Abtei lung II I
C-2955/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
M._______, Serbien,
vertreten durch Herrn Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2955/2006
Sachverhalt:
A.
Die im Jahr 1952 geborene serbische Staatsangehörige M._______,
welche zuletzt vollzeitig als Hausfrau tätig gewesen war, entrichtete
während ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz die obligatorischen
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung. Im Januar 2004 hat sie über den serbischen Ver-
sicherungsträger ein Gesuch um Erhalt einer Invalidenrente der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland gestellt (IV-Akt. 5). Gemäss dem von
ihr am 2. März 2004 ausgefüllten Fragebogen (IV-Akt. 14) kann sie auf-
grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in dem aus sieben
Personen (fünf Erwachsene und ihre zwei Enkelkinder) bestehenden
Haushalt lediglich noch staubsaugen, Betten machen, bügeln und (un-
ter Verwendung einer Brille) Wäsche flicken. Die Möglichkeit, weitere
Tätigkeiten auszuüben, verneinte sie.
B.
Der IV-Stelle lag aus medizinischer Sicht insbesondere ein Bericht vor
von Dr. med. D._______, Internist, vom 24. Januar 2003 (IV-Akt. 20),
wonach M._______ an einem lumbalen Schmerzsyndrom,
Lumboischialgie l. dex., Coxarthrosis l. dex. incip., Gonarthalgie l. dex.,
Hypertensio arterialis sowie an einem Zustand nach Phlebothrombose
am linken Unterschenkel leide. Neurologisch lägen keine Ausfälle vor,
psychisch bestünden Hinweise auf eine "ängstlich-depressive Neuro-
se". Wegen ihren Rückenproblemen befinde sie sich in ärztlicher Be-
handlung. Sie könne deshalb ihre bisherige Tätigkeit als unqualifizierte
Arbeiterin nicht mehr vollzeitig ausüben. Es sei ihr jedoch zumutbar,
eine Beschäftigung, welche keine grössere körperliche Belastung, kei-
ne Zwangshaltung und kein längeres Stehen oder Sitzen beinhalte,
vollzeitig zu verrichten. Diese Invalidität betrage 60%.
Laut einem wenige Zeilen umfassenden Bericht eines Arztes (Name
unleserlich) vom Haus der Gesundheit Y._______ vom 23. März 2004
(IV-Akt. 26) ist die Arbeitsfähigkeit von M._______ stark reduziert.
Gemäss einem weiteren kurzen Bericht vom 9. Juni 2004 aus
demselben Gesundheitszentrum (Name beziehungsweise Unterschrift
des Verfassers sind gemäss den Angaben des Übersetzers unleser-
lich; IV-Akt. 31) sollte M._______ langes Stehen oder Sitzen sowie das
Heben und Tragen ("toute autre surcharge dans le sens de soulever
les poids") und die Ausübung von Tätigkeiten unter schlechten klima-
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tischen Bedingungen vermeiden. Ihre Arbeitsfähigkeit sei deshalb we-
sentlich ("essentiellement") reduziert. Ebenso bestätigte Dr. med.
P._______ am 15. Juni 2004 in einem wenige Zeilen umfassenden
Bericht, dass die Arbeitsfähigkeit von M._______ wesentlich reduziert
sei (IV-Akt. 32).
Ferner reichte M._______ am 13. Juni 2005 namentlich einen kurzen
Bericht ein (Verfasser unleserlich) vom 4. Februar 2002, wonach
depressive Ideen vorhanden seien, bislang im neurotischen Bereich
(IV-Akt. 39; Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht). Sie
weise verringerte Willens- und Antriebsdynamismen auf; aufgrund
ihrer Aufmerksamkeit und Wahrnehmung sei sie nicht leistungsfähig.
Im Rahmen des Dargelegten und im Gefüge der übrigen fortschreiten-
den Krankheiten sei die Arbeitseffektivität von M._______ wesentlich
verringert.
C.
Auf dieser Grundlage lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Au-
gust 2005 (IV-Akt. 47), gestützt auf die IV-ärztliche Stellungnahme von
Dr. med. M._______ und das von diesem ausgefüllte Formular für
Versicherte im Haushalt vom 4. August 2005 (IV-Akt. 45 f.), das
Leistungsbegehren von M._______ ab. Sie begründete ihren
Entscheid damit, dass sich aus den Akten keine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ergebe.
