B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2956/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Mazedonien,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenanspruch); Verfügung vom
13. April 2015.
C-2956/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene, in seiner Heimat Mazedonien wohnhafte A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war seit 3. April 1986
als Bauarbeiter in der Schweiz tätig und bei der Schweizerischen Unfall-
versicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) unter anderem gegen die Fol-
gen von Berufsunfällen versichert. Am 22. August 1995 erlitt er einen Ar-
beitsunfall; er zog sich dabei eine nicht dislozierte Metatarsale I- und II-
Fraktur am rechten Fuss zu. Die Suva richtete daraufhin die gesetzlichen
Versicherungsleistungen aus. Nach Behandlungsabschluss und Wiederer-
langung der 100%igen Arbeitsfähigkeit reiste der Versicherte im Dezember
1995 nach Mazedonien aus. Im März 2003 begab er sich erneut in ärztliche
Behandlung. In der Folge wurde er umfassend medizinisch abgeklärt und
behandelt. Mit Verfügung vom 7. Januar 2004 lehnte die Suva ihre Leis-
tungspflicht für den im April 2003 gemeldeten Rückfall ab. Die hiergegen
vom Versicherten erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 25. Juni
2004 abgewiesen. Die hiergegen beim Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Mai 2005 abge-
wiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Entscheid vom 23. August 2005 nicht ein (Akten [im Folgenden: act.] der
Suva; act. der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz] 64).
B.
Am 20. Oktober 2005 (Eingangsstempel: 26. Oktober 2005) meldete sich
der Versicherte zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung (IV) an (act. 24). Daraufhin wurde er von der IVSTA mit
Schreiben vom 2. Dezember 2005 aufgefordert, das Gesuch beim zustän-
digen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen (act. 4). Nachdem
dieses am 30. Januar 2006 eingereicht worden war, wurde das entspre-
chende Gesuchsformular am 14. September 2012 datiert und an die Vor-
instanz weitergeleitet (act. 1). Nach Durchführung der für die Beurteilung
des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in medizinischer und
beruflich-erwerblicher Hinsicht stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vor-
bescheid vom 26. Juni 2013 die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (act.
46). Nachdem dieser hiergegen am 13. Juli und 11. September 2013 seine
Einwendungen vorgebracht (act. 48 bis 51) und der medizinische Dienst
der IVSTA am 25. September 2013 über die Unmöglichkeit einer zuverläs-
sigen Beurteilung informiert hatte (act. 53), erliess die IVSTA am 1. Oktober
C-2956/2015
Seite 3
2013 eine dem Vorbescheid vom 26. Juni 2013 im Ergebnis entsprechende
Verfügung (act. 54).
C.
In der Folge wurde die hiergegen vom Versicherten am 24. Oktober 2013
beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde (act. 57) mit Ur-
teil vom 17. Februar 2014 (Verfahren C-6139/2013) insoweit gutgeheissen,
als die Verfügung vom 1. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter polydiszipli-
närer Begutachtung in der Schweiz über den Leistungsanspruch neu ver-
füge (act. 59).
D.
Nach Vorliegen der Suva-Akten (act. 64) wurde am 1. Juli 2014 die
B._______ mit der Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Ab-
klärung beauftragt (act. 65 und 66). Nach erfolgter Begutachtung wurde am
3. November 2014 von Dr. med. C._______, Facharzt für Innere Medizin,
ein internistisches (act. 68 S. 35 bis 43) und von Dr. med. D._______ ,
Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, ein orthopädisch-/traumatolo-
gisches (act. 68 S. 25 bis 34) Teilgutachten erstellt. Weiter wurden am 6.
November 2014 von Dr. med. E._______, Fachärztin für Neurologie FMH,
eine neurologische (act. 68 S. 54 bis 60) und von Dr. med. F._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische (act. 68
S. 44 bis 53) Teilexpertise verfasst; das Hauptgutachten datiert vom 12.
Dezember 2014 (act. 68 S. 1 bis 24). Nachdem Dr. med. G._______, Fach-
arzt für Allgemeine Medizin, vom IV-internen medizinischen Dienst am 30.
