-
men zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. April 2015
in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher
entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Re-
vision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der
entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007
5155]).
2.5 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (9. April 2015) können auch die
Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ers-
ten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
C-2952/2015
Seite 8
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
Verfügung vom 9. April 2015 das Leistungsbegehren des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgewiesen hat.
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Art. 36 Abs. 1 IVG in
der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt voraus, dass bei Eintritt
der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet
worden sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung
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Seite 9
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes-
tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be-
steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine
abweichende Regelung vorsehen.
4.3
4.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.3.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für
die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Be-
richte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI
2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten exter-
ner Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu-
C-2952/2015
Seite 10
chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er-
örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be-
weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In-
dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl.
aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.3.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nach Art. 49 Abs. 2
IVV führt der medizinische Dienst für die Beurteilung der Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
durch. In den übrigen Fällen stützt der versicherungsinterne Arzt seine Be-
urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von
eigenen Untersuchungen ist somit kein Grund, um einen Bericht des me-
dizinischen Dienstes in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je
mit Hinweisen). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän-
diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und
diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen
Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des BGer
8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). Die IV-Stelle kann auf die
Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be-
richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl.
Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis
auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa-
C-2952/2015
Seite 11
che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver-
sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin-
weisen).
4.4
4.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerde-
führers mit der Begründung abgewiesen, es liege eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Landwirt
vor; die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten
Tätigkeit betrage hingegen 0 %, was einen IV-Grad von 37 % ergebe. Ver-
nehmlassungsweise beantragt die Vorinstanz die Gutheissung und Rück-
weisung der Beschwerde (act. 10). Sie gibt an, dass ein polydisziplinäres
Gutachten in der Schweiz zu erstellen sei. Dabei stützt sie sich auf die
Stellungnahme vom 25. August 2015 des RAD-Arztes Dr. med. B._______
(act. 10). Dr. med. B._______ hatte angegeben, er habe sich in seiner Stel-
lungnahme vom 30. April 2014 bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit
mangels früherer Unterlagen auf das Datum des orthopädischen Gutach-
tens vom 5. März 2014 gestützt. Zudem habe er die Operationen von Juli
2013 (perforiertes Ulcus ventriculi) und April 2013 (Bauchwandhernie) nicht
weiter berücksichtigt, da diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit zu erwar-
ten gewesen sei. In der Stellungnahme vom 28. August 2014 habe er ein
falsches Datum angegeben. Somit fehlt bis auf das schwer nachvollzieh-
bare Gutachten des Orthopäden vom 5. März 2014 jegliche Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit.
4.4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst beschwerdeweise geltend, er
sei bettlägerig und zu 100 % arbeitsunfähig und verlangt die Ausrichtung
einer ganzen IV-Rente sowie Ausbildungszulagen für seinen Sohn (act. 3).
Er habe sich ausserdem niemals als selbständiger Landwirt bezeichnet
(act. 1, S. 3). In seiner Eingabe vom 13. November 2015 (act. 13) nimmt er
Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (act. 10) und gibt an, mit den
Anträgen der Vorinstanz einverstanden zu sein. Er stimmt demnach der
Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zur Neubeurteilung zu.
C-2952/2015
Seite 12
4.4.3 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. April
2015 stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht auf die Beurtei-
lungen des RAD-Arztes Dr. med. B._______ vom 11. Dezember 2014 (IV-
act. 62). Wie Dr. med. B._______ selbst am 25. August 2015 (act. 10) aus-
führte, genügt sein Schlussbericht nicht den allgemeinen beweisrechtli-
chen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, da er widersprüchlich und
unvollständig ist. Die Begründung ist nur spärlich und nicht ausreichend.
Aus diesem Grund und weil sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwer-
deführer gemeinsam den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stellen, ist die Beschwerde in
diesem Punkt gutzuheissen.
4.5 Wie ausgeführt (E. 4.4.2), stimmt der Beschwerdeführer den Anträgen
der Vorinstanz betreffend Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu. Auch ist er mit zusätzlichen medizinischen
Abklärungen einverstanden; jedoch beantragt er, diese Untersuchungen in
der Dominikanischen Republik durchführen zu lassen. Als Begründung gibt
er an, er könne nur in Begleitung reisen, zudem seien die Reisekosten und
die Kosten für die Erstellung des Gutachtens zu hoch.
