B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2956/2012
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 1. Mai 2012.
C-2956/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der verheiratete, in seiner Heimat wohnhafte türkische Staatsange-
hörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am …
1953, ist gelernter Metallbauschlosser und meldete sich am 10. August
1995 wegen rezidivierenden Rücken- und Ischiasschmerzen links bei der
IV-Stelle des Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung (IV) an (Akten der Vorinstanz [nachfol-
gend: act.] 1). Mit Verfügung vom 17. Januar 1996 wurde ihm aufgrund
eines Invaliditätsgrads von 50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung
ab 1. November 1995 zugesprochen. Zugleich wurde für seine Ehefrau
C._______ eine Zusatzrente und für seine Tochter D._______ eine Kin-
derrente verfügt (act. 5, Seite 5 ff.). Mit Verfügungen vom 26. März 1996
(act. 5, Seite 1 ff.) und vom 17. September 1996 (act. 9) erfolgte eine
betragliche Anpassung der Renten.
A.b Mit den Mitteilungen vom 26. Juni 1998 (act. 26), vom 4. Juli 2003
(act. 25) und vom 4. Juli 2007 (act. 39) bestätigte die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend: Vorinstanz) im Anschluss an die
zuvor durchgeführten Revisionsverfahren aufgrund unveränderter Ver-
hältnisse den Anspruch des Beschwerdeführers auf die entsprechenden
Rentenleistungen.
B.
B.a Mit Schreiben vom 22. November 2010 leitete die Vorinstanz ein wei-
teres Revisionsverfahren ein (act. 44). Der Beschwerdeführer wurde auf-
gefordert, den Fragebogen für die IV-Rentenrevision (act. 46) auszufüllen
und sämtliche medizinischen Unterlagen (act. 47 ff.) einzureichen. Da
aufgrund der eingereichten Unterlagen kein Entscheid gefällt werden
konnte, veranlasste die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Februar 2011 ei-
ne medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers in der Türkei (act.
66). Sie verlangte einen Bericht über den heutigen Gesundheitszustand.
Die medizinischen Unterlagen, die in der Folge eingereicht wurden, liess
die Vorinstanz ins Französische übersetzen (act. 76 ff.) und legte sie ih-
rem medizinischen Dienst zur Beurteilung vor (act. 83).
B.b Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2011 stellte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Aufhebung seiner Invalidenrente in Aussicht. Zur
Begründung wurde erwähnt, dass aus den ärztlichen Unterlagen eine
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Seite 3
Besserung des Rückenleidens seit dem 21. Juni 2011 hervorgehe. Die
nun festgestellte Variante einer Sakralisation des fünften Lendenwirbels
führe nicht zu einer funktionellen Einbusse. Die Arbeitsunfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Monteur betrage weiterhin 50 %. In einer
angepassten Tätigkeit bestehe dagegen keine Arbeitsunfähigkeit. Die re-
sultierende Erwerbseinbusse von 37 % berechtige nicht zum Bezug einer
Invalidenrente (act. 85; Einkommensvergleich act. 84).
B.c Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einwand (Eingang bei der Vor-
instanz am 31. Januar 2012). Er liess der Vorinstanz mit dem Einwand di-
verse ärztliche Berichte zugehen, die er zuvor vom Spital E._______ er-
halten hatte. Er machte sodann geltend, Dr. med. F._______ habe nach
vorgängiger Kontrolle einen Bericht zu seinem Rückenleiden verfasst.
Demnach sei seine Mobilität immer noch limitiert. Es habe sich keine
Verbesserung eingestellt. Sämtliche Ärzte, die er in dieser Sache konsul-
tiert habe, hätten ihm den Rat gegeben, er müsse sich inskünftig daran
gewöhnen, mit diesem Handicap zu leben. Er versuche, seine Schmer-
zen mit vom Hausarzt verschriebenen Schmerzmitteln zu mildern. Er ruhe
sich oft zu Hause aus. Neben den Rückenbeschwerden würde er mit
psychischen Problemen kämpfen, die er bekommen habe, weil er das
Haus nicht mehr verlasse. Er mache deswegen seit eineinhalb Jahren ei-
ne Therapie und nehme überdies täglich Medikamente. Ferner habe er
Probleme mit seinen Augen. Weitere Behandlungen würde er im Zusam-
menhang mit seinem Kropf sowie wegen dem Cholesterin und dem Kal-
zium machen (act. 91; französische Übersetzung des Einwandschreibens
act. 95; französische Übersetzung der ärztlichen Berichte act. 96).
B.d Die Vorinstanz liess die dem Einwand beigelegten medizinischen Un-
terlagen ins Französische übersetzen (act. 96) und holte wiederum eine
Stellungnahme vom medizinischen Dienst (act. 99) ein. Mit Verfügung
vom 1. Mai 2012 hob die Vorinstanz die Invalidenrente des Beschwerde-
führers mit Wirkung per Ende Juni 2012 auf. Dabei wurde wie schon im
Vorbescheid von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, rü-
ckenschonenden Tätigkeit ausgegangen. Einer gegen die Verfügung ge-
richteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act.
102).
C.
C.a Am 23. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Mit dem Argument, sein Gesundheitszustand
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Seite 4
habe sich nicht verbessert, beantragte er sinngemäss die Weiterausrich-
tung der Invalidenrente (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 13. Juni 2012
bezeichnete er sodann eine Zustelladresse in der Schweiz (BVGer act.
3).
