Abtei lung II I
C-2957/2007/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 16. März 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2957/2007
Sachverhalt:
A.
Die am ________1951 geborene, in Serbien wohnhafte serbische
Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
arbeitete vom 15. Mai 1987 bis zum 17. September 1987, vom
31. März 1988 bis zum 30. Oktober 1988 und vom 1. April 1989 bis
zum 3. Juni 1989 im Hotel Y._______ als Buffet- und Officeangestellte.
Danach kehrte sie in ihr Heimatland zurück und war nicht mehr
erwerbstätig (act. 1, 6, 7 und 26).
B.
Am 21. Mai 1992 stellte die Beschwerdeführerin beim serbischen
Sozialversicherungsträger zuhanden der Eidgenössischen Invaliden-
versicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vor-
instanz) ein erstes Gesuch um Bezug von Leistungen der schweize-
rischen Invalidenversicherung (IV; Posteingang bei der Vorinstanz am
23. Juni 1992 [act. 1, 2, 16 und 17]).
C.
Dieses Leistungsgesuch wies die Vorinstanz mit in Rechtskraft er-
wachsener Verfügung vom 28. Juli 1993 ab – im Wesentlichen mit der
Begründung, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Entstehens
eines Rentenanspruchs (1. Oktober 1991) nicht mehr versichert ge-
wesen (act. 16 und 17).
D.
Am 21. Mai 2004 stellte die Beschwerdeführerin beim serbischen
Sozialversicherungsträger zuhanden der Vorinstanz ein zweites Leis-
tungsgesuch (Posteingang bei der Vorinstanz am 9. Juni 2004 [act. 18
und 19]), welches die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid vom
9. Januar 2007 (act. 52) bestätigenden Verfügung vom 16. März 2007
ebenfalls abwies. Zur Begründung führte sie sinngemäss an, nach
Massgabe der anwendbaren Normen liege bei der Beschwerdeführerin
weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Zwar
sei ihr die letzte gewinnbringende Tätigkeit nicht mehr zumutbar, wohl
aber – in rentenausschliessender Weise – eine dem Gesundheits-
zustand besser angepasste Verweisungstätigkeit (act. 53).
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C-2957/2007
E.
In ihrer Beschwerde vom 11. April 2007 (Posteingang beim Bundes-
verwaltungsgericht am 19. April 2007) beantragte die Beschwerde-
führerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2007.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie werde innert der
gesetzlichen Frist eine „begründete Beschwerde“ und einen aktuellen
fachärztlichen „Befund“ nachreichen, der belege, dass sich ihr Ge-
sundheitszustand verschlechtert habe und sie dauernd erwerbsunfähig
sei.
F.
Mit Schreiben vom 4. und 8. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin
erstmals gebeten, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu verzeigen.
G.
Am 15. Mai 2007 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 21.
Mai 2007) reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung
ein. In dieser Eingabe bekräftigte und präzisierte sie den be-
schwerdeweise gestellten Antrag und führte zur Begründung im
Wesentlichen an, den medizinischen Akten, insbesondere dem
beiliegenden Bericht vom 27. April 2007 von Dr. med. A._______,
könne entnommen werden, dass sie nach wie vor bleibend erwerbs-
unfähig bzw. zu 70% invalid sei. Dies werde von der Vorinstanz ebenso
verkannt wie der Umstand, dass ihr vom serbischen Sozialversiche-
rungsträger gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80% eine Invaliden-
rente zugesprochen worden sei. Auch habe der IV-Stellenarzt, welcher
ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt habe, nicht berücksichtigt, dass
sich ihr Gesundheitszustand seit dem Jahre 1990 verschlechtert habe.
Sie leide an unerträglichen Schmerzen in der linken Hüfte und an
Schmerzen im Rücken sowie im Knie, und sei daher nicht mehr fähig,
irgendeine Arbeit zu verrichten.
H.
Am 16. Mai 2007 teilte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf
das Schreiben vom 4. Mai 2007 mit, sie könne aus finanziellen
Gründen keinen Anwalt beauftragen. Mit auf diplomatischem Weg
versandter Verfügung vom 24. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin
unter Androhung der Publikation späterer Verfügungen erneut
aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Zudem
wurde ihr Gelegenheit gegeben, das sinngemäss gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege näher zu begründen. Am 4. Dezember
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2007 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember
2007) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur
unentgeltlichen Rechtspflege sowie diesbezügliche Beweismittel ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Im Wesentlichen führte sie aus, mangels der von der
Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten „neuen medizinischen Be-
funde“ halte man an der Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in den
Berichten vom 19. September 2005 und 2. Januar 2007 des Regio-
nalen Ärztlichen Dienstes Rhone (im Folgenden: RAD [act. 34, 36 und
51) fest, ebenso am Einkommensvergleich vom 8. November 2005
(act. 38).
