B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2970/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Maître François Gillard, Advokat,
Rue du Signal 12, 1880 Bex,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme.
C-2970/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Somalia stammende A._______ (geb. 1989, nachfolgend: Be-
schwerdeführer) reiste am 6. November 2008 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl ersuchte. Das BFM lehnte das Asylgesuch am
22. Juli 2010 ab und ordnete die Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nahm es den Beschwerdeführer mit gleichem
Entscheid vorläufig auf. Diese Verfügung blieb unangefochten.
B.
Am 19. April 2012 stieg der Beschwerdeführer in Basel in den Eurocity-
Express Brüssel – Zürich. Im fahrenden Zug wurde er um 20.40 Uhr auf
der Höhe Lenzburg einer Personenkontrolle unterzogen. Laut Anhal-
tungsbericht trug er zu diesem Zeitpunkt in seiner Umhängetasche eine
Barschaft von Fr. 23'020.- und US $ 4'400.- auf sich. Da er ausdrücklich
auf den ihm zustehenden Freibetrag verzichtete, stellte die Grenzwacht-
polizei (Grenzwachtposten Bern Bahn) die gesamte Summe von umge-
rechnet Fr. 26'802.- sicher und überwies sie mit Valuta vom 24. April 2012
zu Gunsten des bei der Vorinstanz bestehenden, auf den Namen des Be-
schwerdeführers lautenden Sonderabgabekontos.
Nach der Ankunft in Zürich wurde der Beschwerdeführer auf der Bahn-
hofswache befragt. Hierbei gab er an, das Geld gehöre nicht ihm, son-
dern seinem Onkel B._______, welcher Inhaber eines Geschäfts sei. Er
habe dieses Geld in Basel von einem Bekannten entgegen genommen
und nach Zürich bringen müssen. Woher die Barmittel stammten, wisse
er nicht.
Am 24. April 2012 gelangte B._______, Geschäftsführer der in Genf do-
mizilierten "X.______ SA", an das BFM. Unter Einreichung verschiedener
Unterlagen erklärte er, seine Firma (ein Internet Café) wickle für die
"Y.______ SA" (einer Repräsentantin der "Western Union" in der Schweiz
mit Sitz ebenfalls in Genf) auch Geldtransfers ab. Als Geschäftsführer
setze er bei entsprechenden Transaktionen ab und zu seinen Neffen
A._______ (den Beschwerdeführer) ein. Das sichergestellte Geld stamme
aus einem solchen Überweisungsauftrag. Gleichzeitig bat er die Vorin-
stanz, besagten Betrag möglichst rasch auf das Konto der "Y.______ SA"
einzuzahlen.
C.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 ordnete die Vorinstanz an, von der si-
C-2970/2012
Seite 3
chergestellten Geldsumme von Fr. 26'802.- den Betrag von Fr. 15'000.-
zu Gunsten des Sonderabgabekontos des Beschwerdeführers einzuzie-
hen und in vollem Umfange an die vom Kontoinhaber zu leistende Son-
derabgabe anzurechnen. Den Restbetrag von Fr. 11'802.- überwies sie
direkt der "Y.______ SA". Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der
Beschwerdeführer habe anlässlich der am 19. April 2012 durchgeführten
Kontrolle keine Beweismittel auf sich getragen, welche die Herkunft der
bei ihm vorgefundenen Gelder hätten belegen können. Zudem erscheine
nicht nachvollziehbar, warum jener den fraglichen Betrag in Basel hätte
entgegen nehmen und nach Zürich bringen sollen, wo doch sowohl die
"X.______ SA" als auch die "Y.______ SA" in Genf angesiedelt seien. Die
"X.______ SA" bzw. B.______ hätten bereits in zwei ähnlichen Fällen gel-
tend gemacht, dass es sich bei den abgenommenen Geldern um Western
Union-Überweisungen zu Gunsten der "Y.______ SA" handle. Im Rah-
men dieser Verfahren habe man den Beteiligten dringendst geraten, auf
solchen Botengängen künftig Quittungen auf sich zu tragen. Da sich der
Maximalbetrag der Sonderabgabe auf Fr. 15'000.- belaufe, sei der dar-
über hinausgehende Betrag indessen der angegebenen Stelle auszuzah-
