Abtei lung II I
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Geschäfts-Nr. C-297/2009
web/god
{T 1/2}
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g
v o m 8 . J u l i 2 0 0 9
In der Beschwerdesache
santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn,
handelnd durch die Geschäftsstelle santésuisse
Zentralschweiz, Morgartenstrasse 17, Postfach 4241,
6002 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stefan Mattmann,
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern,
Beschwerdeführerin 1,
Zuger Kantonsspital AG,
Direktion, Landhausstrasse 11, 6340 Baar,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach, Walder
Wyss & Partner AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236,
8034 Zürich,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug,
Postfach 156, 6301 Zug,
Vorinstanz,
Fallpreispauschale; Beschluss des Regierungsrates des
Kantons Zug vom 25. November 2008,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Parteien
Parteien
C-297/2009
wird festgestellt und in Erwägung gezogen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Mai 2009
die Eidgenössische Preisüberwachung eingeladen hat, bis zum 29.
Juni 2009 in vorliegender Sache als Fachbehörde Stellung zu nehmen,
dass die Zuger Kantonsspital AG mit Schreiben vom 29. Mai 2009
(act. 26) im Sinne eines Wiedererwägungsbegehrens folgende Anträge
gestellt hat:
1. Es sei unverzüglich die Einladung an die Preisüberwachung zur
Stellungnahme mittels superprovisorischer Massnahme zurückzu-
ziehen und auf die Einladung grundsätzlich zu verzichten.
eventualiter
2. Es sei diejenige Person zu bezeichnen, die namentlich beauftragt
wird, das Sachverständigengutachten abzufassen.
3. Vorgängig seien die Parteien zur Person anzuhören.
dass die Zuger Kantonsspital AG in ihrer Beschwerde vom 19. Januar
2009 unter dem Titel „Einsetzen von Experten bzw. Sachverständigen“
(act. 2 Rz. 216 ff.) für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss komme, dass der Sachverhalt oder die Rechtslage durch
eine andere Person oder Stelle als das Gericht selbst zu überprüfen
sei, beantragt hatte,
1. dass der Beschwerdeführerin rechtzeitig die Möglichkeit zum
rechtlichen Gehör hinsichtlich des Namens der oder des
Beauftragten sowie hinsichtlich des Fragenkatalogs gewährt wird,
2. dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu Ergänzungsfragen
anlässlich einer mündlichen Befragung oder schriftlich zu stellen
gewährt wird,
3. dass der Beschwerdeführerin bei Beauftragung einer juristischen
Person oder einer Amtsstelle zur Prüfung allfälliger Ausstands-
oder Befangenheitsgründe die mit dem Auftrag betraute natürliche
Person namentlich genannt wird.
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dass die Zuger Kantonsspital AG mit Schreiben vom 17. Juni 2009
(act. 34) auf ihr Schreiben vom 29. Mai 2009 hingewiesen und um
Mitteilung der Besetzung des urteilenden Gerichts und des Zeitpunkts,
auf welchen die beantragte prozessleitende Verfügung zu erwarten sei,
ersucht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. Juni 2009
die Einladung an die Preisüberwachung zur Stellungnahme bis zum
wiedererwägungsweisen Entscheid über den Verzicht auf die
Stellungnahme sistiert und der Zuger Kantonsspital AG mit Schreiben
vom 19. Juni 2009 (act. 35) die Zusammensetzung des Spruchkörpers
bekannt gegeben hat,
dass die Zuger Kantonsspital AG mit Schreiben vom 19. Juni 2009
(act. 37) darauf hingewiesen hat, dass sie nicht nur beantragt habe,
dass auf die Anhörung der Preisüberwachung verzichtet werde,
sondern dass sie insbesondere auch folgende Anträge gestellt habe,
an welchen sie festhalte:
dass bei beabsichtigter Beauftragung einer juristischen Person oder
einer Amtsstelle als Expertenstelle der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zur Auswahl der juristischen Person oder der
Amtsstelle gewährt werde,
dass zur Prüfung der Qualifikation und allfälliger Ausstands- oder
Befangenheitsgründe bei beabsichtigter Beauftragung einer juristi-
schen Person oder einer Amtsstelle als Expertenstelle die mit dem
Auftrag betraute, natürliche Person namentlich genannt werde und der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör hierzu gewährt werde,
dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Möglichkeit zum recht-
lichen Gehör hinsichtlich des zu beantwortenden Fragenkatalogs
gewährt werde,
dass der Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit gegeben werde,