C.b Am 11. September 2012 erstattete die Vorinstanz ihre Vernehmlas-
sung. Sämtliche Akten seien im Revisionsverfahren wiederholt dem ärzt-
lichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet worden. Der beurteilende
Arzt habe sich ein schlüssiges Bild des aktuellen Gesundheitszustands
machen können. Das Rückenleiden des Beschwerdeführers würde keine
funktionelle Einschränkung bewirken. Seine Arbeitsfähigkeit in leidensan-
gepassten Verweistätigkeiten habe sich seit dem 21. Juni 2011 wesentlich
verbessert, sodass aus dem Einkommensvergleich nur mehr ein nicht
rentenbegründender Invaliditätsgrad von 37 % resultiere. Die Vorinstanz
beantragte daher die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung (BVGer act. 7).
C.c Mit Replik vom 9. Oktober 2012 (Poststempel) führte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen aus, er habe in der Schweiz viele Jahre lang
als Schweisser gearbeitet, was eine körperlich belastende Arbeit sei.
Nach einem Arbeitsunfall habe er wegen Rückenschmerzen keine Er-
werbstätigkeit mehr ausüben können. 1996 sei er mit seiner Familie in
die Türkei zurückgekehrt. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der
letzten Revision nicht verbessert. Er leide nicht an einer besserungsfähi-
gen Krankheit. Das Rückenleiden bestehe nach wie vor. Dies werde
durch den Bericht des Orthopäden Dr. med. F._______ vom 10. Januar
2012 und entsprechende MRT-Aufnahmen des Spitals E._______ belegt.
Der Bericht des Krankenhauses G._______ vom 21. Juni 2011, auf den
sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung massgeblich gestützt habe,
basiere dagegen lediglich auf einer normalen Röntgenaufnahme (BVGer
act. 10).
C.d Innert Frist bis zum 19. Oktober 2012 leistete der Beschwerdeführer
einen Kostenvorschuss von Fr. 375.- (BVGer act. 11). Er wurde deshalb
aufgefordert, die fehlenden Fr. 25.- bis zum 31. Oktober 2012 zu bezah-
len (act. 12). Die Nachforderung wurde innert Frist geleistet (act. 14).
C.e Mit Duplik vom 19. November 2012 hielt die Vorinstanz fest, der ak-
tuelle radiologisch-tomographische Befund des Spitals E._______ vom
10. Januar 2012 sei vom ärztlichen Dienst vor dem Verfügungserlass ge-
würdigt worden. Eine erneute Beurteilung durch den ärztlichen Dienst sei
C-2956/2012
Seite 5
nicht erforderlich. Am Antrag auf Abweisung der Beschwerde wurde fest-
gehalten (BVGer act. 17).
D.
D.a Mit Eingabe vom 25. Dezember 2012 machte der Beschwerdeführer
geltend, er werde bald 60 Jahre alt. Ausser der Invalidenrente habe er
kein Einkommen. Er habe infolge der Rentenaufhebung finanzielle und
auch psychische Schwierigkeiten bekommen. Er nehme Medikamente,
um sich entspannen zu können. Die Vorinstanz habe sich ihm gegenüber
unfair verhalten. Sie würde die Akten in ihrem Sinne interpretieren und
habe ihm willkürlich den zukünftigen Rentenanspruch verweigert. In der
Beilage zu diesem Schreiben liess er dem Bundesverwaltungsgericht ei-
nen radiologischen Bericht von Dr. med. H._______ vom 4. Dezember
2012 sowie eine DVD und ein Röntgenbild zu gehen (BVGer act. 19).
D.b Das Bundesverwaltungsgericht liess den besagten radiologischen
Bericht ins Deutsche (BVGer act. 21) übersetzen und legte diesen mit
Verfügung vom 16. Januar 2013 zusammen mit der DVD und dem Rönt-
genbild der Vorinstanz zur Stellungnahme vor (BVGer act. 22).
D.c Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz unter
Verweis auf eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes erneut die Ab-
weisung der Beschwerde. In den multiplen Röntgenbildern und dem
Röntgenbefund der Lumbalwirbelsäule vom Dezember 2012 seien keine
neuen pathologischen Befunde ersichtlich. Dr. med. H._______ bestätige
ausdrücklich, dass keine Bandscheibenveränderung von L3 bis S1 vorlie-
ge und der Spinalkanal frei sei. Die angefügte handschriftliche Bemer-
kung eines anderen Arztes mit unbekannter fachärztlicher Ausbildung sei
weder verständlich noch begründbar. Die neuen Unterlagen würden die
bisherigen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes nicht in Frage stellen
(BVGer act. 23).
D.d Mit Eingabe vom 6 März 2013 führte der Beschwerdeführer aus, die
handschriftlichen Anmerkungen auf den beiliegenden Berichten vom 10.
Januar 2012 und vom 4. Dezember 2012 würden von Dr. med. F._______
stammen, der Facharzt für Orthopädie und Traumatologie sei und der ihn
seit 2002 wegen dem Rückenleiden behandeln würde. Überdies bekun-
dete der Beschwerdeführer seine Bereitschaft, sich in der Schweiz einer
medizinischen Untersuchung zu unterziehen (BVGer act. 26; vgl. auch
BVGer act. 19).
C-2956/2012
Seite 6
D.e Mit Verfügung vom 19. März 2013 schloss das Bundesverwaltungs-
gericht den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 29).
E.
E.a Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, betreffend seine im Zeitraum
vom 1. August 2002 bis 15. Januar 2012 ausgeübte Erwerbstätigkeit (vgl.
act. 105) unter Beilage der erforderlichen Beweismittel Stellung zu neh-
men (BVGer act. 32).
E.b Mit Eingabe vom 6. März 2014 führte der Beschwerdeführer im We-
sentlich aus, er habe sich einer Landwirtschaftsversicherung angeschlos-
sen, die von der türkischen Sozialversicherungsanstalt angeboten werde.
Ein Verwandter habe für ihn die Beitragszahlungen im Sinne einer finan-
ziellen Unterstützung übernommen. Dadurch habe er die medizinischen
Leistungen der Versicherung in Anspruch nehmen können. Er habe natür-
lich nicht wirklich gearbeitet (BVGer act. 33; deutsche Übersetzung
BVGer act. 35).
E.c Mit Schreiben vom 28. März 2014 teilte die Vorinstanz mit, aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich keine neuen Ge-
sichtspunkte ergeben. Es werde vollumfänglich auf die bisherigen Einga-
ben verwiesen (BVGer act. 37).
E.d Mit Verfügung vom 4. April 2014 wurde der Schriftenwechsel erneut
abgeschlossen (BVGer act. 38). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien
sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
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Seite 7
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich ge-
regelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20] sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a
bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in
casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 1. Mai 2012 und wurde dem
Beschwerdeführer postalisch in die Türkei zugestellt. Die dagegen gerich-
tete Beschwerde wurde am 23. Mai 2012 versandt und ging am 1. Juni
2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwer-
de wurde somit fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung
mit Art. 60 ATSG). Die Beschwerde enthält einen sinngemässen Antrag
und eine kurze Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unter-
schrieben. Es wurden diverse ärztliche Berichte beigelegt. Die Beschwer-
de wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Ad-
ressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung un-
mittelbar berührt, weshalb er ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde kann
somit eingetreten werden.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
C-2956/2012
Seite 8
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition (E. 1.4 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264
E. 1b).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung der Rentenaufhebung im Re-
visionsverfahren darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist türkischer Staatsangehöriger und hat sei-
nen Wohnsitz in der Türkei. Deshalb findet das Abkommen vom 1. Mai
1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicher-
heit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen)
Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflich-
ten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge-
hört (vgl. Art. 1 lit. B Abs. 1 lit. b Sozialversicherungsabkommen) – einan-
der gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht
türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein
Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Vorausset-
zungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 Sozialversicherungsab-
kommen). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für
Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsan-
gehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet
werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Sozialversicherungsabkommen).
Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleich-
behandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in
der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR
0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob wei-
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Seite 9
terhin Anspruch auf IV-Leistungen besteht, allein aufgrund der schweize-
rischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 Sozialversicherungsab-
kommen). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz keine Bindung an die Feststellungen und Entscheide ausländi-
scher Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 4 und AHI 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das
Gericht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom
1. Mai 2012 in Kraft standen. Es handelt sich dabei insbesondere um das
IVG in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-Revision)
und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) in der entsprechenden Fassung.
2.3 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Fol-
genden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
3.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
C-2956/2012
Seite 10
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden In-
validität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich
ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem
Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und
zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt
wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) be-
steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindes-
tens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % be-
steht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.5 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Inva-
lidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im
üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung
des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343
E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche
Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten
für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums
neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen
(BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
C-2956/2012
Seite 11
3.6 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit-
liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Überprüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich)
beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und das Urteil des Bundesgerichts [BGer]
9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2).
4.
4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch-
führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach
dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die
Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach-
verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 -
56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
4.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
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Seite 12
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt.
4.5 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E.
3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-
te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
4.6 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste
den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des
C-2956/2012
Seite 13
Leistungsanspruchs zur Verfügung. Gestützt auf die Angaben des medi-
zinischen Dienstes kann die IV-Stelle über die Leistungsberechtigung be-
finden, wobei sie auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur
abstellen kann, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Bundesgerichts
9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar
2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 694/05 vom 15.
Dezember 2006 E. 2). Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach-
vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi-
zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss-
trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht das
Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht und gestützt darauf die halbe
Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Wirkung per Ende Juni 2012
aufgehoben hat. Zu diesem Zweck ist der medizinisch dokumentierte Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Rentenzu-
sprache mit Verfügung vom 17. Januar 1996 (act. 5, Seite 5 ff.) zu ver-
gleichen mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen
Revisionsverfügung vom 1. Mai 2012 (act. 102). Die Vorinstanz geht mit
Bezug auf das Rückenleiden von einer anspruchserheblichen Verbesse-
rung der gesundheitlichen Situation aus, was vom Beschwerdeführer
bestritten wird.
5.1 Die medizinische Grundlage für die erstmalige Rentenzusprache
durch die IV-Stelle B._______ 1996 bildete die Eingabe der orthopädi-
schen Universitätsklinik I._______ vom 13. Oktober 1995 (act. 4, Seite 11
und 12). Darin wurde dem Beschwerdeführer - ohne Angabe von Befund
und Diagnose - eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ange-
stammten Tätigkeit als Monteur/Schweisser bescheinigt. Eine Möglich-
keit, in diesem Bereich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen,
wurde verneint. Aus dem Bericht geht hervor, dass auch eine berufliche
Umschulung die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht ga-
rantieren konnte. Die Funktionseinschränkung wurde ärztlicherseits da-
C-2956/2012
Seite 14
hingehend beschrieben, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine Tä-
tigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne besonderen
Zeitdruck (z.B. Akkord, Fliessband), nicht an laufenden ungeschützten
Maschinen, ohne längere Gehstrecken von mehr 50 Meter, ohne über-
wiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Arbeit auf
Gerüsten und Leitern oder mit Sturzgefahr sowie ohne häufiges Heben,
Tragen oder Bewegen von Lasten von mehr 5 Kilogramm (ohne mecha-
nische Hilfsmittel) zugemutet werden könne. Belastungen durch Kälte,
Nässe und Zugluft seien zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der vor-
genannten Einschränkungen sei sowohl in der bisherigen als auch in ei-
ner alternativen Tätigkeit ein halbtägiges Arbeitspensum möglich. Zudem
lag der IV-Stelle B._______ seinerzeit ein weiterer Arztbericht der ortho-
pädischen Universitätsklinik I._______ vom 22. August 1995 vor (act. 24,
Seite 6 und 7). Darin wurde gestützt auf eine vorgängige Untersuchung
des Beschwerdeführers und unter Bezugnahme auf die Krankheitsge-
schichte eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit inkompletter Hemi-
sakralisation L5 rechts und ein pseudoradikuläres Schmerzsyndrom L5
links als Diagnose genannt, wobei die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen
Tätigkeitsbereich wiederum mit 50 % taxiert wurde. Die besagten Anga-
ben der orthopädischen Universitätsklinik I._______ wurden in der Folge
von der IV-Stelle B._______ übernommen. Im Zeitraum der massgebli-
chen Verfügung sind keine weiteren medizinischen Abklärungen akten-
kundig.
