Abtei lung II I
C-2966/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in: Griechenland)
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Freiwillige Versicherung; Verfügung der SAK vom
26. März 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
C-2966/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), geboren 1956,
Schweizer Staatsbürgerin, heiratete 1981 B._______ (im Folgenden:
Ehemann der Beschwerdeführerin), liess sich nach eigenen Angaben
im Jahr 1988 bzw. im August 1993 im Ausland nieder und lebte -
jedenfalls seit 1997 - hauptsächlich in Griechenland, dazwischen auch
mehrfach für ein paar Monate in der Schweiz. Am 9. Juni 1998 wurde
die Beschwerdeführerin, deren Ehemann bei der freiwilligen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige
Versicherung) versichert war, im Zusammenhang mit der am 1. Januar
1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision und ihrem entsprechenden
Antrag rückwirkend per 1. Januar 1997 in die freiwillige Versicherung
aufgenommen (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im
Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK/1-2, SAK/6-7).
B.
B.a Für die Beitragsjahre 1997 bis 1999 wurde der Beitrag der
Beschwerdeführerin an die freiwillige Versicherung mit Beitrags-
verfügungen vom 9. Juni und 13. Juli 1998 gestützt auf zwei
"Erklärungen über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der
Beiträge" (im Folgenden: Einkommens- und Vermögenserklärungen)
jährlich auf den Mindestbeitrag von Fr. 378.- festgelegt (vgl. SAK/8-10).
Für diese Beitragsjahre wurde die Beschwerdeführerin gemäss
internen Aktennotizen der SAK vom 17. Dezember 1999 unter
Berücksichtigung der ihrem Ehemann in Rechnung gestellten Beiträge
an die freiwillige Versicherung (im Folgenden: Versicherungsbeiträge)
von der Bezahlung eigener Beiträge befreit (vgl. SAK/9, SAK/12-14,
SAK/27). Die Beschwerdeführerin bezahlte vor und während 1999
Beiträge in die freiwillige Versicherung ein, weshalb ihr Konto am 1.
September 2000 einen Saldo von Fr. 756.- aufwies, der gemäss
Absprache mit der Beschwerdeführerin dem Versicherungskonto ihres
Ehemannes gutgeschrieben wurde (SAK/17).
B.b Nachdem sie am 4. April 2000 betreffend die Einreichung einer
Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder dazugehöriger
Beweismittel gemahnt (vgl. SAK/15) worden war, wurde die
Beschwerdeführerin gemäss interner Aktennotiz der SAK vom 22. April
2000 unter Berücksichtigung der von ihrem Ehemann bezahlten
Versicherungsbeiträge an die freiwillige Versicherung für das
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Beitragsjahr 2000 von der Bezahlung eigener Beiträge befreit (vgl.
SAK/15-16, SAK/19, SAK/27).
B.c Für das Beitragsjahr 2001 wurde die Beschwerdeführerin gemäss
interner Aktennotiz der SAK vom 11. Oktober 2001 von der
Ausrichtung der Beitragsbezahlung befreit (vgl. SAK/20).
B.d Am 10. Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin betreffend die
Einreichung einer Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder
dazugehöriger Beweismittel gemahnt. Am 5. Juni 2002 reichte sie für
die Beitragsperiode 2002/2003 eine entsprechende Erklärung und
diverse Beilagen ein und wurde gemäss internen Aktennotizen der
SAK vom 12. März 2003 für diese Beitragsperiode von der Beitrags-
zahlung befreit (vgl. SAK/21-24).
B.e Am 8. Januar 2004 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin
rückwirkend per Anfang 2001 von der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen (vgl. SAK/25).
B.f Am 29. Januar 2004 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit,
dass ihr Ehemann - im Gegensatz zu den Vorjahren - seit 2001 keine
Beiträge in die freiwillige Versicherung bezahlt habe. Daher sei
rückwirkend ab 2001 eine Berechnung ihrer Beiträge vorzunehmen.
Dazu wurde sie zur Einreichung diverser Unterlagen betreffend die
Kalenderjahre 1999 und 2001 aufgefordert (vgl. SAK/27).
B.g Am 20. April 2004 ermahnte die SAK die Beschwerdeführerin zur
Einreichung ihrer „Einkommens- und Vermögenserklärung“ und/oder
der dazugehörigen Belege (SAK/28).
B.h Am 25. Juni 2004 schickte die SAK der Beschwerdeführerin (per
Einschreiben) eine „zweite Mahnung“ und forderte sie unter
Bezugnahme auf die Mahnung vom 20. April 2004 auf, „die genannten
Unterlagen“ innerhalb einer letzten Frist von 30 Tagen zuzustellen und
wies auf mögliche Ausschlussfolgen hin (SAK/29).
B.i Auf eine (nicht protokollierte) telefonische Anfrage der Be-
schwerdeführerin vom 27. September 2004 schickte die SAK der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom selben Datum die
Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Jahre 2001,
2002/2003 und 2004/2005 und ersuchte sie darum, diese innert 30
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Tagen mit den im Schreiben der SAK aufgelisteten Belegen betreffend
die Kalenderjahre 1999 bis 2003 zu retournieren (SAK/30).
B.j Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 (versandt am 25. Januar 2005)
schloss die SAK die Beschwerdeführerin aus der freiwilligen
Versicherung aus. Sie begründete dies damit, dass Versicherte, die
ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalender-
jahres nicht vollständig bezahlen, aus der Versicherung
ausgeschlossen würden. Dasselbe gelte, wenn Versicherte die
verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres
einreichen. Da die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Mahnung
diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, erfolge der
Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für
welche die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für welche die
Dokumente nicht beigebracht worden seien (SAK/32).
B.k Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 (Posteingang SAK:
10. Februar 2005) erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Einspra-
che gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung und
reichte die Einkommens- und Vermögenserklärungen für die
Beitragsperioden 2002/2003 und 2004/2005, je einen Lohnausweis
(für eine Tätigkeit als Angestellte des Kantons C._______ und die
diesbezüglichen Abzüge zuhanden der obligatorischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung [im Folgenden: obligatorische AHV]) für
die Jahre 2000 bis 2003, einen Mietvertrag und eine schriftliche
Bestätigung des Vermieters ein (vgl. SAK/36).
B.l Mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2005 hiess die SAK die
Einsprache - ohne dies zu begründen - gut und hob die Ausschluss-
verfügung vom 10. Januar 2005 auf (SAK/40).
B.m Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 teilte die SAK der Beschwerde-
führerin mit, dass sie für die Jahre 2001 und 2002 von der
Beitragspflicht befreit sei, weil sie als Erwerbstätige genügend
Beiträge an die obligatorische AHV entrichtet habe (SAK/47; vgl. auch
SAK/41-46). Für das Jahr 2003 seien die Beiträge an die
obligatorische AHV hingegen nicht ausreichend, weshalb die SAK die
Beschwerdeführerin - unter Beilage von Kopien der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Einkommens- und Vermögens-
erklärungen für die Beitragsperioden 2002/2003 und 2004/2005 -
aufforderte, innerhalb von 30 Tagen die im Schreiben aufgelisteten
Unterlagen einzureichen.
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B.n Nach einer ausführlichen Korrespondenz zwischen der SAK und
der Beschwerdeführerin betreffend die für die Beitragsperioden
2002/2003 und 2004/2005 einerseits und für die Beitragsperiode
2006/2007 andererseits einzureichenden Unterlagen (vgl. SAK/47-61
sowie Beilagen zur Replik) schloss die SAK die Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (versandt am 22. Januar 2007)
rückwirkend auf den ersten Tag der Zahlungsperiode, für welche die
Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für welche die Dokumente nicht
beigebracht wurden, aus der freiwilligen Versicherung aus.
B.o Am 21. Februar 2007 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss
Einsprache gegen diese Verfügung und den Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung (vgl. SAK/65).
B.p Am 26. März 2007 wies die SAK die Einsprache ab (vgl. SAK/66).
Sie begründete dies damit, dass es ihr aufgrund des aktuellen
Aktenstandes nicht möglich sei, die Beiträge für die Beitragsjahre
2003 bis 2005 festzusetzen.
C.
C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 25. April 2007 Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids und des Ausschlusses aus der freiwilligen
Versicherung. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass sie bei der
SAK mehrfach um Aufklärung der verworrenen Situation und um
zusätzliche Informationen ersucht habe. Solche habe sie aber nur
unzureichend erhalten, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei,
ihren Verpflichtungen nachzukommen.
C.b Am 7. Mai 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht der SAK
Frist zum Einreichen einer Vernehmlassung und der gesamten Akten.
Zugleich teilte es den Parteien den Spruchkörper mit und setzte ihnen
Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren. Ein solches
wurde in der Folge nicht gestellt.
C.c Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2007 reichte die SAK ihre Akten
ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung des Einspracheentscheides. Sie begründete dies im
Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2002 dank
Bezahlung von obligatorischen Beiträgen während befristeten Aufent-
halten in der Schweiz von der Zahlung der freiwilligen Beiträge habe
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dispensiert werden können. Im Jahr 2003 hätte die SAK erstmals eine
Beitragserhebung durchführen sollen, da die obligatorischen Beiträge
in der Höhe von Fr. 464.- zu tief für eine Beitragsbefreiung gewesen
seien. Trotz zweifacher Aufforderung habe die Beschwerdeführerin
nicht die verlangten Belege eingereicht, weshalb es nach wie vor nicht
möglich sei, eine Beitragsverfügung für das Jahr 2003 zu erstellen.
C.d Nachdem sie am 19. September 2007 beim Bundesverwaltungs-
gericht Einsicht in die Akten genommen hatte (vgl. act. 6a), erklärte
die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (undatiert, Datum Poststempel:
27. September 2007, act. 7), dass sie mit dem Ausschluss ab 2003
nicht einverstanden sei und eine Wiederaufnahme in die freiwillige
Versicherung verlange. Sie wies auf verschiedene Kommunikations-
probleme - insbesondere ungenügende Informationen der SAK trotz
konkreter Anfragen - hin. Wegen diesen sei es ihr nicht möglich
gewesen, allenfalls fehlende Dokumente nachzureichen. Ausserdem
habe sie festgestellt, dass „einige Informationen“ des SAK-Dossiers
bei den ihr zugesandten Unterlagen fehlten. Andererseits habe sie
festgestellt, dass das SAK-Dossier nicht sämtliche Dokumente
enthalte, welche sie der SAK geschickt habe.
C.e Mit Duplik vom 27. November 2007 beantragte die SAK erneut die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheides. Sie hielt an den Ausführungen in ihrer ersten
Vernehmlassung fest und erklärte, dass sie anhand der vorliegenden
Unterlagen und Daten keine Beitragsfestsetzung für die Jahre 2003 bis
2005 veranlassen könne.
C.f Am 4. Dezember 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel.
C.g Am 14. August 2008 teilte Bundesverwaltungsgericht den Parteien
eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zur
Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren. Ein solches wurde in der
Folge nicht gestellt.
C.h Am 20. November 2009 teilte Bundesverwaltungsgericht den
Parteien eine weitere Änderung des Spruchkörpers mit und setzte
ihnen Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren. Ein
solches wurde in der Folge nicht gestellt.
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D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art.
85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend
auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung; sie
ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
ATSG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG sowie Art. 52 VwVG).
2.
Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK
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die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen hat.
2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in der Ausschlussverfügung vom
22. Januar 2007 und im angefochtenen Einspracheentscheid nicht
ausdrücklich festgehalten wird, auf welchen Zeitpunkt der rück-
wirkende Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfolgte. Aus
dem Einspracheentscheid, der Vernehmlassung der SAK vom 4. Juni
2007 und ihrer Duplik vom 27. November 2007 ist allerdings
ersichtlich, dass die SAK der Beschwerdeführerin den Vorwurf macht,
für die Beitragsjahre 2003 bis 2005 ihren Deklarations- und
Dokumentationspflichten nicht nachgekommen zu sein, weshalb
erstmals für das Beitragsjahr 2003 keine Beitragsverfügung habe
erstellt werden könne. Daher ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2003 aus der freiwilli-
gen Versicherung ausgeschlossen wurde (vgl. Art. 13 Abs. 3 VFV), wie
dies die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ebenfalls annimmt. Thema
des vorliegenden Verfahrens sind somit der rückwirkende Ausschluss
der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung per 1. Januar
2003 und das dazu führende Verfahren.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Schweiz und
wohnte im für das Beitragsjahr 2003 massgebenden Zeitraum - mit
Ausnahme der zeitweisen Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vgl..
