Abtei lung III
C-2964/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juni 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter
Franziska Schneider, Richterin
Francesco Parrino, Richter
Wilhelm-Ulrich Schodde, Gerichtsschreiber
J._______, Beschwerdeführer, Heimadresse: Tschechische Republik,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach
3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz,
betreffend
Freiwillige Versicherung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 9. März 2006 unterzeichnete der am 13. März 1988 geborene, ledige
Schweizer Bürger J._______ der gemäss eigenen Angaben seit 1994 im
Ausland niedergelassen ist, die Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Diese Beitrittserklärung ging
am 12. Mai 2006 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend:
SAK) ein (act. 1). Der Gesuchsteller war mit seinen Eltern im September
1994 im Alter von 6 Jahren nach Zypern und gemäss seinen Angaben im
Jahre 2001 im Alter von 13 Jahren nach Tschechien gezogen; seit Sep-
tember 2005 studiert er am Massachusetts Institute of Technology (MIT),
Cambridge, USA (vgl. Beschwerdeakten). Die SAK wies das Beitrittsge-
such mit Verfügung vom 28. Juli 2006 ab mit der Begründung, dass der
Gesuchsteller vor Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht
während mindestens 5 Jahren der schweizerischen AHV/IV angeschlossen
gewesen sei, und dass er sich nicht innert Jahresfrist seit dem Wegfall der
Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung in der freiwilligen
Versicherung angemeldet habe (act. 2).
B. Mit Schreiben vom 22. August 2006 erhob der Gesuchsteller bei der SAK
Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juli 2006 und beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung der Verfügung sowie seine Aufnahme in die freiwillige
Versicherung. Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2006 wies die
SAK die Einsprache des Gesuchstellers ab mit der Begründung, dass der
Versicherungsbeitritt der Eltern denjenigen der Kinder nicht automatisch
nach sich ziehe, weshalb die Zeitspanne von der Wohnsitznahme in
Tschechien im Jahre 1994 bis heute nicht als Versicherungszeit angese-
hen werden könne. Die Beitritsbedingungen seien deshalb nicht erfüllt und
auch die Beitrittsfrist sei überschritten worden. Ferner wies die SAK darauf
hin, dass die Zugehörigkeitsdauer zur freiwilligen Versicherung im EU-
Staat Tschechien nur noch bis zum 1. April 2012 möglich gewesen wäre
(act. 4).
C. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2006 erhob David
Jenicek (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2006 Beschwer-
de bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland
wohnenden Personen und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie
seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen an, dass seine Eltern 1994 mit ihm und seinen Geschwis-
tern nach Zypern gezogen seien, und dass die zuständigen Schweizer Be-
hörden seine Eltern nicht darauf hingewiesen hätten, dass die Anmeldung
der Eltern in die freiwillige Versicherung die Kinder im Alter von 3, 5 und 6
Jahren nicht miteinschloss; dies wäre jedoch deren Pflicht gewesen, da die
individuelle Anmeldung der Kinder in die freiwillige Versicherung nicht
leicht zu erkennen gewesen sei, stünde diese doch im Widerspruch zur
Unmöglichkeit, als Kind in die obligatorische AHV aufgenommen werden
zu können.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2006 beantragte die SAK die
3Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass auf
die Vorbringen bezüglich eines möglichen Fehlverhaltens der Behörden
zur Zeit des Beitrittes der Eltern in die freiwillige Versicherung im Jahre
1994 keine Stellung genommen werden könne, da keine entsprechenden
Unterlagen ins Recht gelegt worden seien. Auf jeden Fall hätten die Behör-
den im Jahre 1994 keine Auskünfte über Gesetzesänderungen geben kön-
nen, welche erst sechs Jahre später in Kraft getreten seien. Nach der am
1. Januar 2001 in Kraft getretenen Reform der freiwilligen Versicherung
hätten sich die Beitrittsbedingungen insoweit geändert, als Beitrittsgesu-
che bis spätestens am 31. März 2001 hätten gestellt werden müssen, falls
die im Ausland wohnhafte Person nicht während fünf aufeinanderfolgen-
den Jahren der obligatorischen Versicherung angehört habe. Von dieser
Neuregelung seien auch die Kinder betroffen gewesen, da der Versiche-
rungsbeitritt der Eltern nicht automatisch denjenigen der Kinder nach sich
ziehe.
E. Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und rügte,
dass die zuständigen Schweizer Behörden seine 1994 nach Zypern gezo-
genen Eltern bei deren Anmeldung zur freiwilligen Versicherung nicht da-
rauf hingewiesen hätten, dass die Kinder von Versicherten sich eigenstän-
dig anzumelden hatten und nicht automatisch mitversichert waren, wie
dies für nichterwerbstätige Ehefrauen von Versicherten der Fall gewesen
sei. Im Jahre 1997 sei seine Mutter durch die Auslandsvertretung in
Zypern informiert worden, dass sie als nichterwerbstätige Ehefrau, die
durch ihren Ehemann bei der AHV versichert sei, aufgrund der 10. AHV-
Revision ihren persönlichen Beitritt zur freiwilligen AHV erklären müsse,
um Beitragslücken zu vermeiden (vgl. Brief vom 18.2.1997 im
Beschwerdedossier). Hingegen seien die Kinder von Versicherten damals
nicht aufgefordert worden, den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu
erklären. Ebenso wenig seien sie nach der AHV-Revision per 1. Januar
2001 auf die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts aufmerksam gemacht
worden.
F. Mit Duplik vom 8. März 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsan-
trag fest und gab an, dass entgegen der Annahme des Beschwerdefüh-
rers, die minderjährigen Kinder der beitragszahlenden Eltern der freiwilli-
gen Versicherung auch vor Inkrafttreten der Reform der freiwilligen Versi-
cherung per 1. Januar 2001 nicht automatisch angehörten; vielmehr hätte
auch damals eine eigentliche Anmeldung erfolgen müssen.
G. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwal-
tungsgericht über, das den Parteien die Zusammensetzung des Spruch-
körpers bekannt gab. Es ging kein Ausstandsbegehren ein.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung
aufgenommen hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechts-
sätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 126 V 136 Erw. 4b, 124 V 227 Erw. 1), somit nach den
im Jahre 2006 (Beitrittsgesuch 9. März 2006) gültigen Bestimmungen des
AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 31. Oktober 1947 (AHVV, 831.101) sowie der Verordnung über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai
1961 (VFV, SR 831.111).
2.2 Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die
natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürli-
5chen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b).
Sodann bestimmt Art. 2 Abs. 1 AHVG in der hier massgebenden Fassung
(vgl. Erw. 1) unter dem Titel ''Freiwillige Versicherung'', dass Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
meinschaft (nachfolgend: EU), die in einem Staat ausserhalb der EU le-
ben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Bestim-
mungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist und die
Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Gestützt
darauf hat der Bundesrat die VFV erlassen, deren revidierte Fassung am
1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Am 1. April 2001 sind schliesslich die
revidierten Art. 7 und 8 VFV in Kraft getreten, welche den Beitritt zur frei-
willigen Versicherung regeln.
2.4 Gemäss Art. 7 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung beitre-
ten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG
erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obli-
gatorischen Versicherung unterstellt sind. Nach Art. 8 VFV muss die Bei-
trittserklärung schriftlich bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb
eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen
Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt
zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung
beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Abs.
2). Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu
vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die
Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken.
Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu
treffen (Art. 11 VFV).
2.5 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Besitz des
Schweizerbürgerrechts ist, seit seiner Geburt bis zum 7. Altersjahr mit sei-
nen Eltern in der Schweiz und seit 1994 bis zu seinem 13. Altersjahr im
Jahre 2001 in Zypern angemeldet war (vgl. Beschwerdeakten). Seine El-
tern sind nach ihrem Umzug nach Zypern der freiwilligen Versicherung bei-
getreten. Im Alter von 13 Jahren ist der Beschwerdeführer mit seinen El-
tern nach Tschechien gezogen, wo er trotz des US-amerikanischen Studi-
enaufenthaltes ab September 2005 seinen Wohnsitz hat (vgl. Beschwerde-
akten). Bei Personen, die sich lediglich zu Studienzwecken im Ausland
aufhalten, besteht eine widerlegbare Vermutung, wonach am Ort des Auf-
enthalts kein Wohnsitz begründet wird, was indessen eine Wohnsitzbe-
gründung am Studienort nicht ausschliesst (ZAK 1984 S. 540 Erw. 2 mit
Hinweisen). Im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (9. März 2006) hatte der
Beschwerdeführer Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die seit dem
1. April 2006 Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Bis zum
31. März 2006 galt die Tschechische Republik als Staat ausserhalb der
EU, und der Beitritt des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung
wäre bis zum 31. März 2006 grundsätzlich möglich gewesen. Zu prüfen ist
6zunächst, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert war
und, wie es Art. 8 Abs. 1 VFV verlangt, innerhalb eines Jahres die
Beitrittserklärung abgegeben hat.
2.6 Der Beschwerdeführer war als Kind seit Geburt bis zum Wegzug der Fami-
lie nach Zypern im Jahre 1994 in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a
AHVG in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung obli-
gatorisch versichert. Mit der Wohnsitznahme der Eltern in Zypern im Jahre
1994 endete die obligatorische Versicherung sowohl für die Eltern wie für
den Beschwerdeführer. Umstritten ist, ob seither ein den Anforderungen
von Art. 2 Abs. 1 AHVG gerecht werdendes Versicherungsverhältnis be-
stand. Der Beschwerdeführer leitet ein solches aus dem Umstand ab,
durch seine Eltern freiwillig versichert gewesen zu sein bzw. immer noch
zu sein. Er sei als Minderjähriger ohne sein Zutun und damit obligatori-
scherweise in diese Versicherung einbezogen worden.
2.7 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Versicherungsvor-
aussetzungen für jede Person einzeln zu beurteilen, und im Rahmen des
Familienverbandes muss die Situation jedes einzelnen Familienmitglieds
gesondert betrachtet werden (vgl. BGE 126 V 219 f. E. 1d, unveröffentli-
ches Urteil des EVG H 216/03). Ein Mit- bzw. Familienversicherungsprinzip
lässt sich weder aus einer die freiwillige Versicherung betreffenden Norm
noch aus deren Verschiedenheit im Vergleich zur obligatorischen Versi-
cherung ableiten, so dass vom Grundsatz der Individualversicherung aus-
zugehen ist. Da die Anmeldung des Beschwerdeführers zur freiwilligen
Versicherung mehr als ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der obligatori-
schen Versicherung erfolgte, und nachdem der Versicherte nicht während
mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren vor dem Beitritt versichert
war und auch keine Möglichkeit besteht, nachträglich diese Versicherungs-
lücke zu schliessen, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 8 VFV nicht erfüllt.
3.
3.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die zuständigen Schwei-
zer Behörden seine Eltern und ihn selbst nie über die Beitrittsmöglichkei-
ten für minderjährige Kinder von freiwillig Versicherten informiert hätten.
Indirekt macht er damit eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts
auf Treu- und Glaubensschutz geltend.
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem be-
rechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet, u.a., dass
falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Vorausset-
zungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechts-
suchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist ein falsche
Auskunft bindend, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit
Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung
der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behör-
7de aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn der
Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,
4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge-
troffenen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände-
rung erfahren hat. Als Dispositionen gelten nach konstanter Rechtspre-
chung auch Unterlassungen. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die da-
rauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammen-
hang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, der Versicherte hätte
sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des
Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Unterlas-
sung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Der erforderliche
Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es auf-
grund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich
der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte. Ge-
mäss konstanter Rechtsprechung sind schweizerische Auslandvertretun-
gen zwar nicht verpflichtet, aber doch befugt, die Auslandschweizer über
die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versiche-
rung zu orientieren. Machen sie indessen von dieser Möglichkeit Ge-
brauch, sind sie gehalten, die Auslandschweizer richtig zu beraten und
über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung zu informieren
(BGE 121 V 65 mit Hinweisen).
3.2 Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist der Umstand, dass die zuständigen
Schweizer Behörden die im Jahre 1994 nach Zypern gezogenen Eltern des
Beschwerdeführers bei der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung des
Vaters nicht darauf hingewiesen haben, dass sich die Kinder von Versi-
cherten eigenständig anzumelden hatten und nicht automatisch mitversi-
chert waren, nicht zu beanstanden.
3.3 Im Jahre 1997 informierte die Auslandsvertretung in Zypern die Mutter des
Beschwerdeführers, dass seit Inkraftreten der 10. AHV-Revision (1. Januar
1997) auch nichtserwerbstätige Ehefrauen beitragspflichtig seien. Als
nichterwerbstätige Ehefrau, die durch ihren Ehemann bei der AHV versi-
chert sei, müsse neu ihr persönlicher Beitritt zur freiwilligen AHV registriert
werden, damit keine Betragslücken entstünden. Die Auslandvertretung hat
bei dieser Gelegenheit nicht darauf hingewiesen, dass sich die Beitrittser-
klärung der Eltern nicht automatisch auf die Kinder erstreckt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt hierbei keine unvoll-
ständige Information vor, die geeignet wäre, eine erfolgreiche Berufung auf
den Vertrauensschutz zu rechtfertigen. Dass sich die Auslandvertretung in
Zypern darauf beschränkte, jene Familienangehörigen der Versicherten zu
kontaktieren, welche von der Rechtssänderung im Jahre 1997 betroffen
waren, weil sie neu ohne Beitrittserklärung Beitrittslücken in Kauf nehmen
mussten, kann nicht beanstandet werden. Diese Orientierung war richtig,
unmissverständlich und umfassend. Für die Behörde gab es zu diesem
Zeitpunkt keinen besonderen Anlass, geschweige denn eine Pflicht, (auch)
über die Rechtsposition der Kinder von Versicherten zu informieren. Im
Unterschied zu den nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten ha-
8ben sich aufgrund der 10. AHV-Revision die rechtlichen Verhältnisse für
deren Kinder nicht geändert, und ein sofortiger freiwilliger Beitritt erschien
damals auch nicht nötig: Zwar zog der freiwillige Versicherungsbeitritt der
Eltern (nach wie vor) nicht automatisch denjenigen der Kinder mit sich. Die
Kinder hätten sich daher selbst (mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Ver-
treter) zum Beitritt anmelden müssen; gemäss der bis 2001 gültig
gewesenen Fassung von Art. 2 Abs. 1 AHVG konnten sich Schweizer
Bürger im Ausland, die nicht obligatorisch versichert waren, allerdings
jederzeit versichern (sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht vollendet
hatten). Die Einschränkung, dass nur solche Schweizer Bürger (und
Saatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Freihandelsassoziation), die nicht in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsasso-
ziation leben, (innerhalb eines Jahre) der freiwilligen Versicherung
beitreten können, und zwar nur unter der Bedingung, dass sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf auf einander folgenden Jahren
obligatorisch versichert waren, gilt erst seit 2001 (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VFV).
3.4 Dass im Jahre 2001 unrichtig bzw. unvollständig informiert wurde, wird
vom Beschwerdeführer nicht behauptet und es gibt aufgrund der Akten
auch keine Anhaltspunkte dafür. Das Unterbleiben einer offiziellen Infor-
mation über die per 1. Januar 2001 erfolgte Rechtsänderung ist - wie er-
wähnt – gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht geeignet, ei-
nen Anspruch auf eine dem materiellen Recht widersprechende Behand-
lung zu begründen.
4.
4.1 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. September
2006 ist daher abzuweisen.
4.2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der
unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
9Das Bundesverwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, an die Zustelladresse in der
Tschechischen Republik, mit Rückschein)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde,
Ref Nr. y).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Wilhelm-Ulrich Schodde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge-
richt, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am: