B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2961/2014
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 29. April 2014.
C-2961/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.a
Der am (…) 1970 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Metzger und ar-
beitete in den Jahren 2009 und 2010 bei der (…) sowie von Anfang Februar
2011 bis Ende Januar 2012 bei der (…) und entrichtete Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Er ist seit dem 13. Juni 2003 mit B._______ verheiratet und Vater
der gemeinsamen Söhne C._______ (geb. […]), D._______ (geb. […]) und
E._______ (geb. […]; Akten der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen [nach-
folgend: IV-Stelle] nach Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 26. Au-
gust 2014 [nachfolgend: act.] 32 und act. 48 f.).
A.b Am 18. August 2011 stürzte der Versicherte bei der Ausübung seiner
beruflichen Tätigkeit aus einer Höhe von rund 1,50 m vom Traktor und
schlug mit der linken Hand und dem Kopf auf dem Wiesenboden auf. Im
Zuge der notfallmässigen Hospitalisation im Spital (…) wurde eine mehr-
fragmentäre intraartikuläre distale Radiusfraktur links diagnostiziert
(act. 42, S. 6 und S. 12 f.). Der postoperative Verlauf wurde in der Folge
durch ein aufgetretenes Schmerzsyndrom mit empfindlicher distaler Narbe
sowie ein Karpaltunnelsyndrom verzögert (act. 48, S. 68).
A.c Am 6. Dezember 2011 musste sich der Versicherte deshalb erneut ei-
nem operativen Eingriff unterziehen; dabei wurden einerseits das Osteo-
synthesematerial (Metallplatte) entfernt, anderseits eine Karpaldachspal-
tung durchgeführt und ein gutartiger Tumor aus Nervenzellen (Neurom des
Ramus palmaris Nervus mediani) operativ versorgt (act. 42, S. 68). Mit Be-
richt vom 17. Januar 2012 teilte der behandelnde Handchirurge des Kan-
tonsspitals Schaffhausen, Dr. med. F._______, dem kreisärztlichen Dienst
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit, dass der
postoperative Verlauf im Wesentlichen problemlos sei; allerdings habe sich
anlässlich der Kontrolle vom 29. Dezember 2011 immer noch eine diffuse
Narbensituation vorgefunden, weshalb der Versicherte noch nicht in der
Lage sei, die Hand kräftiger einzusetzen. Durch den letzten operativen Ein-
griff habe sich die Schmerzsituation aber insgesamt deutlich gebessert
(act. 42, S. 76 f.).
Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik (…) vom 28. Februar
2012 bis 16. März 2012 hielten die behandelnden Ärzte mit Austrittsbericht
vom 22. März 2012 im Wesentlichen fest, das Karpaltunnelsyndrom habe
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sich nach der Karpaldachspaltung zwar vollständig erholt; es verbleibe in-
des eine Läsion des Ramus palmaris Nervus mediani. Der Versicherte
bleibe derzeit im Einsatz seiner linken adominanten Hand und des gesam-
ten linken Armes stark beeinträchtigt. Es würden noch akutmedizinische
Probleme bestehen, die behandelt werden müssten. Ob die frühere beruf-
liche Tätigkeit als Holzarbeiter je wieder ausgeübt werden könne, sei aktu-
ell nicht abschätzbar (act. 42, S. 106 f.).
Infolge persistierender Schmerzen am Handgelenk musste sich der Versi-
cherte am 27. April 2012 einem erneuten operativen Eingriff (endoskopi-
sche Neurolyse am Nervus ulnaris, arthroskopisches Débridement am
Handgelenk, Ulnaverkürzungsosteotomie, Resektion der ECU-Sehne) un-
terziehen (act. 42, S. 155 f.).
B.
B.a Nachdem ihm die SUVA das Formular für die IV-Anmeldung zugestellt
hatte, meldete sich der Versicherte am 4. Mai 2012 (Posteingang: 15. Mai
2012) bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche-
rung (IV) an (act. 42, S. 148; act. 48).
B.b Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der SUVA (im Schadenfall
Nr. 8.51890.11.4; act. 42, S. 1 - 162) bei und klärte die gesundheitliche und
erwerbliche Situation des Versicherten ab (act. 32, S. 1 - 13; act. 41, S. 1 -
4; act. 46 f.).
B.c Im Hinblick auf die Unterstützung bei seiner Stellensuche forderte die
IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 11. Juli 2012 auf, sich am 19.
Juli 2012 bei der Stiftung Impuls für ein Beratungsgespräch zu melden (act.
39). Nachdem er zu diesem Gespräch nicht erschienen war, forderte ihn
die IV-Stelle am 19. Juli 2012 nochmals auf, innert der neu auf den 14.
August 2012 angesetzten Frist bei der genannten Stiftung zu erscheinen
(act. 38). Auch diese Frist liess der Versicherte unbenützt verstreichen.
B.d Am 1. Oktober 2012 wurde die IV-Stelle von einem Angestellten der
letzten Arbeitgeberin dahingehend orientiert, dass der Versicherte laut den
beigelegten Zeitungsmeldungen ein neues Fleischereifachgeschäft in (…)
eröffnet habe (act. 33 - 35).
B.e Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle dem Versi-
cherten mit, sie habe von Drittpersonen und aus der Zeitung erfahren, dass
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er wieder in seinem ursprünglich erlernten Beruf als Metzger in Deutsch-
land arbeite. Er sei somit angemessen eingegliedert, weshalb das Leis-
tungsbegehren abzuweisen sei (act. 31).
B.f Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24.
Oktober 2012 (Posteingang IV-Stelle) Einwand mit der Begründung, es sei
zwar zutreffend, dass er seit September 2012 wieder in seinem ursprüng-
lichen Beruf als Metzger arbeite. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beein-
trächtigung könne er allerdings nicht mehr als 30 % arbeiten, wobei selbst
dieses Pensum nur dank der Einnahme von Schmerzmedikamenten mög-
lich sei (act. 29).
B.g Mit Aktennotiz vom 18. Januar 2013 hielt die Eingliederungsberaterin
der IV-Stelle fest, der Versicherte sei zu den anberaumten Terminen bei der
Stiftung Impuls nicht erschienen. Ferner habe er der IV-Stelle schriftlich
mitgeteilt, dass er sich selbstständig gemacht und ein Fleischereifachge-
schäft eröffnet habe und nunmehr wieder in seinem erlernten Beruf als
Metzger arbeite. Vor dem Hintergrund des hängigen Einwandverfahrens
und der mangelnden Mitwirkung des Versicherten schliesse sie ihren Ein-
gliederungsauftrag ab (act. 24).
