Abtei lung II I
C-2962/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______(Österreich),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Grosser,
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Neuanmeldung); Einspracheentscheid
der IVSTA vom 12. März 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2962/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1952, österreichische Staatsangehörige
(nachfolgend: Versicherte, Einsprecherin oder Beschwerdeführerin),
wohnt in Z.________, Österreich. Sie arbeitete ab April 1991 mit
Grenzgängerbewilligung bei der B._______, W._______, im
Stundenlohn als Mitarbeiterin Küche und leistete Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act.
IV/1 – 3). Am 14. Februar 1999 erlitt sie bei einem Auffahrunfall ein
Schleudertrauma. Die bisherige Tätigkeit war danach nicht mehr mög-
lich. Versuche, sie in weniger körperbelastenden Tätigkeiten innerhalb
der Firma einzusetzen, scheiterten (act. IV/8, S. 4, 10 S. 8). Nach dem
letzten Arbeitstag vom 20. Juni 2000 lief das Arbeitsverhältnis vorerst
noch weiter und die Versicherte bezog Taggelder (act. IV/3, 3c, 8 S. 4).
B.
Am 6. Juli 2001 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche-
rungsanstalt V._______ (nachfolgend: IV V._______) zum Bezug von
IV-Leistungen für Erwachsene an und beantragte berufliche
Massnahmen und eine IV-Rente (act. IV/1). Die IV holte medizinische
Beurteilungen der behandelnden Ärzte (act. IV/4) und des öster-
reichischen Versicherungsträgers (nachfolgend: PVA, act. IV/6, 7)
sowie eine polydisziplinäre Begutachtung der medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) U._______ vom 18. August 2002 ein (act.
IV/8). Zusätzlich holte sie einen Haushaltabklärungsbericht vom 28.
November 2002 ein (act. IV/10).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2003/23. Juni 2003 wurde der Versicherten
eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2001 bei einem IV-Grad von 55%
zugesprochen (Berechnung mittels Erwerbsvergleich bei 100% Er-
werbstätigkeit, da die Versicherte glaubhaft dargelegt hatte, ohne erlit-
tenen Gesundheitsschaden würde sie voll arbeiten; act. IV/9, 10 S. 9,
11 – 14). Ihre Einsprache vom 9. Juli 2003 zog sie am 13. August 2003
zurück, nachdem ihr die IV V.________ eine reformatio in peius ange-
kündigt hatte (act. 15 – 17).
Die IV V._______ führte in der Folge ein Revisionsverfahren durch und
stellte fest, in der Verfügung vom 23. Juni 2003 sei die Berechnung
des IV-Grades nicht korrekt ermittelt worden. Es liege nur ein IV-Grad
von 29% vor. Deshalb hob die IVSTA mit Wiedererwägungsverfügung
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vom 20. Oktober 2004 die zugesprochene halbe Rente per
1. Dezember 2004 auf (act. IV/24). Die Verfügung erlangte unange-
fochten Rechtskraft.
C.
C.a Am 29. März 2005 (Eingang bei der IV V._______) stellte die
Versicherte ein neues IV-Leistungsgesuch (act. IV/25) und reichte
verschiedene medizinische Gutachten und Berichte vom Februar 2003
– Juli 2004 sowie einen aktuellen psychiatrischen Bericht vom 5. April
2005 ein (act. IV/28 – 31, 33).
C.b Die IV V._______ holte eine Stellungnahme des regionalärztlichen
Dienstes ein (nachfolgend: RAD; act. IV/34). Darauf gestützt trat die
IVSTA auf die Neuanmeldung mit Verfügung vom 29. September 2005
nicht ein. Sie begründete den Entscheid damit, dass die Versicherte
keine tatsächliche Veränderung ihrer Verhältnisse seit der rechtskräf-
tigen Verfügung vom 20. Oktober 2004 glaubhaft dargelegt habe
(act. IV/35).
C.c Die Versicherte erhob am 13. Oktober 2005 – vertreten durch die
Gewerkschaft UNIA – Einsprache und bat um Akteneinsicht zur weite-
ren Begründung (act. IV/36). Innert mehrfach erstreckter Frist reichte
sie – nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Grosser – am
7. August 2006 ihre Begründung unter Beilage eines psychiatrischen
Berichts vom 28. Februar 2006 und einer ärztlichen Bestätigung des
Hausarztes vom 24. Juli 2006 ein (act. IV/51 – 53).
