Abtei lung II I
C-2960/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Rich-
ter Francesco Parrino,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
p.A. B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Levin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 1. April 2009
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2960/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (IVSTA), mit Einspracheentscheid vom 1. April 2009
die Einsprache vom 22. Juni 2006 von Grenzgänger Herrn A._______
(Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 18. Mai 2006 abwies.
Die IVSTA bestätigte den Anspruch des Versicherten auf eine
befristete ganze Invalidenrente von 1. November 2000 bis 30. Septem-
ber 2002,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2009 Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht erheben liess. Er beantragte, es seien der Einsprache-
entscheid vom 1. April 2009 und die Verfügung vom 18. Mai 2006 auf-
zuheben. Weiter seien der Invaliditätsgrad auch für die Zeit nach dem
1. Oktober 2002 auf 100% festzulegen und die ganze, ordentliche In-
validenrente auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 2002 zu sprechen.
Zudem sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege und die
Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als Rechtsbeistand
zu gewähren,
dass die für die Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängerinnen und
Grenzgängern zuständige IV-Stelle Basel-Stadt (Art. 40 Abs. 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) auf Gesuch der IVSTA hin am 16. Juni 2009 eine
Stellungnahme abgab und beantragte, der Fall sei zur ergänzenden
Abklärung und Neuentscheidung an sie zurückzuweisen. Wegen der
langen Dauer zwischen der Verfügung im Jahr 2006 und dem
Einspracheentscheid im Jahr 2009 habe sich die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers laut neueren Arztberichten offenbar
verschlechtert. Da nur die Entwicklung bis ins Jahr 2006 verfolgt
worden sei, erscheine eine aktuelle Verlaufsbeurteilung als angezeigt,
dass die Vorinstanz - gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stelle Ba-
sel-Stadt vom 16. Juni 2009 - mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2009
beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten
Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. Juli 2009 den
Schriftenwechsel schloss,
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dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetz über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl.
auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aus-
drücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2009 nach
übereinstimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten
zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zu-
sätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbeson-
dere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz
abzuweichen,
dass der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Rente auch
für die Zeit nach dem 1. Oktober 2002 durch das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt hat,
dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61
Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche psychi-
atrische Begutachtung anzuordnen und in der Sache neu zu verfügen,
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden
Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz ei-
ne Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weite-
re notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung
nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin
zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen
mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer)
beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10
VGKE),
dass der vorliegende notwendige Zeitaufwand daher auf 7 Stunden
und der Stundenansatz auf CHF 230.- zu veranschlagen ist, ausma-
chend ein Anwaltshonorar von CHF 1'700.- inkl. Auslagen,
dass die Mehrwertsteuer nur für eine Dienstleistung geschuldet ist, die
im Inland gegen Entgelt erbracht wird, nicht jedoch im vorliegenden
Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters dem Beschwerde-
führer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14
Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE),
dass die Parteientschädigung damit auf CHF 1'700.- festzusetzen und
diese von der Vorinstanz zu leisten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Aus-
gang des Verfahrens gegenstandslos wird und daher abzuschreiben
ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 1. April 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen, insbesondere zur Anordnung ergänzender medizinischer
Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung, an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von
CHF 1'700.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstands-
los geworden abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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