entweder schriftlich oder anlässlich einer mündlichen Befragung
Ergänzungsfragen zu stellen,
dass die Beschwerdeführerin dabei ausgeführt hat, dass vom
Bundesverwaltungsgericht mitunter auch zu beurteilen sei, welche der
bei der Preisüberwachung angestellten Personen als Experte oder
Expertin benannt werden solle und welche Fragen bzw. später
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Ergänzungsfragen dieser Person zu stellen seien, wobei der
Beschwerdeführerin hierzu jeweils das rechtliche Gehör zu gewähren
sei,
dass die Beschwerdeführerin abschliessend um gesetzeskonforme
Ernennung der Fachstelle bzw. des Gutachters oder der Gutachterin
im Sinne der einschlägigen, in der Verfügung vom 28. Mai 2009
zitierten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der
Bundeszivilprozessordnung ersucht hat,
dass die zuständige Behörde, bevor sie einen auf das Bundesgesetz
vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10)
gestützten Tarifvertrag genehmigt oder einen KVG-Tarif festsetzt,
gemäss Art. 14 Absatz 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20.
Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) dazu verpflichtet ist, die
Eidgenössische Preisüberwachung anzuhören (vgl. Botschaft zum
neuen Krankenversicherungsgesetz [BBl 1992 I 180 und 182] sowie
die konstante Praxis des Bundesrates [für viele: RKUV 6/1997 348 f.
E. 4 m.w.H., Bundesratsentscheid vom 23. August 2006 in Sachen
santésuisse Zentralschweiz gegen den Regierungsrat des Kantons
Luzern E. 3, online für RKUV als "KV 384" auf der Webseite des BAG
> Themen > Krankenversicherung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen >
Rechtsprechung, besucht am 7. Juli 2009], Stellungnahme des
Bundesrates vom 30. September 2002 zum Bericht der Geschäfts-
prüfungskommission des Ständerates vom 5. April 2002 betreffend
„Aufsichtseingabe der Kantone zur Entscheidpraxis des Bundesrates
bei Beschwerden gegen Tarifentscheide der Kantonsregierungen in
der Krankenversicherung“ [BBl 2003 334 ff.; im Folgenden: Stellung-
nahme des Bundesrates]),
dass die Stellungnahme der Preisüberwachung gemäss bundesrät-
licher Praxis als Stellungnahme einer Fachbehörde des Bundes gilt (im
Allgemeinen als "Amtsberichte" bezeichnet) (vgl. RKUV 6/1997 353
E. 4.6; RKUV 4/2002 309 E. 4.3; GEBHARD EUGSTER in: Ulrich Meyer,
Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band
XIV, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 935),
dass der Bundesrat zwar deklarierte, der Empfehlung der Preisüber-
wachung komme der Stellenwert eines Sachverständigengutachtens
zu (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2003 339), jedoch
hieraus, dass eine solche Stellungnahme materiell Gutachtens-
charakter aufweist, nicht auf deren Qualifikation als Sachverständigen-
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gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu schliessen ist (vgl. BGE 123 V 331 E. 1.b und PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxis-
kommentar VwVG, Zürich 2009, [im Folgenden: Praxiskommentar
VwVG], Art. 12 N. 147 sowie VPB 55.1 E. 3.6.1 und VPB 52.9 E. 1.a;
im Ergebnis auch: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008 [im
Folgenden: Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht], S. 158
Rz. 3.124 und CHRISTOPH AUER in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 12 N. 42 [im Folgenden: VwVG-Kommentar]),
dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, von dieser
rechtlichen Einschätzung der Stellungnahme der Preisüberwachung
und von der Praxis des Bundesrats, auch in Beschwerdeverfahren
regelmässig auf Stellungnahmen des Preisüberwachers zurückzugrei-
fen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BBl 2003 340),
abzuweichen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 53 KVG (vormals
Art. 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]) in Verbindung mit Art. 19 VwVG
und Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) berechtigt ist, schriftliche Auskünfte
von Amtsstellen einzuholen (vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, S. 158 Rz. 3.124),
dass das Bundesverwaltungsgericht daher dazu berechtigt ist, die
Preisüberwachung in Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Tarife um
Stellungnahme zu ersuchen,
dass die Stellungnahme einer Fachbehörde einen Akt hoheitlicher
Verwaltungstätigkeit darstellt und die Vorschriften für das Sachver-
