B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2958/2015
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anordnung eines Gutachtens (Zwi-
schenverfügung vom 2. März 2015).
C-2958/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1973 geborene und in seiner Heimat Deutschland wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete
sich am 20. September 2008 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (im Fol-
genden: IV-Stelle BL) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversi-
cherung-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz] 1). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Ver-
hältnisse (act. 2 bis 7) verfügte die IVSTA nach durchgeführtem Vorbe-
scheidsverfahren (act. 8 bis 16) am 19. Juni 2009 die Abweisung des Leis-
tungsgesuchs (act. 19). Die hiergegen am 25. Juni 2009 erhobene Be-
schwerde (act. 21) hiess das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden
auch: BVGer) mit Entscheid vom 25. Mai 2011 teilweise gut und wies die
Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung und
Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch
neu verfüge (Beschwerdeverfahren C-4128/2009; act. 25). Dieses Urteil
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
In Kenntnis diverser medizinischer Unterlagen (act. 29, 31, 32, 36, 42) in-
formierte die IV-Stelle BL den Versicherten am 22. August 2012 über die
beabsichtigte Begutachtung bei Dr. med. B._______ in Basel (act. 43).
Nachdem der Versicherte dagegen opponiert hatte (act. 45, 51, 58), wurde
diesem mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 mitgeteilt, dass an
der beabsichtigten Begutachtung festgehalten werde (act. 59).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Datum vom 17. Februar 2013 Be-
schwerde beim Kantonsgericht BL (act. 65). Mit Urteil vom 15. August 2013
wurde die Beschwerde in dem Sinn gutgeheissen, als die Zwischenverfü-
gung vom 18. Januar 2013 wegen Unzuständigkeit der IV-Stelle BL aufge-
hoben wurde. Die Angelegenheit wurde an die IV-Stelle BL zurückgewie-
sen, damit diese neue Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe
und, falls notwendig, die Akten zum Erlass einer neuen Verfügung an die
zuständige IVSTA überweise (act. 76).
D.
In der Folge kündigte die IV-Stelle BL dem Versicherten am 21. März 2014
eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. C._______ in Basel an
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Seite 3
(act. 82). Am 28. März 2014 erklärte sich der Versicherte mit der Begutach-
tung als solche, mit der Gutachterin sowie mit dem Begutachtungsort nicht
einverstanden (act. 83). Daraufhin erliess die IVSTA am 2. März 2015 eine
Verfügung, mit welcher an der Begutachtung durch Dr. med. C._______
festgehalten wurde (act. 88).
E.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 1. Mai 2015 (Poststempel: 7. Mai 2015) Beschwerde und bean-
tragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 2. März 2015
(act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die IVSTA weigere sich
bis heute, sich bei seinem Arbeitgeber über seinen Gesundheitszustand zu
erkundigen. Die stetige Verweigerung stelle eine Verzögerungstaktik dar.
Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2011 sei erwo-
gen worden, dass sich die Parteien einig darüber seien, dass die Invalidität
spätestens im Oktober 2005 eingetreten sei. Die IVSTA versuche nun,
auch Zeiten ins Spiel zu bringen, die nach diesem Zeitpunkt lägen, was
nicht zulässig sei. Es sei kompletter Unsinn, dass ein deutscher Arzt die
Begutachtung nicht durchführen könne. Es würden genügend deutsche
Ärzte für die schweizerische Rentenversicherung arbeiten. Die Schweizer
Kriterien könnten durchaus mit der Post mitgeschickt werden. Es habe
keine Skrupel gegeben, einen deutschen Arzt (Dr. med. D._______) zu be-
auftragen, welcher dann ein Wunschgutachten für die IVSTA habe erstellen
können. Diese habe keine Bedenken gegenüber deutschen Gutachtern,
solange das Ergebnis einer Ablehnung dienlich sei. Tatsächlich existiere
gar kein Gutachten von Dr. med. D._______. Sollte das Verfahren nicht zu
seinen Gunsten beendet werden, sei die IVSTA zu zwingen, bei den Ärzten
– welche seine Arbeitgeber gewesen seien – Gutachten einzuholen und
bei Notwendigkeit einen Gutachter an seinem Wohnort zu bestimmen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-
act. 2 und 3); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (B-act.
4).
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Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).
Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom
12. August 2015. Darin wurde zusammengefasst geltend gemacht, das
Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 25. Mai 2011 ausdrücklich
festgehalten, dass weiterer medizinischer Abklärungsbedarf im Sinne einer
psychiatrischen Beurteilung bestehe und eine allfällig notwendige psychi-
atrische Begutachtung in der Schweiz durchzuführen sei. Nachdem die im
Entscheid geforderten Unterlagen eingeholt worden seien, sei abgeklärt
worden, ob diese im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung gewür-
digt werden müssten. Mit Stellungnahme vom 21. August 2012 habe
Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie, vom Regio-
nalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) diese Frage bejaht und die
Durchführung einer solchen Begutachtung empfohlen. Aufgrund der
höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe einer Abklärung in der Schweiz
somit nichts entgegen. Die IV-Stelle halte daher an einer Begutachtung in
der Schweiz fest, da nicht gewährleistet werden könne, dass ein ausländi-
scher Gutachter die spezifischen versicherungsmedizinischen Anforderun-
gen an ein Gutachten nach schweizerischem Recht erfüllen könne. Von
einer Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers, welche die Anreise
nach Basel und somit auch die Begutachtung unzumutbar erscheinen
liesse, könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer mache des Weiteren
keine materiellen und formellen Ausstandsgründe gegen Dr. med.
C._______ geltend.
H.
In seiner Replik vom 11. September 2015 hielt der Beschwerdeführer (sinn-
gemäss) an seinem Rechtsbegehren fest (B-act. 9).
Er führte ergänzend aus, es sei höchst erstaunlich, dass bei einem deut-
schen Arzt (Dr. med. D._______) ein Gutachten erstellt worden sei. Dieses
habe sowohl als Grund zur Ablehnung seines Gesuchs als auch als Argu-
ment beim Bundesverwaltungsgericht gedient. Der Beschwerdeführer warf
weiter die Frage auf, wie argumentiert werden könne, dass ein deutscher
Gutachter nicht in Frage komme, wenn doch gerade ein solcher zur Be-
gründung einer lächerlichen Ablehnung benutzt worden sei. Tatsächlich sei
die IV-Stelle vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert worden, alle von
ihm geltend gemachten Unterlagen einzuholen, was bis heute nicht ge-
C-2958/2015
Seite 5
schehen sei. Die Schweizer Ärzte, die ihn in der fraglichen Zeit unter Be-
obachtung gehabt hätten, seien nicht angefragt worden, obwohl das Bun-
desverwaltungsgericht die IV-Stelle genau dazu aufgefordert habe.
I.
In ihrer Duplik vom 14. Oktober 2015 beantragte die Vorinstanz weiterhin
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Stel-
lungnahme der IV-Stelle BL vom 7. Oktober 2015, worin die bereits darge-
legten Standpunkte vertreten wurden (B-act. 11).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2015 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 12 und 13).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
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Seite 6
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemei-
nen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3
1.3.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zustän-
digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Be-
schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andern-
falls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfü-
gung anfechtbar. Mit der beschränkten Anfechtbarkeit soll verhindert wer-
den, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss,
die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil
verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer
Streitsache befassen müssen (vgl. Urteil des BVGer B-1907/2007 vom
14. Mai 2007 E. 1.1). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die so-
fortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nach-
teil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zu-
sammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre
(vgl. PIERRE TSCHANNEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage,
Bern 2009, § 28 N. 83). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die
Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirt-
schaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht,
eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE
130 II 148 E. 2.2).
1.3.2 Mit angefochtener – korrekterweise von der Vorinstanz erlassener –
(vgl. Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]; Urteil des BVGer C-4128/2009 vom
25. Mai 2011 E. 3) Zwischenverfügung vom 2. März 2015 (act. 88) wurde
von der Vorinstanz ein Gutachtensauftrag erteilt und die Gutachterin be-
stimmt. Da dieser Umstand einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirken kann, erfüllt dieser Zwi-
schenentscheid die von der vorstehend erwähnten höchstrichterlichen
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Seite 7
Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beim Bundesverwal-
tungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung betreffend die
Einholung von medizinischen Gutachten (vgl. zur Anfechtbarkeit BGE 138
V 271 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen und BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit
Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-3077/2012 vom 28. September
2012 E. 3).
1.3.3 Mit Blick auf die beschwerdeweise und replicando gemachten Vor-
bringen des Beschwerdeführers ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz
zu Recht am Begutachtungsauftrag in der Schweiz in Basel, durchgeführt
von Dr. med. C._______, festgehalten hat.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der
angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. März 2015 ist der Beschwerde-
führer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt sich zusammen-
fassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft
und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
C-2958/2015
Seite 8
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
Mit Blick auf den Zwischenverfügungszeitpunkt (2. März 2015) finden vor-
liegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes.