len.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2012 (Datum des Poststempels) be-
antragt der Beschwerdeführer im Ergebnis die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückerstattung des sichergestellten Betrages an
die "X.______ SA". Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung zu gewähren. Hierbei lässt er im Wesentlichen vorbringen,
der Sachverhalt sei unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden und
das Bundesamt habe willkürlich gehandelt. Die Herkunft des Geldes sei
vorliegend nämlich eindeutig nachgewiesen, habe er anlässlich der Per-
sonenkontrolle vom 19. April 2012 doch klar zum Ausdruck gebracht,
dass die Barmittel nicht ihm gehörten. Deshalb habe er auch auf die Be-
lassung eines Freibetrages verzichtet. Eigentümerin der fraglichen Sum-
me sei vielmehr die "X.______ SA". Dies ergebe sich nur schon aus der
am 24. April 2012 erfolgten Intervention von B.______ beim BFM und den
damals eingereichten Kontoauszügen. Sodann erläutert der Beschwerde-
führer, warum die Transaktion im konkreten Fall via Basel und Zürich ab-
gewickelt und entgegen der vorinstanzlichen Empfehlungen keine Quit-
tung ausgestellt worden sei.
C-2970/2012
Seite 4
Das Rechtsmittel war mit mehreren Beweismitteln (u.a. Angaben zur Fir-
ma von B.______, Kontoauszügen sowie einer vom 22. Mai 2012 datie-
renden Mahnung der "Y.______ SA" an die "X.______ SA" ergänzt.
E.
Am 2. Juni 2012 gelangte die "X.______ SA", handelnd durch B.______,
beschwerdeweise an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte eben-
falls, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und den Betrag von
Fr. 15'000.- zurückzuerstatten. Da der Kostenvorschuss verspätet entrich-
tet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde dieses
Parallelverfahrens mit Urteil vom 20. September 2012 in der Folge nicht
ein (siehe BVGer C-3059/2012).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung
teilweise gut und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
Soweit das Gesuch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes gerichtet war, wurde es abgewiesen.
Zugleich gab die instruierende Behörde den Anträgen auf Einvernahme
von B.______, dessen Ehefrau und C.______ (einem Angestellten der
"Y.______ SA") als Zeugin bzw. Zeugen nicht statt, räumte dem Be-
schwerdeführer jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stel-
lungnahmen der fraglichen Personen nachzureichen.
Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die behauptete familiä-
re Beziehung zu B.______ nachzuweisen und es wurde ihm in Aussicht
gestellt, die beiden vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnten
Vergleichsfälle, soweit erforderlich, heranzuziehen.
G.
Mit Nachtrag vom 10. September 2012 legte der Parteivertreter je eine
Bestätigung von B.______ (mitunterzeichnet von dessen Gattin) und
D.______ (dem Generaldirektor der "Y.______ SA") sowie eine Geburts-
urkunde seines Mandanten vor.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung
der Beschwerde aus, wobei sie ergänzt, aufgrund der Informationen der
mit der Sicherstellung der Gelder betrauten Polizeistelle und des Abnah-
C-2970/2012
Seite 5
meprotokolls dürfe zu Recht davon ausgegangen werden, dass sich der
gesamte Betrag kraft Vermischung im Eigentum des Beschwerdeführers
befunden habe. Die Frage des Herkunftsnachweises stelle sich nicht, da
bereits mehr als der Freibetrag von Fr. 1'000.- (nämlich Fr. 11'802) rück-
überwiesen worden sei. In Anbetracht der erläuterten Eigentumsverhält-
nisse, der widersprüchlichen Ausführungen der Beteiligten während des
gesamten Verfahrens sowie der einschlägigen Bestimmungen des Asyl-
rechts erweise sich der Entscheid, die Summe von Fr. 15'000.- zu Guns-
ten des Sonderabgabekontos einzuziehen, als rechtmässig.
