Abtei lung II I
C-2961/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Kanton Basel-Landschaft,
vertreten durch Finanz- und Kirchendirektion,
Kantonales Sozialamt, Postfach, 4410 Liestal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Rückforderung von Bundesbeiträgen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2961/2007
Sachverhalt:
A.
Gestützt auf entsprechende Vorgaben des Bundes unterbreiten die
Kantone die Abrechnungen für alle sozialhilfeabhängigen Personen
des Asylrechts auf ihrem Kantonsgebiet quartalsweise dem BFM, das
– nach formeller Prüfung – die gemäss Art. 88 f. des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geschuldeten Pauschalen vergütet
(zu früheren und inzwischen ausser Kraft gesetzten Fassungen der
genannten Bestimmungen vgl. AS 1999 2262 und AS 2004 1635).
Zusätzlich zu diesen Pauschalen stellte die Koordinationsstelle für
Asylbewerber des Sozialamtes des Kantons Basel-Landschaft (im Fol-
genden: Koordinationsstelle) ab dem 1. Januar 2001 sogenannte er-
weiterte Bundesbeiträge in Rechnung. Diese stützten sich auf aArt. 26
Abs. 5 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen [AsylV2, SR 142.312], in der Fassung vom 4. Dezember 2000,
in Kraft gesetzt am 1. Januar 2001 [AS 2001 113], im Folgenden aArt.
26 Abs. 5 AsylV2). Die genannte Bestimmung sah vor, dass bei Vorlie-
gen gewisser Voraussetzungen die Tagespauschalen für Gesundheits-
kosten (namentlich Krankenkassenprämien) für angebrochene Monate
vollumfänglich vergütet wurden. Eine entsprechende Zusicherung er-
teilte das BFM am 14. März 2001.
B.
Mit dem auf den 1. April 2004 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom
19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 (AS 2004
1633, nachfolgend: Entlastungsprogramm 2003) wurden die rechtli-
chen Grundlagen hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht des Bundes
im Asylrecht geändert und Personen mit einem rechtskräftigen Nicht-
eintretensentscheid und einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid
bei der Abrechnung von Sozialhilfepauschalen neu dem Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) unterstellt. Nach besagter Neuregelung endete die
asylrechtliche Kostenerstattungspflicht des Bundes in diesen Fällen
mit der Rechtskraft eines Nichteintretensentscheides. Die dazugehöri-
gen Ausführungsbestimmungen sahen Milderungen im Sinne einer
Vergütung der ordentlichen Sozialhilfepauschalen bis 10 Tage (bzw. in
gewissen Konstellationen bis 30 Tage) nach Eintritt der Rechtskraft
des Nichteintretensentscheids vor (aArt. 20 Abs. 1 Bst. c AsylV2, in der
Fassung vom 24. März 2004 [AS 2004 1657], im Folgenden aArt. 20
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Abs. 1 Bst. c AsylV2, und Kreisschreiben Asyl 76.1.1 vom 30. Juni
2004).
C.
Eine gesamtschweizerische Prüfung der Sozialhilfe-Abrechnungen für
das Jahr 2004 betreffend Personen mit rechtskräftigem Nichteintre-
tensentscheid nach dem 1. April 2004 ergab für die Quartale zwei bis
vier Divergenzen. Mittels Schreiben vom 7. April 2006 sandte die Vor-
instanz den kantonalen Asylkoordinatorinnen und Asylkoordinatoren
deshalb Listen mit den Namen derjenigen Personen, für welche der je-
weilige Kanton mehr weiterverrechnet hatte, als nach dem Entlas-
tungsprogramm 2003 vorgesehen war. Gegenüber dem Kanton Basel-
Landschaft belief sich der geltend gemachte Rückforderungsanspruch
anfänglich auf Fr. 87'440.54.
In einer ersten Stellungnahme vom 17. Mai 2006 zu den Fällen mit
möglicherweise fehlerhaften Vergütungen erachtete die Koordinations-
stelle lediglich eine Rückforderungssumme von Fr. 27'568.59 als ge-
rechtfertigt. In Bezug auf die Krankenkassenprämien wendete sie hier-
bei ein, sie gehe davon aus, dass die Abmachung vom 14. März 2001
betreffend Vergütung der vollen Krankenkassenprämien nach aArt. 26
Abs. 5 AsylV2 auch bei den neuen Fällen mit rechtskräftigem Nichtein-
tretensentscheid anwendbar bleibe.
Nach nochmaligem Schriftenwechsel vermochten sich die Parteien bis
auf einen Betrag von Fr. 10'971.80 zu einigen. Die Differenz entsprach
der unterschiedlichen Berechnung der Krankenversicherungsprämien
für angebrochene Monate betreffend Personen mit nach dem 1. April
2004 ergangenem, rechtskräftigem Nichteintretensentscheid.
Für den Fall des Festhaltens an dieser Rückforderung verlangte die
Koordinationsstelle den Erlass eines anfechtbaren Entscheides.
D.
Am 29. März 2007 verfügte die Vorinstanz, das Gesuch der Koordinati-
onsstelle um Verzicht auf die Rückerstattung von Fr. 10'971.80 an das
Bundesamt werde abgelehnt, die Rückforderung des BFM auf den ge-
nannten Betrag festgesetzt und mit der nächsten Quartalsrechnung
des Kantons Basel-Landschaft verrechnet. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen auf die im Rahmen des Entlastungsprogrammes 2003 in
Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes und der Asylverord-
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nung 2 sowie das Kreisschreiben zur Umsetzung des Entlastungspro-
grammes 2003 vom 25. März 2004 (nachfolgend: Kreisschreiben Asyl
76.1) bzw. die Ergänzung vom 30. Juni 2004 zum Kreisschreiben zur
Umsetzung des Entlastungsprogrammes 2003 vom 25. März 2004
(Kreisschreiben Asyl 76.1.1) verwiesen und präzisiert, aArt. 26 Abs. 5
AsylV2 finde auf die betreffenden, vom Asylrecht nunmehr ausdrück-
lich ausgeschlossenen Personenkategorien keine Anwendung. Man-
gels positiver Finanzierungsgrundlage in Gesetz, Verordnung oder
Weisung könne als Ausfluss des Prinzips der Gesetzmässigkeit des
Verwaltungshandelns keine über die im neuen Recht vorgesehene Fi-
nanzierung hinausgehende Abgeltung durch den Bund erfolgen. An-
ders verhalte es sich bei der Abrechnung der Sozialhilfepauschalen
von Personen mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid vor dem
1. April 2004.
E.
Mit (vorsorglicher) Beschwerde vom 27. April 2007 und Beschwerde-
verbesserung vom 29. Mai 2007 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt der Kanton Basel-Landschaft die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf die
Rückforderung in Höhe von Fr. 10'971.80. Dabei bringt er vor, seit der
Zusicherung des BFM vom 14. März 2001 habe der Kanton für alle ihm
ordentlich zugewiesenen Personen jeweils die vollen Monatsprämien
für den angebrochenen Monat in Rechnung gestellt. Darunter hätten
seit dem 1. April 2004 auch Asylsuchende mit einem Nichteintretens-
entscheid figuriert. Bis zum 17. Februar 2007 habe das BFM keine
Einwände gegen diese Abrechnungspraxis gehabt. Bei den Kranken-
kassenprämien für Personen, deren Asylgesuch erst nach erfolgter Zu-
weisung auf den Kanton mit einem Nichteintretensentscheid abge-
schlossen worden sei, handle es sich klar um Kosten, welche der
Bund gemäss der genannten Zusicherung zu vergüten habe. Die Zusi-
cherung sei von der Vorinstanz nie explizit aufgehoben worden. Auch
aus dem Wortlaut von aArt. 20 Abs. 1 Bst. c AsylV2 und dem Kreis-
schreiben Asyl 76.1.1 werde dies nicht ersichtlich.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
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G.
Der Kanton Basel-Landschaft liess sich trotz gewährtem Replikrecht
nicht mehr vernehmen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Rückforderung von Bundesbei-
trägen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist instanzab-
schliessend, soweit nicht ein bundesrechtlicher Anspruch auf Subven-
tionen besteht (vgl. Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als rückforderungsbelastetes Gemein-
wesen durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
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mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich zur Hauptsache auf
aArt. 32 – 34, aArt. 44a und aArt. 88 Abs. 1bis AsylG (AS 1999 2270 f.,
AS 2004 1635), aArt. 20 Abs. 1 Bst. c und aArt. 26 Abs. 5 AsylV2 so-
wie Art. 14f des inzwischen aufgehobenen ANAG. Am 1. Januar 2008
trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005
mit den entsprechenden Anpassungen des AsylG (und der beiden
Asylverordnungen) in Kraft. Es beansprucht Geltung für alle im Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren (Art. 121
Abs. 1 AsylG). Die vorliegende Streitsache untersteht somit dem neu-
en Recht, sofern dessen Anwendung nicht zur echten Rückwirkung
führt. Das wäre der Fall, wenn das neue Recht zur Beurteilung von un-
ter altem Recht bereits erfassten und qualifizierten abgeschlossenen
Sachverhalten herangezogen würde. Eine solche echte Rückwirkung
ist nur ausnahmsweise und gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage zulässig (BGE 119 Ib 103 E. 5 S. 109 ff.; vgl. auch ALFRED
KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht, Zeitschrift für schweizerisches
Recht [ZSR] 102 (1983), 2. Halbband, S. 171), welche in der intertem-
poralen Regelung des Art. 121 Abs. 1 AsylG nicht erblickt werden
kann (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2A.242/2001 vom 25. April
2001 E. 3b und 2A.319/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 2b, je mit
Hinweisen).
3.2 Der entscheidsrelevante Sachverhalt hat sich im konkreten Fall
vollumfänglich unter der Geltung des alten, bis 31. Dezember 2007 in
Kraft gewesenen Asylrechts verwirklicht. Es stellt sich somit die Frage,
inwieweit einer asylrechtlichen Bewertung nach Massgabe des neuen
Rechts das Verbot der echten Rückwirkung entgegensteht. Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bilden die Auswirkungen des Ent-
lastungsprogrammes 2003, wenn im Abrechnungsverfahren zwischen
dem Bundesamt und den Kantonen Personen mit rechtskräftigem
Nichteintretensentscheid betroffen sind. In diesem Zusammenhang
wird (sinngemäss) ebenfalls eine Verletzung des Grundsatzes von Treu
und Glauben gerügt. Bei der Beurteilung der Frage, welches Recht bei
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einer Änderung der Rechtsgrundlage Anwendung findet, gilt der
Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, welche bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung gehabt haben. Später, beispielsweise erst
während des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens einge-
tretene Rechtsänderungen, sind in der Regel unbeachtlich (BGE 119
Ib 103 E. 5 S. 109 ff.). Ausnahmen sind dann zu machen, wenn zwin-
gende Gründe für die sofortige Anwendung neuen Rechts bestehen.
Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Dass die Übergangsbe-
stimmungen des Art. 121 AsylG keine ausdrückliche Verweisung be-
treffend die Finanzaufsicht und das Abrechnungsverfahren enthalten,
lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber in derartigen Belangen
keine Rückwirkung einführen wollte (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1052/2006 vom 13. März 2009 E. 3.2; mit Blick auf
Art. 14f ANAG siehe ergänzend Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Für die materielle Beurteilung rechtfertigt es sich
daher, auf die altrechtliche Regelung abzustellen.
4.
4.1 In der hier interessierenden Zeitspanne ersetzte der Bund den
Kantonen die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung
(worunter insbesondere die Krankenkassenprämien fallen) pauschal.
Vom 1. Januar 2001 an vergütete das Bundesamt den Kantonen hier-
bei die Tagespauschale für angebrochene Monate unter bestimmten
Voraussetzungen bei allen Alterskategorien vollumfänglich, d.h. der
Empfänger erhielt die Tagespauschale für alle Tage des betreffenden
Monats. Grundlagen für diese erweiterten Bundesbeiträge bildeten
aArt. 26 Abs. 5 AsylV2 und die Vollzugsweisungen (Weisung Asyl
80.1.2). Nachdem der Kanton Basel-Landschaft mittels Gesuch vom
26. Februar 2001 darzulegen vermocht hatte, die diesbezüglichen Er-
fordernisse zu erfüllen, profitierte auch er rückwirkend ab dem 1. Janu-
ar 2001 von entsprechend höheren Vergütungen. Wie erwähnt, hielt
das BFM dies gegenüber der Koordinationsstelle in einer vom
14. März 2001 datierenden Finanzierungszusicherung fest.
4.2 Mit dem Inkrafttreten des Entlastungsprogrammes 2003 per 1. Ap-
ril 2004 erfuhren die rechtlichen Grundlagen im fraglichen Bereich
namhafte Änderungen. Gemäss aArt. 44a AsylG galten für Personen
mit einem rechtskräftigem Nichteintretensentscheid nach aArt. 32 – 34
AsylG und einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid neu die Be-
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stimmungen des ANAG, die erwähnten Personenkategorien wurden
mit anderen Worten von den Sozialhilfebestimmungen des AsylG aus-
genommen. aArt. 88 Abs. 1bis AsylG bestimmte, dass in Bezug auf Per-
sonen nach aArt. 44a AsylG für das subventionsrechtliche Verhältnis
zwischen Bund und Kantonen Art. 14f ANAG zur Anwendung gelange.
Demnach richtete der Bund den Kantonen für die von besagter Neure-
gelung betroffenen Ausländerinnen und Ausländer fortan nur noch
eine pauschale Entschädigung für die Nothilfe nach Art. 12 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
und den Vollzug der Wegweisung aus. Weitergehende Entschädigun-
gen sah das Entlastungsprogramm 2003 nicht vor (vgl. auch Kreis-
schreiben Asyl 76.1). Stichdatum bildete der 1. April 2004. Den Inte-
ressen der Kantone und möglichen Umsetzungsschwierigkeiten wurde
bei der Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen entsprechend
Rechnung getragen. So vergütete der Bund die ordentlichen Sozialhil-
fepauschalen nach aArt. 20 Abs. 1 Bst. c AsylV2 bis zehn Tage ab Ein-
tritt der Rechtskraft des Nichteintretens- und Wegweisungsentschei-
des, unter gewissen Voraussetzungen (einem Kanton zugewiesener
Asylsuchender mit Nichteintretensentscheid, Verfahrensdauer länger
als sechs Monate) geschah dies bis längstens 30 Tage ab Eintritt der
Rechtskraft des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheides (vgl.
Ziffer 4.1bis des Kreisschreibens Asyl 76.1.1). Auch für Personen, deren
Nichteintretensentscheid vor dem 1. April 2004 rechtskräftig geworden
war, gab es eine besondere Regelung (vgl. dazu Entlastungs-
programm 2003, Ziff. I.2, Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung vom 19. Dezember 2003 sowie Übergangsbestimmungen zur
Änderung der AsylV2 vom 24. März 2004).
4.3 Aufgrund des Gesagten umschrieb das damals massgebende
Bundesrecht in klarer Weise die Voraussetzungen, unter denen der
Bund die vollen Monatsprämien der Krankenversicherungspauschalen
für angebrochene Monate weiterhin übernahm. Das Entlastungspro-
gramm 2003 hat die rechtlichen Grundlagen denn gerade in Bezug auf
die hier strittigen Fälle von Asylsuchenden mit rechtskräftigem Nicht-
eintretensentscheid nach dem 1. April 2004 geändert und – teilweise
auf Gesetzesstufe – verankert. Die Bestimmung von aArt. 26 Abs. 5
AsylV2 war daher auf die fraglichen, vom Asylrecht nunmehr ausge-
schlossenen Personengruppen nicht mehr anwendbar. Auch aus
aArt. 20 Abs. 1 Bst. c AsylV2 und dem Kreisschreiben Asyl 76.1.1 er-
gibt sich nichts anderes. Weiterer gesetzgeberischer Massnahmen
oder behördlicher Anordnungen im Einzelfall bedurfte es nicht. Die
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sich auf aArt. 26 Abs. 5 AsylV2 abstützende Zusicherung des BFM
vom 14. März 2001 wurde durch besagte Rechtsänderungen mithin
hinfällig. Der Kanton Basel-Landschaft durfte die Pauschalen für die
Krankenversicherung bei Personen mit nach dem 1. April 2004 rechts-
kräftig gewordenem Nichteintretensentscheid danach folglich nur noch
im Rahmen von Art. 14f ANAG weiterverrechnen. Die in der angefoch-
tenen Verfügung geltend gemachte Rückforderung des BFM erweist
sich insoweit als berechtigt.
5.
Soweit der Kanton Basel-Landschaft argumentiert, die Vorinstanz habe
gegen die bisherige Abrechnungspraxis bis zum 16. Februar 2007 kei-
ne Einwände erhoben, wird zumindest sinngemäss auch der Grund-
satz von Treu und Glauben angerufen (vgl. Art. 9 BV). Nach der bun-
desgerichtlichen Praxis verleiht dieser Grundsatz einer Person An-
spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi-
cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Ver-
halten der Behörden. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Person, die
sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese
Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositio-
nen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann.
Schliesslich darf der Berufung auf Treu und Glauben kein überwiegen-
des öffentliches Interesse entgegenstehen. Der ein loyales und ver-
trauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr gebietende Grundsatz ist
aber nicht nur auf Beziehungen unter Privatpersonen und das Verhält-
nis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten anwendbar, son-
dern er gilt ebenso im Verhältnis zwischen verschiedenen Gemeinwe-
sen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 622 ff. oder das
bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1052/2006 E.
5).
5.1 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, verrechnete der Kan-
ton Basel-Landschaft in den jeweiligen Quartalsabrechnungen für die
angebrochenen Monate der betreffenden Personenkategorien seit dem
Frühjahr 2004 – in Widerspruch zu den geltenden rechtlichen Bestim-
mungen – unverändert die vollen Monatsprämien der Krankenversiche-
rung, was das Bundesamt erst später realisierte. Eine mögliche Ver-
trauensgrundlage kann allenfalls in der Finanzierungszusicherung vom
14. März 2001, in aArt. 26 Abs. 5 AsylV2 oder der anfänglichen Dul-
dung dieser Abrechnungspraxis durch das BFM erblickt werden.
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5.2 Die modifizierte Abrechnung der Sozialhilfepauschalen beruhte,
wie erwähnt (siehe E. 4.2 u. 4.3 hiervor), auf einer hinreichenden ge-
setzlichen Grundlage. Die obgenannte Zusicherung, welche offen for-
muliert war und künftige Änderungen keineswegs ausschloss, brauch-
te daher entgegen der Auffassung der Koordinationsstelle nicht formell
widerrufen zu werden. Auch aArt. 26 Abs. 5 AsylV2, die eigentliche
Grundnorm für die frühere Ausrichtung erweiterter Bundesbeiträge,
kann aus diesem Grunde nicht als Vertrauensgrundlage herangezogen
werden; dies umso weniger, als die Neuregelung betreffend Sozialhilfe
für Personen mit Nichteintretensentscheid nach dem 1. April 2004 ja
auf Gesetzesstufe erfolgte. Die Auslagerung gewisser Rechtsverhält-
nisse in das allgemeine Ausländerrecht ergibt sich ebenfalls aus der
Änderung der AsylV2 vom 24. März 2004 sowie den Kreisschreiben
Asyl 76.1 und 76.1.1. Ob bei Gesetzen und Verordnungen nicht ohne-
hin eine natürliche Vermutung für die Kenntnisnahme anzunehmen ist,
mag offen bleiben (so hat die Koordinationsstelle auf die damalige Än-
derung der AsylV2 vom 4. Dezember 2000 auffallend rasch reagiert).
Unter den konkreten Begebenheiten mussten den Fachstellen des
Kantons Basel-Landschaft Inhalt und Auswirkungen des Entlastungs-
programmes 2003 jedenfalls bekannt sein. Das darauf Bezug nehmen-
de Kreisschreiben Asyl 76.1.1 beispielsweise wurde am 30. Juni 2004
an alle kantonalen Migrationsämter versandt. Auf Vertrauensschutz
kann sich nun aber nur berufen, wer die Fehlerhaftigkeit oder man-
gelnde Aktualität der Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht
hätte kennen sollen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 –
657), was hier offenkundig nicht der Fall ist.