Trotz des Gesundheitsschadens sei eine Betätigung im bisherigen
Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender Weise
zumutbar.
D.
Gegen diese Verfügung erhob M._______ am 14. September 2005
Einsprache (IV-Akt. 50) und beantragte die Gewährung einer In-
validenrente.
Ergänzend reichte sie am 29. September 2005 diverse medizinische
Unterlagen nach (IV-Akt. 54). Gemäss der kurzen Anamnese im Be-
richt von Dr. med. A._______ (IV-Akt. 51), Internist, welcher
M._______ vom 8. bis zum 12. September 2005 behandelt hatte, leide
diese seit sieben bis acht Jahren an den beklagten Schmerzen im
Rücken und im Bein, die Schmerzen hätten sich in den letzten Tagen
intensiviert. Nach der Behandlung habe sie in retabliertem Zustand
entlassen werden können, es sei jedoch eine Physiotherapie zu
absolvieren und die Medikation sei zu Hause weiterzuführen. Gemäss
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einem kurzen Bericht des Physiotherapeuten Dr. F._______ vom 13.
September 2005 (IV-Akt. 52) persistierten die Schmerzen in der
rechten Hüfte und im rechten Bein. M._______ sei deshalb nicht in der
Lage, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, insbesondere soweit eine
solche grosse körperliche Anstrengungen, langes Stehen oder Sitzen
beinhalte oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen (Kälte,
Nässe) durchgeführt werden müsse.
E.
Mit Einspracheverfügung vom 13. September 2006 (IV-Akt. 59) wies
die IV-Stelle die Einsprache von M._______, (zusätzlich) gestützt auf
die IV-ärztlichen Berichte von Dr. med. M._______ vom 20. Juni 2006
(IV-Akt. 56) und vom 7. September 2006 (IV-Akt. 58), ab. M._______
seien schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar; da ihr jedoch
leichtere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in vollem Ausmass
zumutbar seien, bestehe keine rentenrelevante Invalidität.
F.
Am 9. Oktober 2006 erhob M._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskom-
mission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (Akt. 1) und
beantragte die Gewährung einer Invalidenrente, eventualiter sei die
Sache erneut abzuklären. Zur Begründung führte sie aus, dass aus
der ausführlichen medizinischen Dokumentation hervorgehe, dass sie
für sämtliche Tätigkeiten (schwere und leichtere) sowie auch für Arbei-
ten im Haushalt zu mindestens 50% arbeitsunfähig sei.
Am 19. Oktober 2006 reichte sie ergänzend einen Bericht von Dr. med.
X._______ vom 11. Oktober 2006 ein (Akt. 1), der bestätigte, dass sie
aufgrund ihrer orthopädischen Probleme seit vielen Jahren an
Schmerzen leide. In letzter Zeit hätten sich die Schmerzen intensiviert,
so dass sie sich morgens "blockiert" fühle. Sie zeige Schwierigkeiten
beim Gehen und weise eine beschränkte Beweglichkeit auf. Gemäss
einem wenige Zeilen umfassenden Bericht eines Neuropsychiaters
(Name gemäss den Angaben des Übersetzers unleserlich) vom
13. Oktober 2006 (Akt. 1) beklagte sie Vergessen, Angst und Schlaflo-
sigkeit. Diese Beschwerden bestünden seit ungefähr zehn Jahren, hät-
ten sich jedoch zwischenzeitlich intensiviert, so dass sie sich in
psychiatrische Behandlung begebe. Auf der Grundlage dieser Klagen
diagnostizierte er eine Dysthymie sowie eine Depression.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2006 (Akt. 4) beantragte die
IV-Stelle mit Verweis auf die IV-ärztliche Stellungnahme von Dr. med.
M._______ vom 7. Dezember 2006 (IV-Akt. 62) die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Per 1. Januar 2007 ist das Verfahren auf das Bundesverwaltungsge-
richt übergegangen.
I.