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesge-
richts [im Folgenden: BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009), ist ein
allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 in der Fas-
sung des IVG vom 6. Oktober 2000 (AS 2002 3371 und 3453), ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837; 4. IV-
Revision) und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006
(AS 2007 5129; 5. IV-Revision; die IVV in den entsprechenden Fassungen
der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]) zu prüfen (BGE
130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Zwischenverfü-
gung vom 2. März 2015 in Kraft standen. Mit Blick auf diesen Zeitpunkt
können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in
Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung
finden.
2.3 Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten ei-
ner oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt sie der Par-
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Seite 9
tei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus trif-
tigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44
ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG).
2.4 Wenn eine versicherte Person aufgrund ihres Gesundheitszustands
nicht in der Lage ist, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, kann ihr
die Verweigerung der Mitwirkung nicht zugerechnet werden, was sie ent-
schuldbar macht (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013
E. 3. 2 mit Hinweisen). Entsprechend hat sich die versicherte Person einer
ärztlichen oder fachlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn
sie für die Beurteilung notwendig und zumutbar ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Die Zumutbarkeit muss objektiv und subjektiv gegeben sein, wobei auch
die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären ist. Es geht mit-
hin nicht darum, ob die versicherte Person die Untersuchung aus ihrer ei-
genen (subjektiven) Wahrnehmung heraus als zumutbar betrachtet oder
nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Per-
son, Gesundheitszustand) in einer objektiven Betrachtung dahingehend
gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder
nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne
konkrete entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrach-
ten (SVR 2007 IV Nr. 48 I 988/06 E. 4.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl. 2009, Art. 43 Rz 44).
3.
Die Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Begut-
achtung betrafen einerseits den Durchführungsort Basel sowie anderer-
seits die Begutachtung als solche.
3.1
3.1.1 Bezüglich des geografischen Durchführungsorts ist zunächst festzu-
halten, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf eine Begut-
achtung im Ausland zusteht (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10.
September 2013, E. 3.2.; Urteil des BVGer C-5441/2007 vom 18. Mai 2009
E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf das Urteil des EVG l 172/02 E. 4.5 mit
Hinweis). Ebenso wenig gibt es im Übrigen einen Rechtsanspruch auf eine
Begutachtung in der Schweiz (vgl. Urteil 9C_952/2011 vom 7. November
2012 E. 2.4; 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1 [für eine in einem
EU-/EFTA-Staat wohnhafte – wie vorliegend – versicherte Person]). Viel-
mehr ist in jedem Einzelfall zu bestimmen, welches Mittel geeignet ist, den
C-2958/2015
Seite 10
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des
BGer 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4 am Ende).
3.1.2 Bereits im Entscheid vom 25. Mai 2011 (Beschwerdeverfahren C-
4128/2009) erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass nach schweizeri-
schem Recht die medizinisch-theoretische Arbeits- bzw. Leistungsfähig-
keit, welche mit der deutschrechtlichen sozialmedizinischen Leistungsbe-
urteilung nicht übereinstimmen müsse, massgebend sei und eine allenfalls
notwendige psychiatrische Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen habe
(E. 7.4). Daran ist auch im vorliegenden Entscheid festzuhalten. Der Grund
dafür liegt im entscheidenden Element, dass es in Deutschland grundsätz-
lich an einer mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsme-
dizin vertrauten und in diesem Sinne gleichwertigen Abklärungsstelle resp.
Medizinalperson fehlt. Hinzu kommt, dass die in der Schweiz über eine an-
erkannte Facharztausbildung begutachtenden Medizinalpersonen regel-
mässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teilnehmen und sich
dadurch laufend auf dem aktuellen Wissensstand befinden (vgl. hierzu
BGE 137 V 210 E. 1.2.2 [Ziff. 12]). Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich,
den Versicherten in der Schweiz begutachten zu lassen (vgl. hierzu ergän-
zend Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2).
3.2
3.2.1 Hinsichtlich der Begutachtung als solche ergibt sich, dass die Bereit-
stellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage nach Art. 43 Abs. 1
ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers ist. Er befindet
darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt.
Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechts-
genügliche Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche
Abklärung angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung
steht der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des BGer
9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 und 8C_733/2010 vom 10. Dezem-
ber 2010 E. 5.2). In diesen greifen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht
ein (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1; vgl.
auch Urteil des BGer 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3).