5.2 Betreffend der bisher durchgeführten Revisionsverfahren ist festzu-
halten, dass der medizinische Dienst der Vorinstanz im Rahmen des Re-
visionsverfahrens, welches mit der Mitteilung vom 4. Juli 2003 abge-
schlossen wurde, als invalidisierende Diagnose eine chronische Lumbal-
gie nannte (im Zusammenhang mit Arthrosebeschwerden der Lendenwir-
belsäule; act. 24, Seite 3). Dabei stützte sich der medizinische Dienst
auf die türkischen Kommissionsberichte vom 13. Januar 2003 und vom
9. Februar 1998 sowie auf einen Bericht eines türkischen Radiologen
vom 27. Dezember 2002 (act. 15). Die Diagnose einer chronischen Lum-
balgie wurde vom medizinischen Dienst im Revisionsverfahren 2007 er-
neut bestätigt. Die im Revisionsverfahren zur Verfügung gestellten Unter-
lagen würden nicht auf wesentliche Veränderungen schliessen lassen
(act. 38).
5.3 Im hier zu beurteilenden Revisionsverfahren, welches mit der stritti-
gen Verfügung vom 1. Mai 2012 abgeschlossen wurde, kam der medizi-
nische Dienst zum Ergebnis, die Rückenbeschwerden hätten sich soweit
C-2956/2012
Seite 15
gebessert, dass aktuell keine funktionelle Beeinträchtigung mehr resultie-
ren würde. Die Arbeitsfähigkeit in einer den Rücken nicht belastenden Tä-
tigkeit sei bei 100 % anzusetzen. Als zumutbar bezeichnet wurden na-
mentlich folgende Verweistätigkeiten: Hausmeister in einem Mehrfamili-
enhaus oder Betrieb, Aufsichtsperson in einem Parkhaus oder Museum,
kleine Lieferungen mit einem Fahrzeug, Tätigkeiten im Versandhandel,
Verkäufer im Detailhandel, Instandsetzung von kleinen Gerätschaften und
Haushaltsartikeln, Kassierer, Billettverkäufer, einfache Bürotätigkeiten wie
Protokollierung, Datenerfassung, Ablage, Archivierung, Verteilung der in-
ternen Post, Botengänge, Rezeptionist und Telefonist. Nicht als zumutbar
erachtet wurden hingegen Tätigkeiten als unqualifizierter Arbeiter in Ferti-
gung und Produktion und als Magaziner in der Lagerbewirtschaftung (act.
83).
5.4 Bei dieser Einschätzung stützte sich der medizinische Dienst auf die
türkischen Kommissionsberichte vom 12. Juli 2011 (französische Über-
setzung act. 78) und vom 21. Juni 2011 (Spital G._______ ; französische
Übersetzung act. 76). Im Kommissionsbericht vom 21. Juni 2011 wurde
festgehalten, während der Konsultation habe keine funktionelle Beein-
trächtigung ausgemacht werden können. Angesichts des Widerspruchs
mit den bis dahin vorliegenden Berichten sei man übereingekommen, ei-
ne zweite Kommission hinzuzuziehen (act. 76). In deren Bericht vom 12.
Juli 2011 wurde eine Sakralisation des fünften Lendenwirbels rechts er-
wähnt. Eine funktionelle Beeinträchtigung in Sinne einer Invalidität wurde
jedoch klar verneint (act. 78).
5.5 Der mit dem Einwand beigebrachte radiologisch-tomographische Be-
richt des Spitals E._______ vom 13. Januar 2012 (französische Überset-
zung act. 96, Seite 3) wurde vom medizinischen Dienst gewürdigt. Dies
gilt auch für den handschriftlichen Vermerk, den Dr. med. F._______,
Spezialist für Orthopädie und Traumatologie am Spital E._______, auf
diesem Bericht angebracht hat, und für einen weiteren, undatierten, radio-
logischen Bericht eines nicht entzifferbaren Verfassers (act. 96, Seite 13
f.). Der medizinische Dienst führte unter Bezugnahme auf diese Berichte
aus, mit der beschriebenen Sakralisation von S1 sei vermutlich die vor-
beschriebene Sakralisation des fünften Lendenwirbels gemeint. Diesbe-
züglich müsse ein Irrtum vorliegen, da S1 bereits Teil des Sacrums sei.
Ferner würden minime degenerative Veränderungen der Lendenwirbel-
säule erwähnt. Hingegen würde keine Osteoporose erwähnt, obwohl der
Beschwerdeführer unter einer entsprechenden Therapie mit Calcium und
Rocaltrol stehe (act. 99). Der medizinische Dienst hielt nach der Würdi-
C-2956/2012
Seite 16
gung der mit dem Einwand eingereichten medizinischen Berichte an sei-
ner ersten Stellungnahme fest, in der dem Beschwerdeführer eine volle
Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten attestiert wurde.
6.
Zu den ärztlichen Unterlagen aus der Türkei, die sich zum Rückenleiden
des Beschwerdeführers äussern, und den Aktenberichten des medizini-
schen Dienstes der Vorinstanz ist folgendes festzuhalten:
6.1 Bezüglich den vorstehend erwähnten türkischen Kommissionsberich-
ten (act. 76 und act. 78) ist nicht klar, wie sie zustande gekommen sind
und auf welchen medizinischen Untersuchungen sie basieren. Im Einzel-
nen fällt insbesondere Folgendes auf:
6.1.1 Konkrete Angaben zum eigentlichen Verlauf und dem Inhalt der
durchgeführten ärztlichen Untersuchungen gibt es nicht. Die Vorinstanz
unterbreitete weder den Kommissionen noch dem Versicherten einen
Fragekatalog. In den Akten findet sich lediglich ein kurzes Schreiben vom
8. Februar 2011 (act. 66), in dem die Vorinstanz von den türkischen Be-
hörden einen Bericht über den heutigen Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers in Maschinenschrift anforderte. Weitere Vorgaben wur-
den den türkischen Behörden nicht gemacht. Daraus mag sich erklären,
weshalb beide Kommissionen einen körperlichen Funktionsverlust ohne
eine Begründung verneint haben. Eine Bezugnahme auf konkrete Frage-
stellungen erfolgte nicht.
6.1.2 Die vom Beschwerdeführer konstant beklagten, subjektiven
Schmerzen werden in beiden Kommissionsberichten in keiner Weise dar-
gestellt. Daraus hat der medizinische Dienst der Vorinstanz geschlossen,
die Schmerzen seien zwischenzeitlich verschwunden (act. 83). Ebenso
fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung der medizinischen Experten mit
den geklagten Beschwerden, wie sie für ein schlüssiges Gutachten unab-
dingbar ist. Ein objektiver ärztlicher Untersuchungsbefund ist nicht akten-
kundig. Eine Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Beschwerdefüh-
rers zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung liegt nicht vor. Vor
diesem Hintergrund kann nicht beurteilt werden, ob die Kommissionsbe-
richte tatsächlich auf allseitigen Untersuchungen beruhen, obwohl sie von
Ärzten aus verschiedenen Fachrichtungen unterzeichnet wurden.
6.1.3 Ferner fehlt in den Kommissionsberichten eine einlässliche Bezug-
nahme und schlüssige Auseinandersetzung mit den Vorakten, welche
C-2956/2012
Seite 17
stets Bestandteil eines beweiskräftigen Gutachtens sind. Gerade bei Re-
visionsuntersuchungen müssen die ärztlichen Feststellungen zum Zeit-
punkt der massgeblichen Verfügung angegeben werden, um gegebenen-
falls eine medizinische Veränderung seit dem Vergleichszeitpunkt aufzei-
gen zu können. Entsprechende Angaben sind in den Kommissionsberich-
ten jedoch nicht eruierbar. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist es
fraglich, ob den Kommissionen die Vorakten überhaupt zugänglich waren.
6.1.4 Die gutachterliche Darlegung der medizinischen Zustände und Zu-
sammenhänge muss für den Rechtsanwender einleuchtend sein. Aus den
Kommissionsberichten geht indessen nicht nachvollziehbar und verständ-
lich hervor, wie sich der medizinische Verlauf des Rückenleidens darstellt,
was hier umso mehr ins Gewicht fällt, als vormals über Jahre hinweg von
einem chronischen Geschehen ausgegangen wurde. So notierte der me-
dizinische Dienst in einer Stellungnahme vom 22. Juni 2007 (act. 38) bei-
spielsweise noch eine chronische Lumbalgie und Arthrosebeschwerden.
Weshalb es nun plötzlich zu einer erheblichen Verbesserung im Vergleich
zum vorherigen Zustand gekommen sein soll, wird in den Kommissions-
berichten an keiner Stelle begründet. Die Schlussfolgerung der medizini-
schen Experten, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr invalid sein
soll, kann daher vom Rechtsanwender nicht prüfend nachvollzogen wer-
den.
6.1.5 Die türkischen Kommissionsberichte können demnach für die strei-
tigen Belange nicht als umfassend bezeichnet werden. Sie sind sehr ru-
dimentär abgefasst und beschränken sich auf die Auflistung der Diagno-
sen und die knappe Wiedergabe der Untersuchungsresultate. Die erho-
benen Testergebnisse werden mit anderen Worten nicht in einen weiteren
medizinischen Kontext gestellt und der Aussagegehalt ist demzufolge ge-
ring. Die beiden Kommissionsberichte entsprechen im Ergebnis nicht den
allgemeinen Kriterien, die das Bundesgericht in BGE 125 V 352 E. 3a
zum Beweiswert von ärztlichen Berichten formuliert hat (vgl. Erwägung
4.3 hiervor).
6.2 Neben den Kommissionsberichten hat der medizinische Dienst insbe-
sondere den radiologisch-tomographischen Bericht des Spitals
E._______ vom 13. Januar 2012 (französische Übersetzung act. 96, Sei-
te 3) und – im Beschwerdeverfahren und damit nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung – den Bericht des Radiologen Dr. med. H._______
vom 4. Dezember 2012 (deutsche Übersetzung BVGer act. 21) ausge-
wertet und in seine Beurteilung einbezogen. Beide Berichte geben ledig-
C-2956/2012
Seite 18
lich kurz das Ergebnis der entsprechenden Untersuchung (im Bereich von
L3 bis S1) wieder, ohne auf die geklagten Schmerzen, die Vorakten oder
die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers in irgendeiner Form
Bezug zu nehmen. Medizinische Zusammenhänge werden nicht herge-
stellt und Schlussfolgerungen, etwa im Hinblick auf ein allfälliges wieder-
erlangtes Leistungsvermögen, werden keine gezogen. Eine einleuchten-
de Begründung, weshalb sich das ursprünglich als chronisch bezeichnete
Rückenleiden trotz fortschreitendem Alter zurückgebildet haben soll, fehlt.