4.5.1 Gemäss Art. 72bis IVV haben medizinische Gutachten an denen drei
und mehr Fachleute beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit
welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Dabei erfolgt die
Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip. Die Kosten der Abklärung
übernimmt der Versicherungsträger, soweit er die Massnahmen angeord-
net hat (Art. 45 Abs. 1, erster Satz ATSG). Der Versicherungsträger ent-
schädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spe-
sen (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Die Kosten können der Partei auferlegt werden,
wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in
unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat (Art. 45 Abs. 3
ATSG). Gemäss Art. 78 Abs. 3 und 4 IVV werden die Kosten von Abklä-
rungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnah-
men durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen
Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerläss-
lich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungs-
massnahmen bilden. Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen sowie
die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichs-
stelle vergütet. Die Vergütung umfasst unter anderem die Reisekosten für
die versicherte invalide Person sowie die der notwendigen Begleitperson.
Als Begleitperson gilt jene Person, auf deren Hilfe oder Betreuung die ver-
sicherte Person infolge ihrer Behinderung oder – bei Kindern – infolge ihres
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Alters notwendigerweise angewiesen oder die beim Vollzug einer Mass-
nahme unerlässlich ist. Die Vergütung wird grundsätzlich nur für eine Be-
gleitperson gewährt (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversiche-
rungen über die Vergütung von Reisekosten in der Invalidenversicherung
[KSVR, Stand 01. Januar 2008], Rz. 27 f.;
zug/documents/view/3945/lang:deu/category:34, eingesehen am 27. No-
vember 2015).
4.5.2 Vorliegend lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerde-
führers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
im massgeblichen Verfügungszeitpunkt (9. April 2015) aufgrund mangeln-
der medizinischer Abklärungen nicht zuverlässig beurteilen. Aus diesem
Grund hat die Vorinstanz die Rückweisung der Sache beantragt, um eine
polydiszplinäre Untersuchung in Auftrag zu geben. Diese hat gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen bei einer Gutachterstelle, welche nach dem
Zufallsprinzip ausgewählt wird, zu erfolgen. Es steht demnach nicht in der
Kompetenz des Beschwerdeführers, die Gutachterstelle zu wählen. Da die
Vorinstanz eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers ver-
langt, hat sie ebenfalls die Kosten sowohl für die Untersuchung als auch
anfallende Reisekosten zu übernehmen. Der Antrag des Beschwerdefüh-
rers betreffend Untersuchung in der Dominikanischen Republik erweist
sich somit als unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer bringt im Schreiben vom 3. September 2015 (act. 9)
weiter vor, er habe vorsorglich die AHV-Rente beantragt, welche er vorzei-
tig ab November 2015 erhalten könne. Er stelle sich die Frage, was pas-
siere, wenn die IV-Rente bewilligt werde. In diesem Fall würde er die Al-
tersrente nicht vor dem ordentlichen Rentenalter beziehen. Er habe von
diesen Rechtsgebieten keine Ahnung und sei auf den Rat und das Wissen
des Bundesverwaltungsgerichts angewiesen. Aus gesundheitlichen Grün-
den sei es ihm nicht möglich, sich diesbezüglich z.B. im Internet "schlau zu
machen". Dazu ist auf Art. 31 VGG hinzuweisen, wonach das Bundesver-
waltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG zuständig ist (vgl. E. 1.2). Eine Rechtsberatung fällt
demnach nicht in den Aufgabenbereich des Gerichts. Anfechtungsgegen-
stand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfah-
ren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren
bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend bildet die den
Vorbescheid der Vorinstanz vom 16. Januar 2015 (IV-act. 64) bestätigende
Verfügung vom 9. April 2015 (IV-act. 66), mit welcher die Vorinstanz den
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Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab-
wies, das Anfechtungsobjekt. Weder die Überprüfung der Anspruchsvo-
raussetzungen noch die Ausrichtung der Altersrente waren Gegenstand
der angefochtenen Verfügung, weshalb auf das Begehren um Auskunft be-
treffend Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in
Ermangelung eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Beschwerde vom 28. April 2015 gemäss dem gemeinsamen
Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers insofern gutzuheissen
ist, als dass die Verfügung vom 9. April 2015 aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vor-
instanz hat im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung den Sachverhalt
sorgfältig abzuklären und ergänzende, auf einer persönlichen Untersu-
chung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche gutachterliche Ab-
klärungen vorzunehmen, welche sich namentlich und unter Einbezug der
medizinischen Vorakten auch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in der bisherigen Tätigkeit und in leidensangepassten Tätigkeiten zu äus-
sern hat. Hiernach hat die Vorinstanz die Statusfrage zu beantworten und
anschliessend über den Rentenanspruch neu zu verfügen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass dem Beschwerdeführer keine Kosten auf-
zuerlegen sind. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist somit gegenstandslos geworden. Der Vorinstanz werden eben-
falls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und
4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da
dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist,
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keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine sol-
chen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 28. April 2015 wird in dem Sinne gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2015 aufgehoben und die
Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird. Im Übrigen ist auf sie nicht einzutreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurteil)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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