J.
Nachdem die Beschwerdeführerin innert der ihr mit Verfügung vom
24. Mai 2007 gesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz
bekannt gegeben hatte, wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Die
diesbezügliche Verfügung wurde am _______2007 im Bundesblatt
publiziert.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33
Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
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1.1 Die mit Beschwerde angefochtene Anordnung vom 16. März 2007
ist ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu quali-
fizieren. Da zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom
11. April 2007 mitsamt Ergänzung vom 15. Mai 2007 zuständig.
1.2 Laut Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist als Adressatin durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt, und hat an ihrer Auf-
hebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.3 Aufgrund der Akten kann nicht eruiert werden, wann der Be-
schwerdeführerin die angefochtene Verfügung eröffnet wurde. Ange-
sichts des Zeitabstandes zwischen ihrem Erlass (16. März 2007) und
dem Eingang der Beschwerdeschrift beim Bundesverwaltungsgericht
(19. April 2007) ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerde
fristgerecht erhoben wurde. In ihrer Beschwerdeergänzung vom
15. Mai 2007 hat die Beschwerdeführerin den beschwerdeweise ge-
stellten Antrag bekräftigt und präzisiert, was nach Ablauf der gesetz-
lichen Beschwerdefrist (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG) als
zulässig erscheint, wäre der Beschwerdeführerin doch ohnehin nach
Bekanntgabe eine Zustelldomizils in der Schweiz Gelegenheit zu ge-
ben gewesen, ihre Beschwerde zu verbessern (Art. 11b Abs. 1 und Art.
52 Abs. 2 VwVG). Auf die verbesserte bzw. ergänzte Beschwerde ist
daher einzutreten (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 und Art. 52 VwVG; vgl. zum
Ganzen PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum VwVG , Bern 2008, Rz. 10
zu Art. 32 und Rz. 6 zu Art. 52; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 127 sowie Rz. 405 f.).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
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beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53
Abs. 2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V
157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche
und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und
273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialver-
sicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG] I 520/99
vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
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wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen
(BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung
oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein-
lich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4.a, BGE 122 III 219
E. 3.c, BGE 120 1b 224 E. 2.b, BGE 119 V 335 E. 3.c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation
einleuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
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3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat
dort ihren Wohnsitz. Da die Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicher-
heit abgeschlossen hat, nicht aber mit Serbien, findet vorliegend
weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugos-
lawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden:
Abkommen über Sozialversicherung) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198
E. 2b, 122 V 381 E. 1, 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 dieses Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten
und Pflichten aus den in seinem Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu
welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsicht-
lich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische In-
validenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das
Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren
relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor.
Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung des Renten-
anspruchs sind daher – entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin – Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchs-
beginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht
verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch
ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts
(vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweize-
rischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 16. März 2007 in Kraft standen; weiter aber
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auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab
dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701
sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom
6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004
in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin ent-
haltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähig-
keit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revi-
sion der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV ent-
sprechen, und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten
Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben
(BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 11. September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind
im vorliegenden Verfahren dagegen nicht anwendbar, da die ange-
fochtene Verfügung am 16. März 2007, und somit vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen, ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 82 Rz. 4 [im Fol-
genden: KIESER, ATSG]).
3.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt das Sozialver-
sicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
16. März 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 368 E. 6.1,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Veränderungen des Sachverhalts,
die nach diesem Zeitpunkt eintraten, sind im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen,
die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen
Seite 9
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Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b mit Hinweisen).
4.
Umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vor-
instanz das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 21. Mai
2004 zu Recht wegen fehlender rentenanspruchsbegründender In-
validität abgewiesen hat.
5.
Anlässlich der Revision von Art. 6 Abs. 1 IVG (in seiner Fassung vom
5. Oktober 1967; AS 1968 29 42, BBl 1967 I 653) wurde die
sogenannte Versicherungsklausel aufgehoben, wonach nur die bei
Eintritt der Invalidität Versicherten Anspruch auf IV-Leistungen hatten.
Ab Inkrafttreten dieser Revision am 1. Januar 2001 (AS 2000 2677
2682 sowie BBl 1999 4983) hat Anspruch auf eine Rente der schwei-
zerischen Invalidenversicherung, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist
(Art. 8 ATSG), und beim Eintritt der Invalidität während mindestens
eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140];
vgl. auch die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom
23. Juni 2000 Abs. 4). Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die
andere erfüllt ist.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während insge-
samt mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet (vgl. auch act. 4
und 7), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
Seite 10
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zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der
bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also
grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen
Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es
somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer
funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich
festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273;
ZAK 1985 S. 459).