I.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 an seinen
Anträgen und deren Begründung festhalten und verlangt nochmals den
Beizug der Dossiers der beiden Vergleichsfälle. Zusätzlich wird die Ein-
vernahme derjenigen Polizisten, welche die Vermögenswertabnahme
vorgenommen haben, als Zeugen sowie eine Expertise über die Echtheit
der eingereichten Geburtsurkunde beantragt.
J.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 14. Januar 2013 unterbreitete
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine anonymisier-
te Kopie einer Telefonnotiz vom 8. Oktober 2012 (betreffend einer vor-
instanzlichen Nachfrage beim Polizisten der Grenzwacht zu den Umstän-
den der Geldabnahme) und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.
Am 14. Februar 2013 machte der Rechtsvertreter abschliessende Be-
merkungen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts
unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]).
C-2970/2012
Seite 6
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als materieller Verfügungsadressat zur Er-
greifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1
E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Teil der während des
Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme von
B.______, dessen Ehefrau und C.______ als Zeugin bzw. Zeugen) mit
Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 abgewiesen. Der Beschwerdefüh-
rer erhielt indessen Gelegenheit, schriftliche Äusserungen besagter Per-
sonen nachzureichen, was geschah (anstelle von C._____ tat dies für die
Firma "Y.______ SA" deren Generaldirektor D.______). B.______ äusser-
te sich gleich mehrmals zur Angelegenheit (zur antizipierten Beweiswür-
digung siehe E. 3.3 – 3.5 weiter hinten).
3.2 Als Beweismassnahmen beantragte der Rechtsvertreter sodann wie-
derholt den Beizug der BFM-Dossiers zweier Vergleichsfälle und – mit der
Replik vom 3. Dezember 2012 – nachträglich die Zeugeneinvernahme
der in die Vermögenswertabnahme involvierten Polizisten der Grenz-
wacht und eine Expertise über die Echtheit der mit Nachtrag vom
10. September 2012 vorgelegten Geburtsurkunde.
C-2970/2012
Seite 7
3.3 Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss
Art. 12 Bst. a – e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse
von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht.
Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt
(PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann / Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 115 mit Verweis
auf N. 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im Verwaltungsver-
fahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen
Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten und dürfen nur
ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3
S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom
5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher grundsätzlich als Aus-
kunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER,
a.a.O., N. 114 zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die
Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzu-
nehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt
zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsa-
che sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann
sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese anti-
zipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (zum Ganzen vgl.
Art. 33 Abs. 1 VwVG, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen oder
Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8
und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Ebenso
wenig garantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör eine mündliche An-
hörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
3.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu
zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Der Polizeibeam-
te, welcher bei der Vermögenswertabnahme zugegen war, hat dem BFM
seine Wahrnehmungen rund um die Sicherstellung des Geldes auf tele-
fonische Nachfrage hin am 8. Oktober 2012 erläutert. Die Vorinstanz hat
den Inhalt dieses Gesprächs in einer Telefonnotiz gleichen Datums fest-
gehalten und in die Vernehmlassung einfliessen lassen. Zur entspre-
chenden Telefonnotiz wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2013
durch die instruierende Behörde ausdrücklich das rechtliche Gehör ge-
C-2970/2012
Seite 8
währt (siehe Sachverhalt Bst. J vorstehend). Weil der Grenzwachtpolizist
alles sagte, woran er sich bezogen auf jenen Vorfall erinnerte und es da-
von zudem einen detaillierteren Anhaltungsbericht gibt, ist ohne weiteres
anzunehmen, dass seine Zeugenaussagen nicht über das bereits Be-
kannte hinausgehen würden. Dem diesbezüglichen Antrag ist, soweit
durch die Schlussbemerkungen des Parteivertreters vom 14. Februar
2013 nicht hinfällig geworden, nicht stattzugeben.