Die besagten Berichte können daher ebenfalls nicht als umfassend be-
zeichnet werden.
6.3 Bei den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes vom 8. Novem-
ber 2011 (act. 83), vom 21. Februar 2012 (act. 99) und vom 29. Januar
2013 (BVGer act. 23) handelt es sich um eine reine Aktenbeurteilung. Ei-
ne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Arzt
des medizinischen Dienstes ist nicht erfolgt, auch nicht anlässlich eines
früheren Revisionsverfahrens. Ein Aktenbericht ist nur zulässig, wenn die
Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen
Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbe-
fund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich auf-
grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu
verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteil des BGer
8C_514/2008 vom 31. März 2009 E. 5). Mithin hat sich ein Aktengutach-
ten des medizinischen Dienstes auf beweiskräftige Arztberichte abzustüt-
zen (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Diese
Vorgaben müssen auch bei im Ausland wohnhaften Versicherten beachtet
werden, zumal wenn – wie vorliegend – die Invalidenrente aus der
Schweiz die finanzielle Existenzgrundlage für den Versicherten und seine
Ehefrau bildet. Das aufwendigere Verwaltungsverfahren wegen des Aus-
landbezugs entbindet die Vorinstanz nicht von ihrer Abklärungspflicht
nach Art. 43 ATSG. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich der beurteilende
Arzt des medizinischen Dienstes ein schlüssiges Bild machen soll, wenn
Unterlagen fehlen oder ein Arztbericht betreffend des psychiatrischen Zu-
stands nicht eingeholt worden ist (vgl. zur psychischen Situation die Er-
wägung 7.1 hiernach).
6.4 Die Voraussetzungen für einen Aktenbericht sind nach dem Gesagten
nicht erfüllt. Die türkischen Kommissionsberichte können nicht als be-
weiskräftig eingestuft werden. Die beiden radiologischen Berichte aus
dem Jahr 2012 geben lediglich kurz das Resultat der entsprechenden Un-
tersuchung wieder. Des Weiteren werden die gemachten Angaben vom
C-2956/2012
Seite 19
Beschwerdeführer hinsichtlich Anamnese, Verlauf und gegenwärtigem
Status implizit bestritten, wenn er die daraus abgeleitete Zustandsverbes-
serung in seinen Eingaben in Abrede stellt. So verweist er namentlich auf
die handschriftlichen Vermerke, die Dr. med. F._______ auf beiden radio-
logischen Berichten aus dem Jahr 2012 angebracht hat. Demnach zeigte
seine Untersuchung eine Lumbalisation auf der rechten Seite des Rü-
ckenwirbels S1 (act. 96, Seite 3 und BVGer act. 28) respektive eine Lum-
baldegeneration und an S1 eine Hernie-Lumbalisation (beginnender
Bandscheibenvorfall; BVGer act. 21 und BVGer act. 28). Obwohl eben-
falls nicht weiter begründet und in keiner Weise belegt, sind diese Ver-
merke doch geeignet, um gewisse Zweifel an der Auffassung der Vorin-
stanz zu wecken. Dr. med. F._______ ist als Spezialist für Orthopädie und
Traumatologie für die Beurteilung eines Rückenleidens qualifiziert und er
hat den Beschwerdeführer - im Gegensatz zum medizinischen Dienst -
persönlich untersucht. Bei dieser Aktenlage konnten sich die Aktenberich-
te des medizinischen Dienstes nicht auf beweiskräftige Arztberichte und
unbestrittene Daten abstützen.
7.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist folgendes zu
ergänzen:
7.1 Die psychische Situation des Beschwerdeführers wurde im Revisi-
onsverfahren nicht abgeklärt. Schon im Fragebogen, den er am 5. Januar
2011 unterschrieb, gab er an, er müsse seit längerer Zeit einen Psycholo-
gen aufsuchen (act. 46). Im Einwandschreiben gegen den negativen Vor-
bescheid führte er sodann aus, er mache seit eineinhalb Jahren eine The-
rapie und nehme täglich Medikamente (französische Übersetzung act.
95). Da es der Beschwerdeführer jedoch unterliess, einen ärztlichen Be-
richt vorzulegen, wurden die psychischen Probleme in der angefochtenen
Verfügung nicht thematisiert. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sin-
ne von Art. 43 Abs. 3 ATSG zur Beibringung entsprechender Unterlagen
wurde vor dem Erlass der Verfügung nicht durchgeführt. Unter Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ist das Vorge-
hen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar (vgl. die Erwägung 4.1 hiervor).
Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, dem geäusserten Hinweis auf
die psychischen Probleme nachzugehen, da diese einen unmittelbaren
Einfluss auf Arbeitsfähigkeit und Invalidität haben können. Eine Behand-
lungsdauer von eineinhalb Jahren schliesst eine vorübergehende Un-
pässlichkeit aus.
C-2956/2012
Seite 20
7.2 Der Beschwerdeführer hat im Einwandschreiben (französische Über-
setzung act. 95) überdies Probleme mit der Sehkraft geltend gemacht.
