Abtei lung II I
C-2962/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
D._______, Südafrika,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rentenanspruch).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2962/2006
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1941 geborene deutsche Staatsangehörige D._______
lebt in Südafrika. Er hat mit Gesuch vom 12. Mai 2006 ([Vorinstanz]
act. 9 ff.) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend:
SAK) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 (act. 40) hat die SAK das Rentenge-
such von D._______ abgewiesen, mit der Begründung, dass
D._______ die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht
erfülle und somit keinen Anspruch auf eine Altersrente habe.
C.
Gegen die Verfügung vom 25. Juli 2006 hat D._______ am 31. Juli
2006 Einsprache erhoben (act. 41).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2006 (act. 45) hat die
SAK die Einsprache abgewiesen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2006 erhob
D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. September 2006
Beschwerde bei der SAK, welche die Beschwerde an die Eidge-
nössische Rekurskommission der Alters- und Hinterlassenen- und In-
validenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfol-
gend: Rekurskommission) weiterleitete. Der Beschwerdeführer bean-
tragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente unter Berücksichtigung
einer Beitragszeit von insgesamt 15 Monaten (12 Monate im Jahr 1959
und 3 Monate im Jahr 1960).
F.
Die SAK liess sich mit Schreiben vom 23. November 2006 zur Be-
schwerde vernehmen. Sie führte aus, gemäss individuellem Konto
habe der Beschwerdeführer im Jahr 1959 Fr. 2'225.-- und im Jahr
1960 Fr. 1'750.-- verdient. Da die Anzahl anrechenbarer Beitrags-
monate den Einträgen nicht entnommen werden könne und Belege
zum Nachweis der genauen Beitragsdauer fehlten, müsse zur Ermitt-
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lung der anrechenbaren Beitragsdauer auf die Tabellen des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen zur Ermittlung der mutmasslichen Bei-
tragsdauer in den Jahren 1948-1968 abgestellt werden. In Anwendung
dieser Tabellen ergebe sich eine Beitragsdauer von lediglich vier (im
Jahr 1959) beziehungsweise drei (im Jahr 1960) Monaten, weshalb
der Beschwerdeführer nicht rentenberechtigt sei.
G.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. Februar 2007 bekannt
gegeben.
H.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik vom 29. Januar 2007
aus, er habe in der Fa. R._______ in den Jahren 1957 bis 1960 die
Lehre absolviert und habe diese im April 1960 mit dem
Fähigkeitsausweis abgeschlossen. Zudem habe er von der SAK ein
Schreiben vom 19. Juni 2006 erhalten, mit welchem ihm diese
mitteilte, sein Rentenanspruch beginne am 1. Dezember 2006.
Sinngemäss macht er geltend, die SAK verhalte sich widersprüchlich,
wenn sie nun seinen Rentenanspruch verneine.
I.
Die SAK beantragte mit Duplik vom 14. März 2007 erneut die Abwei-
sung der Beschwerde. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer
habe keinerlei Belege ins Recht gelegt, welche den Abzug von renten-
bildenden Beiträgen in den fraglichen Jahren eindeutig beweisen wür-
den. Zudem führte sie aus, ihr Verhalten sei nicht widersprüchlich, da
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2006 lediglich der
Eingang des Rentengesuches bestätigt und für November 2006 den
Erlass der Verfügung in Aussicht gestellt worden sei.
J.
Mit Schreiben vom 27. März 2007 sowie mit Verfügung vom 25. Mai
2007 hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert,
bis zum 1. Mai 2007 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
K.
Gegen die mit Verfügung vom 25. Mai 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
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Am 30. Mai 2008 ist der Richter Eduard Achermann durch die Richte-
rin Madeleine Hirsig-Vouilloz und der Gerichtsschreiber durch die im
Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
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1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.6 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem
Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz
anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz
ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht
gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die
Post zuzustellen.
Mit Brief vom 27. März 2007 sowie mit Verfügung vom 25. Mai 2007,
welche über die diplomatische Vertretung in Südafrika zugestellt
worden ist, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz
ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Da der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird dieses Urteil – im
Dispositiv – durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 36 lit. b
VwVG).
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz das Vorliegen der Mindesbeitragszeit des Beschwerde-
führers und somit seinen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.
2.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente ha-
ben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerech-
net werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sin-
ne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den
Jahren 1948-1968 verbindliche Tabellen auf (Art. 50a AHVV).
2.2 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs-
tätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG). Von der Beitrags-
pflicht sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jah-
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res, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, befreit
(Art. 3 Abs. 1 lit. AHVG).
2.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, war der Beschwerde-
führer in den Jahren 1957 und 1958 aufgrund seines jugendlichen Al-
ters noch nicht beitragspflichtig. Zu prüfen bleibt, während wievieler
Monate der Beschwerdeführer in den Jahren 1959 und 1960 die Bei-
tragspflicht erfüllt hat.