Die IV V._______ holte beim RAD eine Stellungnahme ein und
gewährte der Einsprecherin dazu rechtliches Gehör (act. IV/54, 55).
Mit Eingabe vom 22. Februar 2007 hielt diese an ihrer Einsprache fest
und reichte einen weiteren ärztlichen Bericht des Hausarztes vom 16.
Februar 2007 ein (act. IV/60, 61).
C.d Am 12. März 2007 wies die IVSTA die Einsprache ab, soweit sie
darauf eintrat (act. IV/62).
C.e Am 26. April 2007 erhob die Beschwerdeführerin – wiederum ver-
treten durch Rechtsanwalt Hermann Grosser – gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der
Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung für Personen im Aus-
land (nachfolgend: Reko AHV/IV). Sie beantragte die Aufhebung des
Einspracheentscheids und die Zusprache einer IV-Rente. Eventualiter
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sei die Angelegenheit für ein ärztliches Obergutachten zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts und zur Neuverfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
C.f Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 bestätigte das für die Prüfung der
Beschwerde nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde und teilte den Parteien den Spruchkörper mit.
Gleichzeitig holte es bei der Vorinstanz die Vorakten und eine Stellung-
nahme ein und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Vollmacht
nachzureichen (act. 2).
Die Vollmacht wurde am 4. Juni 2007 nachgereicht (act. 3). Ausstands-
gründe wurden innert der auferlegten Frist nicht geltend gemacht.
C.g Am 27. Juni 2007 reichte die IVSTA unter Bezugnahme auf die
Stellungnahme der IV V._______ vom 18. Juni 2007 ihre
Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen
und die angefochtene Verfügung (recte: Einspracheentscheid) sei zu
bestätigen (act. 4).
C.h Mit Verfügung vom 7. September 2007 wurde die Vernehmlassung
der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwech-
sel abgeschlossen (act. 5).
C.i Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Parteien am 21. Juli
2009 den Wechsel im Spruchkörper mit. Ausstandsgründe wurden
nicht geltend gemacht (act. 8).
C.j Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung
(Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entspre-
chend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
Sie hat mit Substitutionsvollmacht vom 21. Februar 2006 Rechtsanwalt
Hermann Grosser mit der Wahrung ihrer Interessen bevollmächtigt.
Der in Vertretung für Rechtsanwalt Hermann Grosser die Beschwerde
unterzeichnende Rechtsanwalt Hans Frei ist somit rechtskräftig bevoll-
mächtigt.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 22a
Abs. 1 Bst. a VwVG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis
und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in
deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit aus-
übt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt des geltend gemachten Ge-
sundheitsschadens als Grenzgängerin im Tätigkeitsgebiet der IV
V._______ gearbeitet hat, war diese für die Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldung und die Durchführung des Verfahrens zu-
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ständig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2007
wurde demnach zu Recht von der IVSTA erlassen.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige
mit Wohnsitz in Österreich, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen An-
hang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
2.3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungs-
bereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden
Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grund-
sätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen
dieses Staates.
2.3.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmun-
gen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Inva-
lidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der an-
deren Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss
Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR
0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung 574/72) berück-
sichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidi-
tät eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staa-
tes nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser
Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V
dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das
Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das
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Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist.
2.3.4 Demnach bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung – soweit
vorliegend auf einen allfälligen Anspruch einzugehen ist (siehe unten
E. 3) – ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes, hier des Einspracheentscheides vom 12. März 2007,
eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Be-
stimmungen des ATSG sowie das IVG und die IVV in der Fassung vom
31. März 2003 (4. IVG-Revision; in Kraft seit 1. Januar 2004) anwend-
bar, welche im Folgenden zitiert werden.
3.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen,
zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich –
in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung (bzw. der
Einspracheentscheid) den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech-
tungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegen-
stand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso-
weit keine Verfügung (bzw. kein Einspracheentscheid) ergangen ist
(BGE 131 V 164 E. 2.1).
Im Streit liegt eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf eine
Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht
hat dabei lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die
Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragen lässt, es sei ihr eine Rente
zuzusprechen oder es sei ein Obergutachten einzuholen, ist deshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmel-
dung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser
Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren glaubhaft
zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.1 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung
soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleich-
lautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen
muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV be-
ruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Ver-
fügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit
beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheb-
licher Weise verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Ver-
waltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst
keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen
befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach
zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten
Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das
Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die
Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen
(Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3
mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3, Urteil BGer 9C_68/2007 vom
19. Oktober 2007 E. 3.3 sowie Urteil BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai
2009 E. 2.2).
4.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur
Beurteilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt
der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfü-
gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustan-
des) beruht, vorliegend der Verfügung vom 20. Oktober 2004; vor-
behalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und
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prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; siehe unten E. 4.4).
Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst
hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam
sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das
Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März
2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent-
lichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112
V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherungsrecht – Recht-
sprechung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.3 Mit Wiedererwägungsverfügung vom 20. Oktober 2004 hat die
IVSTA einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 29% ver-
neint (act. IV/24), nachdem sie bei der Beschwerdeführerin einen
Fragebogen für Revision der Invalidenrente (act. IV/19 bzw. 22) und
einen Verlaufsbericht beim behandelnden Arzt (act. IV/20) sowie dazu
eine Stellungnahme des RAD (act. IV/23) eingeholt hatte. Dieser Ent-
scheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin hatte
demnach im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens glaubhaft zu
machen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Ende Oktober 2004
erheblich verschlechtert hat oder andere Umstände eingetreten sind,
welche geeignet sind, den Invaliditätsgrad massgeblich zu beein-
flussen.
4.3.1 Anlässlich der gesundheitlichen Abklärung durch die MEDAS im
Mai und August 2002 wurden bei der Beschwerdeführerin aus
rheumatischer Sicht nach zwei Unfällen mit Kontusionen der Lumbal-
wirbelsäule in den 80er Jahren und einem Schleudertrauma vom 14.
Februar 1999 ein chronisches therapiefraktäres Zervikalsyndrom mit
anhaltendem myofaszialem Reizzustand linksbetont sowie ein
chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie seit einigen Jahren
Kniebeschwerden angegeben. Psychiatrischerseits wurde keine
psychiatrische Störung mit Krankheitswert festgestellt, aber eine
sensitive leicht suggestive (beeinflussbare) Persönlichkeit mit
Somatisierungstendenzen, labilem Selbstwertgefühl und sub-
depressiver Verstimmung beschrieben. Der begutachtende Psychiater
führte aus, die aus somatischen Gründen erfolgte Arbeitsaufgabe
habe das labile Gleichgewicht der Versicherten destabilisiert, wes-
wegen eine erneute Arbeitsaufnahme aus psychischen Gründen an-
gezeigt sei. Zusammenfassend schätzte die MEDAS eine Arbeits-
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fähigkeit von 50% bei der bisherigen Tätigkeit im Gastgewerbe, 80%
im Haushalt und 80% für eine alternative körperlich leichte wechsel-
belastende Tätigkeit mit der Einschränkung von Überkopfarbeiten und
Arbeiten in Zwangshaltungen (act. IV/8 S. 9 ff.). Die Haushaltabklärung
vom 13. Dezember 2002 ergab eine Einschränkung von 29% (act.
IV/10).
4.3.2 In der Neuanmeldung vom 29. März 2005 machte die Ver-
sicherte die bestehende Behinderung seit dem Autounfall im Februar
1999 geltend (act. IV/25 S. 6) und reichte eine Diagnosenliste des
Hausarztes Dr. C._______ vom 21. Februar 2003, einen Bericht vom
16. Oktober 2003 betreffend einen Kuraufenthalt sowie drei ärztliche
Gutachten (internistisch, psychiatrisch-neurologisch, orthopädisch,
erstellt am 24. Oktober, 18. November und 12. Dezember 2003) sowie
ein berufskundliches Gutachten vom 28. Juli 2004, welche zu Handen
des Landesgerichts T._______ erstellt worden waren (act. IV/28 – 31).
Da alle diese Akten vor der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung er-
stellt worden waren, wurde die Versicherte aufgefordert, aktuelle
Arztberichte einzureichen (act. IV/32). Aufforderungsgemäss reichte
sie einen psychiatrischen Bericht vom 5. April 2005 von Dr. D._______
ein (act. IV/33). Dieser hatte eine medikamentöse Therapie und eine
begleitende Psychotherapiestrategie eingeleitet, stellte im Bericht aber
fest, die Patientin lehne Psychopharmaka im Wesentlichen ab, sei
aber mit dem aktuellen Therapieversuch einverstanden. Der RAD kam
in Beurteilung dieser Berichte zum Schluss, in den psychiatrischen
Berichten der MEDAS und des österreichischen Gutachters würde
diagnostisch einhellig derselbe „neurasthenische Symptomkomplex“
beschrieben. Im neuen psychiatrischen Bericht seien die gleichen Be-
schwerden beschrieben und gewürdigt, aber anders eingeordnet,
weshalb keine gravierende Verschlechterung ausgewiesen sei. Auch
das orthopädische Gerichtsgutachten aus dem Jahr 2003 mache keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes zum MEDAS-Gutachten
plausibel nachvollziehbar.
Der im Rahmen der Einsprachebegründung eingereichte Bericht von
Dr. D._______ vom 28. Februar 2006 (act. IV/51) nennt die Diagnose
einer unveränderten deutlichen Agoraphobie. Die im Frühling 2005
eingeleitete Therapie habe die Patientin innerhalb weniger Wochen
abgesetzt. Sie sei in einer subjektiv ausgeprägteren kippenden
Stimmung. Seit zwei Wochen sei sie von einem dreimonatigen Auf-
enthalt in Spanien zurück. Sie gehe praktisch nicht mehr alleine ausser
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Haus. Aus dem Bericht ist zu schliessen, dass der Psychiater eine
neue medikamentöse und psychotherapeutische Therapie einleitete.
Der ärztlichen Bestätigung des Hausarztes vom 24. Juli 2006 (act.
IV/52) sind Diagnosen und die Stellungnahme zu entnehmen, es be-
stehe ein chronifiziertes Schmerzbild, welches medikamentös nur un-
zureichend beeinflusst werden könne. Auf die Stellungnahme des RAD
vom 11. Oktober 2006 hin, anhand der vorliegenden medizinischen
Unterlagen könne eine Verschlechterung nicht nachvollzogen werden,
reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals einen
ärztlichen Befundbericht des Hausarztes ein, welcher darin ausführte,
eine regelmässige Arbeit sei der Patientin aufgrund der Beschwerden
der Hals- und Lendenwirbelsäule und der daraus folgenden de-
pressiven Zuständen und Schlafstörungen nicht zumutbar. Die
Stimmungsstörung habe sich in den letzten Monaten, das körperliche
Leistungskalkül seit dem Jahr 2004 verschlechtert.
4.3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertinnen und Experten begründet sind. In Bezug auf Berichte
von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache
Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf-
tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten ver-
sicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V
178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2009, Art. 43 Rz. 35).
4.3.4 Bezüglich der eingereichten Hausarztberichte ist vorliegend
festzuhalten, dass diese allesamt sehr kurz abgefasst sind, ausser
dem letzten Bericht vom 16. Februar 2007 nur Diagnosen enthalten
und die aufgeführten Feststellungen – insbesondere betreffend die
behauptete Verschlechterung – überhaupt nicht begründet sind. Auch
fehlt eine eingehende Dokumentierung, wie zum Beispiel Angaben
zum Behandlungskonzept, Medikation und Dosierung, Röntgenbilder
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etc. Im Übrigen ist die obgenannte Vertrauensstellung des Hausarztes
zur Patientin zu berücksichtigen. Somit ist – wie der RAD zu Recht
ausführt – keine nachvollziehbare Verschlechterung der somatischen
Behinderungen seit der in Rechtskraft getretenen Verfügung vom 20.
Oktober 2004 ersichtlich.
Betreffend psychische Erkrankungen sind eine rezidivierende de-
pressive Störung sowie zusätzlich im Februar 2006 eine Agoraphobie
mit ausgeprägter Vermeidung, bestehend aber schon die ganzen
Monate davor, beschrieben. Die Rückzugs- und Vermeidungs- bzw.
Angstproblematik findet sich indes schon im psychiatrischen Bericht
zu Handen der PVA vom Februar 2002 (act. IV/6 S. 2 f.) und der
MEDAS aus dem Jahr 2002 (act. IV/8 S. 5, 8c S. 9) sowie eine „leicht-
gradige depressive Störung“ im nervenfachärztlichen Gutachten vom
18. November 2003 (act. IV/29). Ausserdem ist mit dem RAD festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen von
Dr. D._______ in der Lage war, die im Sommer 2005 verordneten
Psychopharmaka abzusetzen. Sie konnte demnach ohne
medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka im Winter
2006/2007 in Begleitung ihres Ehemannes drei Monate in Spanien
verbringen, was ebenfalls gegen eine rentenrelevante dauernde Ver-
schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Oktober
2004 spricht.