Dezember 2014 zu der Expertise Stellung genommen hatte (act. 85), er-
liess die IVSTA am 8. Januar 2015 einen weiteren Vorbescheid, mit wel-
chem sie dem Versicherten erneut die Abweisung des Rentenbegehrens
ankündigte (act. 87). Nach Vorliegen der Einwendungen des Versicherten
vom 4. Februar und 9. März 2015 (act. 88 bis 94) und einer weiteren Stel-
lungnahme von Dr. med. G._______ vom 24. März 2015 (act. 96) erliess
die IVSTA am 13. April 2015 eine Verfügung, welche im Ergebnis dem Vor-
bescheid vom 8. Januar 2015 entsprach (act. 97).
E.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 29. April 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf-
hebung der Verfügung vom 13. April 2015 (act. im Beschwerdeverfahren
[im Folgenden: B-act.] 1).
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Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe bei
der Abweisung die Fachmeinungen der Ärzte nicht angegeben. Nur die Un-
tersuchungen bei den Ärzten in der Schweiz seien erwähnt worden. Er
habe den Antrag zufolge seiner gesundheitlichen Situation gestellt. Wäre
er in der Lage zu arbeiten, hätte er dies getan und sich und seine Familie
versorgt. Das einzige Land, wo er "amtlich" gearbeitet und sich dabei
schwer verletzt habe, sei die Schweiz. Jetzt, wo er nicht mehr arbeiten
könne, bleibe ihm nur die Möglichkeit übrig, eine kleine IV-Rente aufgrund
seiner einzigen Versicherungszeiten in der Schweiz zu beantragen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 2).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Experten seien in
ihrer Gesamtbetrachtung zur Schlussfolgerung gelangt, dass der Versi-
cherte auf physischer Ebene in körperschonender Weise weiterhin in leich-
ten bis mittelschweren Tätigkeiten vollschichtig arbeitsfähig sei. Für psy-
chische Erkrankungen lägen keine objektivierbaren Anzeichen und somit
keine diesbezüglichen Einschränkungen vor. Dem Gutachten sei die volle
Beweiskraft zuzusprechen. Aus orthopädischer Sicht liege keine Restbe-
lastungsinsuffizienz aufgrund des erlittenen Fusstraumas vor. Einzig
müsse wegen einer kardiologischen Insuffizienz von einer schlechteren
Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Somit seien schwerere körperli-
che Anstrengungen ausgeschlossen. Der Versicherte sei in seiner bisheri-
gen Tätigkeit seit seinem Arbeitsunfall vom 22. August 1995 zunächst
gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Nach einer sechsmonatigen Rekonva-
leszenz sei er ab dem 22. Februar 1996 wieder genesen gewesen. Da je-
doch zusätzliche Herzleiden diagnostiziert worden seien, bestehe seit dem
1. Januar 2008 wieder eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit in schwereren
Tätigkeiten. Für leichtere, leidensangepasste Tätigkeiten bestünden ab
diesem Zeitpunkt keine Beeinträchtigungen. Zusammenfassend verbleibe
es somit beim errechneten Einkommensverlust von 17 %. Weitere einge-
reichte Berichte – unter Geltendmachung einer signifikanten Verschlechte-
rung – hätten den IV-Arzt nicht zu überzeugen vermocht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf die Säumniskosten aufgefordert, einen Kostenvorschuss
von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(B-act. 4 und 5); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6).
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Seite 5
H.
In seiner Replik vom 10. August 2015 hielt der Beschwerdeführer (sinnge-
mäss) an seinem Rechtsbegehren fest und führte zusammengefasst aus,
wenn er die Vernehmlassung lese, habe er den Eindruck, dass die Gutach-
ter ihn gar nicht untersucht hätten und die Befunde eine andere Person
betreffen würden (B-act. 7).
I.
Duplicando hielt die Vorinstanz am 1. September 2015 am Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde fest und machte geltend, aus der Replik ergäben
sich keine neuen Sachverhaltselemente, weshalb es bei den vernehmlas-
sungsweise gemachten Ausführungen sein Bewenden habe (B-act. 9).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 9. September 2015 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 10).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
C-2956/2015
Seite 6
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2015
(act. 97) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem
auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zu-
sammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 13. April
2015 (act. 97), mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
auf eine schweizerische IV-Rente abgewiesen worden ist. Mit Blick auf den
(sinngemässen) Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung ist streitig und zu
prüfen, ob der Rentenanspruch der Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt worden ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vor-
instanz den Sachverhalt insbesondere in medizinischer Hinsicht rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und hat
dort seinen Wohnsitz (act. 1 S. 1). Vorliegend findet damit das Abkommen
vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.520.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3 in
Verbindung mit Art. 4 Abs.1 dieses Abkommens stehen die Staatsangehö-
rigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem
Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts an-
deres bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevan-
ten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen
Staatsangehörigen vor. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann An-
spruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend al-
leine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grund-
sätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungs-
falles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 13. April 2015 in
Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die damals bereits
ausser Kraft getreten waren, für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
standenen Rentenanspruchs aber von Belang sind (das IVG ab dem 1.
Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377; 3. IV-
Revision], ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entspre-
chenden Fassungen). Mit Blick auf das Datum der angefochtenen Verfü-
gung (13. April 2015) gelangen allenfalls auch die Normen des vom Bun-
desrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Re-
vision (IV-Revision 6a) zur Anwendung.
2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung bzw. wäh-
rend mindestens einem Jahr in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
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Seite 8
Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet (vgl. Bst. A. hiervor), so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente erfüllt ist.
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsscha-
dens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver-
werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge-
hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E.
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2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwie-
fern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumut-
bar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen-
stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die
Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 4c in fine, 102
V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
2.6 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme
Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd-
romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva-
lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar
2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3; BGE 130 V 352 E. 2.2.2
und 2.2.3; BGE 132 V 65 BGE; 131 V 49 und BGE 130 V 396; zur Vernei-
nung der Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung vgl.
BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin-
weisen). Diese Rechtsprechung erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxis-
änderung. Zusammenfassend erwog das Bundesgericht (E. 6), dass die
Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bis-
her den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen
Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeein-
trächtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich schon
in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der
Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begrün-
dete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versiche-
rungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw.
(seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeits-
vermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne offenblei-
ben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4
und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein struktu-
riertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7
Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund-
heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei
materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2
ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen
Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver-
gleichbaren psychosomatischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche
Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien
Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein-
teilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes
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Seite 10
(E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität
(E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur (E. 5
Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der Stan-
dardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwen-
dung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbe-
gründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs-
grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi-
derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge-
wiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit nach
wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran
hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008
geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008
geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weni-
ger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völker-rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni 2002 für
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz gilt,
sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253
E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine beson-
dere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frü-
hestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a
und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung).
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Seite 11
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E.
2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten
im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut-
achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b
ee). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztli-
ches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der er-
forderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Be-
weiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2).
3.
Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2015
C-2956/2015
Seite 12
dienten der Vorinstanz als Entscheidbasis in medizinischer Hinsicht insbe-
sondere die polydisziplinäre Expertise der B._______ vom 12. Dezember
2014 (act. 68) sowie die Stellungnahme von Dr. med. G._______ vom IV-
internen medizinischen Dienst vom 30. Dezember 2014 (act. 85). Diese
medizinischen Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzu-
geben und einer Würdigung zu unterziehen.
3.1 Im Hauptgutachten wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