Die Vorinstanz geht diesbezüglich von einer altersbedingten Hypermetro-
pie mit entsprechender Korrekturmöglichkeit aus (act. 99). Sollte der Be-
schwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit als Schweisser seinerzeit
ohne oder mit zu wenig Schutz für seine Augen gearbeitet haben, könn-
ten durch wiederholte Schweissblenden chronische Narben und daraus
resultierende Sehverschlechterungen entstanden sein. Die Tätigkeit als
Schweisser bringt ohne entsprechende Schutzmassnahmen ein erhöhtes
Risiko für die Gesundheit der Augen mit sich. Der Hinweis des medizini-
schen Dienstes auf die Korrekturmöglichkeiten setzt sich mit der speziel-
len beruflichen Ausgangslage des Beschwerdeführers jedoch nicht aus-
einander. Die behaupteten Probleme mit der Sehkraft sind deshalb durch
einen Ophthalmologen näher abzuklären.
7.3 Ungenügend abgeklärt ist zudem die Frage, ob der Beschwerdefüh-
rer an einer Osteoporose leidet und wie sich diese Krankheit gegebenen-
falls auf die Erwerbsmöglichkeiten auswirkt. Der medizinische Dienst hat
diese Diagnose in seiner ersten Stellungnahme (act. 83) mit Blick auf die
Therapie mit Calcium und Vitamin D kurz angesprochen. In seiner zwei-
ten Stellungnahme (act. 99) hat der medizinische Dienst eine Osteoporo-
se in Anbetracht des radiologisch-tomographischen Berichts des Spitals
E._______ vom 13. Januar 2012 (französische Übersetzung act. 96, Sei-
te 3) aber wieder verneint. Allerdings ist es auch aus Sicht des medizini-
schen Dienstes schlecht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Be-
schwerdeführer dann mit Calcium und Rocaltrol behandelt wird. Bislang
nicht gewürdigt wurde sodann ein möglicher Zusammenhang zwischen
einer Osteoporose und einer Schilddrüsenproblematik, obwohl sich der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahr 2004 einer Kropfope-
ration unterziehen musste (vgl. act. 46 sowie act. 95). Ein vertiefte und
widerspruchsfreie Abklärung ist in diesem Punkt noch nicht erfolgt, was
nicht nachvollziehbar ist, nachdem eine Osteoporose mitunter ursächlich
für ein chronisches Schmerzsyndrom sein kann (vgl. Pschyrembel, Klini-
sches Wörterbuch, 2013, Seite 1534). Daher erscheint es notwendig, die
Fachkunde eines Rheumatologen oder eines auf Osteoporose speziali-
sierten Facharztes beizuziehen.
8.
Als Zwischenresultat ist folglich festzuhalten, dass sich - entgegen der
Auffassung der Vorinstanz in der Vernehmlassung (BVGer act. 7) - auf-
grund der bestehenden Aktenlage noch kein zweifelsfreies und schlüssi-
C-2956/2012
Seite 21
ges Bild des aktuellen Gesundheitszustands und des Krankheitsverlaufs
beim Beschwerdeführer ergibt. Wenn von der Vorinstanz davon ausge-
gangen wird, dass keine funktionelle Beeinträchtigung mehr bestehen
soll, macht es keinen Sinn, in der angestammten Tätigkeit als Monteur/
Schweisser weiterhin lediglich von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit aus-
zugehen. Die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes erfüllen die
Anforderungen an eine zuverlässige und nachvollziehbare Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit nicht, zumal sich der medizinische Dienst weder auf
für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen noch auf eigene
Begutachtungsbefunde stützen konnte. Unter diesen Umständen können
seine Aktenberichte keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden,
sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben.
9.
Die angefochtene Verfügung wäre jedoch selbst dann aufzuheben gewe-
sen, wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen auf die Arbeitsfä-
higkeitsschätzung der Vorinstanz von 100 % in einer adaptierten, rücken-
schonenden Tätigkeit wie beispielsweise als Aufseher, Verkäufer oder im
Büro- und Verwaltungsbereich hätte abgestellt werden können (act. 83).
Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Verwertbarkeit der angeblich wie-
dergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
prüfen. Dazu wäre sie aufgrund des vorgerückten Alters des Beschwerde-
führers mit Jahrgang 1953 und der langen Rentenbezugsdauer seit dem
1. November 1995 jedoch verpflichtet gewesen, was sich aus den nach-
folgenden Erwägungen ergibt.
9.1 Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der
Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt,
alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität
bestmöglich zu mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine
angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person
ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben,
so besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren An-
spruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung
– auch für Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung
als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur
dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch
vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Daher geht die ständige Rechtsprechung vom
Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Ver-
besserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbstein-
gliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizi-
C-2956/2012
Seite 22
nisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre-
chender Einkommensvergleich vorgenommen werden kann, und zwar
auch bei langjährigem Rentenbezug.
9.2 Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefäl-
len nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewie-
sener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen,
bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher
Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden
kann. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die
Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Aufhebung
einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch
wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entspre-
chend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür im Einzelfall
ausnahmsweise eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durch-
führung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt
ist (vgl. Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2
mit weiteren Hinweisen).
9.3 Diese Rechtsprechung ist jedoch dahingehend zu präzisieren, dass
sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revi-
sions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der
Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zu-
rückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil
des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber auch Urteil
des BGer 9C-367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2 f.). Die Übernahme
der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nicht, dass die darunter fallen-
den Rentnerinnen und Rentner in dem revisionsrechtlichen Kontext (Art.