3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im oben erwähnten Entscheid
C-4128/2009 (E. 7.4) ebenfalls bereits, dass betreffend den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Beein-
trächtigung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 1993 bis Ende 2007
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Seite 11
ein weiterer Abklärungsbedarf bestehe und dazu primär die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten medizinischen Unterlagen beizuzie-
hen seien. Ausserdem sei beim deutschen Versicherungsträger abzuklä-
ren, ob bei ihm und/oder bei der Bundesagentur für Arbeit weitere, nicht
aktenkundige medizinische Unterlagen, insbesondere für den Zeitraum bis
Ende 2006, vorhanden seien, und diese gegebenenfalls einzufordern. Die
gesamten Akten seien durch eine psychiatrische Fachperson zu beurteilen.
3.2.3 Im Anschluss an den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. Mai 2011 tätigte die IV-Stelle BL bei F._______ (act. 28 und 32),
Dr. med. G._______ (act. 29) und Dr. med. H._______ (act. 33 und 35)
weitere medizinische Abklärungen. Zusätzlich erhielt sie am 29. August
2011 Kenntnis medizinischer Akten der deutschen Rentenversicherung
(act. 31) und verlangte bei der Bundesagentur für Arbeit zusätzlich Aus-
künfte (act. 37 und 38). Mit anderen Worten klärte sie den Sachverhalt in
medizinischer Hinsicht gemäss vorstehend erwähnter Erwägung 7.4 des
Urteils vom 25. Mai 2011 weiter ab. Hinzu kommt, dass Dr. med. E._______
am 20. März 2014 in Kenntnis dieser Unterlagen darüber hinaus die Ein-
holung einer psychiatrischen Expertise bei Dr. med. C._______ empfahl
(act. 81). Da die Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage
in erster Linie Sache der Vorinstanz ist und dieser bei der Wahl der Art der
Abklärung ein Ermessensspielraum zusteht, in den das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend mangels ersichtlichen triftigen Grund nicht ein-
greift, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine zusätzliche psy-
chiatrische Begutachtung für unumgänglich hält. Die diesbezüglich anders-
lautende Auffassung des Beschwerdeführers stösst unter diesen Umstän-
den ins Leere.
3.3
3.3.1 Betreffend Verfahrensablauf im Zusammenhang mit der vorliegend
angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. März 2015 (act. 88) ergibt sich
weiter, dass Dr. med. E._______ in Kenntnis des Urteils des Kantonsge-
richts BL vom 15. August 2013, mit welchem die angefochtene Zwischen-
verfügung vom 18. Januar 2013 wegen Unzuständigkeit der IV-Stelle BL
aufgehoben wurde (act. 76), die Einholung einer psychiatrischen Expertise
bei Dr. med. C._______ empfahl (act. 81). Dieses Vorhaben wurde dem
Versicherten mit Schreiben vom 21. März 2014 angekündigt (act. 82). Hier-
gegen brachte dieser am 28. März 2014 im Wesentlichen vor, er widerspre-
che der Person und dem Ort sowie dem Umfang und der Art des Gutach-
tens (act. 83). Daraufhin erklärte er am 20. November 2014 telefonisch, er
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Seite 12
sei nicht gewillt, sich in der Schweiz begutachten zu lassen. Im Weiteren
müssten die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Ärzte der F._______ in die
Beurteilung miteinbezogen werden (act. 85). In der Folge erliess die Vo-
rinstanz die vorliegend angefochtene Verfügung.
3.3.2 Die Vorinstanz hat das in Rz. 2084 des Kreisschreibens über das
Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; in der ab 1. Januar 2015,
vorliegend anwendbaren Fassung) vorgesehene Vorgehen nicht vollstän-
dig eingehalten. Da sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die Notwen-
digkeit einer Begutachtung als solche als auch gegen die begutachtende
Person und den Begutachtungsort ausgesprochen hat, wäre an sich – vor
Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung (Rz. 2084.2) und im Gegen-
satz zur Vorgehensweise bei polydisziplinären Gutachten (bei bei polydis-
ziplinären Gutachten bleibt für eine einvernehmliche Benennung der Ex-
perten kein Raum; vgl. hierzu BGE 140 V 507 E. 3.1 und 3.1.2) – aufgrund
der im Raum gestandenen Einwände ein Einigungsversuch durchzuführen
gewesen (Rz. 2084.1 und 2084.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer
9C_560/2013 E. 2.3; BGE 139 V 349 E. 4.2, 5.2.2.3; 138 V 271 E. 1.1; 137
V 210 E. 3.4.2.6 f.). Ein solches Vorgehen wäre selbst mit Blick auf den
Umstand, dass kein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der
Gutachterstelle besteht und der Beschwerdeführer keinen gerichtlich
durchsetzbaren Anspruch auf einen Sachverständigen seiner Wahl hat
(vgl. Urteile des BGer 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5 und
9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.2 mit Hinweisen.; vgl. auch
BGE 139 V 349 E. 5.2.1), geboten gewesen.
3.3.3 Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts vom 25. Mai 2011 (Beschwerdeverfahren C-4128/2009)
Kenntnis über den Bedarf von weiteren Abklärungsmassnahmen resp. ei-
ner allfälligen, in der Schweiz durchzuführenden psychiatrischen Begut-
achtung hatte, stellte er sich nicht bloss im Zusammenhang mit der vorlie-
gend angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. März 2015, sondern be-
reits im Rahmen der angefochtenen Zwischenverfügung vom 18. Januar
2013 – welche mit Urteil vom 15. August 2013 wegen Unzuständigkeit der
IV-Stelle BL aufgehoben wurde – gegen eine Begutachtung resp. eine sol-
che in Basel. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz vorliegend
ausnahmsweise mangels Aussicht auf Erfolg auf die Durchführung eines
Einigungsversuchs verzichten und direkt die entsprechende Zwischenver-
fügung erlassen, zumal das Bemühen um eine einvernehmliche Gutach-
tenseinholung keinem formalisierten Verfahren entspricht (vgl. hierzu BGE
138 V 271 E. 1.1) resp. hierzu keine Verpflichtung besteht, da dafür stets
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eine übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist, welche indes-
sen nicht verbindlich durchgesetzt werden kann (Urteil des BGer
8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5).
3.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine kon-
kreten Gründe vorgebracht hatte, welche gegen die Unabhängigkeit oder
Neutralität von Dr. med. C._______ – an deren Unparteilichkeit ein stren-
ger Massstab anzulegen ist (Urteil des BGer 8C_227/2013 vom 22. August
2013; BGE 132 V 93 E. 7.1, je mit Hinweisen) – sprechen. Hinweise auf
Umstände, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor-
eingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (Urteil des BGer
8C_227/2013; BGE 132 V 93 E. 7.2.2, je mit Hinweisen), sind keine er-
sichtlich. Schliesslich kommt hinzu, dass das Ergebnis der Begutachtung
offen und nicht vorbestimmt erscheint (Urteile des BGer 8C_227/2013 und
9C_689/2012 vom 6. Juni 2013 E. 4.2; BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinwei-
sen). Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass Dr. med.
C._______ als unvoreingenommen zu gelten hat.
3.5 Schliesslich kann mit Blick auf die gesamten Akten auch nicht gesagt
werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustands
nicht in der Lage, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, weshalb
ihm die Verweigerung der Mitwirkung zuzurechnen wäre (zum gegenteili-
gen Fall vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.
2 mit Hinweisen). Da die psychiatrische Untersuchung für die Beurteilung
notwendig und sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar ist, hat sich der
Beschwerdeführer dieser zu unterziehen (vgl. E. 2.4 hiervor).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Vorinstanz zu Recht am Begutachtungsauftrag in der Schweiz in
Basel, durchgeführt von Dr. med. C._______, festgehalten hat resp. eine
solche Expertise notwendig erscheint. Die angefochtene Zwischenverfü-
gung vom 2. März 2015 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die
hiergegen vom Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 1. Mai 2015 (Poststempel: 7. Mai 2015) erhobene Beschwerde abzu-
weisen ist. Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit diese – unter
Beilage sämtlicher bisheriger medizinischer Akten – die Begutachtung
durchführen lässt und anschliessend eine Verfügung in der Hauptsache
erlässt.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver-
weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da die Bestimmung der Gut-
achterstelle und die Bestellung der Gutachter Bestandteil des Verfahrens
zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers bildet, ist
das Beschwerdeverfahren entsprechend kostenpflichtig. Gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sieht zudem vor,
dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und unterliegenden Bundes-
behörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dem Beschwerdefüh-
rer sind mit Blick auf die Abweisung der Beschwerde Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 400.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem Kostenvor-
schuss zu entnehmen.
5.2 Da der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende
Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung
haben (vgl. Art. 67 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 1. Mai 2015 (Poststempel: 7. Mai 2015) wird abge-
wiesen.
2.
Die Sache geht zurück an die Vorinstanz, damit diese – unter Beilage sämt-
licher bisheriger medizinischer Akten – die Begutachtung durchführen lässt
und anschliessend eine Verfügung in der Hauptsache erlässt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
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4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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