3.5 Auch was die Vergleichsfälle anbelangt, so vermöchte deren Beizug
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu vermitteln. Die Quintessenz,
nämlich dass die Firma "X.______ SA" bereits in zwei anderen Fällen gel-
tend gemacht hat, bei den beschlagnahmten Mitteln handle es sich um
Western Union-Überweisungen und das BFM den Verfahrensbeteiligten
deshalb empfohlen hat, die eingesetzten Geldkuriere mit Quittungen aus-
zustatten, findet sich schon in der angefochtenen Verfügung. B.______
hat diesen Sachverhalt in einer Stellungnahme vom 6. September 2012
denn bestätigt (vgl. Beilage zum Nachtrag des Rechtsvertreters vom
10. September 2012). Aktenkundig ist ferner eine Notiz des BFM vom
27. April 2012 mit ergänzenden Informationen hierzu. Der angebotene
Beweis ist mithin nicht geeignet, weitere Erkenntnisse herbeizuführen. Da
lediglich ein Randargument betreffend, erübrigt sich schliesslich die Ein-
holung einer Expertise zur Echtheit der Geburtsurkunde. Von den bean-
tragten Vorkehren kann demnach in antizipierter Beweiswürdigung ohne
Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. oben zitierte
Rechtsprechung).
4.
4.1 Soweit zumutbar, sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten so-
wie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (Art. 85
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Asylsu-
chende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig auf-
genommene Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen
die Kosten nach Art. 85 Abs. 1 AsylG in Form einer zeitlich und betrags-
mässig limitierten Sonderabgabe zurückerstatten (Art. 86 Abs. 1 – 4
AsylG bzw. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV2, SR 142.312]). Die
Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über eine ers-
te Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Art. 10 Abs. 1
AsylV2) und endet u.a., wenn der Betrag von Fr. 15'000.- erreicht ist, spä-
testens aber nach zehn Jahren (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV2).
C-2970/2012
Seite 9
4.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1
AsylV2) müssen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewil-
ligung und vorläufig Aufgenommene ihre Vermögenswerte, die nicht aus
ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Die zuständigen Behör-
den können solche Vermögenswerte zu Handen des Sonderabgabekon-
tos sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen nicht nachzuweisen ver-
mögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Ersatzeinkommen
oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen oder wenn sie die
Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2
Bst. a und b AsylG). Die Vermögenswertabnahme ist ferner zulässig,
wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, aber einen vom Bundesrat
festgesetzten Betrag übersteigt (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG). Gegenwärtig
ist ein Betrag von Fr. 1'000.- massgeblich (Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Vermö-
genswerte müssen, damit sie der Abnahme unterliegen, mindestens
Fr. 500.- betragen. Ein Freibetrag von Fr. 100.- ist dem Betroffenen in je-
dem Fall zu belassen. Vermögenswerte, welche die Summe von Fr. 500.-
nach Abzug des genannten Freibetrages unterschreiten, werden nicht
abgenommen (vgl. Vollzugsweisungen des BFM vom 1. Januar 2008
über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts, abrufbar unter
/Dokumentation/rechtliche Grundlagen/Weisungen und
Kreisschreiben/III. Asylgesetz/8. Sonderabgabe.html, Stand 1. März
2012).
4.3 Als Vermögenswerte nach Art. 87 Abs. 1 AsylG gelten Geldbeträge,
geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben
(Art. 16 Abs. 1 AsylV2), soweit sie der von der Vermögenswertabnahme
betroffenen Person unter Ausschluss anderer Rechtsgenossen zustehen,
wie es bei absoluten Rechten wie dem Eigentum der Fall ist (vgl. zum
letzteren Urteil des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006
E. 3.2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Sonderab-
gabekonto der betreffenden Person überwiesen und in vollem Umfange
an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV2).
4.4 Kann die sonderabgabepflichtige Person die Herkunft der Vermö-
genswerte nachweisen, ist nur der Fr. 1'000.- übersteigende Betrag ein-
zuziehen. Andernfalls ist die gesamte Summe abzunehmen, unter Belas-
sung eines Freibetrages von Fr. 100.- (siehe E. 4.2 hiervor). Vorausge-
setzt ist allerdings immer, dass der abgenommene Geldbetrag zum Zeit-
punkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Per-
son darstellte (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Nach der in Art. 87 Abs. 2 Bst. a und
b AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis
C-2970/2012
Seite 10
der sonderabgabepflichtigen Person (in Bezug auf den früheren, prak-
tisch identischen Art. 86 Abs. 4 Bst. a AsylG [vgl. AS 1999 2284] siehe Ur-
teile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004 E. 5.2 und
5.3 oder 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). An den Nachweis
für die Herkunft der abgenommenen Vermögenswerte sind hierbei stren-
ge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer C-1975/2007 vom
12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen oder Ziff. 8.5.3.4 der vorge-
nannten Vollzugsweisungen).
5.
5.1 Anlässlich der Personenkontrolle vom 19. April 2012 im Eurocity-
Express trug der Beschwerdeführer einen Betrag von umgerechnet
Fr. 26'802.- (Fr. 23'020.-, plus US $ 4'400.-) auf sich. Unbestritten ist,
dass die fragliche Summe nicht aus seinem Erwerbseinkommen stammt.
Gemäss Anhaltungsbericht der Grenzwachtpolizei vom 20. April 2012
machte er damals geltend, das Geld gehöre seinem Onkel. Dieser habe
für einen Geldtransfer von Basel nach Zürich seinen Botendienst in An-
spruch genommen. B.______ (der mutmassliche Auftraggeber) hat dies
am 24. April 2012 gegenüber dem BFM in der Folge bestätigt. Damit eine
Rückerstattung dieses Betrages an eine Drittperson erfolgen kann, muss
diese glaubhaft dartun, auch nach der Übergabe des Betrages Eigentü-
merin geblieben zu sein. Nach dem Anhaltungsbericht ist das Geld in der
Umhängetasche des Beschwerdeführers zum Vorschein gekommen. Den
Präzisierungen des Grenzwachtpolizisten zufolge, der sich noch sehr gut
an die Abnahme erinnern will (vgl. Telefonnotiz vom 8. Oktober 2012), be-
fand sich das Geld in der Umhängetasche des Beschwerdeführers und
zwar mit Gummibändern gebündelt (je ein Bund CHF und USD). Hinzu
sei noch ein Betrag aus dessen Brieftasche gekommen. Wie hoch der im
Portemonnaie vorgefundene Betrag gewesen sei, vermöge er nicht zu
sagen. Mit der Begründung, sämtliche Gelder seien für seinen Onkel be-
stimmt, habe er jedenfalls keinen Freibetrag behalten wollen, weder aus
der Umhängetasche noch dem Portemonnaie.
5.2 Diese Darstellung erhellt, dass der Beschwerdeführer den angeblich
von Dritten erhaltenen Geldbetrag faktisch weder gesondert aufbewahrt
noch irgendwie auf erkennbare Weise besonders gekennzeichnet hat. Die
Vermögenswerte sind daher durch Vermischung in sein Eigentum über-
gegangen (vgl. Urteil des BVGer C-1975/2007 vom 12. November 2008
E. 4.3 mit Hinweisen; für das Privatrecht vgl. Art. 930 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], ferner
für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht KARL SPÜHLER, Schuld-
C-2970/2012
Seite 11
betreibungs- und Konkursrecht I, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 137). Wohl will
er bloss als Überbringer des Geldes agiert haben; dies ändert aber nichts
daran, dass es sich in seinem Eigentum befand und unbesehen der
Zweckbestimmung sichergestellt werden durfte (vgl. Urteil des BVGer
C-1473/2012 vom 6. September 2013 E. 4.1 oder Urteil des Bundesge-
richts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2).
5.3 Soweit der Parteivertreter argumentiert, mit der Bündelung sei das
Geld gesondert aufbewahrt worden und die eigenen Mittel des Be-
schwerdeführers ("l'argent personnel") hätten sich im Portemonnaie be-
funden, übersieht er, dass sein Mandant am 19. April 2012 klar zum Aus-
druck brachte, dass sämtliche Barmittel (also auch diejenigen im Geld-
beutel) dem Onkel gehörten. Deshalb verzichtete er ja auch auf einen
Freibetrag. Der Transport eines Teils des Geldes in zwei Bündeln – und
ohne jegliche Beschriftung – stellt hingegen noch keine gesonderte Auf-
bewahrung dar (dazu zählte etwa ein entsprechend angeschriebenes
Couvert). Mithin bleibt es dabei, dass die sichergestellte Summe zum
Zeitpunkt der Personenkontrolle im alleinigen Gewahrsam des Be-
schwerdeführers stand und nicht für Dritte erkennbar als einer anderen
Person zustehend gekennzeichnet war. Ebenso wenig trug er Quittungen
auf sich, die hätten belegen können, dass es zu keiner Vermischung ei-
genen und fremden Geldes gekommen ist. Die beschriebenen Unterlas-
sungen erscheinen umso unverständlicher, als B.______ von früheren
Verfahren her wusste, wie ratsam es ist, den eingesetzten Kurieren bei
allfälligen Geldtransfers solche Belege mitzugeben (siehe dessen Stel-
lungnahme vom 6. September 2012). Der Einwand der Dringlichkeit der
vorzunehmenden Überweisung und des Zeitdruckes charakterisiert sich
im vorliegenden Zusammenhang (Höhe der Summe; gerade ein Geld-
transferunternehmen sollte im Stande sein, ohne Verzug und unbürokra-
tisch Quittungen auszustellen) als blosse Schutzbehauptung. Wohl ist im
einen der beiden von der Vorinstanz angesprochenen Vergleichsfällen
der "X.______ SA" letztlich dann doch eine Rückerstattung erfolgt; dies
aber bloss, weil sich herausstellte, dass die kontrollierte Person den be-
schlagnahmten Betrag separat in einem Couvert auf sich getragen hatte.
Wie eben dargetan, fand in casu indessen keine solche Kennzeichnung
oder Ausscheidung statt. Der beim Beschwerdeführer aufgefundene
Geldbetrag unterlag folglich der Vermögenswertabnahme, die dem
Grundsatze nach mit anderen Worten zulässig war.
Anzumerken wäre, dass diese Ergänzung oder vielmehr Präzisierung der
vorinstanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubstitution durchaus
C-2970/2012
Seite 12
möglich und zulässig ist (vgl. E. 2 in fine oder ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 677).
5.4 Bei dieser Sachlage ist den übrigen Beschwerdevorbringen die
Grundlage entzogen. Wegen der Beschränkung der Vermögenswertab-
nahme auf den Maximalbetrag der Sonderabgabe wurde dem Beschwer-
deführer in der angefochtenen Verfügung mit Fr. 11'802.- nämlich mehr
als die Fr. 1'000.- zurückerstattet, die dem Betroffenen gemäss Art. 16
Abs. 4 AsylV2 bei Nachweis der Herkunft eines Vermögenswertes zu be-
lassen wären (siehe auch E. 4.4 hiervor). Somit erübrigt sich eine Würdi-
gung der Schilderung der Vorgänge rund um den fraglichen Geldtrans-
port, da sich nach dem eben Gesagten am Ergebnis – selbst wenn der
geforderte Nachweis erbracht würde – nichts änderte. Die Sicherstellung
von Fr. 15'000.- zu Handen des Sonderabgabekontos des Beschwerde-
führers erfolgte daher zu Recht.
6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen.
7.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 27. Juli 2012 die Kostenbefreiung gewährt wurde, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Darüber hi-
nausgehend (Beigabe eines Anwaltes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG), wurde
das Gesuch abgewiesen.
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
C-2970/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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