17 Abs. 1 ATSG) einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten;
es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgese-
hen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Renten-
dauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteile des BGer
9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3, 8C_161/2012 vom 5. Juni
2012 E. 5.2). Wenn sich in diesen Fällen keinerlei Anknüpfungspunkte für
eine zumutbare Selbsteingliederung bieten, ist ein Aufhebungsentscheid,
welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage vorangegangen ist, bun-
desrechtswidrig (vgl. Urteil des BGer 9C_768/2009 vom 10. September
2010 E. 4.2).
C-2956/2012
Seite 23
9.4 Im massgebenden Zeitpunkt (Datum der angefochtenen Verfügung: 1.
Mai 2012) war der am … 1953 geborene Beschwerdeführer schon
58 Jahre alt. Er war damals seit mehr als 15 Jahren (Anspruchsbeginn
am 1. November 1995; vgl. act. 5 Seite 5 ff.; vgl. BGE 139 V 442 E. 3)
zum Bezug der Invalidenrente berechtigt. Die Selbsteingliederung kann
daher im vorliegenden Revisionsverfahren nicht ohne Weiteres vorausge-
setzt werden, sondern es sind diesbezügliche Abklärungen unter Berück-
sichtigung aller konkreten Umstände erforderlich. Folglich schlägt sich ein
medizintheoretisch wiedererlangtes Leistungsvermögen im vorliegenden
Fall nicht ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad
nieder. Die Vorinstanz hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung in-
dessen keine Prüfung vorgenommen, ob dem Beschwerdeführer, welcher
in der früheren Tätigkeit als Monteur/Schweisser weiterhin zu 50 % als
arbeitsunfähig gilt, eine Selbsteingliederung in einem neuen Tätigkeitsge-
biet - beispielsweise als Aufsichtsperson, als Verkäufer, in einer Bürotä-
tigkeit oder im Verwaltungswesen (act. 83) - möglich und zumutbar wäre.
Nachdem sich in den Akten in diesem Zusammenhang keinerlei Hinweise
finden, ist es nicht möglich, die Auswirkung einer allfälligen Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Es liegt eine unvollständige Sachver-
haltsabklärung vor (Art. 43 ff. ATSG).
9.5 Die Vorinstanz wird im Rahmen der weiteren Abklärungen somit zu-
sätzlich zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer – unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände im Sinne der vorstehenden Erwägung –
seine allenfalls wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt im Rahmen der Selbsteingliederung realistischerweise
noch verwerten kann. Gegebenenfalls ist eine erwerbsbezogene Abklä-
rung ins Auge zu fassen.
10.
Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers von mitt-
lerweile 60 Jahren ist die Vorinstanz an dieser Stelle überdies darauf hin-
zuweisen, dass das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invalidi-
tätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt wird,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegeben-
heiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer-
weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch
gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es
an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine voll-
ständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Inva-
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lidenrente begründet (Urteil des EVG I 831/05 vom 21. August 2006 E.
4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,
das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel be-
messen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massge-
bend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und
seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand
und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhan-
dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang
oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Be-
reich sein (Urteile des BGer 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und
9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Bei der Beurtei-
lung der Frage nach der Verwertbarkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen
haben, in dem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähig-
keit feststeht. Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit
steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver-
lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 f).
11.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht un-
genügend abgeklärt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG; vgl.
auch MADELEINE CAMPRUBI, in: VwVG Kommentar, S. 773, Rz. 10 f. zu
Art. 61), so dass die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dieser Verfahrensausgang gilt praxisgemäss
als volles Obsiegens des Beschwerdeführers (vgl. BGE 132 V 215 E. 6).
Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung an die Vorinstanz
entgegen stehen würden, nachdem etwa die rheumatologische, psychiat-
rische und ophthalmologische Seite des Beschwerdebilds bislang ebenso
ungeklärt geblieben ist wie die Verwertbarkeit des angeblich wiederge-
wonnenen Leistungsvermögens im Weg der Selbsteingliederung. Die Vor-
instanz hat in einem ersten Schritt eine polydisziplinäre Begutachtung des
Beschwerdeführers sowie eine Beurteilung seiner (Rest-) Arbeitsfähigkeit
vorzunehmen. Dazu ist der Beschwerdeführer von einem Begutachtungs-
institut in der Schweiz abklären zu lassen. Diesbezüglich liegt die Bereit-
schaft des Beschwerdeführers bereits vor (vgl. BVGer act. 19 und 26).
Die Begutachtung hat in rheumatologischer, psychiatrischer und ophthal-
mologischer Hinsicht zu erfolgen, wobei der Beizug weiterer medizini-
scher Fachrichtungen in das Ermessen der Gutachter gestellt wird. Es ist
ein umfassendes Gutachten zu erstellen, wobei auch dem Verdacht auf
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Osteoporose fachärztlich nachzugehen ist. Daneben wird sich das Gut-
achten auch über das Anforderungsprofil und die medizinische Zumutbar-
keit möglicher Verweistätigkeiten zu äussern haben. In einem zweiten
Schritt wird die Vorinstanz gegebenenfalls die Frage nach der Selbstein-
gliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu klären haben, wobei eine
allfällige im Zeitraum vom 1. August 2002 bis zum 15. Januar 2012 aus-
geübte Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen wäre (act. 105 und BVGer
act. 32). Die Verwertbarkeit des möglicherweise wiedererlangten Leis-
tungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist vor dem Hin-
tergrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers von aktuell
60 Jahren kritisch zu prüfen. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, ob sie
in diesem Zusammenhang eine erwerbsbezogene Abklärung für notwen-
dig erachtet oder nicht. Abschliessend wird die Vorinstanz in einem dritten
Schritt über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu ent-
scheiden haben, wobei seinem fortgeschrittenen Alter bei der Prüfung ei-
nes leidensbedingten Abzugs Rechnung zu tragen sein wird.
12.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung. Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 sowie 2 VwVG
und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdefüh-
rer zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer, der sich in der Türkei nicht
anwaltlich vertreten liess, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache wird an
die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die erforderlichen zu-
sätzlichen Abklärungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 11
vorzunehmen und anschliessend erneut zu verfügen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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