2.3.1 Dem individuellen Kontoauszug ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer in diesen beiden Jahren ein Einkommen von
Fr. 2'225.-- (1959) und von Fr. 1'750.-- (1960) erzielt hat. Eine Angabe
über die Anzahl der Beitragsmonate fehlt im individuellen Kontoaus-
zug, da diese Angaben bei den Ausgleichskassen erst seit dem Jahr
1969 erfasst wurden.
2.3.2 Die genaue Beitragszeit ist mangels Angaben im individuellen
Kontoauszug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mittels Be-
legen wie Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnissen oder anderen
Belegen mit vergleichbarem Beweiswert zu ermitteln (vgl.
BGE 121 V 78 Erw. 2d). Der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck
ein Fähigkeitszeugnis vom 1. April 1960 der Kreiskommission Zürich
für die kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen eingereicht, welches
bestätigt, dass er die Lehre als Kaufmännischer Angestellter bei
R._______, Zürich, beendet und bestanden hat. Zudem liegt eine
Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle A._______ im Recht,
welche darüber Auskunft gibt, dass der Beschwerdeführer vom 5. Juli
1953 bis zum 27. Mai 1960 dort wohnhaft war.
Die SAK stellt sich auf den Standpunkt, das Fähigkeitszeugnis sei kein
Arbeitszeugnis im eigentlichen Sinne und die Bestätigung der Ein-
wohnerkontrolle A._______ äussere sich bloss zur Aufenthaltsdauer
des Beschwerdeführers, sage aber nichts über die Art der
Aufenthaltsbewilligung aus. Diese beiden Belege könnten daher nicht
zur Berechnung der mutmasslichen Beitragsdauer beigezogen werden.
Es seien daher die Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen
Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968 beizuziehen. Aus diesen
ergäben sich die bereits in der Verfügung und im Einspracheentscheid
erwähnten Beitragszeiten.
Der SAK ist beizupflichten, dass das Fähigkeitszeugnis zwar kein Ar-
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beitszeugnis im eigentlichen Sinne ist. Es ist jedoch – entgegen der
Auffassung der SAK – nicht ersichtlich, weshalb es keine Berücksichti-
gung finden sollte, da praxisgemäss auch "andere Belege mit ver-
gleichbarem Beweiswert" beigezogen werden können. Wie der Be-
schwerdeführer zutreffend ausführt, muss davon ausgegangen wer-
den, dass ihm das entsprechende Zeugnis erst nach Durchlaufen der
gesamten, dreijährigen Ausbildung ausgestellt worden ist und jenes
somit als Beweis für die erfolgte Beitragszeit in den Jahren 1959 und
1960 herangezogen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Ein-
wohnerkontrolle A._______ bestätigt, dass der Beschwerdeführer in
der fraglichen Zeit in dieser Gemeinde gewohnt hat, und somit
feststeht, dass er sich tatsächlich in der Schweiz aufgehalten hat.
Aufgrund der eingereichten Belege ist die Beitragsdauer für das Jahr
1959 auf zwölf Monate und diejenige für das Jahr 1960 aufgrund des
Lehrabschlusses per 1. April 1960 sowie des Wegzuges nach
Deutschland im Mai 1960 lediglich auf drei Monate festzusetzen. Eine
Anwendung der Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen
Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968 ist in diesem Fall somit nicht
angezeigt. Müsste man mangels anderen Belegen auf die Tabellen
abstellen, so ist festzuhalten, dass der im individuellen Konto des
Beschwerdeführers erfasste Lehrlingslohn keineswegs ohne Weiteres
in die Tabellen übertragen werden kann. Er entspricht in der Höhe
naturgemäss nicht dem in den Tabellen verwendeten "gewogenen
Mittel der Branche" (vgl. BGE 121 V 77 Erw. 2c), da dieses nur Löhne
von ausgebildeten Fachkräften und nicht von Lehrlingen
berücksichtigt, und somit die Anwendung im vorliegenden Fall zu
falschen Ergebnissen führt.
2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Belege des
Beschwerdeführers zu Unrecht nicht berücksichtigt und das Vorliegen
der Mindestbeitragsdauer beim Beschwerdeführer somit in unzu-
lässiger Weise verneint hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen
und der Einspracheentscheid vom 11. September 2006 aufzuheben.
Die Sache wird an die SAK zurückgewiesen, damit diese die Rente
des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägung 2.3.2 festlege.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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3.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten
war, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und
dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
11. September 2006 wird aufgehoben, und die Sache wird zur weite-
ren Bearbeitung im Sinne der Erwägung 2.3.2 und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerde-
führer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des Dis-
positivs im Bundesblatt)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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