5.3 Der Kanton Basel-Landschaft stösst sich ferner daran, dass seine
Abrechnungspraxis bis zum 16. Februar 2007 toleriert worden sei. Den
vorinstanzlichen Akten zufolge hat das Bundesamt besagte Neurege-
lung der Kostenübernahme bei Personen mit rechtskräftigem Nichtein-
tretensentscheid allerdings schon am 7. April 2006 sämtlichen kanto-
nalen Asylkoordinatorinnen und Asylkoordinatoren in Erinnerung geru-
fen und sie über die festgestellten Ungereimtheiten bei den fraglichen
Quartalsabrechnungen informiert. Grundsätzlich hindert die vorüber-
gehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes die Behörde nicht
an der späteren Behebung dieses Mangels. Eine (nachträgliche) Ver-
trauensbasis, welche der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz
oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit oder
Nichtintervention vielmehr nur in Ausnahmefällen geschaffen. So muss
der rechtswidrige Zustand während sehr langer Zeit hingenommen
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C-2961/2007
werden und die Verletzung öffentlicher Interessen darf nicht schwer
wiegen. Erforderlich ist in der Regel ein bewusstes Hinnehmen
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 652 – 654 mit darin aufgeführten
Beispielen). Kommt hinzu, dass im Verkehr zwischen zwei Behörden in
dieser Hinsicht strengere Anforderungen zu stellen sind
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659). Vorliegend kann weder von
der Konzeption der Abrechnungsprüfung noch der zeitlichen Abfolge
her eine nachträgliche Vertrauensbasis entstanden sein. Nach Eingang
der Quartalsabrechnungen wird den Kantonen normalerweise in einem
standardisierten Schreiben mitgeteilt, dass das Bundesamt eine for-
melle Kontrolle der Abrechnung vorgenommen hat. Die Zahlung des
vom Kanton in Rechnung gestellten Betrages erfolgt hierbei unter dem
Vorbehalt der materiellen Prüfung und einer späteren Revision. Die
Notwendigkeit des Vorbehaltes einer nachträglichen Korrektur wird sei-
tens der Vorinstanz damit begründet, dass es ihr in Massenverfahren
nicht möglich ist, alle Einzelfälle auch nur summarisch einer materiel-
len Kontrolle zu unterziehen. Die Nichtbeanstandung einer Quartalsab-
rechnung kann daher üblicherweise nicht als Genehmigung oder Zusi-
cherung ausgelegt werden (vgl. wiederum Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht C-1052/2006 E. 6.4). Der Kanton Basel-Landschaft durfte
daher nicht in guten Treuen annehmen, die betreffenden Quartalsab-
rechnungen seien in Ordnung gewesen. Abgesehen davon hat das
Bundesamt nie sein Einverständnis zu dieser von den geltenden Vor-
schriften abweichenden Abrechnungsweise gegeben. Die unfreiwillige
Duldung wiederum beschränkte sich, wie angetönt, auf eine ver-
gleichsweise kurze Zeitspanne.
5.4 Als Zwischenergebnis ergibt sich weder aus den Ausführungen
der Koordinationsstelle noch aus den übrigen Umständen ein Vertrau-
enstatbestand. Die angefochtene Verfügung war somit zum Zeitpunkt
ihres Erlasses rechtmässig.
6.
6.1 Schliesslich stellt sich die Frage, ob die seitens des Bundesamtes
geltend gemachten Rückforderungen nicht allenfalls verjährt sind. Die
Verjährung für öffentlich-rechtliche Forderungen ist im Gegensatz zum
Bundesprivatrecht nicht bloss auf Einrede hin, sondern von Amtes we-
gen zu prüfen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 189 sowie 777
ff., Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.54 E. 3). Dem
vorinstanzlichen Rückerstattungs- bzw. Rückforderungsanspruch lie-
gen in den Quartalen zwei bis vier des Jahres 2004 ausgerichtete So-
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zialhilfepauschalen zu Grunde, weswegen die Bestimmungen von
aArt. 88 ff. i.V.m. aArt. 95 AsylG bzw. Art. 14f ANAG zur Anwendung
gelangen. Für die Verjährung derartiger Ansprüche wurden, anders als
bei Forderungen gegenüber Asylbewerbern (siehe aArt. 85 Abs. 3
AsylG [AS 1999 2283]), keine besonderen Regeln aufgestellt. Bei Feh-
len gesetzlicher Bestimmungen über die Verjährungsfrist ist primär auf
diejenigen Verjährungsregeln abzustellen, welche der anwendbare Er-
lass selbst für vergleichbare Ansprüche aufstellt, allenfalls sind öffent-
lich-rechtliche Regelungen für verwandte Sachverhalte heranzuziehen
(ATTILIO GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP
1/1995, S. 47 ff., S. 49; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 790). Da es
sich bei den fraglichen Pauschalen um Bundesbeiträge handelt und
sie folglich Subventionen darstellen, liegt es nahe, hierfür auf das Sub-
ventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) zurückzugreifen.
Nach Art. 32 Abs. 2 SuG verjährt der Anspruch auf Rückerstattung von
Finanzhilfen und Abgeltungen ein Jahr, nachdem die verfügende oder
den Vertrag abschliessende Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in
jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. Somit gelten die
gleichen Verjährungsfristen wie bei der Rückerstattung bezogener Für-
sorgeleistungen von Asylsuchenden (aArt. 85 Abs. 3 AsylG).
6.2 Das Bundesamt hatte vom Anspruch auf Rückforderung spätes-
tens ab Anfang April 2006 Kenntnis. Mit Verfügung vom 29. März 2007
setzte es den diesbezüglichen Betrag verbindlich auf Fr. 10'971.80
fest. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wur-
de dem Kanton Basel-Landschaft mit Zwischenverfügung vom 27. De-
zember 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt und
ihm die Möglichkeit eingeräumt, ein allfälliges Ausstandsbegehren zu
stellen. Seither unternahmen die Vorinstanz und das Bundesverwal-
tungsgericht nichts mehr. Für den Zeitraum von Ende Dezember 2007
bis heute fehlt mithin jegliche Mitteilung an den Kanton Basel-Land-
schaft, welche geeignet gewesen wäre, die Verjährung zu unterbre-
chen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2000 vom
17. April 2000 E. 2b; GADOLA, a.a.O., S. 54). Vorbehältlich eines allfälli-
gen Ruhens der Verjährung ist die einjährige Verjährungsfrist gemäss
Art. 32 Abs. 2 SuG daher inzwischen abgelaufen.
6.3 Der Stillstand der Verjährung bildet im öffentlichen Recht (wie im
Privatrecht) die Ausnahme und kommt aus Gründen der Rechtssicher-
heit nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung oder bei Vor-
liegen besonderer Umstände in Betracht. Fehlt eine entsprechende ge-
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setzliche Regelung, so steht die Verjährung in einer öffentlichrechtli-
chen Streitigkeit selbst während der Hängigkeit des Rechtsmittelver-
fahrens nicht still (Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2000 vom 17. April
2000 E. 2c; GADOLA, a.a.O., S. 55). Das Gesetz sieht in diesem Bereich
(aArt. 88 ff. AsylG, Art. 14f ANAG) kein Ruhen der Verjährung vor.
Auch ein Anwendungsfall von Art. 33 SuG (Ruhen der Verjährung, so-
lange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann) liegt
nicht vor. Besondere Umstände für eine Ausnahme vom Fristenstill-
stand sind ebenfalls keine ersichtlich (BGE 100 Ib 277 E. 4b S. 281 f.).
Die Beachtung der Verjährung führt unter den vorliegenden Begeben-
heiten überdies nicht zu einem stossenden Ergebnis, ist diese Situati-
on doch ohne Zutun des Beschwerdeführers eingetreten (siehe
wiederum Urteil 2A.52/2000 vom 17. April 2000 E. 3b). Es stellt sich
höchstens die Frage einer allfälligen Verrechnungsmöglichkeit
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 777), was es aufgrund des
Verfahrensgegenstandes jedoch nicht näher zu prüfen gilt.
Der vom Bundesamt geltend gemachte Rückforderungsanspruch ist
daher verjährt, weil die Verjährungsfrist nicht stillstand und seit dem
27. Dezember 2007 (Spruchkörpermitteilung im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht) keine die Verjährung unterbrechenden Vor-
kehren getroffen worden sind.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rückerstattungsforderung des
BFM mittlerweile verjährt ist. Die Beschwerde ist deshalb in diesem
Sinne gutzuheissen.
8.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Von Vorins-
tanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehör-
den werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung
haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als
Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb dem Beschwerde
führenden Kanton keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es
wird festgestellt, dass die Rückforderung des BFM in der Höhe von
Fr. 10'971.80 verjährt ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, ad Ref-Nr. [...]
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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