Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2954/2009
U r t e i l v om 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien 1. A.X._______,
2. B.X._______,
beide vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1973) stellte
am 29. September 1997 ein erstes Asylgesuch, das mit unangefochten
gebliebener Verfügung vom 6. November 1997 des damaligen
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) unter Anordnung der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgewiesen wurde. Vom
17. Juli 1998 an war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes,
bis er am 23. Oktober 1998 an einem bekannten Drogenumschlagplatz in
Basel festgenommen wurde. Am 28. Dezember 1998 ersuchte er ein
zweites Mal um Asyl. Gleichzeitig stellte seine Ehefrau für sich und die
drei Kinder ebenfalls Asylgesuche.
Das BFF trat mit Verfügung vom 16. August 2000 auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Ebenfalls am 16. August
2000 wurde das Asylgesuch, das die Ehefrau für sich und ihre Kinder
gestellt hatte, abgewiesen. Das BFF ordnete in beiden Verfügungen
zudem die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen
diese Verfügungen wurde mit separaten Eingaben vom 6. September
2000 Beschwerde erhoben. Auf Vernehmlassungsstufe kam das
Bundesamt insoweit auf die beiden angefochtenen Verfügungen zurück,
als es wegen der gesundheitlichen Situation eines der Kinder die
vorläufige Aufnahme der mittlerweile sechsköpfigen Familie wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anordnete.
B.
Mit Urteil des Kreisgerichts (…) vom 20. Dezember 2000 wurde der
Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung,
Freiheitsberaubung, Nötigung und unterlassener Hilfeleistung zu
9 Monaten Gefängnis auf Bewährung mit einer Probezeit von 3 Jahren
verurteilt. Aufgrund dieses Urteils und früherer Bagatelldelikte hob das
Bundesamt die dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme
mit Entscheid vom 23. März 2001 wieder auf. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Vom 20. April 2001 an war der
Beschwerdeführer erneut unbekannten Aufenthaltes, bis er am
22. August 2001 im Kanton Aargau festgenommen und daraufhin nach
Pristina ausgeschafft wurde.
C.
Am 15. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer zum dritten Mal um
Asyl. Mit Verfügung vom 10. April 2008 trat das BFM auch auf dieses
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Asylgesuch nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug an. Die dagegen am 17. April 2008 vom Beschwerdeführer,
seiner Ehefrau und den vier Kindern beim Bundesverwaltungsgericht
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. April 2008 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde.
Vom 30. April 2008 an galt der Beschwerdeführer wiederum als
verschwunden, bis er am 12. März 2009 am Wohnort seiner Ehefrau im
Kanton Luzern festgenommen und anschliessend im Kanton Bern in
Ausschaffungshaft versetzt wurde.
D.
Am 27. April 2009 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem
Beschwerdeführer ein vom 2. Mai 2009 bis 1. Mai 2012 geltendes
Einreiseverbot. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, wegen illegaler
Einreise und illegalen Aufenthalts liege ein schwerer Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung vor (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20], in der
Fassung vom 16. Dezember 2005, vgl. AS 2007 5437).
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2009 in sein Heimatland
ausgeschafft.
E.
In seiner Eingabe vom 3. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
(eingegangen am 8. Mai 2009) ersucht der Beschwerdeführer darum, das
"Einreiseverbot bis auf das Maximum" zu kürzen. Dabei machte er
geltend, seine vier Kinder, darunter seine körperbehinderte Tochter, seine
Eltern sowie seine Geschwister mit ihren Familien lebten hier in der
Schweiz.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2009 wies sich die Rechtsvertreterin mit
Vollmachten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (nachfolgend
Beschwerdeführerin) aus.
F.
Mit Gesuch vom 23. Juni 2009 beantragte die Beschwerdeführerin beim
Amt für Migration des Kantons Luzern die Bewilligung des
Familiennachzugs (Einbezug in die vorläufige Aufnahme) zugunsten des
Beschwerdeführers.
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Seite 4
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2009
auf Abweisung der Beschwerde, da das öffentliche Interesse an einer
Fernhaltemassnahme vorliegend das private Interesse an einer künftigen
ungehinderten Einreise in die Schweiz überwiege. Der Beschwerdeführer
sei im Zusammenhang mit den Asylgesuchen regelmässig untergetaucht
und habe behördlichen Anordnungen keine Folge geleistet. Zudem habe
er stets klar zu erkennen gegeben, dass er die Schweiz unter keinen
Umständen verlassen werde und bei seiner in der Schweiz lebenden
Familie bleiben wolle. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass bei Vorliegen
wichtiger Gründe das Einreiseverbot auf Gesuch hin vorübergehend
aufgehoben werden könne.
H.
Auf Antrag der Beschwerdeführer sistierte das Bundesverwaltungsgericht
das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Familiennachzug.
I.
Am 5. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie einer vom
7. September 2009 datierten, aber ursprünglich an die Vorinstanz
adressierten Replik ein. Darin beantragt sie namens ihrer Mandanten die
Aufhebung des Einreiseverbotes.
J.
Im November 2009 reiste der Beschwerdeführer trotz des bestehenden
Einreiseverbotes in die Schweiz ein. Am 30. Dezember 2009 wurde er
von der Kantonspolizei Luzern in der Wohnung der Beschwerdeführerin
festgenommen. Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom
14. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von 110 Tagen Gefängnis verurteilt.
Nach deren Verbüssung wurde er am 27. Februar 2010 ausgeschafft.
K.
Die Vorinstanz lehnte am 4. Januar 2010 das Gesuch um
Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab. Die
daraufhin eingereichte Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht (Abteilung IV) mit Entscheid vom 29. März
2011 abgeschrieben, da das BFM inzwischen seine Zustimmung zur
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Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder erteilt hatte.
L.
Mit Verfügung vom 8. April 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführern mit, es beabsichtige die Sistierung aufzuheben und
das Verfahren wieder aufzunehmen. Von der Möglichkeit, Stellung zu
nehmen, machten die Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
M.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die den
Beschwerdeführer betreffenden Akten des Kantons Bern sowie die
Asylakten bei.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat ohne Weiteres zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat zwar am vorinstanzlichen Verfahren
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nicht teilgenommen. Dies lag jedoch nicht an ihr, sondern an der Art, wie
die Verfahren zum Erlass von Einreiseverboten durch die Vorinstanz
geführt werden. Demnach erfüllt auch sie die Voraussetzung von Art. 48
Abs. 1 Bst. a VwVG. Da bei ihr auch die anderen Anforderungen von
Art. 48 Abs. 1 VwVG gegeben sind und die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch in dieser Hinsicht auf die
Beschwerde einzutreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.5. Die am 2. Oktober 2009 verfügte Sistierung des Verfahrens wird
aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2;
BVGE 2007/41 E. 2).
3.
Mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 wurde das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I
des Anhangs 2 zum AuG). Das Ausländergesetz ist auf alle Verfahren
anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun
auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e
contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn – wie im
vorliegenden Fall – bei der Anwendung des neuen Rechts auf
Verhältnisse abgestellt wird, die zum Teil noch unter der Herrschaft des
alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts
andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des
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Vertrauensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 337 ff.; BVGE 2009/3 E. 3.2 mit
Hinweis).
4.
4.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der
altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011
trat als Folge der Weiterentwicklung des SchengenBesitzstandes eine
neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010
5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter
Vorbehalt von Absatz 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Bst. b). Es kann nach Art.
67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a),
Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs,
Ausschaffungs oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten
(Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf
Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn
die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann
die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine), weswegen sich für den
Beschwerdeführer im Ergebnis nichts ändert (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.1 mit
Hinweis).
4.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot
keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002
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3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die
Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter
Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.],
Sicherheits und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet
werden. Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen
ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können als solche ein
Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813).
5.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000,
als er sich aufgrund des zweiten Asylgesuches in der Schweiz
aufgehalten hat, straffällig geworden ist. Dies führte zur Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme (vgl. Sachverhalt Bst. B). In fremdenpolizeilicher
Hinsicht ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er sich nach
Abweisung seiner drei Asylgesuche jeweils nicht an die gesetzlichen
Vorschriften gehalten hat. Er kam der behördlichen Anordnung, die
Schweiz zu verlassen, nicht nach, tauchte jeweils unter und hielt sich
einige Zeit illegal in der Schweiz auf (vgl. Sachverhalt Bst. A, B und C).
Zwei Mal wurde er von der Polizei aufgegriffen und musste zur
Durchsetzung der angeordneten Wegweisung ausgeschafft werden.
Aufgrund dieser Tatsachen und der vom Beschwerdeführer immer wieder
geäusserten Absicht, dauerhaft bei seiner Familie in der Schweiz sein zu
wollen, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Fernhaltemassnahme gegeben. Zudem hat der Beschwerdeführer
deutlich gemacht, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten. So ist er unter Missachtung des bestehenden
Einreiseverbots unter Vorweisung ihm nicht zustehender Dokumente
(Pass und Visum) im November 2009 in die Schweiz eingereist und hat
sich bei seiner Familie aufgehalten (vgl. Sachverhalt Bst. J).
6.
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Seite 9
6.1. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger
Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN/ MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
6.2. Da der Beschwerdeführer behördlichen Verfügungen (Wegweisung,
Fernhaltemassnahme) keine Folge geleistet hat, muss er sich vorwerfen
lassen, wiederholt und systematisch Bestimmungen missachtet zu haben,
denen für das Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung zentrale
Bedeutung zukommt. Sein Verhalten lässt erwarten, dass er sich auch in
Zukunft nicht an die Anweisungen der Behörden halten wird. Deshalb
besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner befristeten
Fernhaltung.
6.3. Hinsichtlich der privaten Interessen verweist die Rechtsvertreterin auf
die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und die vier gemeinsamen
minderjährigen Kinder, darunter seine schwerbehinderte Tochter, in der
Schweiz leben. Für den ohnehin visumspflichtigen Beschwerdeführer
stelle das Einreiseverbot eine weitere Hürde dar, die sich vor dem
Hintergrund des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht rechtfertige.
6.3.1. Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des
Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nicht Verfahrensgegenstand sein
können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in
der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. die Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit
Hinweisen). Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte des
Beschwerdeführers zur Ehefrau und den Kindern scheitert daher bereits
am fehlenden Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Somit stellt sich im
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vorliegenden Verfahren lediglich die Frage, ob die über die Verweigerung
des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot
zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C820/2009 vom 9. März 2011 E. 7.2).
6.3.2. Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügt,
könnte er derzeit nur zu Besuchszwecken in die Schweiz kommen. Die
Aufhebung des Einreiseverbots würde demnach leidglich dazu führen,
dass er den allgemeinen, für Staatsangehörige des Kosovo geltenden
Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde
(vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweisung auf
die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, die im
Anhang I eine Liste von Drittländern enthält – darunter das Gebiet des
Kosovo – deren Staatsangehörige für den Schengenraum visumspflichtig
sind). Der Beschwerdeführer könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei
in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen
zudem nicht darin, ihm während dessen Geltungsdauer
Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der Schweiz schlichtweg zu
untersagen. Es steht ihm vielmehr, wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung festhielt, die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen
die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnehme zu
beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG).
Den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers kann
im dargelegten Rahmen Rechnung getragen werden. Der Kontakt zu
seiner Ehefrau und seinen mittlerweile 17, 15, 14 und 11jährigen
Kindern kann überdies mittels moderner Kommunikationsmittel und – da
die in der Schweiz lebenden Familienmitglieder inzwischen über
Aufenthaltsbewilligungen verfügen – grundsätzlich mittels Besuchen beim
Beschwerdeführer im Kosovo gepflegt werden. Zwar trifft dies in Bezug
auf die behinderte Tochter nicht in vollem Umfang zu. Diesem Umstand
wird jedoch von der Vorinstanz bei der Beurteilung allfälliger
Suspensionsgesuche Rechnung zu tragen sein. Es ist demzufolge nicht
ersichtlich, inwiefern das Einreiseverbot, das in erster Linie eine
administrative Erschwernis darstellt, einen rechtfertigungsbedürftigen
Eingriff in das von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützte
Familienleben darstellen könnte, wie die Beschwerdeführenden geltend
machen.
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Seite 11
6.4. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht daher zu Schluss, dass die für drei
Jahre verhängte Fernhaltemassnahme eine verhältnismässige und
angemessene Massnahme zu Schutze der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung darstellt.
7.
7.1. Wird gegen eine Person, die nicht Angehörige eines Staates ist, der
durch eines der SchengenAssoziierungsabkommen gebunden ist (vgl.
Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2
und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener
Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer
Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM
verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das
Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1
32]).
7.2. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Schengenstaates,
weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wurde (Art.
96 SDÜ). Überdies verfügt der Beschwerdeführer weder über ein
Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat noch wurde die Schweiz von
einer anderen Vertragspartei im Rahmen von Art. 25 SDÜ konsultiert (vgl.
hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C20/2010 vom 12. Oktober
2010 E. 6.2.1). Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht, was
auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
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Seite 12
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 12)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] und […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: