Abtei lung II I
C-2966/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A. _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA),
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Rentenkürzung; Verfügung der
IVSTA vom 28. August 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2966/2006
Sachverhalt:
A.
Am 5. November 1992 stellte A. _______, geboren am (...) 1950,
schweizerische Staatsangehörige, verheiratet mit einem italienischen
Staatsangehörigen (nachfolgend Beschwerdeführerin), seit 1983 als
Hausfrau tätig, bei der Ausgleichskasse des Kantons B. _______
einen Antrag auf Erhalt einer schweizerischen Invalidenrente und
machte geltend, sie habe Schmerzen im Bereiche des Mittelfusses
links, habe Mühe, bei den Haushaltsarbeiten mehr als eine Stunde zu
stehen, könne nur etwa 200 bis 300 Meter an einem Stück gehen und
habe starke Schmerzen beim Gehen in unebenem Gelände. Die Ärzte
diagnostizierten eine schwere Arthrose am Os naviculare links.
B.
Am 10. Februar 1994 teilte die IV-Kommission der Eidgenössischen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) in
Z. _______ der Beschwerdeführerin mit, laut Abklärungen der IV-Stelle
sei die Beschwerdeführerin zu 40% im Haushalt eingeschränkt,
weshalb ihr unter Berücksichtigung der Wartezeit von einem Jahr ab 1.
Mai 1993 eine Viertelsrente zugesprochen werde.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 1995 ersuchte die Beschwerdeführe-
rin um Revision der ihr zugesprochenen Rente, da ihre Beschwerden
erheblich zugenommen hätten.
D.
Mit Vorbescheid vom 10. Mai 1996 teilte die IV-Stelle B. _______ der
Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund der eingereichten me-
dizinischen Unterlagen und des Berichts des Aussendienstes festge-
stellt habe, dass die Einschränkungen in der Verrichtung des Haushal-
tes ab Juli 1994 zugenommen hätten und ihr rückwirkend per 1. Sep-
tember 1995 eine halbe IV-Rente zustehe.
E.
Mit Einsprache vom 21. Mai 1996 rügte die Beschwerdeführerin, es sei
nicht berücksichtigt worden, dass sie seit November 1995 starke
Schmerzen, eine Gefühllosigkeit am rechten Fuss und zudem Gleich-
gewichtsstörungen habe.
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C-2966/2006
F.
Am 25. Juni 1996 verfügte die IV-Stelle B. _______ wegen Zunahme
der Einschränkungen im Haushalt ab Juli 1994 revisionsweise die
Ausrichtung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. September 1995.
G.
Am 12. September 1996 sprach die IV-Stelle B.______ der Be-
schwerdeführerin als Hilfsmittel orthopädische Mass-Schuhe zu.
H.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 1996 wies die IV-Stelle B. _______ die
Ausgleichskasse D. ______, in Z. _______ an, der Beschwerdeführerin
aufgrund einer Invalidität von 70% per 1. Februar 1996 eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
I.
Mit Verfügung vom 16. Juli 1999 berechnete die IV-Stelle B. _______
infolge Invalidität des Ehemannes der Beschwerdeführerin deren
Rente neu und hielt fest, der Invaliditätsgrad betrage 70%.
J.
Am 7. Dezember 1999 überwies die IV-Stelle B. _______ infolge
Abreise der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ins Ausland ihre Ak-
ten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) in Genf.
K.
Am 28. Mai 2002 teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit, die revi-
sionsweise Überprüfung ihres Invaliditätsgrades habe keine an-
spruchsbeeinflussenden Änderungen ergeben, weshalb weiterhin An-
spruch auf die entsprechende Invalidenrente bestehe.
L.
Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2006 teilte die IVSTA der Beschwer-
deführerin mit, sie habe aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen fest-
gestellt, dass eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich neu zu
mehr als 30% zumutbar sei, weshalb die bisherige ganze Rente durch
eine Dreiviertelsrente ersetzt werde.
M.
Mit Einsprache vom 20. März 2006 und unter Einreichung kardiologi-
scher Berichte vom 14. November 2005, 31. Januar 2006, 20. Februar
2006 und 3. März 2006 sowie eines Spitalberichts vom 13. Februar
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2006 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich die gesundheitliche
Situation (Arthrose und Angina pectoris) weiter verschlechtert habe,
weshalb sie nicht zu 30% arbeitsfähig sei.
N.
Die IVSTA wies die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 28. August 2006 ab und ersetzte die bisherige ganze Rente ab 1.
November 2006 durch eine Dreiviertelsrente, weil die Beschwerdefüh-
rerin wieder in der Lage sei, eine ihrem Gesundheitszustand ange-
passte Tätigkeit auszuüben und dabei mehr als 40% desjenigen Er-
werbseinkommens zu erzielen, das sie heute ohne Gesundheitsscha-
den erzielen könnte. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die auf-
schiebende Wirkung.
O.
Am 12. Oktober 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Rekurskom-
mission) für die im Ausland wohnenden Personen und machte geltend,
sie sei stärker krank als von der IV-Stelle in Genf beurteilt worden. Ihre
Krankheiten hätten zugenommen, ihre Arthroseschmerzen seien so
stark, dass sie ohne Hilfe nicht mehr aufstehen könne, die
verschriebenen Medikamente könne sie nicht einnehmen, da diese
einen negativen Einfluss auf ihr Herz und die Diabetes-Erkrankung
hätten, zudem habe sie inzwischen Probleme mit dem Magen und seit
einer Mittelohrentzündung im März 2006 höre sie auf dem linken Ohr
praktisch nichts mehr.
Der Beschwerde legte sie folgende Beweismittel bei:
• Überweisungsbericht von Dr. med. E. ______, Kantonsspital
Y. _______, vom 27. September 1999;
• Überweisungsbericht von Dr. med. F. _______, Kantonsspital
Y. _______, vom 29. September 1999;
• Überweisungsbericht von Dr. med. G. _______, Kantonsspital
Y. _______, vom 1. November 1999;
• Untersuchungsbericht von Dr. H. _______, Istituto Diagnostico
X. _______, vom 2. April 2004;
• Untersuchungsbericht von Dr. I. _______, Spital W. _______, vom
10. Februar 2005;
• Untersuchungsbericht von Dr. K. _______, Radiologie, in
V. _______, vom 11. August 2005;
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• Untersuchungsbericht von Dr. L. _______, Spital T. _______, vom
14. Februar 2006;
• Untersuchungsbericht von Dr. L. _______, Spital T. _______, vom
10. April 2006;
• Untersuchungsbericht von Dr. M. _______, Echografisches Institut
in V. _______, vom 18. August 2006;
• Untersuchungsbericht von Dr. N. _______, kardiologisches Institut
in S. _______, vom 6. September 2006;
• Übermittlungsschreiben des Schweizerischen Generalkonsulats in
R. _______ vom 28. September 2006 (Kopie);
• Schreiben der Beschwerdeführerin an das Schweizerische
Generalkonsulat in R. _______ vom 6. Oktober 2006 betreffend
Zustelldatum;
• Arztzeugnis von Dr. O. _______ vom 10. Oktober 2006.
P.
Am 23. Oktober 2006 bestätigte die Rekurskommission den Eingang
der Beschwerde. Mit separatem Schreiben vom gleichen Tag ersuchte
sie die IVSTA um Stellungnahme bis 27. Dezember 2006.
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2006 verwies die IVSTA
auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde, unter Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung.
R.
Am 16. Februar 2007 stellte das inzwischen zuständig gewordene
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlas-
sung der Beschwerdegegnerin inklusive Stellungnahme des ärztlichen
Dienstes der IV-Stelle vom 12. Dezember 2006 zur Replik zu und teilte
mit, sie erachte bei unbenutzter Frist den Schriftenwechsel als abge-
schlossen. Die Beschwerdeführerin nahm nicht Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt gemäss Art. 53 Abs. 2
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32), sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar
2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen
oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel, wobei das neue Verfahrensrecht anwendbar ist.
1.2 Laut Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene, von der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland getroffene Einspracheentscheid ist
zweifellos eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, wurde von einer
Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG getroffen, und eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Zudem konnte der Entscheid gemäss
Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung (IVG, SR 831.20), in der Fassung gemäss Ziff. 8 des
Anhangs zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), durch
A. _______ als Person im Ausland bei der Eidg. Rekurskommission
angefochten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.3 Gemäss der Regelung von Art. 59 ATSG, mit welcher der Gesetz-
geber - trotz leicht unterschiedlicher Formulierung - jene von Art. 48
Abs. 1 VwVG übernehmen wollte (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
Zürich 2003, Art. 59 Rz. 1), ist zur Beschwerdeführung vor dem Bun-
desverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfü-
gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin
der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel besonders berührt, hat an
ihrer Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse und
ist daher beschwerdebefugt.
1.4 Nachdem die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht ein-
gereicht wurde, ist auf sie einzutreten (Art. 52 VwVG, Art. 60 ATSG).
Seite 6
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2.
Die IVSTA ging in ihrer Einspracheverfügung vom 28. August 2006 da-
von aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
seit der Verfügung einer ganzen Rente im Jahre 1996 verbessert habe,
so dass neu von einer Arbeitsfähigkeit im Haushalt von mehr als 40%
auszugehen sei. Demzufolge bestehe nur noch Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente.
In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich
die Arthrosebeschwerden inzwischen zusätzlich verstärkt hätten und
sie nicht zu über 40% im Haushalt tätig sein könne. Hinzu kämen
ernsthafte Beschwerden wegen einer Angioplastie und wegen Diabe-
tes mellitus II. Sie sei deshalb nicht arbeitsfähig, weshalb ihr weiterhin
eine ganze Rente zuzusprechen sei.
Materiell streitig und zu prüfen ist somit vorliegend die revisionsweise
Herabsetzung der der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23.
Oktober 1996 gewährten ganzen Rente ab 1. Februar 1996 (vgl.
E. 4.3) auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2006.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.3 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Italien seit 1999. Bis zum 31. Mai 2002 war in ihrem Fall
für die Ausrichtung von Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung das am 1. September 1964 in Kraft getretene Abkommen vom
14. Dezember 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.454.2) massgeblich. Gemäss Art. 2 des Abkommens waren
die schweizerischen und italienischen Staatsangehörigen in den Rech-
ten und Pflichten aus den Gesetzgebungen der beiden Länder über
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die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Ab-
kommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt
war. Seit dem 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizü-
gigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit
1. Juni 2002) anwendbar (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestim-
mungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung
des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der
sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.4 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten.
Die entsprechenden Bestimmungen sind somit anwendbar auf Sach-
verhalte, die sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da die
Herabsetzung der der Beschwerdeführerin zugesprochenen ganzen
Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Einspracheentscheid vom 28. Au-
gust 2006 angefochten ist, ist vorliegend das ATSG in Verbindung mit
dem IVG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 ATSG anwendbar. Am
1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die In-
validenversicherung und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der Ver-
ordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revi-
sion, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) in Kraft getreten. Somit ist für
die Prüfung von Ansprüchen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden
sind, die seit dem 1. Januar 2004 gültige Fassung des IVG und des
ATSG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren
nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen ergangen ist.
Seite 8
C-2966/2006
4.
4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen Fassung bestand bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 66 2/3% Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 50% betrug der Anspruch ein Zweitel und bei ei-
nem solchen von mindestens 40% ein Viertel einer ganzen Rente.
Im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des
IVG gemäss dem Bundesgesetz vom 21. Januar 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837 ff.) ist die Rentenabstufung verfeinert worden. Art. 28
Abs. 1 IVG bestimmt in seiner bis 31. Dezember 2007 gültigen Fas-
sung, dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch
auf eine ganze Rente besteht. Bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 60% beträgt der Rentenanspruch drei Viertel, von mindestens
50% ein Zweitel und bei einem solchen von mindestens 40% ein Vier-
tel einer ganzen Rente.
4.2
4.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht inva-
lid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nach dem ATSG/IVG nicht nach
medizinischen Kriterien, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbsein-
kommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a) oder sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen, definiert. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bishe-
rigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweistätigkeiten zu prü-
fen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen
und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst,
dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die ob-
jektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung an-
kommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad
der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen. Trotzdem ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall auch das Gericht) auf Unterla-
gen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fach-
leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Seite 9
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Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Frage Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen
Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung
der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im
Beschwerdefall dem Gericht.
4.2.2 Während der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen Person nach
dem in Art. 16 ATSG vorgesehenen Einkommensvergleich bestimmt
wird, ist für die Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger, insbe-
sondere der im Haushalt tätigen Personen darauf abzustellen, in wel-
chem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 IVV). Dabei ist nach dem
Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 ATSG die Invalidität nach der Unmöglichkeit
der Betätigung im Aufgabenbereich zu bestimmen, wenn die betreffen-
de versicherte Person bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beein-
trächtigung nicht erwerbstätig war und ihr zugleich die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Zürich 2003, Art. 8 Rz. 16). Als Aufgabenbereich der im
Haushalt tätigen Versicherten gilt nach Art. 27 IVV insbesondere die
übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der in der Invalidenversi-
cherung allgemeingültige Grundsatz der Schadenminderungspflicht
auch die invalide Hausfrau betrifft (vgl. BGE 130 V 101 E. 3.3.3). Sie
hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu
entwickeln, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirt-
schaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und ihr eine möglichst voll-
ständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermögli-
chen. Kann die Hausfrau wegen ihrer Behinderung gewisse Haushal-
tarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledi-
gen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem
Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen.
4.3 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich verändert hat.
Seite 10
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Ein Revisionsgrund ergibt sich somit aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse - insbesondere einer wesentlichen Ver-
änderung des Gesundheitszustandes - die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V
349 E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2).
Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfü-
gung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-
verfügung, mithin vorliegend mit der Einspracheverfügung vom 28. Au-
gust 2006 (BGE 130 V 351 E. 3.5.2). Dagegen ist die unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachver-
halts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisi-
onsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen
der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb
mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die zeitliche Ver-
gleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserhebenden
Änderung stets die letzte anspruchsändernde Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht. Verfügungen, welche eine laufende
Rente bloss bestätigen, sind demgegenüber revisionsrechtlich unbe-
achtlich (BGE 133 V 109 E. 4.1 und 5.3, 109 V 265 E. 4a). Vorliegend
hat die IVSTA im Jahre 2002 mit Blick auf eine Rentenrevision von der
Beschwerdeführerin zwei Fragebogen ausfüllen lassen (beide auf den
11. April 2002 datiert). In den Akten befinden sich zusätzlich Arztbe-
richte vom 27. und 29. September 1999 sowie 1. November 1999, ein
Echokardiogramm von April 2000, ein medizinischer Bericht des IV-
Arztes vom 27. Februar 2002, ein Erhebungsformular des RAD vom
22. Mai 2002, eine Einschätzung zur Invalidität im Haushalt vom 23.
Mai 2002 sowie eine Kurzbeurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Erkran-
kung der Herzkranzgefässe durch den RAD vom 24. Mai 2002 (Vorak-
ten act. 48 - 57). Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 (Vorakten act. 58)
teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin formlos mit, dass die (von
Amtes wegen durchgeführte) Revision und Überprüfung des Invalidi-
tätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe;
es bestehe weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen
(ganze Rente). Der Mitteilung vom 28. Mai 2002, der entgegen ihrer
Seite 11
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Bezeichnung als Mitteilung Verfügungscharakter zukommt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2007, C-2523/2006, E. 4
S. 6 f.), liegt zwar eine Abklärung des revisionsrechtlich bedeutsamen
Sachverhaltes zugrunde, jedoch ist den Akten keine eingehende Wür-
digung der Beweislage zu entnehmen. Die Kurzbeurteilung des RAD
vom 24. Mai 2002 setzt sich einzig mit dem Echokardiogramm vom 1.
April 2000 auseinander, nicht jedoch mit den übrigen der oben er-
wähnten Unterlagen, und enthält damit keine eingehende und umfas-
sende Würdigung der für die Revision 2002 herangezogenen Doku-
mente. Auch fehlt eine gesetzeskonforme (Neu-)Ermittlung des Invali-
ditätsgrades. Das Schreiben vom 28. Mai 2002 beinhaltet im Weiteren
keine Anspruchsänderung und bestätigt einzig die 1996 verfügte gan-
ze Rente. Für die zeitliche Vergleichsbasis der Rentenrevision ist des-
halb vorliegend die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 23.
Oktober 1996, mit welcher die Ausrichtung einer ganze IV-Rente ver-
fügt wurde, als ausschlaggebend zu erachten.
4.4 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (MAX KUMMER, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversiche-
rungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegen-
den Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Füh-
ren die von Amtes wegen vorzunehmende Abklärungen das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise
zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39 Rz. 111 und S. 117 Rz.
320; ULRICH GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl.
auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
Seite 12
C-2966/2006
5.
5.1 Laut dem Feststellungsblatt der IV-Stelle des Kantons B. _______
vom 27. September 1996, die der Verfügung vom 23. Oktober 1996
zugrunde liegt, litt die Beschwerdeführerin zum relevanten Zeitpunkt
unter polyarthroden (Fuss-)Sprunggelenken beidseits, Kniegelenk und
Wirbelsäule, sowie einer Instabilität im oberen Sprunggelenk, Knick
Spreizfuss bei allgemein deformierten Füssen, einen Diabetes mellitus
Typ 2 und Cystennieren. Dem Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle
vom 23. September 1996 ist zudem zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin durch Schmerzen in den Beinen “recht grosse“
Einschränkungen beim Kochen erfuhr, nur kurz stand und die Arbeiten
am Herd den Familienmitgliedern überliess. Haushaltreinigung wurde
nicht mehr vorgenommen, der Abwasch erfolgte - wenn überhaupt -
sitzend. Der Einkauf erfolgte mehrheitlich durch Familienmitglieder, für
persönliche Besorgungen musste sie mit dem Auto nahe an ein Ge-
schäft geführt werden. Arbeiten wie Entleeren von Maschinen und Ver-
sorgen des Geschirrs oder Aufhängen der Wäsche gingen nicht mehr.
Ein Teil der Wäsche wurde in die Wäscherei gebracht. Langes Sitzen
war nicht mehr möglich, damit verbunden auch Arbeiten, die längeres
Sitzen erfordern. Die Beschwerdeführerin suchte wegen der Be-
schwerden auch nicht mehr den hauseigenen Garten auf. Als Folge
davon stellte die IV-Stelle eine Invalidität der Beschwerdeführerin von
70% fest.
5.2 In seinem Schlussbericht vom 16. Februar 2006 hält der Regiona-
le Ärztliche Dienst (RAD) fest, gemäss eigenen Angaben gehe die Be-
schwerdeführerin inzwischen einmal wöchentlich zum Grosseinkauf
mit, was sie früher nicht mehr habe tun können. Die Wäsche könne sie
gelegentlich aufhängen, auch flicken, auch gelegentlich Geschirr wa-
schen. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass keine Hinweise mehr be-
stünden, wonach sie wie 1996 kaum mehr stehen könne. Heute gehe
die Beschwerdeführerin selber mit dem Autobus zu einem Einkaufsge-
schäft und sei nicht mehr darauf angewiesen, mit dem Auto nahe an
ein Geschäft geführt zu werden. Die Angina pectoris sei mit Medika-
menten stabilisiert worden und sei für leichte Arbeiten nicht limitierend.
Die Gelenksituation limitiere die Beschwerdeführerin nach wie vor auf
die Tätigkeiten im Haushalt, diese könnten aktuell zu 60.5% ausge-
führt werden, was ihr zumutbar sei. Aktuell sei die früher festgestellte
Exazerbation (deutliche Verschlechterung) der Gelenksituation medi-
zinisch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei im Haushalt
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nicht massivst eingeschränkt. Zusammenfassend sei die Rente wegen
der Verbesserungen auf eine Dreiviertelrente zu kürzen.
5.3 Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2006 wies die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland darauf hin, dass aufgrund der neu erhaltenen Un-
terlagen eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich neu zu mehr
als 30% zumutbar zu erachten sei und äusserte die Absicht, die bisher
bezahlte ganze Rente durch eine Dreiviertelrente zu ersetzen.
5.4 In ihrer Einsprache vom 20. März 2006 machte die Beschwerde-
führerin geltend, ihre Schmerzen und die Behinderung hätten wegen
der starken Arthrosen an vielen Gelenken in den vergangenen zehn
Jahren noch zugenommen. Seit 1999 leide sie an Angina pectoris, in
Y. _______ seien damals drei Stents gesetzt worden. In letzter Zeit
hätten auch diese Beschwerden zugenommen. Viele der Arthrose-
Medikamente könne sie nicht mehr einnehmen, weil sie dem Herzen
schadeten oder den Diabetes stark beeinflussten. Sie sei auf keinen
Fall zu 30% arbeitsfähig. Als Beleg für ihre Aussagen reichte sie
Unterlagen des Kardiologen vom 14. November 2005, 31. Januar
2006, 20. Februar 2006 und 3. März 2006 sowie einen Spitalbericht
von T. _______ vom 14. Februar 2006, der hinsichtlich der Behandlung
der erkrankten Herzkranzgefässe eine Verstärkung der bisherigen
Behandlung empfahl, zu den Akten.
5.5 In ihrer Verfügung vom 28. August 2006 hielt die IVSTA unter Be-
zugnahme auf den ärztlichen Bericht der IV-Stelle vom 23. Mai 2002,
die am 20. März 2006 eingereichten Beweismittel und den Schlussbe-
richt des RAD Q. _______ vom 20. Juli 2006 fest, dass die
Beschwerdeführerin heute zu mehr als 40% desjenigen
Erwerbseinkommens erzielen könnte, das sie heute ohne
Gesundheitsschaden erreichen würde. Demzufolge werde die
bisherige ganze Rente ab dem 1. November 2006 durch eine
Dreiviertelsrente ersetzt.
5.6 In ihrer Beschwerde vom 12. Oktober 2006 bestritt die Beschwer-
deführerin die Feststellungen der IVSTA und führte aus, ihre Krankhei-
ten hätten allgemein zugenommen. Ihre Arthroseschmerzen seien in-
zwischen so stark, dass sie oft ohne Hilfe nicht aufstehen könne. Viele
Medikamente könne sie nicht einnehmen, weil sie dem Herzen und
dem Diabetes schadeten. Ausser der Arthrose, der Angina pectoris
und dem Diabetes leide sie nun auch noch an Problemen mit dem Ma-
gen. Im März 2006 habe sie eine schwere Mittelohrentzündung ge-
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habt, weshalb sie auf dem linken Ohr praktisch nichts mehr höre. Sie
könne den Haushalt nicht ohne Hilfe und nicht zu 40% führen. Zur
Stützung ihrer Begründung legte sie folgende Beweismittel ins Recht:
• zwei Berichte der Abteilung Innere Medizin des Kantonsspitals
Y. _______ vom 27. September und 1. November 1999;
• einen Bericht der Abteilung für Kardiologie desselben Spitals vom
29. September 1999;
• einen Kurzbericht des Istituto Diagnostico X. _______ vom 2. April
2004;
• einen Kardiologiebericht des Spitals W. _______ vom 10. Februar
2005;
• einen Radiologie-Bericht von Dr. K. _______ vom 11. August 2005;
• zwei Berichte des Spitals T. _______ vom 14. Februar und 10. April
2006;
• einen Echografie-Bericht von Dr. M. _______ vom 18. August 2006;
• einen Kardiologie-Bericht von Dr. N. _______ vom 6. September
2006;
• einen Bericht von Dr. O. _______, vom 10. Oktober 2006;
• ein Diagnose-Formular der Azienda Autonoma von P. _______ aus
dem Jahre 2006.
5.7 In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2006 führte die IVSTA
unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Dezember 2006 aus, die
Verbesserungen der Beschwerden basierten auf der Selbsterhebung
der Beschwerdeführerin in den Jahren 1996 und 2005. Die Gelenkbe-
schwerden hätten sich aufgrund der Selbstangaben verbessert, bei
weiterer Verschlechterung gemäss Ausführungen in der Beschwerde
wäre die Beschwerdeführerin heute sonst auf den Rollstuhl angewie-
sen; auch würden die Gelenkbeschwerden in den medizinischen Be-
richten nicht mehr erwähnt. Die angeführte Verschlechterung betreffe
vor allem die kardiale Problematik, diese bewirke jedoch keine zusätz-
liche Einschränkung. Im April 2006 sei eine Angioplastie (PCTA; Ge-
fässerweiterung) mit gutem Endresultat durchgeführt worden. Die Ma-
genbeschwerden ihrerseits hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit, insbesondere nicht im Haushalt. Ebenso wenig erkläre die Gehör-
problematik, weshalb eine Arbeitsfähigkeit zu 40% im Haushalt nicht
möglich sei; eine Hörgerätversorgung werde nicht erwähnt, weshalb
die Gehörschädigung nicht invalidisierend sein könne.
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5.8 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass die Renten-
kürzung hauptsächlich auf der Beurteilung, die seit 1996 als Folge ei-
ner Polyarthrose bestehende und zu 70% invalidisierende Gehbehin-
derung habe sich zwischenzeitlich verbessert, weshalb neu von einer
mindestens zu 40% bestehenden Arbeitsfähigkeit im Haushalt auszu-
gehen sei, fusst. Es gilt deshalb nachfolgend - unter anderem - zu prü-
fen, ob hinsichtlich der geltend gemachten Polyarthrose eine invalidi-
tätsrelevante Verbesserung bzw. eine revisionsrechtlich erhebliche Ver-
änderung des Sachverhalts eingetreten ist.
5.8.1 Der Stellungnahme des RAD vom 20. Juli 2006 ist zu entneh-
men, dass die Ärzte nach wie vor von einer Polyarthrose (ICD10/M15)
als Hauptursache für die Invalidisierung ausgehen, die die Sprungge-
lenke beidseits und die Kniegelenke erfasst. Der ärztliche Dienst zitiert
verschiedene Aussagen im von der Beschwerdeführerin am 11. Okto-
ber 2005 ausgefüllten Fragebogen, wonach die Beschwerdeführerin
inzwischen gewisse Tätigkeiten ausführen könne, die gemäss Erhe-
bung im Jahre 1996 nicht möglich gewesen seien. Dem Bericht von
Frau Dr. P. _______ von der IV-Stelle vom 24. Mai 2002 sei zudem zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Haushaltstä-
tigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Im Weiteren sei die Polyarthrose nicht
mehr Gegenstand der neueren ärztlichen Zeugnisse, weshalb diese
nicht mehr im Vordergrund stehen könne. Schliesslich wäre die Be-
schwerdeführerin, hätten sich die Gelenksbeschwerden - wie angege-
ben - weiter verstärkt, heute auf einen Rollstuhl angewiesen, was sich
aus den Akten nicht ergebe.
5.8.2 Diesen Schlüssen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht fol-
gen: Zwar haben sich die Gelenksbeschwerden offenbar nicht derart
verschlechtert, als dass die Beschwerdeführerin heute nicht mehr ge-
hen könnte und zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen wäre. Inso-
fern kann den Ausführungen in der Beschwerde vom 12. Oktober 2006
nicht gefolgt werden und ist aufgrund der Aktenlage vielmehr zu
schliessen, diese Ausführungen hätten sich insbesondere auf die Ver-
schlechterung hinsichtlich der Herzkrankgefässe, die im April 2006 er-
folgte Operation derselben und die Kumulation verschiedener weiterer
Erkrankungen bezogen. Im Übrigen fehlt jedoch der Beurteilung des
RAD in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2006 jeglicher Hinweis,
weshalb die attestierte Polyarthrose als „momentane Verschlechterung
der Gelenksituation mit Schwellung seit 1996“ zu qualifizieren sei (vgl.
Vorakten act. 82 f.). Bereits den sich in den Vorakten befindlichen Arzt-
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berichten von Dr. Q. _______ vom 22. Oktober 1992, von R. _______
vom 26. November 1992, der Dres. S. _______ und T. _______, vom
20. Januar 1993, ist zu entnehmen, dass die Ursache für die Gehbe-
schwerden in einer schweren Arthrose an den Sprunggelenken liegt
(Vorakten act. 3, 4 und 5 f.). In seinem undatierten Kurzbericht (Ein-
gang IV-Stelle am 28. Dezember 1995) weist Dr. U. _______ darauf
hin, dass zu den Fussbeschwerden weitere Beschwerden in der Hüfte
rechts und des Knies rechts hinzugekommen seien (Vorakten act. 17).
Dem am 29. April 1996 von den Dres. V. _______ und W. _______
erstellten Gutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
unter anderem an einer Nekrose des linken Fusswurzelknochens leide
(Vorakten act. 18 ff.). Den Arztberichten von Dr. X. _______ vom
6. August 1996 und 30. Juli 1996 sind weitere Hinweise auf
arthrotische Veränderungen der Fussgelenke zu entnehmen (Vorakten
act. 28 f. und 29 ff.). Noch im Jahre 2002 führten die revisionsweise
durchzuführenden Erhebungen der IVSTA (vgl. Art. 87 Abs. 2 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]) zum Schluss, es habe sich keine
anspruchsbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben
(vgl. Mitteilung IVSTA vom 28. Mai 2002, Vorakten act. 58). Den
Berichten des RAD vom 16. Februar 2006 und 20. Juli 2006 ist
weiterhin die Diagnose „polyarthrose Sprunggelenke beidseits,
Kniegelenke M15 [arthrose; Anmerkung des Gerichts]“ zu entnehmen
(Vorakten act. 71 f. und 82 f.); gleiches gilt für den Schlussbericht des
RAD vom 14. Dezember 2006, in welchem die Gelenkserkrankung als
Hauptdiagnose für den Gesundheitsschaden ausgewiesen wird
(Vorakten act. 88 ff.). Weder kann den Akten entnommen werden, die
1996 festgestellte Arthrose-Erkrankung des Os naviculare links sei
„momentaner“ Natur gewesen, noch ist zu schliessen, es habe aus
medizinischer Sicht bis 2006 eine Verbesserung der
Gelenkserkrankung erreicht werden können.
Den Selbstangaben der Beschwerdeführerin, auf welche sich der RAD
in seinen neueren Stellungnahmen hauptsächlich abstützte, ist zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar erklärte, die Familie gehe
einmal wöchentlich einkaufen, gleichzeitig aber einschränkte, wenn es
ihr schlecht gehe, gingen ihr Ehemann und die Tochter alleine einkau-
fen, dies sei meistens der Fall (Vorakten act. 62. Ziff B1 und B4.1).
Weiterhin überlasse die Beschwerdeführerin die Arbeiten am Herd
hauptsächlich den anderen Familienmitgliedern oder -angehörigen,
reinige nicht selber, hänge die Wäsche nicht auf („ganz selten“), sticke
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nicht und führe keine Gartenarbeiten aus (vgl. Abklärungsbericht
Haushalt vom 23. September 1996, Vorakten act. 35 ff.). Aktenwidrig
ist zudem die Begründung, die Beschwerdeführerin habe nicht mehr
erwähnt, kaum mehr aufstehen zu können (vgl. Vorakten act. 62,
„allfällige Bemerkungen“ am Formularende). Gleiches gilt für die
Erklärung, die Beschwerdeführerin könne inzwischen wieder die
Wäsche flicken, was sie früher nicht mehr gekonnt habe; diesbezüglich
ist dem Erhebungsformular vom 23. September 1996 einzig zu
entnehmen, die Beschwerdeführerin habe das Sticken nicht mehr
aufnehmen können (Vorakten act. 62, Ziff. 6.5).
Im Weiteren greift die Begründung des RAD im Bericht vom 20. Juli
2006, wonach Dr. P. _______ bereits in ihrem Bericht vom 24. Mai
2002 von einer Arbeitsfähigkeit zu 100% für Tätigkeiten im Haushalt
ausgegangen sei, insofern fehl, als sich diese Beurteilung allein auf
die Diagnose einer Arteriosklerose der Herzkrankgefässe stützte,
andere Erkrankungen nicht in Betracht gezogen wurden und die
Beurteilung selbstredend die Entwicklung seit 2002 inklusive der
ärztlich attestierten (erneuten) Herzoperation im April 2006 inkl. deren
Auswirkungen nicht berücksichtigte (Vorakten act. 57).
Ebenfalls aktenwidrig ist die Begründung im Schlussbericht des RAD
vom 14. Dezember 2006, wonach die Gelenksbeschwerden auch nicht
mehr in den medizinischen Berichten als relevante Befunde erwähnt
würden (Vorakten act. 88 S. 2). Zwar beziehen sich die meisten der
eingereichten ärztlichen Zeugnisse (vgl. E. 4.6) auf die Behandlung
und Therapierung der Erkrankung der Herzkranzgefässe, jedoch führt
Dr. O. _______, Hausärztin der Beschwerdeführerin, in einem der
Beschwerde beiliegenden, handschriftlich verfassten Zeugnis vom
10. Oktober 2006 aus, dass die Beschwerdeführerin seit 10 Jahren an
einer Polyarthrose mit funktionellen Einschränkungen der Wirbelsäule
und der Knie sowie an ostearthrosen Deformationen der Fussgelenke
leide. Hinweise auf eine Verbesserung der Gelenksituation fehlen in
diesem Zeugnis, die Ärztin führt vielmehr aus, die Beschwerdeführerin
sei auf Kuren und spezialärztliche Behandlung angewiesen, um ihren
jetzigen Gesundheitszustand zu erhalten (vgl. Beschwerde, Beilage 1).
Hinzu kommt schliesslich, dass der RAD sowohl in der Beurteilung
vom 16. Februar 2006 als auch derjenigen vom 17. Juli 2006 darauf
hinwies, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich
nicht stabilisiert (Vorakten act. 71 und 82), was nicht auf eine gefestig-
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te gesundheitliche Situation auch hinsichtlich der Gelenksbeschwer-
den hinweist.
5.8.3 Insgesamt gilt es festzustellen, dass sich keine relevanten Hin-
weise auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt seit
1996 ergeben, weshalb ein Revisionsgrund bereits unter dem Aspekt
der Erkrankung an einer Polyarthrose zu verneinen ist.
5.9 Nachfolgend sind weitere Aspekte der Beschwerdebegründung zu
prüfen, welche allenfalls zu von der angefochtenen Verfügung abwei-
chenden Schlüssen führen.
5.9.1 Die Einstufung als nichterwerbstätige Person hat gestützt auf die
gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls, wie
sie ohne Invalidität bestanden hätten, nach dem im Sozialversiche-
rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit zu erfolgen, wobei auch Erfahrungssätze zu berücksichtigen sind
(THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, § 10 Rn 16 und § 37 Rn 4; BGE 117 V 194 f. E. 3b).
5.9.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdebegründung
eine Verkettung verschiedener Gesundheitsfaktoren geltend, die ihre
Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränke. So könne sie (sinngemäss)
Medikamente zur Behandlung der Arthroseschmerzen nicht einneh-
men, weil diese ihrem Herzen und/oder dem Diabetes zusätzlich scha-
deten.
5.9.3 Vorliegend hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 20. Juli
2006 zuerst die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich unter
dem Aspekt der geltend gemachten Polyarthrose und danach allfällige
Einschränkungen wegen einer Angina pectoris geprüft. Im Rahmen
der Diagnose werden weiter eine vorbestehende Erkrankung an Dia-
betes mellitus Typ 2 und Adipositas, im Schlussbericht vom 14. De-
zember 2006 zusätzlich die nachträglich geltend gemachte Mittelohr-
entzündung im März 2006 sowie Magenbeschwerden genannt (Vorak-
ten act. 82 f.). Eine gesamthafte Beurteilung aller vorliegenden Krank-
heitsbilder und eine Beurteilung, inwiefern sich diese gegenseitig be-
einflussen (beispielsweise im Sinne der von der Beschwerdeführerin
genannten Beschwerden durch Medikamenteneinnahme und Spritzen
von Insulin) und ob dadurch eine zusätzliche Reduktion der Arbeitsfä-
higkeit bewirkt wird, ist vorliegend weder in den RAD-Berichten noch
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der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz oder der Vernehmlassung
vom 15. Dezember 2006 erfolgt.
Insofern ist festzustellen, dass der angefochtenen Verfügung eine un-
genügende Beurteilung und Begründung zugrunde liegt.
5.10 Bei diesem Ergebnis kann schliesslich offen gelassen werden, ob
sich aus den Folgen der erneuten Herzoperation im April 2006, wozu
dem Bericht des RAD Q. _______ vom 14. Dezember 2006 - ohne
Hinweis auf hieraus allfällig resultierende Einschränkungen - einzig zu
entnehmen ist, es sei eine PTCA mit gutem Endresultat durchgeführt
worden (Vorakten act. 88 ff.), weitere Einschränkungen hinsichtlich
ihrer Invalidisierung und einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ergeben. Gleiches gilt für die im weiteren diagnostizierten
Erkrankungen an Diabetes mellitus Typ 2, die Magenprobleme und die
geltend gemachte Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr seit einer
Mittelohrentzündung im März 2006.
5.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfü-
gung nicht auf revisionsbegründenden wesentlichen Änderungen in
der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin basiert und im
Übrigen ungenügend begründet ist. Die IVSTA-Verfügung vom 28. Au-
gust 2006 ist deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der
Beschwerdeführerin ab 1. November 2006 eine ganze IV-Rente auszu-
richten.
6.
6.1 Aufgrund des vollständigen Obsiegens werden keine Verfahrens-
kosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG).
6.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird mangels
notwendiger und verhältnismässig hoher Kosten im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 28. August
2006 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, der Beschwer-
deführerin ab 1. November 2006 eine ganze Rente zuzusprechen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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