B.h Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicher-
ten mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine medizinische
Untersuchung (rheumatologisch) als notwendig erachte. Mit der Begutach-
tung werde Dr. med. G._______ beauftragt. Der Untersuchungstermin
werde ihm durch den Arzt bekanntgegeben. Sie gewähre ihm sodann eine
Frist von 10 Tagen, innert welcher er ihr Zusatzfragen zum beigelegten
Fragebogen unterbreiten könne (act. 25).
B.i Nachdem der Versicherte einen ersten, auf den 7. Juni 2013 angesetz-
ten Begutachtungstermin nicht eingehalten hatte, forderte der Gutachter
ihn mit Schreiben vom 14. Juni 2013 auf, am Freitag, 30. August 2013,
10.00 Uhr, in seiner Praxis in Zürich zu erscheinen. Falls er wiederum nicht
erscheine, werde er die Akten der IV-Stelle retournieren (act. 22).
B.j Am 30. August 2013 teilte der Gutachter der IV-Stelle telefonisch mit,
dass der Versicherte erneut nicht zur Begutachtung erschienen sei, wes-
halb er die Akten der Behörde zurücksende (act. 21).
B.k Auf entsprechendes Ersuchen stellte die SUVA der IV-Stelle mit
Schreiben vom 18. Februar 2014 die SUVA-Akten (act. 14, S. 1 - 118) zu
(act. 15). Aus diesen Akten geht insbesondere hervor, dass die SUVA den
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Seite 5
Versicherten im Zeitraum vom 13. September 2013 bis 7. November 2013
an einzelnen Tagen observieren liess (vgl. act. 14, S. 13 - 59) und gestützt
auf das Ergebnis dieser Observation und eine kreisärztliche Beurteilung
der Observationsergebnisse – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs –
mit Verfügung vom 14. Februar 2014 die Leistungen rückwirkend per 22.
September 2013 eingestellt und die in der Zeit vom 23. September 2013
bis 31. Januar 2014 erbrachten Leistungen zurückgefordert hatte (act. 14,
S. 1 f.).
B.l Mit Verfügung vom 29. April 2014 teilte die Invalidenversicherungs-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz)
dem Versicherten mit, dass sie das Leistungsbegehren abweise. Zur Be-
gründung hielt sie insbesondere fest, sie habe von Drittpersonen und aus
der Zeitung erfahren, dass er wieder in seiner ursprünglich erlernten Tätig-
keit als Metzger in Deutschland arbeite; er sei somit angemessen einge-
gliedert. Im Hinblick auf die Prüfung der mit Einwand vom 24. Oktober 2012
vorgebrachten Argumentation habe sie eine rheumatologische Begutach-
tung angeordnet, wobei er beide Terminvorschläge nicht wahrgenommen
habe. Er sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie
stütze sich deshalb auf die Akten der SUVA. Danach sei ihm gemäss Ver-
fügung vom 14. Februar 2014 seit spätestens 23. September 2013 eine
mittelschwere bis schwere Tätigkeit ohne qualitative Einschränkung der
oberen Extremitäten zumutbar (act. 11).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26.
Mai 2014 (Datum Postaufgabe: 27. Mai 2014) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen IV-Leistungen zu
gewähren. Zur Begründung machte er geltend, die von der IV-Stelle in Auf-
trag gegebene rheumatologische Untersuchung und Begutachtung wäre
für ihn von vornherein nicht zielführend gewesen, weil er gemäss beigeleg-
tem Bericht seines Hausarztes, Dr. med. H.______, auf keinen Fall an
Rheuma leide. Gegen die Verfügung der SUVA habe er durch seinen
Rechtsvertreter Einsprache erhoben. Ferner habe der medizinische Dienst
der SUVA nach einer zweitägigen Untersuchung festgestellt, dass für ihn
eine schwere körperliche Tätigkeit nicht in Betracht falle. Aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung habe er den Betrieb inzwischen seiner
Ehefrau übertragen, welche nunmehr das Geschäft leite (Akten im Be-
schwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1, samt Beilage).
C-2961/2014
Seite 6
D.
Der dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 auf-
erlegte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ging am 26. Juni 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (BVGer act. 2 f.).
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 stellte die Vorinstanz unter Hinweis
auf eine entsprechende Stellungnahme der IV-Stelle vom 23. Juli 2014 den
Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis im unfallversiche-
rungsrechtlichen Verfahren ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Zur Be-
gründung hob die IV-Stelle hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss te-
lefonischer Bestätigung der Unfallversicherung effektiv gegen die SUVA-
Verfügung vom 14. Februar 2014 Einsprache erhoben habe. Nachdem vor-
liegend ausschliesslich Unfallfolgen zur Diskussion stünden, sei das Er-
gebnis der SUVA abzuwarten und das Beschwerdeverfahren solange zu
sistieren (BVGer act. 5, samt Beilage).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 forderte der Instruktionsrichter
die Vorinstanz auf, die gesamten Akten bis zum 1. September 2014 einzu-
reichen. Ferner räumte er dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis
zum 1. September 2014 eine Stellungnahme zur beantragten Sistierung
abzugeben (BVGer act. 7).
G.
Nachdem der Beschwerdeführer innert offener Frist keine Stellungnahme
zum Sistierungsantrag abgegeben hatte, wies der Instruktionsrichter das
Sistierungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 ab
und ersuchte die Vorinstanz, bis zum 17. November 2014 eine Vernehm-
lassung einzureichen (BVGer act. 10).
H.
Mit Eingabe vom 17. November 2014 teilte die IV-Stelle dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass sie die Zwischenverfügung vom 16. September
2014 zur Kenntnis genommen habe; in materieller Hinsicht bleibe es aus
ihrer Sicht aber dabei, dass sie den Ausgang des SUVA-Verfahrens ab-
warte, weil vorliegend ausschliesslich Unfallfolgen zur Diskussion stünden.
Es sei deshalb nicht opportun, zur Beschwerdeschrift in materieller Hinsicht
Stellung zu nehmen (BVGer act. 11).
C-2961/2014
Seite 7
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2014 liess der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der IV-Stelle vom 17. Novem-
ber 2014 zur Kenntnisnahme zukommen und gab den Verfahrensbeteilig-
ten zur Kenntnis, dass die IVSTA keine eigenen Akten und keine Anträge
zur Beschwerde eingereicht habe und das Beschwerdeverfahren fortge-
setzt werde. Ferner ersuchte er die Vorinstanz, bis zum 23. Januar 2015
ihre eigenen Akten einzureichen und räumte ihr Gelegenheit ein, innert
gleicher Frist Anträge zur Beschwerde einzureichen (BVGer act. 12).
J.
Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 ihren Ver-
zicht auf die Stellung von Anträgen mitgeteilt hatte (BVGer act. 13), schloss
der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruk-
tionsmassnahmen, mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2014, ab
(BVGer act. 14).
K.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert eine Stellungnahme ein (BVGer
act. 16).
L.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 teilte die IVSTA dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass sie mit der IV-Stelle auf eine Stellungnahme zur Ein-
gabe vom 29. Dezember 2014 verzichte (BVGer act. 19).
M.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-2961/2014
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
des IVG (SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (IV) anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend
nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach
Eröffnung der Verfügung einzureichen. Vorliegend wurde die Verfügung am
8. April 2014 erlassen, und die Beschwerde vom 13. Mai 2015 ging am 15.
Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Unter der Berücksichtigung
der vom 13. April 2014 bis 27. April 2014 dauernden Stillstandsfristen
(Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG) ist die Frist zur Erhebung
der Beschwerde gewahrt.
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Seite 9
1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. dazu
auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der geforderte Kostenvor-
schuss fristgerecht überwiesen wurde (BVGer act. 2 und 3), ist darauf ein-
zutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
2.2 Im Rahmen des Streitgegenstandes dürfen im Beschwerdeverfahren
vor Bundesverwaltungsgericht auch bisher nicht gewürdigte, bekannte wie
auch unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog.
unechte Nova) oder erst im Laufe des Verfahrens (echte Nova) zugetragen
haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. April 2014) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1
E. 1.2, je mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-
Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit
ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies
gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren
ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der
Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück-
geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
C-2961/2014
Seite 10
3.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton (…) er-
werbstätig (act. 32, S. 1) und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der An-
meldung, in (…) (D), wo er heute noch lebt (act. 47 f.). Er macht einen
Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenz-
gänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen
Umständen waren die IV-Stelle Schaffhausen zur Entgegennahme und
Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochte-
nen Verfügung zuständig.
4.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
4.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland (act. 47, S. 1; 49, S. 2), sodass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Fol-
genden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fas-
sung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 be-
treffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen
zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vertragsstaaten zu gewährleisten.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-gehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs.
2 von Anhang II des FZA).
C-2961/2014
Seite 11
4.3 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (29. April 2014) finden vorliegend
grundsätzlich die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend:
VO Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der VO Nr. 883/2004 haben
Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung)
nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund
der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an
die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über
soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale
Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung
dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für
die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Um-
ständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin An-
wendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt
sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim-
mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so
ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 883/2004). Die Bestimmung des
anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO Nr. 883/2004. Der An-
spruch auf eine Invalidenrente bestimmt sich auch nach Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während eines Jahres
bei seiner letzten Arbeitgeberin (Angaben zum Arbeitgeber und Ort in der
Schweiz) gearbeitet und während dieser Zeit Beiträge an die schweizeri-
sche AHV/IV geleistet (vgl. hierzu act. 32, S. 1). Gemäss seinen Angaben
in der IV-Anmeldung arbeitete er überdies in den Jahren 2009 und 2010 in
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Seite 12
der Schweiz (act. 48, S. 5). Ob es sich hierbei um zwei ganze Jahre ge-
handelt hat, geht aus den Akten nicht klar hervor, kann aber vorliegend
offenbleiben, da die in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeit (vgl.
act. 42, S. 110) in jedem Fall anzurechnen ist (vgl. dazu Art. 6 VO 883/04;
Rz. 3001.3 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset-
zung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1 Januar 2015).
Die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente ist dementsprechend erfüllt.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
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Seite 13
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
5.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 2.1, 125 V 352 E. 3a).
5.5 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE
LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im
Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-
Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413
f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der
(zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit
Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
5.6 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit
C-2961/2014
Seite 14
der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stelle zur Beur-
teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversiche-
rung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der
Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Auf-
gabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen kann bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S.
229, 135 V 465 E. 4.4 s. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
5.8 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze
unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG
hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen
zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar
sind.
5.9 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuld-
barer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs.
3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und
Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen. Voraussetzung der Sanktion ist, dass die Mitwir-
kung, die verlangt wurde, rechtmässig war (SVR 1998 UV Nr. 1), und dass
die Verletzung in unentschuldbarer Weise erfolgte. Dies ist dann der Fall,
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wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der
versicherten Person als völlig unverständlich erweist (vgl. dazu Urteile des
BGer 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 und 5.1, 8C_528/2009 vom 3.
November 2009 E. 7 und I 166/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.1).
5.10 Der Sinn des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens besteht darin, die ver-
sicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die
angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu
versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu
treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen
eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglich-
erweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat (UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 2. Aufl. 2009, Art. 21 N. 88). Die Beweislast für den Nachweis der
Mahnung liegt beim Versicherungsträger (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 52).
Die Grundsätze des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gelten insbesondere
auch für die Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Begutachtung
(Urteil des BGer 8C_397/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.3).
5.11 Besonderheiten gelten im Verfahren der Invalidenversicherung: Nach
Art. 7b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007
5129; BBl 2005 4459) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG
gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person sich zumut-
baren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 43
Abs. 2 ATSG). Die Regelung von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder
Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder
Verweigerung der Leistung) sind nunmehr grundsätzlich nebeneinander
anwendbar (Urteile des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E.
5.1, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen). Entge-
gen ihrem Wortlaut sind Art. 7b Abs. 1 IVG und Art. 21 Abs. 1 und 4 ATSG
keine echten Kann-Vorschriften, welche die rechtsanwendenden Organe
ermächtigten, bei Erfüllung der Kürzungstatbestände von Rechtsfolgen ab-
zusehen (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Inva-
lidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 7 - 7b N. 42, mit Hinweisen).
