Abtei lung II I
C-2956/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2956/2008
Sachverhalt:
A.
Am 20. Februar 2008 beantragte der aus dem Kosovo stammende
A._______ (geboren [...], nachfolgend: Gesuchsteller) bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen einmo-
natigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Aargau wohnhaften
Verwandten D._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandver-
tretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber
weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Einreise-
gesuch am 10. April 2008 mit der Begründung ab, der Gesuchsteller
stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Viele seiner
Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt
durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um
sich so in Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften
eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller ob-
lägen im Heimatland sodann keine zwingenden familiären oder gesell-
schaftlichen Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine frist-
gerechte Rückkehr bieten könnten. Die eingeladene Person stehe im
Übrigen erst seit dem 20. Dezember 2007 in einem Angestelltenver-
hältnis. Eine einmonatige Abwesenheit vom Arbeitsplatz werde daher
wohl kaum mit den damit eingegangenen beruflichen Verpflichtungen
vereinbar sein. Auch lägen keine Gründe vor, welche eine Einreise
trotzdem als zwingend erscheinen liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2008 beantragt der Beschwer-
deführer (sinngemäss) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Er macht gel-
tend, die seinen Cousin betreffenden vorinstanzlichen Betrachtungen
und Behauptungen seien lächerlich, denn der Eingeladene sei noch
nie in der Schweiz gewesen, könne nicht Gesetzesmissbräuchen be-
schuldigt werden, die andere begangen hätten und er brauche auch
nicht verheiratet zu sein, um (hierhin) reisen zu dürfen. Er garantiere
dafür, dass sein Cousin nach 30 Tagen zurückkehre und er sei auch
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bereit, hierfür einen Geldbetrag auf einem Bankkonto zu hinterlegen.
Es könne nicht sein, dass wenn von 100'000 Besuchern einer den Auf-
enthalt in der Schweiz missbrauche, zwei Millionen andere Menschen
deswegen Konsequenzen zu tragen hätten. Der Gesuchsteller habe
das Recht, für zwei bis drei Wochen in die Schweiz einzureisen,
schliesslich seien vor dem Gesetz alle gleich, auch Personen aus dem
Kosovo. Überdies müssten für eine Einreise nicht zwingende Gründe
vorliegen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 1. Juli 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
der Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die Schweiz ist – wie alle anderen Staaten – grundsätzlich nicht
gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich da-
bei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2008, BBl 2002
3774; BGE 133 I 185 E. 2.3). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Im
Falle einer Einreisebewilligung kommt hinzu, dass der Spielraum für
das behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]) umfangreicher ist, als beispielsweise bei der Verlän-
gerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten
Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein
Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst,
kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt
sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Auf-
enthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Vi-
sumpflicht unterliegen.
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3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Sie müs-
sen ferner die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besit-
zen (Art. 5 Abs. 1 Bst b AuG), dürfen keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der
Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und dürfen nicht von ei-
ner Fernhaltemassnahme betroffen sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG).
Schliesslich müssen sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr
bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5
Abs. 2 AuG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Visum
verweigert (vgl. Art 16 Abs. 1 Bst. a VEV). Für die Visumerteilung ist –
unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departe-
ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der kantonalen
Ausländerbehörden – das BFM zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEV).
4.
4.1 Um in die Schweiz einreisen zu dürfen, muss der Gesuchsteller
aufgrund seiner Nationalität nebst dem Pass im Besitze eines Visums
sein. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums
hauptsächlich mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. In diesem
Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer dem BFM sinngemäss
vor, zu wenig einzelfallbezogen argumentiert zu haben und Personen
aus dem Kosovo nicht gleich wie Angehörige anderer Staaten zu be-
handeln.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht. Wenn bei der Gesuchsprüfung die Staatsangehörigkeit von Ge-
suchstellern und deren familiäre, gesellschaftliche und berufliche
Situation in den Vordergrund gerückt wird, kann darin im dargelegten
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Rahmen keine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung im Sinne von
Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) erblickt werden. Vielmehr ergeben
sich die vorzunehmenden Wertungen aus den einschlägigen Geset-
zesbestimmungen selbst (vgl. beispielsweise Art. 3 AuG). Die Tatsache
schliesslich, dass Angehörige gewisser Staaten – im Rahmen der ge-
nerellen Visumspflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3
VEV – grundsätzlich einer Einreisebewilligung bedürfen und andere
gestützt auf Art. 4 VEV davon befreit sind, widerspiegelt die vom Ge-
setzgeber praktizierte unterschiedliche Beurteilung der Angehörigen
der verschiedenen Herkunftsländer.
4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass es unter Umständen im öffentlichen
Interesse liegen kann, gewisse Personengruppen aus bestimmten
Ländern nicht oder nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen
einreisen zu lassen.
5.