Die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2007 (Akt. 6) sowie
die IV-Stelle mit Eingabe vom 14. März 2007 (Akt. 8) hielten im Rah-
men eines zweiten Schriftenwechsels ihre Anträge aufrecht. Am 3. Ap-
ril 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen nur wenige Zeilen um-
fassenden Bericht der Neuropsychiaterin Dr. med. Z._______ vom
28. März 2007 ein, welche eine Depression diagnostizierte (Akt. 11).
Seit zwei Jahren leide die Beschwerdeführerin unter Verstimmungen,
Angst, Lustlosigkeit und Schlaflosigkeit, sie weise ein leicht verlang-
samtes Verhalten auf, depressive "Erscheinung und Elaboration", ver-
minderte Willens-, Antriebsdynamismen. Die Arbeitsfähigkeit sei ver-
mindert.
J.
Gegen den mit Verfügung vom 22. März 2007 beziehungsweise vom
16. Januar 2009 bekanntgegebenen Spruchkörper (Akt. 9 und 13) sind
keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt ge-
mäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Ver-
fahrensrecht.
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
Für das vorliegende Verfahrens ist deshalb (vgl. E. 3.2 nachfolgend)
das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar; bei den
materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Janu-
ar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die
Fassung gemäss den bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestande-
nen beziehungsweise die ab dem 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5.
IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten sind (AS 2007 5129).
3.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin, welche zu-
letzt als Hausfrau tätig gewesen war, aufgrund ihrer gesundheitlichen
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Einschränkungen in rentenberechtigendem Ausmass invalid ist und
somit Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat.
3.1 Die Beschwerdeführerin lebt als serbische Staatsangehörige in
Serbien, so dass vorliegend (mangels einer Nachfolgeregelung) das
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom
8. Juni 1962 (Abkommen, SR 0.831.109.818.1) anwendbar ist (BGE
126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2
dieses Abkommens in Verbindung mit dessen Art. 1 stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten einander im Rahmen der schweizeri-
schen Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung in ihren
Rechten und Pflichten gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Mangels einer gegenteiligen Regelung im Abkommen bestimmt sich
jedoch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (allein) aufgrund des IVG, der
IVV, des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2 Falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung
des Rentenanspruches anmeldet, so werden gemäss Art. 48 Abs. 2
Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf
der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Folglich können
vorliegend Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung frü-
hestens ab Januar 2003 gewährt werden, weshalb bei der Prüfung des
Rentenanspruchs nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweisen). Die im vorliegenden Verfahren streitige Einsprachever-
fügung wurde am 13. September 2006 erlassen, so dass eventuelle
nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen grund-
sätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können (BGE 121 V 362 E.
1b).
3.3 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem
Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen
und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG
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die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidi-
tät. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Ein-
kommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur
Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Dies wird durch Art. 28 Abs.
2bis IVG präzisiert: Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die
betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betäti-
gen (spezifische Methode). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti-
gen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die
Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkei-
ten (Art. 27 IVV).
3.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrechts geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht hat die invalide Hausfrau
(vgl. BGE 107 V 17 E. 2c, ZAK 1982 S. 34, ZAK 1984 S. 135 ff.) insbe-
sondere im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen
zu entwickeln, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im haus-
wirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und ihr eine möglichst
vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten er-
möglichen. Kann die im Haushalt tätige Person wegen ihrer Behinde-
rung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höhe-
rem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit ein-
teilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in
Anspruch nehmen.
3.5 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Gemäss dem zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember
2007 in Kraft stehenden, vorliegend anzuwendenden Art. 28 Abs. 1
IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine
ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität
von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf
eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen
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Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
3.7 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist bei der
Eruierung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon-
kret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2, BGE 114 V
310 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351
E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall attestierte Dr. med. D._______, Internist, in
einem Bericht vom 24. Januar 2003 auf nachvollziehbare Weise, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Störungen im-
stande sei, eine Beschäftigung, welche keine grössere körperliche Be-
lastung, keine Zwangshaltung und kein längeres Stehen oder Sitzen
beinhaltet, vollzeitig zu verrichten. Ebenso bestätigte am 9. Juni 2004
ein Arzt vom Haus der Gesundheit Y._______ (Name beziehungsweise
Unterschrift gemäss den Angaben des Übersetzers unleserlich), dass
die Beschwerdeführerin langes Stehen oder Sitzen sowie das Heben
und Tragen ("toute autre surcharge dans le sens de soulever les
poids") und Tätigkeiten unter schlechten klimatischen Bedingungen
vermeiden solle. Ihre Arbeitsfähigkeit sei deshalb wesentlich ("essen-
tiellement") reduziert. Als Umkehrschluss – so kann aus dem Bericht
gefolgert werden – sind der Beschwerdeführerin leidensangepasste
leichtere Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar. Auch
der Physiotherapeut Dr. F._______ (wobei unklar ist, ob er Arzt ist und
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allenfalls über einen Facharzttitel verfügt) bestätigte am 13. September
2005, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer orthopädischen Be-
schwerden nicht in der Lage sei, grosse körperliche Anstrengungen zu
verrichten, oder Tätigkeiten auszuüben, welche langes Stehen oder
Sitzen beinhalten oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen
(Kälte, Nässe) durchgeführt werden müssten – als Umkehrschluss be-
stätigt somit auch er eine mit den oben genannten Berichten de-
ckungsgleiche Restarbeitsfähigkeit.