5.2.2 Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das
Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt-
lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
5.3 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nütz-
licher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der IV-
Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass
ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeits-
markt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Ver-
sicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätig-
keit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
Seite 11
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5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze
Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben – nicht aber für Staatsangehörige von
Serbien.
5.5 Ein Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht (gemäss den hier
anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen
Bestimmungen) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte
Person mindestens zu 40% (bzw. grundsätzlich 50% für im Ausland
wohnende Versicherte) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG i.V.m. Art. 29 IVV; Art. 7 ATSG)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% (bzw. 50%) arbeitsunfähig war (Warte-
frist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 6 ATSG).
5.5.1 Den Akten kann entnommen werden, dass sich die Beschwer-
deführerin am 21. Mai 2004 erneut zum Leistungsbezug anmeldete,
nachdem ihr erstes Leistungsgesuch am 28. Juli 1993 wegen
fehlender Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Entstehens eines
Rentenanspruchs bzw. in Anwendung der damals noch geltenden
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C-2957/2007
Versicherungsklausel rechtskräftig abgewiesen worden war. Diese
Verfügung erliess die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf den
Bericht vom 17. April 1993 von Dr. med. B._______ vom ärztlichen
Dienst. Unter Berücksichtigung von Berichten von in Serbien auf den
Gebieten der Chirurgie, Orthopädie und Inneren Medizin
praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 31. Juli 1991 bis 18. Mai
1992 (act. 8 bis 13) diagnostizierte Dr. med. B._______ einen Status
nach Femuramputation rechts sowie eine reaktive Depression und
kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 1990 zu
70% arbeitsunfähig (act. 14). Allerdings hat Dr. med. B._______ keine
Feststellungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
Verweisungstätigkeiten getroffen. Auch kann den Akten nicht ent-
nommen werden, dass die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung vom
28. Juli 1993 den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Rahmen
eines Einkommensvergleichs bemessen hätte.
5.5.2 Vor Erlass der Verfügung vom 28. Juli 1993 hat daher keine im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassende materielle
Prüfung des Rentenanspruch stattgefunden (vgl. zum Ganzen BGE
133 V 108 E. 5.4 mit Hinweisen; BGE 109 V 125 E 4.a). Demnach
findet vorliegend Art. 29 Abs. 1 IVG Anwendung, wobei offen bleiben
kann, ob vorliegend – da sich der gesundheitliche Zustand nach
Femuramputation weitgehend stabilisiert hat – ausnahmsweise die
Variante gemäss Bst. a der Bestimmung anzuwenden wäre (vgl. ULRICH
MEYER-BLASER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich
1997, S. 233; BGE 97 V 244 E. 2). Ebenfalls zu beachten ist Art. 48
Abs. 2 IVG wonach IV-Leistungen lediglich für die zwölf der An-
meldung vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet
werden, sofern sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug angemeldet hat.
5.6 Je nachdem, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, variiert die anzuwendende Methode
der Invaliditätsbemessung (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungs-
vergleichs [vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs.
2ter IVG in den hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in
Kraft gestandenen Fassungen]). Welche Methode im Einzelfall zur An-
wendung gelangt, ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, was die
versicherte Person bei im Übrigen unverändert gebliebenen Um-
ständen vorwiegend täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
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gung bestünde (vgl. zum Ganzen BGE 117 V 194 E. 3b mit Hinweisen;
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
S. 248 Rz. 4; MEYER-BLASER, a.a.O., S. 26 ff.).
5.6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In-
valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in
der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind
sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2.a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
5.6.2 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver-
sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik seit dem
Jahre 1994 periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (im
Folgenden: LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts
U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allenfalls die Zahlen der Doku-
mentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE
126 V 75 E. 3b).
5.6.3 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorge-
gangen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt
(Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Rz. 7 zu
Art. 16). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des
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(hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 16. März 2007) zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). Die für die Invaliditäts-
gradsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Aus-
land wohnenden Versicherten müssen sich zudem auf den gleichen
Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus
und den Lebenshaltungskosten nicht gestatten, einen objektiven Ver-
gleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (KIESER,
ATSG, Rz. 7 zu Art. 16; Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom
5. Februar 2007 E. 8.1, Urteil des EVG U 262/02 vom 8. April 2003
E. 4.4).
6.