SAK/36) - als Ehefrau ihres dort arbeitenden Ehemannes in
Griechenland. Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse
anwendbar: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72;
SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 153a AHVG). Soweit das FZA - wie
hier - keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, sind mangels einer
einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechlicher Regelung
die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Zulässigkeit
des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung Sache des
schweizerischen Rechts. Soweit die Beschwerdeführerin ausserhalb
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des Anwendungsbereichs des FAZ liegt, findet ebenfalls das
schweizerische Recht Anwendung.
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiell-
rechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil
ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einsprache-
entscheids vom 26. März 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen
(vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des
AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung
vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die am 26. März
2007 Geltung hatten und in diesem Entscheid zitiert werden.
2.4 Art. 14 der VFV (welcher vom Bundesrat gestützt auf Art. 2 Abs. 6
AHVG erlassen wurde) regelt die Beitragsfestsetzung. Demnach
werden die Beiträge in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode
(Beitragsperiode) festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden
Jahres beginnt. Fällt der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mit
dem Anfang einer Beitragsperiode zusammen, so werden die Beiträge
bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode festgesetzt (Art. 14
Abs. 1 VFV). Für die Festsetzung der Beiträge ist bei den nicht-
erwerbstätigen Versicherten der Vermögensstand zu Beginn der
Beitragsperiode sowie das im vorangehenden Jahr erzielte
Renteneinkommen massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV; Pränumerando-
System). Bei nichterwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen
Beiträge als bezahlt, sofern der ebenfalls versicherte Ehegatte
Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages
bezahlt hat (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG).
Soweit die Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Versicherte zu
betrachten ist, wovon die SAK auszugehen scheint (vgl. insbesondere
SAK/52), sind die Beiträge für die Beitragsperiode 2002/2003 aufgrund
des Vermögens am 1. Januar 2002 und das Renteneinkommen
während des Jahres 2001 zu berechnen.
2.5 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem
AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung
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benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit
zu belegen (Art. 5 VFV). Macht die versicherte Person die nötigen
Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss, so ist innert
zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30
Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Werden die entsprechenden
Angaben bzw. Unterlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht,
sind zwei Verfahren zu unterscheiden: Hat die versicherte Person
bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die
geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen
(Art. 17 Abs. 1 VFV). Hat die versicherte Person noch keine Beiträge in
der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt die Ausgleichskasse
das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versicherung durch
(Art. 17 Abs. 1 VFV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13
VFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten durch den
Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprin-
zips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 581 ff.).
3.
3.1 Die von der Beschwerdeführerin der freiwilligen Versicherung
geschuldeten Beiträge wurden für die Beitragsjahre 1997 bis 1999
gestützt auf ihre Einkommens- und Vermögenserklärungen von der
SAK mittels formeller Verfügung festgelegt. Die Beschwerdeführerin
bezahlte bis ins Beitragsjahr 1999 auch eigene Versicherungsbeiträge
in die freiwillige Versicherung ein und ihr Versicherungskonto wies per
1. September 1999 einen positiven Saldo aus (vgl. B.a). Zwar
betrachtete die SAK die Beiträge der Beschwerdedführerin nach-
träglich auf Grund der von ihrem Ehemann bezahlten Beiträge im
Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG als bezahlt und erstattete der
Beschwerdeführerin die bezahlten Versicherungsbeiträge zurück bzw.
schrieb diese dem Versicherungskonto ihres Ehemannes gut. Dennoch
unterscheidet sich die Ausgangslage der Beschwerdeführerin
wesentlich von jener einer Versicherten, deren Beiträge im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG Sinne als bezahlt gelten, ohne dass jemals
sie betreffende Versicherungsbeiträge formell festgelegt worden sind
und ohne dass sie eigene Beiträge in die freiwillige Versicherung
bezahlt hat. Im Gegensatz zu einer solchen Versicherten (vgl. z.B.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3242/2008 vom 7. Juli 2008),
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von
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Art. 17 Abs. 1 VFV Beiträge in die freiwillige Versicherung entrichtet
hat.