4.2 Ferner bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die Be-
schwerdeführerin leichte, leidensangepasste Tätigkeiten nur reduziert
ausüben könnte. Die Aussage von Dr. med. D._______, wonach die In-
validität somit "in Prozenten 60" betrage, bringt für den vorliegenden,
nach dem schweizerischen Invalidenrecht zu beurteilenden Fall keine
zusätzlichen Erkenntnisse, liegt es doch nicht am Arzt, sondern an der
Verwaltung, den Invaliditätsgrad einzuschätzen. Entsprechende Hin-
weise auf eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben
sich auch nicht aus der unspezifischen (der oben dargestellten Ein-
schätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegenstehenden) Ein-
schätzung von Dr. med. P._______ vom 15. Juni 2004 oder von dem
nur wenige Zeilen umfassenden Bericht eines weiteren Arztes (Name
und Stempel unleserlich beziehungsweise nicht übersetzt) vom 23.
März 2004, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
wesentlich ("essentiellement") reduziert sei. Ferner erscheint dem
Bundesverwaltungsgericht auch die Angabe in einem kurzen Bericht
vom 4. Februar 2002 (Verfasser unleserlich), wonach die
Beschwerdeführerin wegen depressiver Ideen, bisher im neurotischen
Bereich, verringerte Willens- und Antriebsdynamismen aufweise und
aufgrund ihrer Aufmerksamkeit und Wahrnehmung nicht leistungsfähig
sei beziehungsweise eine wesentlich verringerte Arbeitseffektivität
aufweise, als nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin
gemäss den Akten nicht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung
steht. Eine weitere psychiatrische Konsultation, in deren Rahmen die
Beschwerdeführerin beklagte, seit zehn Jahren an Vergessen ("elle
oublie") und unter Angst und Schlaflosigkeit zu leiden, wird erst wieder
am 13. Oktober 2006 und sodann am 28. März 2007 (bei Dr. med.
Z._______) ausgewiesen.
4.3 Es erweist sich somit, dass die Beschwerdeführerin bei diesem
Leistungsbild in ihrem Aufgabenbereich im Haushalt – wie namentlich
von Dr. med. M._______ im Formular für Versicherte im Haushalt vom
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4. August 2005 angegeben – mit Sicherheit nicht in rentenrelevanter
Weise eingeschränkt ist, zumal aufgrund der Schadenminderungs-
pflicht bei einem Haushalt mit fünf Erwachsenen und zwei Enkelkin-
dern auf deren Mithilfe gezählt werden kann, und die
Beschwerdeführerin, welche in Serbien wohnt, aufgrund von Art. 28
Abs. 1ter IVG erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% An-
spruch auf die Gewährung einer Rente hätte. Die von dieser Einschät-
zung divergierenden Selbstangaben der Beschwerdeführerin im Frage-
bogen für im Haushalt tätige Versicherte vom 2. März 2004, wonach
sie lediglich noch staubsaugen, Betten machen, bügeln und Wäsche
flicken könne, erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht als nicht
glaubwürdig, zumal nicht einsichtig ist, weshalb sie mit ihren orthopä-
dischen Einschränkungen beispielsweise staubsaugen, nicht aber den
Fussboden reinigen, oder Wäsche flicken, nicht aber Gemüse rüsten
könnte.
4.4 Insgesamt ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die IV-Stelle in
ihrer Einspracheverfügung vom 13. September 2006 zu Recht davon
ausgegangen ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
nicht rentenrelevant eingeschränkt ist. Die angefochtene Einsprache-
verfügung vom 13. September 2006 ist somit nicht zu beanstanden,
weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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