5.1 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank Brief lag der Ar-
mutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 %
(Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist
dementsprechend hoch, was sich auch in der schweizerischen Asyl-
statistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2 % der Asylsu-
chenden aus Serbien (inklusive Kosovo); diese Region stand damit in
der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter Stelle. Die
diesbezügliche Situation hat sich seither nur marginal verändert; laut
der letzten Asylstatistik vom 6. Oktober 2008 wurden von Januar bis
September 2008 8,8 % der Asylgesuche von Staatsangehörigen aus
Serbien und dem Kosovo eingereicht, was für das laufende Jahr Rang
4 und für das 3. Quartal 2008 – mit einer Zunahme von 60,7 % im Ver-
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gleich zum Vorquartal – Rang 3 der Herkunftsländer von Asylsuchen-
den ergibt.
5.2 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo und unter Berück-
sichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfah-
rungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekann-
te im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte,
nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht halt-
bar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich auf-
grund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genann-
ten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzel-
fallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
6.
6.1 Der Gesuchsteller ist 22 Jahre alt, ledig und kinderlos. Über seine
familiäre Situation im Heimatland ist ansonsten nur bekannt, dass er in
Pristina in familiärer Gemeinschaft mit den Eltern und drei Geschwis-
tern leben soll (gemäss Erklärung vom 9. November 2007 auf einem
Formular der UNMIK). Aus dem Umstand allein, dass er bei einer Aus-
reise seine Eltern und Geschwister in der Heimat zurücklassen würde,
kann er noch nichts für sich ableiten. Besondere Verantwortlichkeiten
oder Abhängigkeiten im Verhältnis zwischen dem Eingeladenen und
seinen Eltern bzw. Geschwistern werden denn nicht geltend gemacht
und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Kommt hinzu, dass er sich
in einer Lebensphase befindet, in der Wünsche nach einer Le-
benspartnerin und nach Familiengründung allmählich aktuell werden.
Es wäre nicht unwahrscheinlich, wenn er versuchen würde, der Reali-
sierung derartiger Wünsche bei einem hiesigen Besuchsaufenthalt nä-
her zu kommen. Die Tatsache, dass ein naher Verwandter (dem am 10.
März 2008 ausgefüllten Auskunftsbogen zufolge hat der Gastgeber im
Kosovo seinerzeit im gleichen Haushalt wie der Gesuchsteller gelebt)
im Kanton Aargau ansässig ist, würde dies mit Sicherheit erleichtern.
6.2 Was die berufliche Situation anbelangt, so geht der Gesuchsteller
gemäss den sich in den vorinstanzlichen Akten befindlichen Unterla-
gen seit dem 20. Dezember 2007 einer bis zum 20. Dezember 2008
befristeten Erwerbstätigkeit als Lagerarbeiter in einem Industriebetrieb
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nach und erzielt ein monatliches Einkommen von 260 Euro (siehe Ar-
beitsvertrag vom 20. Dezember 2007 und Bestätigung des Arbeitge-
bers vom 4. Februar 2008). Trotzdem deutet nichts darauf hin, dass
der Eingeladene deswegen in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen
lebt. Dagegen spricht nur schon, dass er erst seit einigen Monaten
bzw. inzwischen einem Dreivierteljahr im fraglichen Betrieb beschäftigt
und der Arbeitsvertrag befristet ist. Der Gesuchsteller gab auf dem Vi-
sumsantrag vom 20. Februar 2008 sodann an, er werde nicht alleine
für die mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten aufzukommen.
Die diesbezüglichen Aufwendungen sollen vielmehr vor allem vom
Gastgeber übernommen werden. Abgesehen davon zeigt die Erfah-
rung ganz allgemein, dass bei Bestehen eines Lohngefälles zwischen
der Schweiz und dem Herkunftsland selbst eine für einheimische Ver-
hältnisse recht gut entlöhnte Tätigkeit jemanden nicht nachhaltig da-
von abhalten kann, das Land dauerhaft zu verlassen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-4737/2007 vom 29. August 2008 E.
6.2.2 und C-4178/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 3.5.3). Vor diesem
Hintergrund erscheint fraglich, ob der Gesuchsteller über eine mass-
gebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche
Existenz in seinem Heimatland verfügt. Angesichts dieser Sachlage
sind die Zweifel der Vorinstanz an einer fristgerechten Rückkehr be-
rechtigt. Sie werden im Übrigen von der schweizerischen Vertretung
vor Ort geteilt.
6.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer für die rechtzeiti-
ge Rückreise der eingeladenen Person garantiert. Seine Integrität als
Gastgeber wird dabei in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. In-
dessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung des Gastgebers, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeu-
tung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewis-
se finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtli-
cher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten
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des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3).
7.
Aufgrund dieser Darlegungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundes-
recht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig
festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen
pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 27. Mai 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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