Die angefochtene Verfügung erliess die Vorinstanz im Wesentlichen
unter Berücksichtigung der Stellungnahmen vom 19. September 2005
und 2. Januar 2007 von Dr. med. C._______ vom RAD, der einen
Status nach Femuramputation rechts bei Status nach Tumor
(Hämangioperizytom) rechts diagnostizierte und zum Schluss kam, die
Beschwerdeführerin sei seit 2. Oktober 1990 in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig. Eine leichte, sitzend auszuübende
Verweisungstätigkeit als Kassiererin, Billettverkäuferin, Rezeptionistin
oder Telefonistin ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg und
ohne längeres Gehen (insbesondere auf unebenem Boden) und
Stehen sei ihr indessen ab dem 25. Dezember 1990 zu 100%
zumutbar (act. 34, 36 und 51). Zu dieser Beurteilung gelangte Dr. med.
C._______ aufgrund der Vorakten, insbesondere unter Würdigung der
ihm vorgelegten Berichte der Invalidenkommission erster Instanz der
Pensions- und Invalidenversicherung der Arbeiter der Republik
Serbien (im Folgenden: Invalidenkommission) vom 18. Mai 1992 (act.
11), des Klinikzentrums Z._______vom 19. April 2005 (act. 32) sowie
von Dr. med. D._______ vom 22. Januar 2006 (act. 49).
6.1 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähig-
keit durch Dr. med. C._______ ist für die streitigen Belange
umfassend. Er hat in Kenntnis sämtlicher Vorakten (Anamnese) sowie
unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden Bericht erstattet,
und die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargelegt.
Insbesondere hat er seine Einschätzung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar damit begründet, dass bei der Beschwerdeführerin
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C-2957/2007
aktuell ein zufriedenstellender Gesundheitszustand nach Femurampu-
tation rechts vorliegt, der Stumpf nur leicht auf Druck schmerzhaft ist,
und keine Anzeichen für ein Tumorrezidiv bestehen (act. 51). Es fällt
allerdings auf, dass sich Dr. med. C._______ nicht zu der von der
Invalidenkommission am 18. Mai 1992, also relativ kurz nach der
Amputation und dem Abschluss der zytostatischen Therapie
festgestellten und vom IV-Arzt Dr. med. B._______ in seinem Bericht
vom 17. April 1993 übernommenen Diagnose der reaktiven
Depression äussert (vgl. act. 11 und 14). Hiezu bestand nach Auf-
fassung des Bundesverwaltungsgerichts auch kein Anlass, finden sich
doch in den neueren Arztberichten keine Hinweise auf eine psychische
Störung mehr, wird eine solche von der Beschwerdeführerin heute
auch nicht mehr beklagt und erreichen nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ohnehin reaktive Depressionen in der Regel nicht die
für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderlichen Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit – dies aufgrund der medizinischen
Erfahrungstatsache, dass sie im Allgemeinen relativ rasch wieder
abklingen (BGE 127 V 294 E. 4.b.aa). Unter diesen Umständen konnte
Dr. med. C._______ eine ausreichend umfassende und verlässliche
Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin vornehmen, ohne dass zusätzliche psychiatrische
Abklärungen erforderlich gewesen wären.
6.2 Den vorerwähnten Berichten aus der Zeit vom 18. Mai 1992 bis
zum 22. Januar 2006 (act. 11, 32, 49) kann dagegen nicht entnommen
werden, gestützt auf welche Vorakten (Anamnese) sie erstellt wurden.
Ferner wird in diesen Berichten nicht nachvollziehbar begründet, wes-
halb die Beschwerdeführerin zu 70% bzw. 80% invalid sein soll. In den
Berichten finden sich keine bzw. keine aktuellen (vgl. act. 11) Angaben
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepassten
Verweisungstätigkeiten. Dasselbe gilt auch für die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Dokumente vom 25. bzw. 26. Februar
2004 der serbischen Sozialversicherung und insbesondere auch für
den Bericht von Dr. med. A._______ vom 27. April 2007, der – abge-
sehen davon, dass ohnehin der Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
(16. März 2007) massgebend ist (vgl. E. 3.3 hiervor) – durchaus im
Einklang mit der Beurteilung von Dr. med. C._______ steht. Da
überdies für die Beurteilung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit auf das
vom Arzt objektiv festzustellende Mass des Zumutbaren abzustellen
ist, und es nicht auf die subjektive, pauschal ablehnende Bewertung
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der möglichen Tätigkeiten durch den Versicherten ankommen kann
(vgl. hierzu BGE 109 V 25 E. 2c mit Hinweisen), ist auch die Kritik der
Beschwerdeführerin an der Feststellung zumutbarer Verweisungstätig-
keiten nicht geeignet, die Beweiskraft und die Beweistauglichkeit der
Stellungnahmen von Dr. med. C._______ in Frage zu stellen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher als überwiegend
wahrscheinlich (vgl. E. 2.4.1 hiervor), dass die Beschwerdeführerin in
ihrer zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit ab dem 2. Oktober 1990 zu
100% arbeitsunfähig ist. Eine leichte Verweisungstätigkeit als Kas-
siererin, Billetverkäuferin, Rezeptionistin oder Telefonistin kann sie
indessen ab dem 25. Dezember 1990 zu 100% ausüben. Unter diesen
Umständen hätte frühestens mit Ausserkrafttreten der Versicherungs-
klausel, d.h. im Jahre 2001, ein Rentenanspruch entstehen können
(vgl. E. 5 und 5.5 hiervor).