ständigengutachten (Art. 57-61 BZP) beim Einholen einer solchen
Stellungnahme keine Anwendung finden (vgl. BGE 123 V 331 E. 1.b,
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N. 147 und
182 ff., CHRISTOPH AUER in: VwVG-Kommentar, Art. 12 N. 42, VPB 55.17
E. 3.6.1 und VPB 52.9 E. 1.a, je mit weiteren Hinweisen),
dass die Ausführungen der Zuger Kantonsspital AG, soweit diese die
Stellungnahme der Preisüberwachung mit einem Sachverständigen-
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gutachten im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG gleichstellt, somit fehl
gehen,
dass die von der Zuger Kantonsspital AG gegen die Preisüberwachung
erhobenen Einwände - namentlich fehlende Zuständigkeit zum Kosten-
vergleich und fehlende Fachkompetenz - sowie die Kritik am Vorgehen
der Preisüberwachung und am Inhalt ihrer Stellungnahme vom 21.
April 2008 (vgl. insbesondere act. 2 Rz. 60 ff.) dem Einholen einer
ergänzenden Stellungnahme der Preisüberwachung nicht entgegen
stehen, sondern im Rahmen der materiellen Prüfung zu würdigen sein
werden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit in der Verwaltung,
Zürich/Basel/Genf 2002, S. 137 ff.),
dass die Zuger Kantonsspital AG gegen die Preisüberwachung bzw.
gegen für die Preisüberwachung tätigen Personen darüber hinaus
keine konkreten Ausstandsgründe geltend gemacht hat und sich in den
Akten keine offensichtlichen Hinweise für eine Befangenheit von für
die Preisüberwachung tätigen Personen finden,
dass im Unterschied zum Sachverständigenbeweis (vgl. Art. 57, 58
und 60 Abs. 2 BZP) den Verfahrensbeteiligten nicht Gelegenheit gege-
ben werden muss, vorgängig Einwendungen gegen die einen Amtsbe-
richt unterzeichnende Amtsstelle und die für diese tätigen Personen
vorzubringen (ausdrücklich: VPB 52.9 E. 1.a m.w.H.), sich zu den zur
Stellungnahme zu unterbreitenden Fragen zu äussern und/oder Ergän-
zungsfragen zu stellen,
dass das rechtliche Gehör in Bezug auf eine neue Stellungnahme der
Preisüberwachung ausreichend gewährt wird, wenn die Verfahrensbe-
teiligten nachträglich Stellung nehmen und dannzumal allfällige Be-
denken hinsichtlich der Unparteilichkeit der den Bericht verfassenden
Personen äussern können (vgl. VPB 52.9 E. 1a, KRAUSKOPF/EMMENEGGER,
in: Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N. 147 und 185; vgl. auch BGE
130 II 473 E. 4.5 und 121 V 150 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen),
dass der Antrag der Zuger Kantonsspital AG auf wiedererwägungs-
weisen Rückzug der Einladung an die Preisüberwachung zu einer
Stellungnahme sowie auf grundsätzlichen Verzicht auf eine solche
Einladung somit abzuweisen und die Sistierung der Einladung an die
Preisüberwachung aufzuheben ist,
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dass der Antrag der Zuger Kantonsspital AG auf wiedererwägungs-
weise Gewährung einer vorgängigen Anhörung der Parteien zu den
Personen, welche die Stellungnahme der Preisüberwachung inhaltlich
vorbereiten und/oder unterzeichnen werden, abzuweisen ist,
dass der Antrag der Zuger Kantonsspital AG auf wiedererwägungs-
weise Gewährung des vorgängigen rechtlichen Gehörs hinsichtlich der
an die Preisüberwachung zu richtenden Fragen abzuweisen ist,
dass der Antrag der Zuger Kantonsspital AG, einer zur Überprüfung
des Sachverhalts oder der Rechtslage beigezogenen Person oder
Stelle Ergänzungsfragen stellen zu können, in Bezug auf die
Stellungnahme der Preisüberwachung abzuweisen ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorbehält, im späteren Ver-
fahrenslauf bei der Preisüberwachung eine ergänzende Stellungnah-
me einzuholen und diesbezüglich bei Bedarf den Parteien vorgängig
die Möglichkeit zu gewähren, sich zu den zu unterbreitenden Ergän-
zungsfragen zu äussern,
dass die Stellungnahme der Preisüberwachung den Parteien im späte-
ren Verfahrenslauf zuzustellen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnah-
me zu gewähren ist,
dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht darüber zu befinden ist, inwiefern
Stellungnahmen von weiteren Bundesverwaltungsbehörden oder von
sonstigen Dritten einzuholen oder Gutachten in Auftrag zu geben sind,
dass daher über die Anträge der Zuger Kantonsspital AG, soweit sie
den Einbezug von weiteren Dritten betreffen, soweit notwendig im
späteren Verfahrenslauf zu befinden ist,
dass über die Verfahrenskosten und die allfällige Zusprechung einer
Parteientschädigung im Hauptverfahren zu befinden ist.
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C-297/2009
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag der Zuger Kantonsspital AG auf wiedererwägungswei-
sen Rückzug der Einladung an die Preisüberwachung zur Stellung-
nahme sowie auf grundsätzlichen Verzicht auf eine solche Einladung
wird abgewiesen.
2.
Die Sistierung der mit Verfügung vom 28. Mai 2009 ausgesprochenen
Einladung an die Preisüberwachung zur Stellungnahme wird aufgeho-
ben.
Die Eidgenössische Preisüberwachung wird eingeladen, bis zum
21. Juli 2009 als Fachbehörde Stellung zu nehmen (in vier Exempla-
ren). Diese Frist kann nicht erstreckt werden und steht während den
Gerichtsferien nicht still.
3.
Der Antrag der Zuger Kantonsspital AG auf wiedererwägungsweise
Gewährung einer vorgängigen Anhörung der Parteien zu jenen Perso-
nen, welche die Stellungnahme der Eidgenössischen Preisüberwa-
chung inhaltlich vorbereiten und/oder unterzeichnen werden, wird ab-
gewiesen.
4.
Der Antrag der Zuger Kantonsspital AG auf wiedererwägungsweise
Gewährung des vorgängigen rechtlichen Gehörs hinsichtlich der an die
Preisüberwachung zu richtenden Fragen wird abgewiesen.
5.
Der Antrag der Zuger Kantonsspital AG, einer zur Überprüfung des
Sachverhalts oder der Rechtslage beigezogenen Person oder Stelle
Ergänzungsfragen stellen zu können, wird in Bezug auf die Stellung-
nahme der Preisüberwachung abgewiesen.
6.
Im späteren Verfahrenslauf wird die Stellungnahme der Preisüberwa-
chung den Parteien zugestellt und ihnen Gelegenheit gewährt, dazu
Stellung zu nehmen.
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7.
Die Eidgenössische Preisüberwachung wird aufgefordert, im
Rahmen ihrer Stellungnahme die oben unter Ziffer 3 erwähnten
Personen bekannt zu geben.
8.
Über die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen wird das
Bundesverwaltungsgericht im Endentscheid befinden.
9.
Diese Verfügung geht an:
- die Beschwerdeführerin 1 (santésuisse) (Einschreiben; Beilagen in
Kopie: act. 26, act. 28-29 [je inkl. Beilagen], act. 34, act 35 [Seite 1],
act. 37)
- die Beschwerdeführerin 2 (Zuger Kantonsspital AG) (Einschreiben;
Beilagen in Kopie: act. 28 [inkl. Beilagen], act. 30)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilagen in Kopie: act. 26, act. 29
[inkl. Beilage], act. 30, act. 34, act. 35 [Seite 1], act. 37)
- die Eidgenössische Preisüberwachung (Einschreiben; Beilagen im
Original: Beschwerdeakten C-297/2009 [noch nicht übermittelte act.
25 bis 37; mit der Stellungnahme zurückerbeten], vorab per Fax
[ohne Beilagen])
Der Instruktionsrichter:
Beat Weber
Versand:
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