4.3.5 In den Akten finden sich Hinweise dafür, dass die Beschwerde-
führerin Ende März 2005 in Österreich eine Rente zugesprochen er-
hielt (vgl. Bericht Dr. D._______, act. IV/33, Gutachten zu Handen des
Landesgerichts T._______, act. IV/28 – 31). Dass sie allenfalls deshalb
in der Schweiz am 29. März 2005 einen neuen Leistungsantrag stellte,
hat sie weder geltend gemacht noch wurden entsprechende Unter-
lagen (Verfügung oder Gerichtsurteil) eingereicht. Wie oben aus-
geführt, sind die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss zwischenstaatlichem
Recht zwar zu berücksichtigen, die von Trägern eines Mitgliedstaates
getroffenen Entscheidungen über die Invalidität aber für die inner-
staatlichen Behörden nicht verbindlich (oben E. 2.3). Auch ändert
nichts an den Feststellungen aufgrund der vorhandenen Akten, dass
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei seinen Eingaben im
Einsprache- und Beschwerdeverfahren wiederholt behauptete, die
gesundheitliche Situation seiner Mandantin habe sich in den letzten
Jahren kontinuierlich verschlechtert und sie sei weder in der Lage
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noch sei es ihr zumutbar, eine Berufstätigkeit auszuüben, ohne dies zu
belegen.
4.3.6 Die Neuanmeldung erfolgte am 29. März 2005, also vier Monate
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 20. Oktober 2004. Der
Nichteintretensentscheid der IVSTA ist auf den 29. September 2005
datiert, die Einsprache auf den 13. Oktober 2005. Die Begründung
dazu wurde – nach mehrmals erstreckter Frist am 7. August 2006
eingereicht. Am 22. Februar 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit,
sie halte an der Einsprache fest. Der bis dahin erfolgte Zeitablauf von
knapp zwei Jahren seit der letzten rechtskräftigen Verfügung spricht
eher für weniger hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der
Gesundheitsverschlechterung, die zeitliche Nähe zwischen der in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung und der Neuanmeldung eher für
hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung (BGer 9C_286/2009
vom 28. Mai 2009 E. 3.2.3). Hiezu ist anzumerken, dass das Ein-
spracheverfahren, auch bedingt durch das Verhalten des Rechtsver-
treters, schleppend verlief. Wie oben dargelegt lassen indes – selbst
unter Beachtung von weniger hohen Anforderungen an die Glaub-
haftmachung – die eingereichten medizinischen Akten auch per
Februar 2007 keine invaliditätsrelevante Verschlechterung erkennen.
Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen,
dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem letzten rechtskräftigen
Entscheid vom 20. Oktober 2004 rentenrelevant verschlechtert hat,
oder dass andere Umstände, welche geeignet wären, den Invalidi-
tätsgrad massgeblich zu beeinflussen, eingetreten sind. Die Vorinstanz
ist daher zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten be-
ziehungsweise hat die Einsprache dagegen zu Recht abgewiesen,
soweit sie darauf eingetreten ist.
4.4 Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinen Ein-
gaben bei der IV V._______ sowie in der Beschwerde behauptet, der
Gesundheitszustand seiner Mandantin habe sich nachgewiesenermas-
sen kontinuierlich verschlechtert (act. IV/53), die zugesprochene Rente
sei zu Unrecht in Wiedererwägung gezogen worden und seine
Mandantin habe Anspruch auf eine Invalidenrente (Beschwerdeakte
act. 1), und damit sinngemäss eine prozessuale Revision oder eine
Wiedererwägung des Entscheides vom 20. Oktober 2004 gemäss
Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG beantragt, ist ergänzend anzumerken, dass
die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingegangen ist. Einerseits lag
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kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG vor, weil die im
neuen Verfahren eingereichten alten medizinischen Stellungnahmen
und Gutachten (act. IV/28 – 31) keine neuen Erkenntnisse zum
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Er-
gebnissen des MEDAS-Gutachtens ergeben und den Zeitraum vor Er-
lass der Wiedererwägungsverfügung vom 20. Oktober 2004 betreffen.
Andererseits besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf
Wiedererwägung, selbst wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 53
Abs. 2 ATSG erfüllt wären (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5 Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde vom 26. April
2007 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Einsprache-
entscheid der IVSTA vom 12. März 2007 zu bestätigen.
5.
5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das Einsprache-
verfahren bei Eintritt der Kostenpflicht im IV-Verfahren bereits hängig
war (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit SchlBst vom 16. Dezember
2005 Bst. a).
5.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Be-
schwerdeführerin haben Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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