7.
Die Vorinstanz bemass den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin
auf 5% (act. 38).
7.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor erwerbs-
tätig wäre, weshalb ein Einkommensvergleich durchzuführen ist. Vor-
nehmlich mangels Berufsbildung, und somit aus invaliditätsfremden
Gründen, erzielte sie zuletzt im Jahre 1989 als Buffet- und Officeange-
stellte ein monatliches Bruttoeinkommen (inklusive Ferienentschädi-
gung) von lediglich Fr. 910.- (act. 1 S. 3, 7, 11. S. 1 und 26). Dasselbe
ist im Vergleich zum branchenüblichen Nettolohn gemäss den seit
1994 periodisch herausgegebenen LSE (vgl. etwa denjenigen gemäss
LSE 2002, Tabelle 1, Sektor Dienstleistungen, Position Gastgewerbe,
Frauen, Niveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten], von monatlich
Fr. 3'302.-) zweifellos unterdurchschnittlich. Da zudem ein hypothe-
tischer Rentenanspruch vorliegend frühestens im Jahre 2001 ent-
stehen konnte, für das keine LSE existiert, ist es gerechtfertigt, zwecks
Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens die LSE aus dem
Jahre 2002 heranzuziehen. Der Einkommensvergleich führt unter
diesen Umständen zu einem klaren Ergebnis. Auszugehen ist vom
vorerwähnten Valideneinkommen im Gastgewerbe von Fr. 3'302.- pro
Monat und, da der Beschwerdeführerin eine vorwiegend sitzend aus-
übbare Tätigkeit im Detailhandel zumutbar ist, von einem monatlichen
Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 3'741.- (vgl. LSE 2002, Tabelle 1,
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Sektor Dienstleistungen, Position Detailhandel und Reparatur, Frauen,
Niveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]). Diesen Tabellenlöhnen
liegt eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde, so dass
unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von im Jahre
2002 wöchentlich 42.2 Stunden im Gastgewerbe bzw. 41.9 Stunden im
Handel- und Reparaturgewerbe (vgl. BGE 126 V 75 E 3b/bb; Die
Volkswirtschaft, 2004, Heft 10, Tabelle B 9.2), ein monatliches Validen-
einkommen von Fr. 3'483.61 und ein – höheres – Invalideneinkommen
von Fr. 3'918.70 resultiert. Die Vorinstanz hat daher zugunsten der
Beschwerdeführerin das Invalideneinkommen auf Fr. 3'483.61 herab-
gesetzt und hiervon im Hinblick auf ihr Alter im Jahre 1990 einen
leidensbedingten Abzug von 5% gewährt, was ein monatliches
Invalideneinkommen von Fr. 3'309.43 ergibt (3'483.61 x 0.95 =
3'309.43).
7.2 Aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Einkommen re-
sultiert ein Invaliditätsgrad von 5% ([{3'483.61 – 3'309.43} x 100] /
3'483.61 = 5%), der klarerweise nicht rentenbegründend ist. Selbst bei
Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 25% vom Invalidenein-
kommen würde kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorliegen
(vgl. zur Begrenzung des leidensbedingten Abzugs auf maximal 25%
BGE 126 V 75 E. 5b/cc).
8.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht keine
Invalidenrente zugesprochen. Die vorliegende Beschwerde ist ein-
deutig unbegründet und daher abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden
Verfahren hat sie aber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Er-
lass der Verfahrenskosten) gestellt, über das noch zu entscheiden ist.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden.
Seite 18
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9.2.1 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundes-
gerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un-
gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels
entschliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Da die Beschwerdeführerin
angesichts der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ohne
Zweifel davon ausgehen musste, dass ihre Behinderung nicht zu einer
rentenbegründenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, müssen
ihre Begehren als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
9.2.2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist allerdings nicht zu
bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Daher ist mit Rücksicht auf die
persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE)
9.3 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsie-
gende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen.
Seite 19
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3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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