5.12 Die Sanktion setzt insbesondere die Zumutbarkeit der betreffenden
Abklärungsmassnahme (Art. 7a IVG), die Einhaltung eines Mahn- und Be-
denkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG) und ein Verschulden des Versi-
cherten (Art. 7b Abs. 3 IVG) voraus. Art. 7b Abs. 2 IVG enthält vier ab-
schliessend aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle be-
rechtigen, die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG oder von
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Art. 43 Abs. 3 ATSG unverzüglich und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfah-
ren zu kürzen oder zu verweigern (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bun-
desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 7b
N. 30; vgl. dazu auch URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Inva-
lidenversicherung, 2010, S. 231 ff.). Die Bestimmung ist eine Sankti-
onsnorm. Pflichtwidrig handelnden versicherten Personen sollen Leistun-
gen verweigert werden, auf die sie eigentlich Anspruch hätten. Art. 7b IVG
entbindet die IV-Stelle nicht davon, den Bestand der Leistungsansprüche
versicherter Personen rechtsgenüglich abzuklären (BGE 138 V 63 E. 4.3)
und hat nicht zum Zweck, die Versicherten zur Mitwirkung im Verfahren zu
bewegen (BVGE 2010/36 E. 4.2.5).
6.
Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer vorliegend am 7. Februar 2013
mitgeteilt, dass sie im Hinblick auf die Abklärung des Gesundheitszustan-
des und der Leistungsfähigkeit eine rheumatologische Begutachtung bei
Dr. med. G._______ als notwendig einstufe und deshalb auch in Auftrag
gebe (act. 23, S. 1). Vorab gilt es zu prüfen, ob die angeordnete Begutach-
tung mit Blick auf die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als not-
wendig und zumutbar einzustufen ist (vgl. dazu Art. 43 Abs. 2 ATSG).
6.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers lagen im Zeitpunkt der angefochte-
nen Verfügung vom 29. April 2014 insbesondere die folgenden Arztberichte
vor:
- Mit Kurzbericht vom 18. August 2011 diagnostizierte Dr. med. I._______
von der Chirurgischen Notfallstation des Spitals (…) beim Beschwerde-
führer als Folge des Unfalls eine mehrfragmentäre intraartikuläre distale
Radiusfraktur links (act. 42, S. 12 f.). Der operative Eingriff (offene Repo-
sition und Oesteosynthese mittels winkelstabiler LCP-Radiusplatte
links) erfolgte am 24. August 2011 (act. 42, S. 20).
- Mit Bericht vom 6. Dezember 2011 diagnostizierte Dr. med. F._______
einen gutartigen Tumor aus Nervenzellen (Neurom des Ramus palmaris
Nervus mediani) und ein Karpaltunnelsyndrom, bei verheilter Radius-
fraktur links (act. 42, S. 59). Aufgrund des bestehenden Schmerzsyn-
droms mit sehr empfindlicher distaler Narbe musste sich der Beschwer-
deführer deshalb am 6. Dezember 2011 erneut einem operativen Eingriff
unterziehen, wobei das Osteosynthesematerial (Metallplatte) entfernt,
eine Karpaldachspaltung durchgeführt und ein gutartiger Tumor aus
C-2961/2014
Seite 17
Nervenzellen (Neurom des Ramus palmaris Nervus mediani) operativ
versorgt wurde (act. 42, S. 68).
- Mit Bericht vom 17. Januar 2012 teilte der Dr. med. F._______ dem ver-
trauensärztlichen Dienst der SUVA mit, dass der postoperative Verlauf
im Wesentlichen problemlos sei; allerdings habe er anlässlich der Kon-
trolle vom 29. Dezember 2011 immer noch eine diffuse Narbensituation
vorgefunden, weshalb der Beschwerdeführer noch nicht imstande sei,
die Hand kräftiger einzusetzen. Die Schmerzsituation habe sich aber
dank des (letzten) operativen Eingriffs deutlich gebessert (act. 42, S. 76
f.).
- Nach einem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik (…) vom 28. Feb-
ruar 2012 bis 16. März 2012 hielten die verantwortlichen Ärzte mit Aus-
trittsbericht vom 22. März 2012 insbesondere fest, das Karpaltunnelsyn-
drom habe sich nach der Karpaldachspaltung inzwischen vollständig er-
holt, und es verbleibe eine Läsion des Ramus palmaris Nervus mediani.
Bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm seien die
Schmerzen vom Versicherten differenziert beschrieben worden. Das
Schmerzverhalten sei adäquat. Auch das Leistungsverhalten und die
Konsistenz seien als gut zu bewerten. Innerhalb der durchgeführten
Therapien hätten der Handeinsatz verbessert und die Schonhaltung ab-
gebaut werden können. Momentan bleibe der Versicherte im Einsatz
seiner linken adominanten Hand und des gesamten linken Armes stark
beeinträchtigt. Ob die frühere berufliche Tätigkeit als Holzarbeiter je wie-
der ausgeübt werden könne, sei aktuell nicht abschätzbar (act. 42, S.
106 f.).
- Mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 17. April 2012 kam Dr. med.
K._______, Facharzt für Orthopädie, zum Schluss, dass beim Versi-
cherten weiterhin eine erhebliche Funktionsstörung der linken Hand be-
stehe. Die linke Hand sei in ihrer Funktion zwar nach wie vor deutlich
gestört und schmerzhaft; nichtsdestotrotz sei der Beschwerdeführer un-
ter Beachtung von entsprechenden Auflagen (automatische Schaltung
und Lenkhilfe und Drehknopf rechts) zum Führen von Personenwagen
der Kategorie B in der Lage (act. 42, S. 143 - 146).
- Zur Behandlung des bei ihm diagnostizierten posttraumatischen Ul-
naimpaktionssyndroms (links), einer Ruptur der Extensor carpi ulnaris-
Sehne sowie eines Kompressionssyndroms musste sich der Beschwer-
C-2961/2014
Seite 18
deführer am 27. April 2012 erneut einem operativen Eingriff (endosko-
pische Neurolyse am Nervus ulnaris, artrhoskopisches Débridement am
Handgelenk, Ulnaverkürzungsosteotomie, Resektion der ECU-Sehne)
unterziehen (act. 42, S. 155 f.).
- Mit undatiertem Bericht (Eingang IV-Stelle: 28. Juni 2012) hielt Dr. med.
L._______ zuhanden der IV-Stelle fest, für die bisherige Tätigkeit als
Metzger respektive Zaunbauer bestehe seit dem Unfall und bis auf Wei-
teres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Wann mit der Wiederaufnahme
der bisherigen oder allenfalls einer angepassten Tätigkeit gerechnet
werden könne, sei noch nicht abschätzbar. Derzeit könnten Arbeiten nur
mit der rechten Hand ausgeführt werden (act. 41, S. 1 - 4).
- Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Versicherten vom
23. Januar 2013 kam der SUVA-Kreisarzt, Prof. Dr. med. M._______,
Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer eine geringe Bewegungseinschränkung sowie eine
geringe Belastungsintoleranz des linken Handgelenks (bei Zustand
nach osteosynthetisch versorgter distaler Radiusfraktur) sowie eine
Dystrophie der linken Hand bestünden. Die Schmerzen würden vom lin-
ken Unterarm beziehungsweise vom linken Handrücken ausgehen und
in den Unter- respektive Oberarm ausstrahlen (act. 14, S. 98 - 104).
- Mit Bericht vom 5. März 2013 führte Dr. med. N._______, Facharzt für
Neurologie FMH, zuhanden der SUVA aus, aufgrund der anamnesti-
schen Angaben, der ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Be-
richte sowie der klinischen Befunde könne von einem persistierenden
(zumindest teilweisen) neuropathischen Schmerzsyndrom an der linken
Hand und am Unterarm ausgegangen werden. Eine relevante Schädi-
gung der in Frage kommenden Nerven am linken Arm könne elektro-
physiologisch nicht nachgewiesen werden. Es bestehe der Verdacht auf
ein neuropathisches Schmerzsyndrom. Ferner leide der Beschwerde-
führer an einer Zervikobrachialgie (Nacken-/Schultersyndrom). Bei ei-
nem MRI der Halswirbelsäule habe sich eine Diskusprotrusion im Seg-
ment C5/6 mit leichter Tangierung der Zervikalwurzel C6 links gezeigt.
Im Vordergrund stehe aus seiner Sicht eine myofasziale Symptomatik
der Schulter-/Nackenmuskulatur (act. 14, S. 92 - 94).
- Mit Kurzbericht vom 8. Mai 2013 teilte Dr. med. N._______ der SUVA
mit, dass er gestützt auf die Verlaufsuntersuchungen vom 21. März 2013
C-2961/2014
Seite 19
und 5. Mai 2013 von einem (zumindest teilweisen) neuropathischen
Schmerzsyndrom an der linken Hand ausgehe (act. 14, S. 85 f.).
- Gestützt auf eine von der SUVA veranlasste funktionsorientierte medizi-
nische Abklärung vom 5./6. August 2013 hielten die verantwortlichen
Ärzte des Zentrums (…) mit Bericht vom 19. August 2013 fest, dass kli-
nisch – im Unterschied zur kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Ja-
nuar 2013 – eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung der Schulter
links zu befunden sei, welche sich durch eine Schulterproblematik als
direkte Unfallfolge nicht erklären lasse. Im Gegensatz zum Neurostatus
im Januar 2013 zeige sich nun eine Hypästhesie des gesamten linken
Daumens. Gesamthaft zeige der Beschwerdeführer nun nicht mehr nur
eine geringe, sondern eine mittlere bis starke Zunahme der Handge-
lenkseinschränkung und Schulterbeweglichkeit links, welche mangels
anatomisch-struktureller Hinweise nicht erklärbar sei. Zusammen mit
den Beobachtungen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(EFL) finde sich der dringende Verdacht, dass nebst dem zum Teil neu-
ropathisch bedingten Schmerzsyndrom zusätzlich eine Schmerzchroni-
fizierung im Sinne einer Symptomausweitung und Selbstlimitierung auf
psychologischer Basis etabliert habe. Insgesamt könnten aufgrund der
Selbstlimitierung in den Tests der EFL keine verlässlichen Angaben zur
Zumutbarkeit einer angepassten Verweistätigkeit gemacht werden. Bei
einer medizinisch-theoretischen Beurteilung müsse davon ausgegan-
gen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit unter Einsatz
der linken Hand für leichte Trage- und Hebebelastungen mit der Hand
links, Einsatz der linken Hand als leichte Halte- und Fixierhand, ohne
Einschränkung von Seiten der rechten Hand und von Seiten des Rü-
ckens und der unteren Extremitäten zu 100 % zumutbar sei (act. 14,
S. 60 - 83).
- Gestützt auf eine Beurteilung der Observationsermittlungen in der Zeit
vom 13. September 2013 bis 7. November 2013 kam der SUVA-Kreis-
arzt mit Bericht vom 20. Januar 2014 zum Schluss, dass die bei der
Observation getroffenen Erhebungen gravierende Differenzen zwischen
den Äusserungen des Beschwerdeführers und den effektiv möglichen
Belastungen, namentlich im Bereich des linken Handgelenks und linken
Armes, offenbart hätten. Aus kreisärztlicher Sicht müsse das Zumutbar-
keitsprofil revidiert werden, indem dem Beschwerdeführer mittel-
schwere bis schwere Arbeiten ohne qualitative Einschränkungen der
oberen Extremitäten zumutbar seien. Eine Behandlungsbedürftigkeit
C-2961/2014
Seite 20
und Notwendigkeit zur Einnahme von Medikamenten sei nicht mehr ge-
geben (act. 14, S. 9 - 12).
6.2 Die von der SUVA vorgenommenen medizinischen Abklärungen, auf
welche die IVSTA ausschliesslich abgestellt hat, erlauben noch keine ver-
lässlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und
insbesondere die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Insbeson-
dere liegen weder eine hinreichend konkrete und verlässliche Umschrei-
bung der bei einer Verweistätigkeit zu beachtenden Restriktionen noch
eine umfassende Beurteilung der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit vor.
6.3 Der Beizug eines medizinischen Sachverständigen ist auch mit Blick
auf die medizinische Beurteilung der nachfolgenden Aktenstellen geboten:
- Mit Eingabe an die SUVA vom 7. Februar 2012 machte der Beschwer-
deführer geltend, er könne aufgrund der unfallbedingten Gesundheits-
beeinträchtigung an der linken Hand nicht mehr Auto fahren (act. 42, S.
84). Die SUVA liess daraufhin mit Schreiben vom 2. März 2012 die Fahr-
eignung des Beschwerdeführers überprüfen (act. 42, S. 91). Im (ge-
stützt auf einen stationären Aufenthalt vom 28. Februar bis 16. März
2012 erstellten) Austrittsbericht der Rehaklinik (…) vom 22. März 2012
führten die verantwortlichen Ärzte aus, der Beschwerdeführer sei mit
einem Jeep mit automatischem Getriebe angereist, obwohl er während
des Aufenthalts die linke Hand "praktisch überhaupt nicht eingesetzt"
und in Schonhaltung gehalten habe (act. 42, S. 124).
- Im Observationsbericht vom 20. November 2013 wird sodann festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer eine gefüllte, schwere Harasse und ei-
nen schweren Kompressor beidhändig getragen und mit erhobenem lin-
kem Arm telefoniert habe (act. 14, S. 44 ff.). Diese Feststellungen ste-
hen im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Be-
sprechung mit der SUVA vom 13. Februar 2014, in welcher dieser gel-
tend machte, er könne eine 5 dl-Flasche nur mit Mühe tragen, wobei er
dies mit zittriger Hand demonstrierte. Ferner könne er mit der linken
Hand auch kein Handy halten; er mache alles rechts. Zudem trage er
alles mit der rechten Hand, und den linken Arm setze er nicht ein. Das
Tragen von Gewichten gehe nicht, und er gehe auch keiner Arbeit nach
(act. 14, S. 4 - 8).
C-2961/2014
Seite 21
- Mit Eingabe an die IV-Stelle vom 22. Oktober 2012 räumte der Be-
schwerdeführer ein, dass er seit Anfang September 2012 wieder in sei-
nem bisherigen Beruf als Metzger arbeite. Allerdings vermöge er täglich
nicht mehr als ein Pensum von 30 % zu verrichten, wobei auch dieses
nur unter Einnahme hochdosierter Schmerzmedikamente möglich sei.
Selbst Büroarbeiten müsse er aufgrund seiner Schmerzen an seinen
Büroservice abgeben (act. 29, S. 1). Vor dem Hintergrund der Observa-
tionsergebnisse ist fraglich und jedenfalls eingehend zu klären, ob und
gegebenenfalls inwiefern dem Beschwerdeführer, in der bisherigen res-
pektive in einer angepassten leichteren Tätigkeit, nicht ein höheres Pen-
sum möglich und zumutbar ist.
Schliesslich wird vom Gutachter – unter Beizug der Observationsergeb-
nisse – auch zu prüfen sein, ob Aggravation oder Simulation vorliegt (vgl.
dazu ALFRED FREDENHAGEN, Das ärztliche Gutachten, 4. Aufl. 2003, S. 270
ff.).
6.4 Damit steht fest, dass die angeordnete ärztliche Untersuchung als not-
wendig einzustufen ist (vgl. dazu Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die IV-Stelle
dementsprechend zu Recht eine Begutachtung in die Wege geleitet hat
(vgl. act. 25). Plausible Gründe, welche die medizinische Abklärung als un-
zumutbar erscheinen liessen, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass er nicht an
einer rheumatischen Erkrankung leidet (vgl. dazu BVGer act. 1, samt Bei-
lagen), räumt ihm kein Recht auf eine Ablehnung der (notwendigen und
zumutbaren) Begutachtung ein. Vielmehr steht der Behörde beim Ent-
scheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche
Beurteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung
angezeigt ist, ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung, ein erhebli-
cher Ermessensspielraum zu (Urteil des BGer 8C_828/2013 vom 19. März
2014 E. 2.1).
7.
Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt die Frage, ob die Vorinstanz – im
Zusammenhang mit der angeordneten rheumatologischen Begutachtung –
zu Recht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht angenommen und gestützt
darauf auch zu Recht einen Aktenentscheid gefällt hat.
7.1 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2013 zur Teilnahme an einer
rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. G._______ aufgefordert
C-2961/2014
Seite 22
hat (act. 25). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
In der Folge liess er einen ersten, auf den 7. Juni 2013 angesetzten Begut-
achtungstermin unbenützt verstreichen. Daraufhin forderte ihn der Gutach-
ter mit (nicht eingeschrieben versandtem) Schreiben vom 14. Juni 2013
auf, am Freitag, 30. August 2013, 10.00 Uhr, in seiner Praxis in Zürich zu
erscheinen. Falls er wiederum nicht erscheine, werde er die Akten der IV-
Stelle retournieren (act. 22). Auch die ihm von der IV-Stelle angesetzten
Termine für das Beratungsgespräch bei der Stiftung Impuls liess der Be-
schwerdeführer unbenützt verstreichen (act. 38 f.).
Am 30. August 2013 teilte der Gutachter der IV-Stelle telefonisch mit, dass
der Versicherte erneut nicht zur Begutachtung erschienen sei, weshalb er
die Akten der Behörde zurücksende (act. 21).
In den Akten findet sich vorliegend kein Hinweis für die Durchführung eines
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im
Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. dazu E. 5.9 und 5.10 hiervor) wurde
von der IV-Stelle somit nicht durchgeführt. Aus welchen Gründen hiervon
abgesehen wurde, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor und
ist auch nicht ersichtlich. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang
überdies, dass der Beschwerdeführer bereits im SUVA-Verfahren mehrere
Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen (vgl. dazu act. 14, S. 109;
act. 26, S. 6 f.) und die SUVA deshalb mit Schreiben vom 29. November
2011 (act. 42, S. 148) und vom 8. November 2012 (act. 14, S. 109) ein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hatte. Ferner wurde er auch
von seiner früheren Arbeitgeberin wegen ungenügender Wahrung seiner
Informations- und Mitwirkungspflichten verwarnt (act. 42, S. 44), woraufhin
das Arbeitsverhältnis in der Folge mit Schreiben vom 17. November 2011
(act. 32, S. 13) von dieser gekündigt wurde. Unter diesen Umständen ist
umso weniger nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz auf die Durchfüh-
rung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verzichtet, in der angefochte-
nen Verfügung aber explizit eine Verletzung der Mitwirkungspflichten ge-
rügt hat.
7.2 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme
vom Grundsatz zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
gegeben sind. Insbesondere ist zu klären, ob allenfalls die Voraussetzun-
gen nach Art. 7b Abs. 2 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129,
BBl 2005 4459) erfüllt sind. Danach kann – in Abweichung von Art. 21 Abs.
4 beziehungsweise Art. 43 Abs. 3 ATSG – von einem Mahn- und Bedenk-
zeitverfahren abgesehen werden, wenn die versicherte Person Leistungen
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Seite 23
der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat
(Art. 7b Abs. 2 Bst. c IVG).
Dass der Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen der Invalidenversiche-
rung zu erwirken versucht hat, wird von der Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 29. April 2014 nicht geltend gemacht. Sie nimmt im Gegenteil konkret
Bezug auf die unterlassene Teilnahme an der Begutachtung und der Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht. Ferner hat die IVSTA auch im Beschwerde-
verfahren wiederholt darauf verzichtet, eine Erläuterung oder Ergänzung
ihrer Begründung einzureichen. Auf der Grundlage der bis dato vorliegen-
den Beweismittel kann dem Beschwerdeführer somit nicht angelastet wer-
den, er habe IV-Leistungen zu Unrecht zu erwirken versucht. Art. 7b Abs.
2 IVG lässt eine Rentenverweigerung nur bei qualifizierter Pflichtverletzung
zu, was beispielsweise bei einer strafrechtlich relevanten Betrugshandlung
zutrifft (z.B. Urteil des BGer 8C_325/2010 vom 27. September 2010) oder
– zumindest – eine bewusste Verfälschung der medizinischen Untersu-
chungsergebnisse voraussetzt (vgl. Urteil des BGer 8C_920/2009 vom 22.
Juli 2010 E. 6.2). Ein entsprechender Nachweis liegt hier nicht vor, sodass
die Ausnahmebestimmung – mit Blick auf die derzeit vorliegende Aktenlage
– zu Recht nicht angerufen wurde. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der
Tatsache, dass die Vorinstanz die Ergebnisse einer von einem anderen
Versicherungsträger (SUVA) veranlassten Observation nicht selber gewür-
digt hat. Folglich darf vorliegend nicht allein gestützt auf das Ergebnis der
Observation auf einen Versuch zur unrechtmässigen Erwirkung von Leis-
tungen geschlossen werden. Die IVSTA hat sich demnach im Ergebnis zu
Recht nicht auf diesen Ausnahmetatbestand für ein Absehen vom Mahn-
und Bedenkzeitverfahren berufen.
Die Vorinstanz lastet dem Beschwerdeführer im Gegenteil die verweigerte
Teilnahme an der angesetzten Begutachtung an. Eine mangelnde Koope-
ration im Abklärungsverfahren rechtfertigt indes eine Leistungsverweige-
rung ohne vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren rechtsprechungs-
gemäss selbst dann nicht, wenn hierfür kein Rechtfertigungsgrund vorliegt
oder sich das Verhalten der versicherten Person als vollkommen unver-
ständlich erweist (Urteil des BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011
E. 5.2; MÜLLER, a.a.O., Verwaltungsverfahren, Rz. 1154 f.).
Nachdem vorliegend kein Ausnahmetatbestand für einen Verzicht auf das
Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorliegt, darf nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der massgeblichen Sach-
C-2961/2014
Seite 24
und Rechtslage eine Teilnahme an der Begutachtung in unentschuldbarer
Weise verweigert hat.
7.3 Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer zwar seiner Pflicht zur
Teilnahme an der Begutachtung nicht nachgekommen ist; allerdings ist er
vor dem Aktenentscheid der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich gemahnt und
auf die Rechtsfolgen der Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten hinge-
wiesen worden. Somit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die notwendige
fachärztliche Untersuchung unter Beachtung des Mahn- und Bedenkzeit-
verfahrens veranlasse und danach – unter Berücksichtigung des einzuho-
lenden Gutachtens – neu verfüge. Der Gutachter wird in diesem Zusam-
menhang auch Gelegenheit haben, eine fachärztliche Beurteilung des Ob-
servationsmaterials vorzunehmen (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_25/2015
vom 1. Mai 2015 E. 4.1, 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 9.2 und
8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 7.1 mit Hinweisen, BGE 137 I
327 E. 7.1 S. 337).
Sollte der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Begutachtung auch nach
korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens verweigern,
wird die IV-Stelle nicht umhin kommen, aufgrund der derzeit bestehenden
Aktenlage zu entscheiden und gegebenenfalls die Leistungen gestützt auf
Art. 7b Abs. 1 IVG zu verweigern.
7.4 Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungs-
grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklä-
rung ist unter diesen Umständen möglich und geboten, da vorliegend ein
durch das Gericht nicht heilbarer Verfahrensmangel zur Diskussion steht
und die Rückweisung zudem in der notwendigen Beantwortung der bisher
ungeklärten Fragen nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes
auf die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137
V 210 E. 4.4.1.4).
7.5 Im Zusammenhang mit der einzuholenden Begutachtung liegt es im
Ermessen der Vorinstanz, ob sie selbstständig eine externe Begutachtung
anordnet oder als Alternative dazu mit der SUVA vereinbart, sich an einer
allenfalls bereits hängigen externen Begutachtung durch die SUVA mittels
entsprechenden Ergänzungsfragen anzuschliessen.
C-2961/2014
Seite 25
8.
In Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme, wo-
nach dem Beschwerdeführer seit spätestens 23. September 2013 mittel-
schwere bis schwere Tätigkeiten ohne qualitative Einschränkung der obe-
ren Extremität zumutbar seien, gilt es überdies Folgendes zu beachten:
8.1 Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Invaliden- und der Unfall-
versicherung besteht rechtsprechungsgemäss keine wechselseitige Bin-
dungswirkung auch rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invali-
denversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen So-
zialversicherungsbereich. Immerhin sind bereits abgeschlossene Invalidi-
tätsfestlegungen mit zu berücksichtigen (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.;
Urteil des BGer 8C_441/2013 vom 3. März 2014 E. 6.2).
8.2 Mit Blick auf die fehlende Bindungswirkung selbst rechtskräftig festge-
stellter Invaliditätsgrade durfte sich die Vorinstanz im vorliegenden IV-Ver-
fahren nicht darauf beschränken, pauschal auf die in der SUVA-Verfügung
vom 14. Februar 2014 angenommene Leistungsfähigkeit abzustellen. Es
geht mithin nicht an, dass die Vorinstanz in pauschaler Weise die Schluss-
folgerungen gemäss (angefochtener) SUVA-Verfügung übernimmt, ohne
eine eigenständige Würdigung vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als das
SUVA-Verfahren nach wie vor noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war
und ist. Mit diesem Vorgehen hat die IVSTA den Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung (vgl. dazu Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art.
40 BZP; SR 273) verletzt.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb auch aus diesem Grund aufzuhe-
ben.
9.
Hinsichtlich der Verwertung der Observationsergebnisse ist Folgendes zu
beachten:
9.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die privatdetektiv-
liche Observation einer versicherten Person, bei welcher sich im öffentli-
chen Raum verwirklichende und von jedermann wahrnehmbare Tatsachen
systematisch gesammelt und erwahrt werden, einen Eingriff in das Grund-
recht des Schutzes der Privatsphäre dar. Dabei gilt der Schutz dieses
Grundrechts allerdings nicht absolut. Vielmehr können die Grundrechte ge-
mäss Art. 36 BV eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage
vorliegt (Abs. 1), ein öffentliches Interesse an der Einschränkung besteht
C-2961/2014
Seite 26
(Abs. 2), die Einschränkung verhältnismässig ist (Abs. 3) und der Kerngeh-
alt des Grundrechts nicht angegriffen wird (Abs. 4; BGE 135 I 169 E. 4.3
und 4.4). Die Anordnung einer Observation erfordert dabei in jedem Fall,
dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der behaupteten Ar-
beitsunfähigkeit wecken (objektive Gebotenheit der Observation; vgl. dazu
ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 59 N. 20 mit weiteren Hinweisen auf die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung). Eine regelmässige Observation einer
versicherten Person durch einen Privatdetektiv stellt nach der Praxis einen
relativ geringfügigen Eingriff in die grundrechtlichen Positionen der über-
wachten Person dar, wenn sie sich auf den öffentlichen Raum beschränkt.
Gleiches gilt für den privaten Raum, wenn dieser öffentlich von jedermann
einsehbar ist (BGE 135 I 169 E. 5.6). Als gesetzliche Grundlagen für den
Eingriff fallen Art. 43 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG sowie im IV-
Recht Art. 59 Abs. 5 IVG in Betracht. Das öffentliche Interesse an dieser
Einschränkung besteht rechtsprechungsgemäss darin, dass nur geschul-
dete Leistungen zu erbringen sind, um die Gemeinschaft der Versicherten
nicht zu schädigen. Darüber hinaus besteht sowohl im Privatversiche-
rungsbereich wie auch im Sozialversicherungsrecht ein Interesse an einer
wirksamen Missbrauchsbekämpfung (BGE 135 I 169 E. 5.3). Unter dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit wird gefordert, dass das Ausmass der Ob-
servation in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht überschritten wird (LU-
CIEN MÜLLER, Observation von IV-Versicherten: Wenn der Zweck die Mittel
heiligt, in: Jusletter vom 19. Dezember 2011, S. 3).
Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer
ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende
Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand
und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337).
9.2
9.2.1 Mit Bericht vom 19. August 2013 hielten die verantwortlichen Ärzte
des Zentrums (…) unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer den lin-
ken Arm auf Grund der Limitierung durch Schmerzen und Angst vor Ver-
schlechterung der Gesundheitsproblematik in den Tests praktisch nicht ein-
gesetzt habe; deshalb sei die Leistungsbereitschaft des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf diesen Arm nicht als zuverlässig zu beurteilen. Basierend
auf der EFL habe der Beschwerdeführer keine irgendwie relevant verwert-
C-2961/2014
Seite 27
bare Leistung mit der linken Hand und dem linken Arm gezeigt. Aus medi-
zin-theoretischer Sicht sei eine gar nicht verwertbare Arbeitsleistung des
linken Armes und der linken Hand nicht nachvollziehbar (act. 14, S. 62 ff.)
Aufgrund dieser Diskrepanzen sind der Anfangsverdacht und damit auch
die objektive Gebotenheit der Observation zu bejahen. Die Anordnung der
Observation durch die SUVA (act. 14, S. 56 ff.) ist demnach nicht zu bean-
standen. Nachdem sich die Überwachung auch auf den öffentlichen Raum
beschränkt hat (vgl. dazu act. 14, S. 21), ist diese auch in Bezug auf die
räumliche Ausdehnung zulässig. Die Observationsergebnisse können
dementsprechend verwertet werden.
9.2.2 Nach Vorliegen der (noch einzuholenden) fachärztlichen Beurteilung
wird die Vorinstanz die Observationsergebnisse zusammen mit dieser me-
dizinischen Einschätzung zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang wird
sich zeigen, ob und gegebenenfalls inwiefern die nachfolgenden Hinweise
auf Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten beziehungsweise zum Ausdruck gebrachten Einschränkungen seines
Leistungsvermögens und den Erkenntnissen der Observation objektiv er-
klärt werden können.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der IV-Stelle angeordnete
Begutachtung als notwendig und zumutbar einzustufen ist. Allerdings hat
die IV-Stelle zu Unrecht vom gesetzlich gebotenen Mahn- und Bedenkzeit-
verfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) abgesehen, sodass der Beschwerdeführer
nicht in die Lage versetzt wurde, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren
seine Entscheidung zu treffen. Überdies hat die Vorinstanz den Grundsatz
der freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie die Schlussfolgerungen der
nicht rechtskräftigen SUVA-Verfügung vom 14. Februar 2014 übernommen
hat, ohne die ihr vorliegenden Beweismittel eigenständig zu würdigen. Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 29. April 2014 ist aufzuheben. Die Streitsache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit die für die Rentenbemessung massgeblichen me-
dizinischen Verhältnisse durch formell korrekte Anordnung der Begutach-
tung und korrekte Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ab-
kläre.
11.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-2961/2014
Seite 28
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden
Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwer-
deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2 Praxisgemäss ist davon auszugehen, dass dem nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 29. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit sie die erforderliche Begutachtung unter Beach-
tung des erforderlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne der Er-
wägungen vornehme und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-2961/2014
Seite 29
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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