3.2 Auch für das Beitragsjahr 2000 - und ursprünglich auch für die
Beitragsjahre 2001 bis 2003 - erachtete die SAK die Beiträge der
Beschwerdeführerin angesichts der von ihrem Ehemann entrichteten
Beiträge als bezahlt (vgl. oben B.b bis B.f).
3.3 Mangels entsprechender Beitragszahlungen des Ehemannes
revidierte die SAK diese Beurteilung für die Jahre 2001 bis 2003.
Später erachtete sie die Aktenlage als ausreichend, um die
Beschwerdeführerin für die Beitragsjahre 2001 und 2002 angesichts
der von ihr an die obligatorische AHV bezahlten Beiträge ausdrücklich
von der Bezahlung von Versicherungsbeiträgen an die freiwillige
Versicherung zu dispensieren (vgl. oben B.f, B.l und B.m). Dass die
Beschwerdeführerin infolge dieses Dispenses für die Beitragsjahre
2001 und 2002 keine Beiträge in die freiwillige Versicherung bezahlte,
kann ihr von der SAK in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 VFV nicht
vorgehalten werden.
3.4 Es ist der SAK somit nicht zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV bisher
keine Beiträge in die freiwilligen Versicherung entrichtet hat. Da die
Beschwerdeführerin vielmehr Beiträge in die freiwillige Versicherung
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV entrichtet bzw. die SAK sie später von
der Entrichtung solcher Beiträge dispensiert hat, kann nicht gestützt
auf die von der SAK geltend gemachte ungenügende Erfüllung der
Deklarations- und Dokumentationspflichten ein Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung erfolgen. Stattdessen hat die SAK die von der
Beschwerdeführerin geschuldeten Beiträge - unter Berücksichtung der
vorliegenden und allenfalls ergänzend eingeholten Unterlagen - mittels
neuer Veranlagungsverfügung, nötigenfalls amtlicher Veranlagung,
festzulegen (vgl. oben E. 2.5).
3.5 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfü-
gung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen
von Art. 17 Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV i.V.m. Art. 25
VFV) auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die
Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an
Ort und Stelle zu erlassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Bei-
tragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum
zugestanden werden, besonders wenn sie - namentlich für eine Veran-
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lagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie
über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt
auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten
nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung
streng und einschneidend sein darf (vgl. BGE 113 V 81 [ZAK 1989
S. 88 ff.] E. 4.b und 5.b, Urteil des Bundesgerichts H 385/01 vom
9. Mai 2003 E. 5.1.1). Diesen Spielraum kann die SAK im Rahmen der
vorliegend anstehenden Beitragsbemessung durch Veranlagungsverfü-
gung ausschöpfen.
3.6 Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung war somit unzu-
lässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Ausschlussverfügung
vom 26. März 2007 aufzuheben, womit die Beschwerdeführerin weiter-
hin der freiwilligen Versicherung angeschlossen ist. Die SAK hat die
von der Beschwerdeführerin geschuldeten Beiträge - unter Berücksich-
tung der vorliegenden und allenfalls ergänzend eingeholten Unterla-
gen - mittels neuer Veranlagung oder nötigenfalls amtlicher Taxation
festzulegen (vgl. oben E. 2.5).
3.7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die
SAK das Mahnverfahren betreffend die einverlangten Unterlagen,
deren Nichtbeibringung zum Ausschluss aus der freiwilligen Versiche-
rung führte, korrekt durchgeführt hat.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die obsiegende
Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihr
aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig
hohe Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung
zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausschlussverfügung vom
26. März 2007 aufgehoben. Die SAK wird im Sinne der Erwägung 3.6
angewiesen, die freiwillige Versicherung fortzuführen und die
geschuldeten Beiträge mittels neuer Veranlagung oder amtlicher
Taxation festzulegen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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C-2966/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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