hyperkinetisches Herzfrequenzverhalten diagnostiziert. Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt: Gonalgie
rechtes Knie mit endphasigen Überstreckschmerz und ohne klinische Hin-
weise für eine weitergehende Kniegelenkbinnenpathologie (weitestgehend
unauffällige Röntgenanatomie), anamnestisch Status nach Mittelfussfrak-
turen 1. und 2. Strahl 08/1995 infolge Aufprall eines zirka 100 kg schweren
Granitrandsteins (vorgetragene Belastungsinsuffizienz mit hinkendem
Gangbild ohne korrelierende pathologischen Befunde, insbesondere keine
Unfallfolgen), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4),
Dysthymie (ICD-10: F34.1), Kopfschmerzen unklarer Ätiologie (DD vaso-
motorisch, funktionell), Nikotinabusus, Dyslipidämie (behandelt). Weiter
wurde zusammengefasst ausgeführt, bei gegenwärtig besagter hyperkine-
tischer Kreislaufreaktion wären nur leichte bis gegen mittelschwere Tätig-
keiten ohne grösseren Zeitdruck auszuführen. In Frage kämen Kontrollak-
tivitäten mit wechselnder Belastung, Sitzen, Gehen und Stehen. Körperli-
che Anstrengungen, welche schwere Tätigkeiten beinhalten würden, seien
im Moment nicht ratsam. Erfolgreiche Behandlung der hyperkinetischen
Kreislaufreaktion vorausgesetzt, wären wieder alle beruflichen, zumindest
bis mittelschweren Aktivitäten denkbar. Orthopädisch-traumatologisch so-
wie auch neurologisch und psychiatrisch ergäben sich keine weiteren Be-
einträchtigungen der Belastbarkeit. Die bisherige Tätigkeit im Strassenbau
sollte – mit Hinweis auf die Ausführungen im internistischen Fachgutach-
ten – vorerst nicht wieder aufgenommen/fortgeführt werden. In einer adap-
tierten Tätigkeit bestehe durchgehend und spätestens seit Februar 1996
eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Hinsichtlich des retrospektiven Verlaufs
der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit wurde zusammenfassend berichtet, für
zirka sechs Monate nach dem Unfallereignis von August 1995 habe eine
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab zirka Februar 1996 bis zirka 2008 habe
sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine
100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit 2008 bestehe wegen dem hy-
perkinetischen Herzsyndrom in der bisherigen körperlich schweren Tätig-
keit im Strassenbau keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hingegen sei die Arbeits-
fähigkeit in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit durchgehend
C-2956/2015
Seite 13
nicht eingeschränkt. Dies gelte für die Zeit vor und nach dem 1. Oktober
2013; seit diesem Datum bis heute ergebe sich keine Änderung der Ar-
beitsfähigkeit. Betreffend die besonderen Fragen wurde schliesslich aus-
geführt, eine ausgewiesene psychiatrische Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer liege nicht vor. Es sei zu keinem sozialen
Rückzug in allen Belangen des Lebens gekommen. Der Versicherte sei
durchaus in der Lage, soziale Aktivitäten wahrzunehmen. Er werde zwar
antidepressiv und angstlösend behandelt. Ein wirklicher Versuch, die seit
langem bestehende psychogene Komponente der Schmerzproblematik
anzugehen, sei bisher nicht erfolgt. Auf ein Scheitern der Behandlung
könne aus diesem Grund nicht geschlossen werden.
3.2
3.2.1 Die Expertise der B._______ resp. die entsprechenden fachärztli-
chen Teilgutachten erfüllen die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen
Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere sind sie für die streitigen Be-
lange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichti-
gen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass da-
rauf abgestellt werden kann. Unter diesen Umständen ist auch der von
Dr. med. G._______ vom IV-internen medizinischen Dienst am 30. Dezem-
ber 2014 verfasste Bericht (act. 85) – ein entscheidrelevantes Aktenstück
im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. hierzu Urteil I 143/07 des BGer vom
14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des
EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5) – nicht in Zweifel zu ziehen. Da von
einer zusätzlichen medizinischen Abklärung keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 131 I 153 E. 3;
SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar
2007 E. 4), lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers
und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren schlüssig und zuverlässig beurteilen
(vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8 hiervor).
3.2.2 Mit Blick auf die in BGE 141 V 281 vorgenommene Praxisänderung
– welche nichts daran geändert hat, dass eine Einschränkung der Leis-
tungsfähigkeit nur relevant sein kann, wenn sie Folge einer fachärztlich
einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist – ist festzu-
stellen, dass sich der funktionelle Schweregrad einer Störung nach deren
C-2956/2015
Seite 14
konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt,
wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen
wichtigen Funktionsbereichen schmerzbedingt beeinträchtigt ist. Nachdem
die Experten mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung unter Be-
zugnahme auf die Alltagsaktivitäten des Versicherten einen erheblichen
funktionellen Schweregrad der anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4) sowie der Dysthymie (ICD-10: F34.1) ausgeschlossen
resp. ein Einfluss dieser Störungen auf die Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit
verneint hatten, ist nicht vom Vorliegen eines rentenauslösenden Gesund-
heitsschadens auszugehen. Es besteht deshalb auch unter dem Blickwin-
kel von BGE 141 V 281 keine Notwendigkeit zur Anordnung eines neuen
Gutachtens (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_481/2015 vom 16. Februar
2016 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.2.3 Daran vermögen die vom Beschwerdeführer nachgereichten Be-
richte (act. 90 bis 94) nichts zu ändern. Zum einen führt Dr. med.
G._______ in seiner Stellungnahme vom 24. März 2015 überzeugend und
nachvollziehbar aus, weshalb er eine innert vier Monaten erfolgte signifi-
kante Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht bestätigen kann.
Zum anderen ist mit Blick auf diese nachgereichten Kurzberichte (act. 92
bis 94) festzustellen, dass sich diese nicht zur Restarbeits- bzw. -erwerbs-
fähigkeit äussern. Weiter wurde dem Bericht von Dr. med. H._______ vom
6. März 2015 (act. 91) bereits von den Experten Rechnung getragen, in-
dem diese eine körperlich schwerere Arbeit als nicht mehr zumutbar taxiert
hatten. Auch wurde – wie im Bericht vom Orthopäden Dr. med. I._______
am 5. März 2015 erwähnt (act. 93) – sowohl von den Experten als auch
von Dr. med. G._______ berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei
der Fortbewegung Schmerzen erleidet. Schliesslich ist betreffend die am
3. März 2015 erfolgte Diagnosestellung (Angst und depressive Störung,
gemischt [ICD-10: F41.2] und Neurasthenie [ICD-10: F48.0]; act. 92 und
94) in Übereinstimmung mit Dr. med. G._______ festzuhalten, dass diese
ohne eine entsprechend vertiefte und somit ohne schlüssige und nachvoll-
ziehbare Begründung erfolgt war.
3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht in seiner an-
gestammten Tätigkeit als Bauarbeiter im Strassenbau ab dem Unfalldatum
(22. August 1995) bis spätestens Ende Februar 1996 resp. in einer
schwer(er)en Tätigkeit wiederum ab dem Jahr 2008 zu 100% arbeitsunfä-
hig war bzw. ist. In einer leidensadaptierten Verweistätigkeit bestand durch-
gehend und spätestens seit Februar 1996 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
C-2956/2015
Seite 15
Davon ist nachfolgend bei der Bemessung der Invalidität auszugehen. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich auch keine ko-
ordinationsrechtlichen Fragen stellen, zumal die Suva keine Leistungen
mehr ausrichtet (zum Koordinationsrecht vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 131 V
362 und 126 V 288 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2004
[publiziert in AHI 2004 S. 186]).
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer nach Ablauf der gesetzlichen einjährigen
Wartezeit im August 1996 (ein Jahr nach dem Unfallereignis) nicht mindes-
tens zu 40 % invalid gewesen war (vgl. aArt. 28 Abs. 1 in Verbindung mit
aArt. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig ge-
wesenen Fassung [vgl. E. 2.2 hiervor]), entstand bereits aus diesem Grund
zum damaligen Zeitpunkt kein Rentenanspruch. Nachfolgend ist zu prüfen,
ob ein solcher zufolge des hyperkinetischen Herzsyndroms ab dem Jahre
2008 bestand resp. besteht. Bei der nachfolgenden Bemessung der Inva-
lidität sind deshalb im Rahmen des Einkommensvergleichs die Verhält-
nisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im
Jahr 2009 massgebend (Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung; BGE 129 V 222).
4.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Um-
stände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinan-
der zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2; RKUV 1989
U 69 S. 176 E. 1).
4.3
4.3.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person
ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend,
was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
C-2956/2015
Seite 16
angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568
S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei-
chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss
Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts-
bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Ein-
zelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Entscheid des EVG I 517/02
vom 30. Oktober 2002, E. 1.2).
4.3.2 Hinsichtlich der Bestimmung des hypothetischen Valideneinkom-
mens ist es in Anbetracht des Bildungsstands des Beschwerdeführers und
der von ihm in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit (Strassenbauer)
sachgerecht, auf die LSE 2008, privater Sektor, Wirtschaftszweig Bauge-
werbe, Männer, Anforderungsniveau 4, abzustützen. Somit resultiert als
Zwischenergebnis ein jährliches hypothetisches Valideneinkommen von
Fr. 61'800.- (vgl. > Themen > Arbeit, Erwerb > Publika-
tionen [S. 3] > Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, S. 26, Tabelle
TA1, Wirtschaftszweig 45; zuletzt besucht am 24. März 2016). Unter Be-
rücksichtigung der branchenspezifischen betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76;
vgl. > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und
Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit >
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro
Woche 1990-2014, Abschnitt F Ziff. 41 – 43 [Baugewerbe/Bau]; zuletzt be-
sucht am 24. März 2016) und der Nominallohnentwicklung von 2008 auf
2009 (Tabelle 1.1.05; Nominallohnindex Männer 2008 Abschnitt F [Bauge-
werbe]: 104.8; 2009: 106.9; vgl. > Themen > Arbeit/Er-
werb > Löhne/Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > schweizerischen
Lohnindex nach Branche > schweizerischer Lohnindex: Index und Verän-
derung auf der Basis 2010; zuletzt besucht am 12. April 2016) ergibt sich
demnach ein hypothetisches Valideneinkommen von jährlich Fr. 65'560.-.
Davon ist vorliegend auszugehen.
4.4
4.4.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer-
weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa).
Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Renten-
C-2956/2015
Seite 17
anspruch zu begründen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c; AHI 1999 S. 238 E. 1).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge-
nommen, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV
1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestimmung des Invalideneinkom-
mens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des
Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht an-
spruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnitt-
lichen monatlichen Bruttolohn ("Total") für Männer oder Frauen bei einfa-
chen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes
4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten
Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc).
4.4.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per-
sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Ver-
gleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitneh-
mern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter-
durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist
mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu-
setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän-
den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).
Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126
V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.4.3 Aufgrund der schlüssigen sowie überzeugenden und damit voll be-
weiskräftigen Expertise der B._______ resp. der entsprechenden fachärzt-
lichen Teilgutachten sind dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
der gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidensadaptierte Verwei-
sungstätigkeiten in vollem Ausmass von 100 % spätestens seit Februar
1996 zumutbar. Die Vorinstanz bestimmte das hypothetische Invalidenein-
kommen im Rahmen des Einkommensvergleichs vom 12. Juni 2013 zu
Gunsten des Beschwerdeführers aufgrund eines Durchschnittswerts (act.
45 S. 1). Mit Blick auf die oben zusammengefasst wiedergegebene bun-
desgerichtliche Rechtsprechung ist zur Bestimmung des hypothetischen
Invalideneinkommens des Beschwerdeführers jedoch auf den Zentralwert
C-2956/2015
Seite 18
der Tabelle TA1 der LSE 2008 abzustellen. Dieser Wert belief sich für die
mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Männer im privaten
Sektor (Anforderungsniveau 4) im Jahr 2008 auf monatlich brutto
Fr. 4'806.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl.
13. Monatslohn (vgl. > Themen > Arbeit, Erwerb > Pub-
likationen > Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, S. 26, Tabelle
TA1, Wirtschaftszweige total; zuletzt besucht am 24. März 2016). Unter
Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Ar-
beitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76;
vgl. > Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und
Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit >
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro
Woche 1990-2012, Abschnitte A-S [Abteilungen 01-96]; zuletzt besucht am
24. März 2016) und Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von
2008 auf 2009 (Tabelle 1.1.05; Nominallohnindex Total Männer 2008:
105.0; 2009: 107.2; vgl. > Themen > Arbeit/Erwerb >
Löhne/Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > schweizerischen Lohnin-
dex nach Branche > schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung
auf der Basis 2010; zuletzt besucht am 12. April 2016) resultiert demnach
ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 61'236.- pro Jahr.
4.5 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Valideneinkommens
von jährlich Fr. 65'560.- und eines hypothetischen Invalideneinkommens
von Fr. 61'236.- pro Jahr resultiert bei einer Erwerbseinbusse von
Fr. 4'324.- ein IV-Grad von 7 %, was keinen Anspruch auf ein IV-Rente
ergibt. Selbst wenn ein Abzug vom Tabellenlohn in voller Höhe von 25 %
vorgenommen und sich dieses Einkommen demnach auf Fr. 48'989.- be-
laufen würde, würde aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen Va-
lideneinkommens von jährlich Fr. 65'560.- und eines hypothetischen Inva-
lideneinkommens von Fr. 48'989.- pro Jahr bei einer Erwerbseinbusse von
Fr. 16'571.- ein IV-Grad von lediglich 25 % resultieren, was keinen An-
spruch auf eine Rente ergäbe.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustel-
len, dass sich die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 13. April 2015
im Ergebnis als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 29. April 2015 als unbegründet abzuweisen ist.
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Seite 19
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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