Abtei lung II I
C-2961/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
B._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Altersrente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2961/2006
Sachverhalt:
A.
Die im Jahr 1942 geborene schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin
B._______ lebt in Deutschland. Sie hat mit Gesuch vom 11. April 2006
([Vorinstanz] act. 13 ff.) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(nachfolgend: SAK) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 (act. 40) hat die SAK das Rentenge-
such von B._______ gutgeheissen und ihr unter Berücksichtigung
einer Beitragsdauer von 35 Jahren und 2 Monaten sowie eines
durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 20'640.-- per 1. August
2006 eine monatlich Altersrente von Fr. 1'017.-- zugesprochen.
C.
Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2006 hat B._______ am 11. August
2006 Einsprache erhoben (act. 47).
Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2006 (act. 49 ff.) hat die
SAK die Einsprache abgewiesen.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2006 erhob
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Oktober 2006
Beschwerde bei der SAK, welche die Beschwerde an die
Eidgenössische Rekurskommission der Alters- und Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend: Rekurskommission) weiterleitete. Die Beschwerde-
führerin beantragte sinngemäss die Überprüfung der Rentenhöhe.
E.
Die SAK liess sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 zur Be-
schwerde vernehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Ren-
tenberechnung der Beschwerdeführerin korrekt vorgenommen worden
sei und kein Anlass zu einer Korrektur bestehe.
F.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 liess sich die Beschwerdeführe-
rin erneut vernehmen.
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G.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
H.
Die SAK beantragte mit Duplik vom 5. März 2007 wiederum die Abwei-
sung der Beschwerde und hielt an ihrer bisherigen Begründung fest.
I.
Gegen die mit Verfügung vom 28. März 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
Am 20. Juni 2008 ist der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum auf-
geführte Gerichtsschreiberin ersetzt worden.
J.
Mit Eingabe vom 16. April 2007 liess sich die Beschwerdeführerin ein
letztes Mal vernehmen. Die SAK verzichtete im Anschluss daran auf
eine weitere Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache
ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die SAK,
welche zur Beurteilung von Beschwerden gegen ihre Einspracheent-
scheide nicht zuständig ist, hat die Sache zu Recht der Rekurskom-
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mission überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Be-
urteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so
gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführe-
rin hat die Beschwerde fristgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG) bei der un-
zuständigen SAK eingereicht, weshalb die Beschwerde als rechtzeitig
gilt. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die SAK die Altersrente der Be-
schwerdeführerin korrekt ermittelt hat.
2.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
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zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicher-
ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon-
ten (Art. 30ter AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden nur die Ka-
lenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetra-
gen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht.
Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in
denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die
Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnis-
se, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) feh-
len, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer
publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung (nach-
folgend: Tabellen BSV) abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b).
2.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorge-
nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver-
witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung
der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Tei-
lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkom-
men aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten,
in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert ge-
wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind,
hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Art. 52b bis 52d aufgefüllt
werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung
fehlender Beitragsjahre nach Art. 52b erfolgt auf Grund der Beitrags-
jahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Ver-
sicherungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem
Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer-
den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt.
Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein-
kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der
Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
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2.3 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Ren-
tenindex gemäss Art. 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die
Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die
Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre
geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Einkommen für das Jahr 1976
betrage nach der Einkommensteilung Fr. 27'094.--, anstatt wie im Ein-
spracheentscheid festgehalten Fr. 24'735.--. Ihr gesamtes Einkommen
in den Jahren 1960 bis 1997 betrage im Übrigen Fr. 747'578.-- und
nicht nur Fr. 743'278.--, weshalb das durchschnittliche Jahreseinkom-
men schliesslich Fr. 20'275.-- und nicht nur Fr. 20'103.-- betrage.
Mit Ausnahme des Splittingbetrages aus dem Jahr 1976 hängen somit
alle Zahlen, welche die Beschwerdeführerin bemängelt, von der
angeblichen Nichtberücksichtigung des Betrages von Fr. 4'300.-- ab.
3.2 Die SAK macht demgegenüber geltend, bei der Angabe des Split-
tingbetrages für das Jahr 1976 im Einspracheentscheid handle es sich
um einen Tippfehler, rechnerisch sei der Betrag von Fr. 27'094.-- be-
rücksichtigt worden. Der Betrag von Fr. 4'300.-- könne nicht zusätzlich
im Jahr 1997 angerechnet werden, da dieser bei der Berechnung des
Gesamteinkommens bereits berücksichtigt worden sei.
3.3 Die Vorinstanz legt im Einspracheentscheid ausführlich dar, wie
sie die Rente der Beschwerdeführerin berechnet hat. Darauf - sowie
auf deren Ausführungen im Schriftenwechsel dieses Verfahrens - kann
verwiesen werden. Aus dem Einspracheentscheid der Vorinstanz ist
ersichtlich, dass diese die Einkommensteilung korrekt durchgeführt
und das durchschnittliche Jahreseinkommen unter Berücksichtigung
der entsprechenden Einträge im individuellen Konto (inklusive des
strittigen Betrages von Fr. 4'300.--) sowie nach Multiplikation der Ein-
kommenssumme von Fr. 502'463.-- mit dem Aufwertungsfaktor 1,407
richtig ermittelt hat. Das ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen
wurde schliesslich gemäss der anwendbaren Rentenskala 36 auf
Fr. 20'640.-- aufgerundet, was zu einer monatlichen Rente von
Fr. 1'017.-- führt. Der niedrigere Splittingbetrag aus dem Jahr 1976 er-
weist sich bei der rechnerischen Überprüfung – wie von der Vorinstanz
geltend gemacht – tatsächlich als Tippfehler. Die Rentenberechnung
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der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
Nachfolgend bleibt schliesslich aufzuzeigen, dass sich die Rente auch
nicht verändern würde, wenn man den Ausführungen der Beschwerde-
führerin folgen könnte. Die Beschwerdeführerin geht in ihren Berech-
nungen von einem aufgewerteten durchschnittlichen Jahreseinkom-
men von Fr. 20'275.-- aus. Dieses wird - wie vorstehend ausgeführt -
auf den nächsthöheren Tabellenwert in der Rentenskala 36, somit auf
Fr. 20'640.--, aufgerundet. Dies entspricht dem Wert, den die Vor-
instanz als massgebend erachtet hat. Die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte höhere Einkommenssumme hat somit keinen Ein-
fluss auf die Rentenhöhe, ihre Rügen gehen daher fehl.
3.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und die Be-
schwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 somit im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbin-
dung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der Beschwerde-
führerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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